projekte
LVwG-2025/34/2583-31•LVwG T LVwG-2025/34/2583-31
LVwG-2025/34/2583-31Landesverwaltungsgericht11.12.2025
Feststellung individuelle Befähigung<br/>Gastgewerbe<br/>Betriebsart Appartementhaus mit maximal 30 Betten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.9.2025, ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Es wird gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020, festgestellt, dass AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, über die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes des Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) in der Betriebsart Appartementhaus mit maximal 30 Betten verfügt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21.8.2025 bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020, für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) in der Betriebsart Appartementhaus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.9.2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses reglementierten Gewerbes verfügt. Dies wurde damit begründet, dass weder der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbracht wurde noch durch die beigebrachten Beweismittel die im Sinne des § 19 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden konnten. Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass einer selbst verfassten Bestätigung kein Beweiswert zukomme.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Feststellung seiner individuellen Befähigung.
Mit E-Mail vom 6.12.2025 (vgl OZ 19) schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) dahingehend ein, dass die Betriebsart auf Appartementhaus mit maximal 30 Betten begrenzt wird.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.8.2025, die Urkunde des Dekans der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y vom 28.9.1993 über die Verleihung der Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, die vom Beschwerdeführer selbst verfasste und unterfertigte Bestätigung vom 21.8.2025, den Versicherungsdatenauszug vom 26.8.2025, den angefochtenen Bescheid vom 16.9.2025, die Beschwerde, den Auszug aus dem Unternehmensregister vom 21.10.2025 (vgl OZ 1), die Bestätigung des Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 30.10.2025 samt der Ein- und Ausgabenrechnung der Jahre 1996 und 2007 sowie dem Jahresabschluss zum 31.12.2019 (vgl OZ 4), die Bestätigung des Tourismusverbandes Z ohne Datum (vgl OZ 4), das Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 19.11.2025 (vgl OZ 5), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.11.2025 samt Auflistung der jährlich dem Tourismusverband Z übermittelten Bettenanzahl (vgl OZ 7), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.11.2025 (vgl OZ 8), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.11.2025 samt Meldezettel vom 22.11.1999 (vgl OZ 9), das ergänzende Gutachten der Wirtschaftskammer Tirol vom 3.12.2025 (vgl OZ 11), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 6.12.2025 (vgl OZ 18), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 6.12.2025 samt Antragsänderung (vgl OZ 19), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 9.12.2025 samt Zeugnis über die Ablegung von Vorprüfungen zur Reifeprüfung vom 6.7.1979, Reifeprüfungszeugnis des Bundesrealgymnasiums X vom 15.10.1980 und Zeugnisse betreffend die vom Beschwerdeführer absolvierten zwei Exportmanagement Lehrgänge an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y (vgl OZ 21), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 9.12.2025 (vgl OZ 21), diverse Auszüge aus dem Grundbuch vom 9.12.2025 (vgl OZ 22, 23), die Mitteilungen der belangten Behörde vom 9.12.2025 (vgl OZ 25, 26), die Mitteilungen des Beschwerdeführers vom 9.12.2025 (vgl OZ 27, 28) und die Mitteilung der belangten Behörde vom 10.12.2025 (vgl OZ 30).
Die belangte Behörde (vgl OZ 25) und der Beschwerdeführer (vgl OZ 28) verzichteten auf die Durchführung einer Verhandlung. Von der Durchführung einer Verhandlung wird daher abgesehen (vgl § 24 Abs 5 VwGVG).
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer schloss das Mathematische Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium X ab (vgl Reifeprüfungszeugnis vom 15.10.1980). Aus dem Zeugnis über die Ablegung von Vorprüfungen zur Reifeprüfung des Bundesrealgymnasiums X vom 6.7.1979 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Fächer wie Unfallverhütung und Gewerbehygiene absolvierte. Das Zeugnis vom 6.7.1979 ersetzte in Verbindung mit dem Reifeprüfungszeugnis die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Chemielaborant, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant und Werkstoffprüfer (Physik).
