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LVwG-2024/16/2747-7•LVwG T LVwG-2024/16/2747-7
LVwG-2024/16/2747-7Landesverwaltungsgericht12.12.2025
Bebauungsregeln
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.09.2024, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens auf Grundstück Nr **1, EZ ***, KG Y,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 05.07.2024 suchte die AA, Adresse 1, **** Z, bei der Marktgemeinde Y um die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage samt Tiefgarage auf Gst Nr **1, EZ ***, KG Y an. Die Beschwerdeführerin beantragte den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau einer Wohnanlage in der Adresse 3.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 20.09.2024, Zl ***, wurde das Bauansuchen vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y als Baubehörde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig sei, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan, Festlegungen des des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung widerspreche. Gemäß § 4 Abs 7 des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Y würde für die Siedlungsentwicklung Bebauungsregeln gelten. Nach der Bebauungsregel 2 (BR2) sei eine Nutzfläche von maximal 400 m2 zulässig. Das geplante Bauvorhaben widerspreche den Bebauungsregeln der Marktgemeinde Y, da die geplante Wohnanlage eine Nutzfläche von etwas mehr als 460 m² aufweise. Die Behörde sei bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens in ihrer Entscheidung von der Sach- und Rechtslage am Tag der Entscheidung ausgegangen. Zudem werde der erforderliche Abstand am südwestlichsten Punkt *** laut Vermessungsplan nicht eingehalten. Die Überbauung der Grundstücksgrenze durch die Tiefgarage sei ebenso nicht erlaubt. Ein Bebauungsplan in besonderer Bauweise liege ebenso nicht vor.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig und das durchgeführte Verfahren mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des Grundstücks **2 in EZ ***, KG Y. Mit Eingabe vom 05.07.2024 habe die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage samt Tiefgarage auf dem genannten Grundstück angesucht. Am 17.07.2024 sei von der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. In diesem seien sechs Punkte aufgezählt worden, welche bei der Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit als Mängel festgestellt worden seien. Der dritte Punkt hievon betraf den Hinweis, dass das Bauvorhaben nicht der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 30.04.2024 über die Einführung von Bebauungsregeln entspräche. Alle fünf weiteren Punkte betreffend Planangaben sowie Fragen der rechtlich gesicherten Zufahrt seien von der Beschwerdeführerin erfüllt worden. Ein weiterer Verbesserungsauftrag sei von der belangten Behörde nicht erteilt worden. Es sei richtig, dass durch einen geringfügigen Übertragungsfehler vom Vermessungsplan in den Einreichplan der Abstand am südwestlichsten Punkt *** um 3 cm zu gering sei. Dies hätte jedoch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung thematisiert und in der Folge korrigiert werden können. Dies allein könne keinen Abweisungsgrund darstellen. Genauso würde es sich mit den in der Einreichung etwas überschießend eingezeichneten Mauer im Bereich der Tiefgaragenzufahrt auf dem Nachbargrundstück, auf welchem die grundbücherlich gesicherte Dienstbarkeit der Zufahrt bestehe, verhalten. Hier hätte sogar ein einfaches Durchstreichen auf den Einreichplänen beispielsweise im Rahmen einer Bauverhandlung genügt. