LVwG T LVwG-2025/31/2737-

LVwG-2025/31/2737-Landesverwaltungsgericht17.12.2025

Regest

Führerscheinentzug <br/>Strafbemessung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/2737-

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.2737.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adressse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.10.2025, ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung um die Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheines von acht Tagen reduziert wird. Die Entziehungsdauer beginnt demnach am 22.12.2025 und endet mit Ablauf des 12.1.2026.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer am 26.1.2025 in W, auf der *** bei Strkm *** in Fahrtrichtung V, als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** die außerhalb des Ortsgebietes kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Die Überschreitung sei mittelt eines technischen Hilfsmittels festgestellt und der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen dieser Verwaltungsübertretung bestraft worden. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor, die Verkehrszuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreite. Gemäß § 26 Abs 3 FSG sei die Entzugsdauer mit einem Monat festzusetzen gewesen.

In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Verfahren aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung einzustellen sei. Es liege lediglich eine Strafverfügung und kein Strafbescheid vor. Die Behörde habe sich daher nicht inhaltlich mit der dem Bescheid zugrunde gelegten Übertretung auseinandergesetzt. Es sei außerdem nicht geprüft worden, ob das Messgerät geeicht war.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstanden. Es wurde außerdem die mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer AA hat am 26.1.2025 in W, ***, bei Strkm *** in Fahrtrichtung V, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei die außerhalb des Ortsgebietes kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 54 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen wurde.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Provida mit Videoaufzeichnung, Marke/Type: BP-70.588, Cupra Ateca/Videospeed 250, Nr. des Messgerätes: ***, letzte Eichung: 14.10.2024) festgestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vorfalls am 26.1.2025 um 1:48 Uhr der Führerschein von einem Organ der Landesverkehrsabteilung vorläufig abgenommen. Der Führerschein wurde ihm am 3.2.2025 um 14:28 Uhr von der Bezirkshauptmannschaft X wieder ausgefolgt. Die Dauer der vorläufigen Entziehung betrug daher neun Tage.

Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Schuldvorwurfes mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.2.2025, ***, rechtskräftig mit einer auf § 99 Abs 2 e StVO gestützten Geldstrafe von Euro 450,- belegt.

Die Bezirkshauptmannschaft X erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid, in dem eine Entziehungsdauer von einem Monat festgelegt wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt.

Dass die Strafverfügung rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem im Behördenakt angebrachten Vermerk der Bezirkshauptmannschaft X, in dem festgehalten wurde, dass die Strafverfügung seit 18.3.2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Dieser Umstand wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen.

Die Feststellung, wonach die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, ergibt sich aus der dem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl *** zugrundeliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 27.1.2025, ***.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr I 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

[…]“

V.Erwägungen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der am 26.1.2025 um 1:32 Uhr auf der ***, bei Strkm *** in Fahrtrichtung V begangenen Überschreitung der kundgemachten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 54 km/h. Feststellungsgemäß wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung von der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 52 lit a Z 10 a iVm § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, ua) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Heranziehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt, einen Monat zu betragen.

Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.

Gemäß § 47 VStG sind Verwaltungsstrafbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, minderschwere Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mittels Strafverfügung zu erledigen. Dabei kann eine Geldstrafe von bis zu € 600,– verhängt werden. Eine Strafverfügung ist ein Bescheid und kann mit einem Einspruch nach § 49 VStG angefochten werden. Eine Strafverfügung stellt daher einen Strafbescheid dar.

Eine Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung liegt auch bei einer rechtskräftigen Strafverfügung vor (VwGH 21. 1. 1997, 96/11/0276; 26. 8. 1996, 96/11/0204).

Laut festgestelltem Sachverhalt wurde die Geschwindigkeit mittels Provida mit Videoaufzeichnung gemessen. Dies stellt ein technisches Hilfsmittel iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar.

Das Messgerät wurde zuletzt am 14.10.2024 und somit ca dreieinhalb Monate vor der Tat geeicht.

Die Behörde legte die Entziehungsdauer im Bescheid mit einem Monat fest. Dabei wurde die Dauer der vorläufigen Entziehung des Führerscheines nicht angerechnet.

Laut Rsp des VwGH soll die Zeitdauer des nach § 39 Abs. 5 FSG bestehenden Lenkverbotes im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs. 5 FSG durch eine aus welchen Gründen immer erfolgte Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. (VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191) Daher ist die Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheines anzurechnen.

Dem Grunde nach war der Beschwerde keine Folge zu geben. Jedoch wurde die Dauer der Entziehung von Amts wegen dahingehend korrigiert, dass die Zeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines von der verhängten Entziehungsdauer in Abzug zu bringen war, da dies von Seiten der Behörde unbeachtet geblieben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beginn der Entziehung mit 22.12.2025 und das Ende mit Ablauf des 12.1.2025 festgelegt. Dies ermöglicht der Behörde, die administrativen Vorkehrungen zu treffen und dem Beschwerdeführer, sich terminlich auf die Entziehung vorzubereiten. Miteingerechnet in den Entziehungsdauer wurde die Zeit der vorläufigen Abnahme.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht – wie die zitierte Judikatur zeigt - die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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