An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y belegte der Beschwerdeführer in den Jahren 1982/83 den Exportmanagement Lehrgang I und in den Jahren 1992/93 den Exportmanagement Lehrgang II. Der Lehrgang I enthielt Prüfungen in Fächern wie Betriebliche Exporttechnik: Waren- und Zahlungsverkehr, Exportförderung und Exportfinanzierung, Exportkalkulation, Exportrecht, Exportmarketing und Exportmarktforschung, Zollwesen, Devisenwesen, Transportversicherungswesen, Volkswirtschaftliche Grundlagen des Außenhandels, Transportwirtschaftslehre, Wirtschaftsenglisch und Wirtschaftsfranzösisch. Der Lehrgang II beinhaltete Prüfungen in Managementtechniken, Internationales Marketing, Europäische Gemeinschaften, Internationales Recht, Verhandlungstechnik, Moderations- und Präsentationstechnik, Internationaler Datenaustausch, Internationale Logistik, Internationale Finanzierung, Internationale Kooperation und Vertragstechnik sowie eine Kommissionelle Abschlussprüfung mit Präsentation und Defensio der Hausarbeit. Nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlussprüfung verlieh der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y dem Beschwerdeführer als Absolvent des Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann" (vgl Urkunde vom 28.9.1993).
Von 1984 bis 2022 war der Beschwerdeführer im internationalen Vertrieb von Industrieunternehmen tätig, davon 10 Jahre lang als Vertriebsleiter. Seit 2022 befindet er sich im Ruhestand.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 18.12.1996 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** Z, bestehend aus der Bp *** und dem **1 Die Bp *** hat die Adresse 2, **** Z. Aufgrund des Übergabsvertrags vom 18.12.1996 ist der Beschwerdeführer auch Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** Z, bestehend aus dem **2. Dieses Grundstück befindet sich an der Adresse 1, **** Z.
Bevor der Beschwerdeführer am 22.11.1999 in das Haus auf dem **2 zog, bewohnte er das Haus auf der Bp ***.
Ab Mitte 1996 bis 22.11.1999 wohnte der Beschwerdeführer im Haus auf Bp *** und übte er die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung, konkret einer Frühstückspension, aus. Die folgenden Merkmale lagen dabei vor: Die zu vermietenden Wohnräume waren Bestandteile des Hauses des Beschwerdeführers. Die Zahl der für die Beherbergung von Fremden bereitgestellten Betten überschritt zehn nicht. Die damit verbundenen Dienstleistungen wurden nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Beschwerdeführers besorgt. Die Unterbringung der zum Haushalt des Beschwerdeführers gehörenden Personen wurde in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt. Schließlich entsprachen die Räume den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und waren nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Fremden geeignet.
Mit seinem Umzug in das Haus auf **2 begann er das Haus auf Bp. *** zum nunmehrigem Beherbergungsbetrieb CC umzubauen. Es handelt sich inzwischen um ein Ferienhaus mit 6 Appartements. Im Jahr 2007 waren es erstmals mehr als 10 Betten, die er für die Beherbergung der Gäste bereitstellte. Er beherbergte im CC Gäste bis zum 25.5.2022. Seit damals betreibt die BB GmbH den CC. Bis zum 1.1.2025 war der Beschwerdeführer nur Gesellschafter dieses Unternehmens; seit dem 1.1.2025 ist er auch dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Der CC erfüllt die folgenden Kriterien: Es werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt. Als Gebäude dienen ausschließlich Räumlichkeiten, die nur der Beherbergung dienen. Der CC umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs 4 Bäderhygienegesetz [das heißt keine Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche]. An Beherbergungsgäste werden höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht. Der Lieferverkehr erfolgt an Werktagen nur von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr und am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr. Außerhalb der Gebäudehülle sind keine mechanischen Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen. Weiters finden im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit kein Musizieren oder keine Wiedergabe von Musik statt, die lauter ist als der übliche Gesprächston der Kunden. Schließlich werden im Betrieb keine Lagerungen vorgenommen, für die spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung vorgeschrieben sind; der Betrieb wird nicht als Lager für gefährliche Stoffe und Gemische betrieben, und die Lagerungen entsprechen nicht den Definitionen der Anlage 3 oder Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994.
Weitere Nachweise erbrachte der Beschwerdeführer nicht.
Die Wirtschaftskammer Tirol steht der Erteilung einer individuellen Befähigung, eingeschränkt auf die Betriebsart Appartementhaus, wegen der ordnungsgemäßen Privatzimmervermietung über knapp 4 Jahre gemeinsam mit der abgeschlossenen Ausbildung zum akademisch geprüften Exportkaufmann positiv gegenüber. Gleichzeitig schloss sie die Anrechnung der unbefugten Gewerbeausübung als Praxiserfahrung aus (vgl Gutachten in OZ 11).
II.Beweiswürdigung:
Das LVwG erörterte den festgestellten Sachverhalt mit den Parteien schriftlich (vgl OZ 24, 27, 28 und 29). Da weder die belangte Behörde (vgl OZ 30) noch der Beschwerdeführer (vgl OZ 27, 28) Einwände gegen die getroffenen Feststellungen erhoben, ist dieser Sachverhalt der Entscheidung als unstrittig zugrunde zu legen.