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Verbesserung gegeben und sie somit überrumpelt. Zudem sei die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verordnung der Marktgemeinde Y vom 30.04.2024 über die Einführung von Bebauungsregeln nicht geeignet, zu einer Abweisung des Bausuchens zu führen, da diese in Ermangelung ihrer Rechtswirksamkeit im maßgeblichen Zeitpunkt - aber auch generell – nicht zur Anwendung gelange und überdies die herangezogene Bebauungsregel 2 mit der Festlegung einer maximalen Nutzfläche von nur 400 m2 dem Ziel einer bodensparenden Bebauung massiv widerspreche und somit rechtswidrig sei. Die Bebauungsregel 2 solle für jene Bereiche gelten, in denen das örtliche Raumordnungskonzept Dichtezone 2 und 3 vorsehe. Die hier zur Anwendung kommende zulässige maximale Nutzfläche gemäß Bebauungsregel 2 sei jedoch lediglich 400 m², was bedeute, dass etwa bei einem Grundstück mit 1.000m² Baufläche lediglich eine Nutzflächendichte von 0,4 also um 0,1 weniger als nach der Bebauungsregel 1 – bei Grundstücken in der Dichtezone 1 möglich wäre. Dies entspreche nicht einer bodensparenden, sondern einer insbesondere in Bereichen der Dichtezone 2 und 3 bodenverschwenderischen Bebauung. Im Fall, dass ein Baugrundstück 1.500 m² groß sei, wäre nach der Bebauungsregel 2 lediglich eine maximale Nutzfläche von 400 m² möglich, was bedeuten würde, dass die Nutzflächendichte nur ca 0,27 – damit 0,13 weniger als die in der Bebauungsregel ebenfalls festgelegte Mindestnutzfläche 0,4 – und sogar um 0,08 weniger als die Mindestnutzfläche gemäß der Bebauungsregel 1 (die ja für Grundstücke in der Dichtezone 1 mit niedriger Dichte geltenden solle) betrage. Die Bebauungsregel 2 sei daher in sich widersprüchlich, stehe weiters im Widerspruch zu Bebauungsregel 1 und sei jedenfalls mit dem Ziel einer bodensparenden Bebauung nicht in Einklang zu bringen. Daher sei die Verordnung vom 30.04.2024 gesetzwidrig und verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie dem Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt erteilt werde.
In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol (in der Folge: Verwaltungsgericht) ein raumordnungsfachliches Gutachten zur Frage, ob die Bebauungsregeln, die im örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Y festgelegt sind, in sich widersprüchlich sind sowie zur Frage, ob Widersprüche zwischen dem Bebauungsregeln und den Zielen des Tiroler Raumordnungsgesetzes bestehen, eingeholt. Zu diesen Fragen führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass eine relevante Widersprüchlichkeit der beiden in Y in Kraft stehenden Bebauungsregeln in sich aus raumordnerischer Sicht dann gegeben wäre, wenn im Geltungsbereich einer Bebauungsregel eine widmungsgemäße bauliche Nutzung eines Bauplatzes iSd TBO nicht möglich wäre. Dies sei amtsfachlicherseits zu verneinen. Unbestreitbar könnten Fälle auftreten, in denen es nicht möglich sei, mit einer Bebauung die festgelegte Mindestbaudichte zu erreichen und gleichzeitig sämtliche Höchstfestlegungen einzuhalten. Dies könne jedoch beispielsweise durch eine Grundstücksteilung, durch die die Bauplatzfläche so verkleinert werde, dass der beschriebene Widerspruch nicht mehr auftrete, ausgeräumt werden. Zwar seien Grundstücksteilungen im Bauland nach den Bestimmungen der TBO an bestimmte Kriterien gebunden, jedoch sei auf dieser Grundlage nicht auszuschließen, dass in einzelnen konkreten Fällen durch eine Abänderung der Grundstücksgrenze keine raumordnerisch befriedigende Lösung einer bestehenden, durch eine Bebauungsregel bedingten Baublockade gefunden werden könne. Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022) sähen jedoch explizit vor, dass durch die Erlassung eines Bebauungsplans für dessen Planungsbereich die Wirkung einer Bebauungsregel außer Kraft trete. Nach amtsfachlichem Verständnis werde mit der im vorliegenden Fall aufgezeigten Unvereinbarkeit einer widmungsgemäßen baulichen Inwertsetzung von Grundstücken mit mehr als 1.000 m² Fläche für solche Grundstücke eine indirekt zwingende Verpflichtung zur Bebauungsplanerlassung geschaffen. Auf Grundlage dieser Überlegungen werde aus amtsfachlicher Sicht in den Mindest- und Höchstfestlegungen der in Rede stehenden Bebauungsregeln kein Widerspruch in sich gesehen, sondern vielmehr die Einführung einer verschiedenen gesetzmäßigen Zielen der örtlichen Raumordnung dienenden selektiven Bebauungsplanpflicht, die gegenüber einer Bebauungsplanpflichtfestlegung nach § 31b Abs 1 TROG 2022 entscheidende Vorteile aufweise: Zum einen erstrecke sich ein durch eine Bebauungsregel verursachtes Bebauungsplanerfordernis nicht ausschließlich auf unbebaute, sondern auch auf bebaute Grundstücke. Zum zweiten komme dies lediglich in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die mit der Bebauungsplanerstellung verbundenen Aufwände aus Sicht der Planungsbehörde jedenfalls sachlich gerechtfertigt seien. Zur aufgezeigten Widersprüchlichkeit des mit Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes eingeführten Regimes der Bebauungsregeln zu den sonstigen Baudichtevorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes führt der Amtssachverständige aus, dass als Begründung für die behauptete Widersprüchlichkeit der Sonderfall eines größeren Bauplatzes herangezogen werde, für den die Bebauungsregel 2 festgelegt sei, auf welchem aufgrund der hiervon umfassten Nutzflächenbeschränkung jedoch de facto keine Nutzflächendichte erreicht werden könne, welche über der Obergrenze der Dichtezone 1 liege. Aus drei Gründen könne in so einem Tatbestand amtsfachlicherseits jedoch keine Widersprüchlichkeit des in Rede stehenden Bebauungsregel-Regimes im Sinne dieser Interpretation gesehen werden: Zum ersten würden die Nutzflächenobergrenzen der Baudichtevorgaben D1 und D2 in der ÖRKVerordnung von Y explizit als vorwiegend einzuhalten definiert, was fachlicherseits langjährig so interpretiert werde, dass sie jedenfalls auf mehr als die Hälfte der jeweiligen Bezugsfläche eingehalten werden müssten. Dem stehen somit Einzelfälle von Bauplätzen in D2-Entwicklungsbereichen mit einer Nutzflächendichte von weniger als 0,5 jedenfalls nicht entgegen, solange deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Bezugsfläche einnehme. Zum zweiten sei – analog zu den vorstehenden Ausführungen betreffend die Frage der Widersprüchlichkeit einer Bebauungsregel in sich – wiederum auf die Möglichkeiten der Änderung der Grundstücksordnung zu verweisen. In vielen Geltungsbereichen der Bebauungsregel 2 werde durch Reduzierung von Bauplatzgrößen erreicht werden können, dass auch bei Einhaltung der Nutzflächenobergrenze von 400 m² sich eine Nutzflächendichte von mehr als 0,5 ergebe. Zum dritten sei abermals darauf hinzuweisen, dass durch die Erlassung eines Bebauungsplans für dessen Planungsbereich die Wirkung einer für den zugeordneten Entwicklungsbereich außer Kraft trete. Damit bestünde in jedem Fall die Möglichkeit für beliebige Teilflächen eines baulichen Entwicklungsbereichs der Bebauungsregel 2 einen Bebauungsplan zu erlassen, der eine höhere Nutzflächendichte als 0,5 vorsehe. Zur Frage des Widerspruchs der Bebauungsregeln zu den Zielen des Tiroler Raumordnungsgesetzes führt der Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass die in den gegenständlichen Bebauungsregeln enthaltenen Nutzflächendichte-Mindestfestlegungen aus raumordnungsfachlicher Sicht gewährleisten – im Vergleich mit Bereichen ohne Bebauungsregeln, in denen Bauvorhaben hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Grundsatz des Bodensparens ausschließlich nach § 34 Abs 3 lit c TBO 2022 zu