LVwG T LVwG-2025/21/2526-7

LVwG-2025/21/2526-7Landesverwaltungsgericht16.12.2025

Regest

Zuflussbetrachtung<br/>Mindestsicherung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/21/2526-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.21.2526.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.9.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum September 2025 in der Höhe von € 906,76 zuerkannt.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Am 1.9.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit Schreiben vom 10.09.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG auf, bis spätestens 8.10.2025 weitere für die Bearbeitung des Antrages benötigte Unterlagen vorzulegen.

Am 22.9.2025 wurden Unterlagen vorgelegt, darunter auch die Bestätigung der einvernehmlichen Kündigung mit der BB mit 31.8.2025 sowie die Lohn-/Gehaltsabrechnung vom 31.8.2025 für den Monat August (Lohn inklusive aliquotem Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Urlaubsersatzleistung) mit einem Auszahlungsbetrag von € 2.907,81.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 22.09.2025, ***, den Antrag des Beschwerdeführers ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Berechnung auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Berechnung ergebe, dass eine Richtsatzüberschreitung vorliege und deshalb kein Anspruch auf Leistungen im Sinne des TMSG bestehe.

Bei der Berechnung stellte die belangte Behörde den Richtsatz für den Lebensunterhalt in der Höhe von € 906,76 dem Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 2.907,81 gegenüber und errechnete so eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € 2.001,05. Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung um € 2.001,05 überschritten werde, bestehe kein Anspruch auf Leistungen im Sinne des TMSG. Daher sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen.

Mit E-Mail vom 26.9.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und legte weitere Unterlagen vor. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, er sei derzeit arbeitslos und verfüge über kein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Die im Bescheid angeführte Überschreitung des Mindestsatzes träfe in seiner aktuellen Situation nicht zu, da er über keine laufenden Einkünfte verfüge und auf Unterstützung angewiesen sei.

Mit Schreiben vom 6.10.2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde und den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 17.11.2025 den Bescheid vom 21.10.2025, mit welchen dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.10.2025 bis 30.11.2025 Hilfe zum Lebensunterhalt zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer hat nach entsprechender Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes die im behördlichen Akt fehlenden Kontoauszüge für die Zeiträume 27.8.2025 bis 31.8.2025 sowie 22.9.2025 bis 30.9.2025 vorgelegt. Weiters erklärte er, an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen und ersuchte um eine Entscheidung auf Basis der Aktenlage.

Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich, dass das von der belangten Behörde herangezogene Arbeitseinkommen, das zu einer Richtsatz Überschreitung führte, am 29.8.2025 am Konto des Beschwerdeführers verbucht wurde.

Der belangten Behörde wurden die Kontoauszüge im Parteiengehör übermittelt; eine Stellungnahme unterblieb.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Antrag des Beschwerdeführers sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 8.10.2025 an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung bestimmte Unterlagen vorzulegen, liegen im Akt der belangten Behörde ein, ebenso wie der angefochtene Bescheid und die Beschwerde samt Anlagen.

Die Auszahlung des Lohnes bzw. Gehalts des Beschwerdeführers am 29.8.2025 ergibt sich aus den am 24.11.2025 vorgelegten Kontoauszügen.

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers im Bedarfsmonat September 2025.

2. Strittig ist ausschließlich die Berücksichtigung des von der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausbezahlten Entgeltes für den Monat August 2025, welches am 29.8.2025 am Konto des Beschwerdeführers verbucht wurde. Die belangte Behörde berücksichtigte den am 29.8.2025 ausbezahlten Betrag in Höhe von € 2.907,81 zur Gänze für den Monat September 2025 als bedarfsminderndes Einkommen.

3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass das am 29.8.2025 für den Monat August 2025 zur Auszahlung gelangte Entgelt aus der (mit 31.8.2025 beendeten) Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht als im September 2025 zu berücksichtigendes Einkommen zu betrachten ist:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. § 15 Abs 1 TMSG bestimmt, dass der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen ist, wobei gemäß § 2 Abs 13 TMSG das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen.

Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

Zudem stellt das TMSG, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (unter Hinweis auf § 5 Abs 1 TMSG und seine Entscheidung vom 3.2.2022, Ra 2020/10/0152, zum Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz) bestätigt hat, auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für eine Teilung von Bedarfsmonaten (bis zur und ab der Lohnzahlung) verneint. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof verdeutlicht, dass das gemäß § 15 Abs 1 TMSG „einzusetzende gesamte Einkommen im Auszahlungsmonat“ zu berücksichtigen ist, und zwar auch im Fall der Auszahlung des Arbeitsentgelts am letzten Tag des Monats (vgl VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0099). In einem vergleichbaren Fall – Verbuchung des Gehaltes für März 2020 am Konto des Hilfesuchenden erfolgte am 31.3.2020 – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur zur Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ anhand der „Zuflussbetrachtung“ ausgesprochen, dass der am 31.3.2020 tatsächlich zugeflossene Lohn im Bedarfszeitraum (welcher für das zu Grunde liegende Ausgangsverfahren ab Antragstellung am 2.4.2020 bis 30.4.2020 angenommen worden ist) nicht als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des dort maßgeblichen Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzusehen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere das Argument, dem Hilfesuchenden sei nur ein sehr kurzer Zeitraum zur Konsumation des Märzlohns (im März) zu Verfügung gestanden, verworfen (VwGH 18.7.2023, Ro 2021/10/0005).

Dies bedeutete für den vorliegenden Fall, dass das Entgelt in Höhe von € 2.907,81, das dem Beschwerdeführers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit 31.8.2025 noch von seiner Arbeitgeberin für den Monat August 2025 gebührte und am 29.8.2025 auf das Konto des Beschwerdeführers zur Auszahlung gelangte, bei einer „Zuflussbetrachtung“ im Monat August 2025 als Einkommen zu betrachten ist, weil der Zufluss im Monat August erfolgte, und der nicht verbrauchte Teil dieses Einkommens im Bedarfsmonat September 2025 als Vermögen zu bewerten ist.

4. Im vorliegenden Fall liegt keine Richtsatzüberschreitung vor, weshalb Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum über Ersparnisse bzw Vermögen verfügte, die den Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG übersteigen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Monat September 2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 906,76 (dies entspricht dem Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Anlage der Anpassungsfaktor-Verordnung für das Jahr 2025, LGBl Nr 80/2024) hat.

Es war sohin der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte eine solche nicht in seiner Beschwerde, zudem erklärte er in seiner E-Mail vom 24.11.2025 ausdrücklich, an einer Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen. Auch die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand darüber hinaus bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war daher nicht geeignet, zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beizutragen.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Entscheidung des gegenständlichen Falls war ausschließlich die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang, das Arbeitsentgelt des Beschwerdeführers für September 2025, welches am 29.8.2025 auf das Konto des Beschwerdeführers zur Auszahlung gelangte, im Bedarfsmonat September 2025 als bedarfsminderndes Einkommen anzusehen ist. Diese Frage wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (vgl VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0099, VwGH 18.7.2023, Ro 2021/10/0005).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Habel

(Richter)

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