III.Rechtslage:
1. § 18 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 85/2012, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. […]
[…]“
2. § 19 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Die §§ 32, 94 und 111 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen;
2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;
5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;
6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;
7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;
8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;
11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) und die in § 162 Abs. 1 genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;
13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.
[…]
[…]
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…]“
[…]
Gastgewerbe
§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.
(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für
[…]
5. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
[…]
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
3. soweit Gäste beherbergt werden, das Anbieten und die Veranstaltung von Pauschalreisen sowie das Anbieten und die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen, jeweils bestehend aus der Unterbringung im eigenen Betrieb und dem Anbieten folgender sonstiger touristischer Leistungen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen.
3a.die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird,
4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
a)die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
b)Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
c)Geschenkartikel.
Beim Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach § 94 Z 3 oder Z 19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.
(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen; Änderungen einer in Abs. 2 genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorgeschrieben ist, sind im Verfahren gemäß § 339 anzumelden.“
4. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), BGBl II Nr 51/2003 in der Fassung BGBl II Nr 76/2024, lautet wie folgt:
„Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 76/2024)
3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder
6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder
11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) […]
Übergangsbestimmungen
§ 2. Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 19/1997, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 11.“
5. Die Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht von der Wirtschaftskammer Österreich am 30.1.2004 in der Fassung der Änderung vom 31.8.2004, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Auf Grund der §§ 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe besteht aus 2 Modulen.
Modul 1: Schriftliche Prüfung.
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken.
(2) Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 4. Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus 3 Gegenständen:
1. Berufs- und Fachkunde (Abs. 2);
3. Technik und Hygiene (Abs. 4).
Die Gegenstände haben sich an den für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnissen zu orientieren. Die mündliche Prüfung darf maximal 15 Minuten pro Gegenstand dauern. Kann eine zweifelsfreie Bewertung des Gegenstandes nicht getroffen werden, so kann eine Verlängerung um höchstens 5 Minuten im Einzelfall erfolgen.
(2) Im Gegenstand „Berufs- und Fachkunde“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
1. Lebensmittelkunde (einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre);
(3) Im Gegenstand „Recht“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
a)Gewerberecht;
b)Unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften;
c)Arbeits- und Sozialrecht;
d)Steuer- und Abgabenrecht;
e)Melderecht;
f)Wirtschaftskammerorganisation.
(4) Im Gegenstand „Technik und Hygiene“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
1. Lebensmittelhygiene (inklusive HACCP);
3. Einschlägige Umweltschutzvorschriften (inklusive Abfallbewirtschaftung);
Bewertung
§ 6. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ und die übrigen Gegenstände mit der Note „Gut“ bewertet wurden.
Wiederholung
§ 7. Prüfungsteile können gemäß § 352 Abs. 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern gemäß § 351 und einem weiteren Beisitzer gemäß § 352a Abs. 2 GewO 1994 zu bestehen.
(2) Die Beisitzer gemäß Abs. 1 müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände erforderlich sind.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet unter der Adresse www.wko.at/verordnungen in Kraft.
(2) Die Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom 30. 01. 2004, www.wko.at/verordnungen, tritt gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 19/1997 antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens 31. 07. 2004 nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl II Nr. 19/1997 antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.
(4) Die Ablegung der Module 1 und 2 der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom 30. 01. 2004 ist der Ablegung der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung im Sinne dieser Verordnung gleich zu halten. Den Absolventen dieser Module ist auf Antrag ein Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen.“
6. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung), BGBl II Nr 80/2015 in der Fassung BGBl II Nr 172/2018, lautet wie folgt:
„Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:
§ 1. (1) Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:
[…]
8. Beherbergungsbetriebe, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)Es werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt und
b)für die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und
c)die Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, und
d)es werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht;
[…]
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:
[…]
3. für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
4. für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.
Für die in Abs. 1 Z 8 bis 10 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 und 2 nicht anzuwenden. […]
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 172/2018)
2. bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
3. für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
4. die als Lager gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
5. bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oder
6. deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1, 5 und 7 bis 13 und § 1 Abs. 2 Schlussteil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 2 Z 1 außer Kraft.“
7. § 1 Bäderhygienegesetz, BGBl Nr 254/1976 in der Fassung BGBl I Nr 42/2012, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) […]
[…]
(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
[…]“
8. § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr 453/1993 in der Fassung BGBl II Nr 114/2004, lautet (auszugsweise) wie folgt):
Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung
§ 8. (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er
[…]
5. die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
[…]“
9. Die §§ 1 und 2 Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl Nr 29/1959, lauteten bis zum Inkrafttreten des LGBl Nr 96/2021 am 2.7.2021 wie folgt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) im Sinne des Art. V lit. e des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Als Fremde im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt zum Zwecke der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.