prüfen seien – eine vergleichsweise stärkere Berücksichtigung des Raumordnungsziels einer grundsparenden Siedlungsentwicklung gewährleisten würden. In der Festlegung von höchstzulässigen Nutzflächen von 350 bzw 400 m² für sich genommen, also unabhängig von der Größe des jeweilig betroffenen Grundstücks und ohne die Kombination mit den eben genannten Nutzflächendichtebestimmungen, wäre aus raumordnungsfachlicher Sicht in den Fällen großer Bauplätze allerdings eine mangelnde Übereinstimmung mit einer grundsparenden Siedlungsentwicklung zu sehen. Durch die flankierenden NutzflächendichteMindestfestlegungen wird dieser Makel aus raumordnerischer Sicht allerdings hinlänglich behoben, weil durch die hiermit geschaffene selektive Bebauungsplanpflicht die Sicherstellung einer hinreichend bodensparenden baulichen Inwertsetzung auf die Einzelfallebene übertragen werde, wo jeweils in Einklang mit den bereichsbezogenen Vorgaben des ÖRK bebauungsplanerische Festlegungen zu treffen seien, die eine Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Grundsparen gewährleisten würden. Zusammenfassend könne auf Grundlage dieser Überlegungen aus amtsfachlicher Sicht im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Anwendung und Funktion der gegenständlichen Bebauungsregeln im Verein mit anderen hoheitlichen Planungswerkzeugen (Bebauungsplanung) kein Widerspruch zu den Zielen des Tiroler Raumordnungsgesetzes gesehen werden.
Mit Schreiben vom 14.05.2025 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum übermittelten Sachverständigengutachten dahingehend, dass sich insbesondere hinsichtlich der „taktischen Verwendung“ der Bebauungsregeln, ein weiterer Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung ergebe, da es nicht sinnvoll sein könne, dass man aus taktischen Überlegungen die Realisierung von Bauvorhaben verzögern und verteuern würde, da dies naturgemäß dem Ziel der Schaffung von leistbarem Wohnraum diametral entgegenstehen würde. Insgesamt zeige sich, auf welchen Irrwegen sich das Raumordnungsrecht befinde. Dass eine Bebauungsregel, die völlig losgelöst von der Größe eines Grundstückes eine Obergrenze der Nutzfläche festlege, die nur etwa zwei Einfamilienhäusern entspreche, nicht mit den Zielen des Bodensparens und der Schaffung von leistbarem Wohnraum in Einklang stehen würde, sei offensichtlich. Daran ändere sich auch nichts, dass „fachlicherseit langjährig“ (!!) die Dichtevorgaben in der ÖRK-Verordnung so interpretiert würden, dass sie nur auf die Hälfte der Fläche eingehalten werden müssten. Dies widerspreche nämlich dem Legalitätsgrundsatz. Gesetze und Verordnungen seien nicht nur zur Hälfte bzw von einer – noch dazu willkürlich ausgewählten – Hälfte der Grundstückseigentümer einzuhalten. Dass die beiden gegenständlichen Bebauungsregeln der Gemeinde Y, welche zur Ablehnung des Bauansuchens herangezogen worden seien, gar nicht in Kraft seien, werde überdies außer Acht gelassen. Gemäß § 67 Abs 5 TROG 2022 gelten hinsichtlich der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Bestimmungen des § 66 Abs 1, 4 und 5 TROG 2022 sinngemäß. § 66 Abs 1 TROG ordne an, dass der Beschluss des Gemeinderates über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen sei. In der Kundmachung sei das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzugeben. Die Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes trete dann mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine vor dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgte Kundmachung nach § 60 Abs 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bewirke nicht das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Ebenso wenig, wie wenn von den vorgenannten Vorgaben abgewichen würde.
Mit Schreiben vom 31.07.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im gegenständlichen Verfahren ausschließlich eine reine Rechtsfrage zu lösen war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr **1, EZ ***, KG Y. Das Grundstück ist 575 m² groß und weist die Widmung Wohngebiet auf. Für den Bauplatz ist eine Bebauungsplanpflicht nach § 31b Abs 1 TROG 2022 im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt, ein Bebauungsplan wurde jedoch nicht erlassen. Das Grundstück liegt in der Dichtezone 2.
Die Beschwerdeführerin hat mit Baugesuch vom 05.07.2024 um Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Holzschuppens und den Neubau einer Wohnanlage bestehend aus acht Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem genannten Grundstück, Adresse Adresse 3, **** Y, angesucht. Die Wohnnutzfläche der geplanten Wohnungen beträgt 460,16 m².
Die Abweisung des Bauansuchens vom 20.09.2024, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin am 25.09.2024 zugestellt.
Der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Y (Einfügung von Bebauungsregeln) wurde mit Bescheid vom 26.08.2024, Zl ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Der aufsichtsbehördliche Bescheid wurde der Marktgemeinde Y am 30.08.2024 zugestellt. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 30.04.2024 über die Einführung von Bebauungsregeln wurde laut Kundmachungsvermerk am 03.09.2024 angeschlagen und am 18.09.2024 abgenommen. Die Kundmachung enthält Datum und Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides sowie den Hinweis über die Auflage zur allgemeinen Einsicht. Die Verordnung ist daher mit dem Ablauf des 17.09.2024 in Kraft getreten.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt einliegenden Aktenbestandteile, insbesondere dem Baugesuch sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol treffen. Die Feststellung, dass für das Grundstück kein Bebauungsplan erlassen wurde, jedoch Bebauungsplanpflicht besteht ergibt sich aus dem Ansuchen auf Erlassung eines Bebauungsplans vom 01.08.2024, das auch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführerin die Problematik bewusst war, sowie der Stellungnahme vom 07.08.2024 der belangten Behörde und konnte auch anhand der im TIRIS veröffentlichten Daten nachvollzogen werden. Die Feststellungen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sowie zum Inkrafttreten der Verordnung beruhen auf den entsprechenden Kundmachungsvermerken in Zusammenschau mit dem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid.
IV.Rechtslage:
Die im Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022) LGBl Nr 43 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 31b Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.
§ 66 Kundmachung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie der Bebauungspläne und ihrer Änderung
(1) Der Beschluss des Gemeinderates über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. In der Kundmachung sind das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur allgemeinen Einsicht (Abs. 5) zu enthalten. Die Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine allfällige vor dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgte Kundmachung nach § 60 Abs. 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes.
[…]
(4) Beschlüsse des Gemeinderates nach Abs. 1, 2 und 3 sind auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung des betreffenden Bebauungsplanes.
(5) Verordnungen über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 1 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
[…]
§ 67 Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; Verfahren, Umweltprüfung,aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kundmachung
[…]
(4) Hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 65 sinngemäß, der Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versagungsgrund nach lit. g entfällt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen ist, wenn keine der Voraussetzungen nach § 32 vorliegt.
(5) Hinsichtlich der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 66 Abs.1, 4 und 5 sinngemäß.