§ 2
Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Beherbergung von Gästen im Sinn des § 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
a)Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden.
b)Die Zahl der für die Beherbergung von Gästen bereitgestellten Betten darf insgesamt zehn nicht überschreiten.
c)Die mit der Beherbergung von Gästen üblicherweise verbundenen Dienstleistungen, wie etwa die Bereitstellung von Tisch- und Bettwäsche, Geschirr, Telekommunikations- und Datendiensten, die Verabreichung von Speisen ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten und die Verabreichung von nicht alkoholischen und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters hergestellten alkoholischen Getränken, dürfen nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden.
(2) Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Gästen geeignet sein.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994), eingeschränkt auf die Betriebsart Appartementhaus mit maximal 30 Betten.
Gemäß § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bedarf die Beherbergung von Gästen einer Gewerbeberechtigung. Da die Ausnahme des § 111 Abs 2 Z 4 GewO 1994 (maximal zehn Fremdenbetten) aufgrund der Beschränkung auf 30 Betten nicht greift, und kein formaler Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorliegt, ist das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 zu prüfen.
Die Befähigung kann entweder durch die Erfüllung der Erfordernisse der Zugangsverordnung nach § 18 Abs 1 GewO 1994 oder durch sonstige Nachweise gemäß § 19 GewO 1994 belegt werden.
§ 19 zweiter Satz GewO 1994 erlaubt die Beschränkung auf Teiltätigkeiten. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Betriebsart Appartementhaus und ist auf maximal 30 Betten eingeschränkt. Der CC erfüllt die Voraussetzungen der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, ist nicht gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigungspflichtig und umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs 4 BHygG. An Beherbergungsgäste werden höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht.
Die Beschränkung auf diesen Leistungsumfang führt dazu, dass die Anforderungen an die Berufs- und Fachkunde (vgl § 5 Z 1 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung), Recht (vgl § 5 Z 2 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) sowie Technik und Hygiene (vgl § 5 Z 3 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) entsprechend reduziert sind und sich auf das Grundwissen beschränken.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Mitte des Jahres 1996 bis Ende 1999 Privatzimmervermietung nach dem Privatzimmervermietungsgesetz betrieb. Nach den getroffenen Feststellungen waren in diesem Zeitraum sämtliche Voraussetzungen des § 2 Privatzimmervermietungsgesetz erfüllt. Die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallende Privatzimmervermietung war bereits damals auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes, wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeiten, zu im Voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfasste (vgl VfGH 25.7.1973, K II-2/72; VwGH 26.4.2006, 2005/08/0140). Somit war eine Verabreichung eines Frühstücks und auch eines Abendessens (keine Auswahlmöglichkeit, daher keine Speisekarte) in Form eines einzigen Menüs möglich (vgl Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Privatzimmervermietungsgesetz geändert wird, Landtagsmaterialien 230/21, S 2). Da auch nun höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses an Beherbergungsgäste verabreicht werden, gehen die Anforderungen an die Berufs- und Fachkunde, Recht sowie Technik und Hygiene in diesem Sinne nicht über jene Standards hinaus, welche der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Ausübung der Privatzimmervermietung erfüllen musste.
Die Prüfung der Äquivalenz der Nachweise des Beschwerdeführers gegenüber den Anforderungen der Gastgewerbe-Verordnung in Verbindung mit der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung führt zu folgenden Ergebnissen (vgl VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393).
Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe besteht aus 2 Modulen, der schriftlichen Prüfung (vgl § 3 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) und der mündlichen Prüfung (vgl § 5 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung).
Nach § 3 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung ist die schriftliche Prüfung ein einheitlicher Gegenstand und hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken. Wie festgestellt, ersetzte das Zeugnis aus dem Jahr 1979 in Verbindung mit dem Reifeprüfungszeugnis die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Chemielaborant, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Physiklaborant und Werkstoffprüfer (Physik). Gemäß § 4 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 5 Unternehmerprüfungsordnung entfiele im Fall, dass der Beschwerdeführer die Befähigungsprüfung absolvierte die schriftliche Prüfung. Allein aufgrund dieser Ersetzung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in § 3 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung verlangten Kenntnisse erfüllt. Dabei ist noch gar nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zudem die Universitätslehrgänge Exportmanagement I und II absolvierte, woraufhin ihm der Titel „Akademisch geprüfter Exportkaufmann" verliehen wurde und eine 38-jährige Tätigkeit im internationalen Vertrieb, davon 10 Jahre in leitender Stellung als Vertriebsleiter, aufweist, die die praktische Erfahrung in der Steuerung kaufmännischer und personeller Prozesse nachweist.