Die im Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr 44 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 34 Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a)das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
widerspricht oder
b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder
d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
c)der Bauplatz außer den in § 2 Abs. 12 angeführten Fällen keine einheitliche Widmung aufweist,
d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 begegnet werden kann,
e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist,
f)das Bauvorhaben § 3 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, BGBl. I Nr. 8/2024, widerspricht, oder
g)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5) Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 18 Abs. 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
[…]
V.Erwägungen:
Mit Beschluss vom 30.04.2024 des Gemeinderats der Marktgemeinde Y wurde ua eine Bebauungsregel im Sinn des § 31b Abs 2 TROG 2022 beschlossen, wonach unbebaute sowie bebaute Grundstücke mit einer Mindestnutzflächendichte von 0,40 im Sinn einer bodensparsamen Bauweise sowie einer maximalen Nutzflächendichte von 0,80 zum Schutz vor einer zu dichten Bebauung zu bebauen sind. Hierbei gilt eine Nutzfläche von maximal 400 m². Zudem sind maximal drei oberirdische Geschosse zulässig. Diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Y wurde mit Bescheid vom 26.08.2024, Zl ***, aufsichtsbehördlich genehmigt und in der Folge die Verordnung im Zeitraum von 03.09.2024 bis 18.09.2024 kundgemacht. Die Kundmachung enthält Datum und Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides sowie den Hinweis über die Auflage zur allgemeinen Einsicht. Die Verordnung ist daher mit dem Ablauf des 17.09.2024 in Kraft getreten und war daher ab 18.09.2024 anzuwenden.
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das jeweils antragsgegenständliche Projekt; die Bewilligung dieses Projektes erfolgt grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage. Für die am 20.09.2024 getroffene, am 25.09.2024 Teil des Rechtsbestandes gewordene Entscheidung der Baubehörde war die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes daher schon anzuwenden. Auch das Verwaltungsgericht hat die Bebauungsregel 2 anzuwenden.
Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl zum Ganzen VwGH 29.04.2005, 2005/05/0106; 23.06.2010, 2009/06/0007; 21.02.2014, 2013/06/0057 und 0058; 28.02.2018, Fe 2016/06/0001, jeweils mwN; vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.03.2003, 2003/06/0044; 19.09.2006, 2005/05/0147; 29.01.2021, Fe 2020/05/0001, jeweils mwN). Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Baubehörde möglich gewesen wäre (nämlich vor dem Inkrafttreten der Änderung der gegenständlichen Bebauungsregeln), vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern (vgl dazu VwGH 04.08.2025, Ra 2024/05/0046 zu einer Änderung des Ortsbildkonzeptes nach der oberösterreichischen Rechtslage).
Nachdem die verfahrensgegenständliche Wohnanlage eine Nutzfläche von mehr als 400 m², nämlich 460 m², aufweist, widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben der bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in Geltung stehenden Bebauungsregel 2. Schon deshalb wurde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 zurecht abgewiesen und war in der Folge auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weiters sind die auch Voraussetzungen, den Neubau der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage ohne Erlassung eines Bebauungsplanes zu bewilligen, nicht gegeben, weil laut den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Y von einer Bebauungsplanpflicht (Planzeichen: B! = Gebiet mit Verpflichtung zur Bebauungsplanung nach Anlage 2 zur Planzeichenverordnung 2025, LGBl Nr 29) auszugehen ist, ein Bebauungsplan jedoch nicht vorliegt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der Behörde im Bescheid monierten weiteren Mängel betreffend den Abstand am südwestlichsten Punkt ***, der auf einem Übertragungsfehler beruht, und die Überbauung der Grundstücksgrenze hätten in einer mündlichen Verhandlung der belangten Behörde ausgeräumt werden können, wird entgegengehalten, dass die Baubehörde, wenn ein Bauansuchen dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 TROG 2022 hinsichtlich der Bebauung oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht, dieses abzuweisen hat, es also vor allem nicht zum Gegenstand einer Bauverhandlung machen darf (vgl VwGH 20.06.1995, 95/05/0048 zur NÖ Bauordnung).
Aufgrund des Vorbringens der Widersprüchlichkeit der Bebauungsregeln in sich sowie zum Widerspruch der Bebauungsregeln zu den Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes wurde eine raumordnungsfachliche Stellungnahme eingeholt. Vor dem Hintergrund der dortigen Ausführungen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit der Verordnung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund des klaren Wortlauts des § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 und der zur Frage der verpflichtenden Abweisung eines Bauansuchens ohne mündliche Verhandlung ergangen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs getroffen werden. Weiters weicht die Entscheidung von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage im Bauverfahren nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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