Die mündliche Prüfung besteht aus 3 Gegenständen, nämlich Berufs- und Fachkunde (vgl § 5 Abs 2 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung), Recht (vgl § 5 Abs 3 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) und Technik und Hygiene (vgl § 5 Abs 4 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung). Die Gegenstände haben sich an den für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnissen zu orientieren. Die Anforderungen des § 5 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung sind in Relation zur eingeschränkten Betriebsart (Appartementhaus mit maximal 30 Betten) zu sehen. Die im Sinne des Privatzimmervermietungsgesetzes erfolgte Privatzimmervermietung (Mitte 1996 bis Ende 1999) belegt die bereits vorhandene Grundkompetenz für diesen eingeschränkten Leistungsumfang. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer die Fächer Unfallverhütung und Gewerbehygiene, die Basiskenntnisse in der technischen und hygienischen Betriebssicherheit belegen. Zudem belegen die ersetzte Lehrabschlussprüfung in den Berufen Chemielaborant und Werkstoffprüfer (Physik) die erforderliche Auseinandersetzung mit technischen Grundanforderungen. Die ersetzte Lehrabschlussprüfung in Verbindung mit den spezifischen Fächern vertieft das Verständnis der notwendigen technischen Zusammenhänge und stellt die Abdeckung des Bereichs Technik für das eingeschränkte Gewerbe sicher. Ein weiteres entscheidendes Argument ist, dass die Ausbildung und die 38-jährige Tätigkeit im internationalen Vertrieb die erforderlichen Kenntnisse im Wirtschaftsrecht (wie Unternehmens-, Vertrags- und Grundzüge des Arbeitsrechts), die im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Recht (vgl § 5 Abs 3 Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) verlangt werden, bei weitem abdecken und somit als Äquivalenz zur mündlichen Prüfung im Gegenstand Recht anzusehen sind.
Die fehlende Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen und speziellen Nebenrechte nach § 32 und § 111 Abs 4 GewO 1994 während der Privatzimmervermietung steht diesen Ergebnissen nicht entgegen, da jene Rechte, die eine höhere Fachkunde erfordern (wie Wellness oder Massage gemäß § 111 Abs 4 Z 3 und 3a GewO 1994), aufgrund der Betriebsart Appartementhaus mit 30 Betten und der Erfüllung der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung ausgeschlossen sind, während die notwendigen Kenntnisse für die verbleibenden organisatorischen und kaufmännischen Rechte durch die Ausbildung und die langjährige leitende Berufstätigkeit mehr als kompensiert und somit als gleichwertig nach § 19 GewO 1994 anzusehen sind.
Die Nachweise für den beschränkten Betrieb reichen somit aus.
Ab dem 18.12.1996 wohnte der Beschwerdeführer nicht mehr im CC, weshalb die Voraussetzungen der Privatzimmervermietung entfielen. Aufgrund der Bettenanzahl von mehr als 10 ab dem Jahr 2007 fand die Beherbergung ab diesem Zeitpunkt ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung statt. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Zeit der unrechtmäßigen Gewerbeausübung zur Feststellung der individuellen Befähigung berücksichtigt werden kann. Die notwendige Gleichwertigkeit ist bereits durch die Kombination aus Entfall der schriftlichen Prüfung (aufgrund der kaufmännischen Vorbildung), der Ausübung der Privatzimmervermietung im Sinne des Privatzimmervermietungsgesetzes über knapp vier Jahre (als Nachweis der Fachkunde für den eingeschränkten Leistungsumfang) und der Ausbildung in Exportmanagement mit Fokus auf Wirtschaftsrecht (als Nachweis der Rechtskenntnisse) gegeben. Die langjährige Tätigkeit im internationalen Vertrieb dient als zusätzliche Bestätigung der unternehmerischen Führungskompetenz.
Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung und bisherige Tätigkeit verwirklicht das Ausbildungsziel der gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweise für das beantragte, auf die Betriebsart Appartementhaus mit maximal 30 Betten eingeschränkte Gastgewerbe in gleicher Weise. Die Äquivalenz ist somit gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird und die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 steht (vgl VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393).
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.