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LVwG-2025/30/1157-3Landesverwaltungsgericht11.12.2025
Wolfsgruß
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2025, Zl ***, betreffend vier Übertretungen nach dem Symbole-Gesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die vier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Symbole-Gesetz eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 20.05.2019 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort: **** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche, öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook - Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole- Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel dargestellt haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole- Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben seit dem 20.05.2019 auf Ihrem allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen Facebookseite folgendes Foto für die Öffentlichkeit in ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt: "Wolfsgruß" (Bild Nr.: 5 der Lichtbildbeilage).
2. Datum/Zeit: 02.02.2018 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort: **** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche, öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook - Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole- Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel dargestellt haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole- Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben am 02.02.2018 auf ihrer allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen Facebookseite folgendes Foto für die Öffentlichkeit in ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt: "Wolfsgruß" (Bild Nr.: 6)
3. Datum/Zeit: 02.02.2018 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort: **** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche, öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook - Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole- Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel dargestellt haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole- Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben am 02.02.2018 auf ihrer allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen
Facebookseite folgendes Foto für die Öffentlichkeit in ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt:
"Wolfsgruß" (Bild Nr.: 7)
4. Datum/Zeit: 20.09.2015 bis 17.04.2025 (Tatzeitraum)
Ort: **** Z, Adresse 1, allgemein zugängliche, öffentliche Fotogalerie in ihrem Facebook - Profil.
Am 18.07.2024 um 08:00 Uhr wurde in der öffentlich zugänglichen Fotogalerie in ihrem Facebook - Account festgestellt, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole- Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel dargestellt haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole- Gesetzes verbotenen Gruppierung rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe handelt.
Sie haben am 20.09.2015 auf ihrer allgemein öffentlich zugänglich und ersichtlichen Facebookseite folgendes Foto für die Öffentlichkeit in ihrer Fotogalerie zur Schau gestellt: "Wolfsgruß" (Bild Nr.: 8)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021.
2. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021.
3. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021
4. § 3 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr 103/2014 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 177/2023 iVm § 1 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV), BGBl II Nr 23/2015 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021.
Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage
§ 3 Abs. 1 Symbole Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
3 Tage
§ 3 Abs. 1 Symbole Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
3 Tage
§ 3 Abs. 1 Symbole Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
3 Tage
§ 3 Abs. 1 Symbole Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
X
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 4.400,00.“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.04.2025 mit der
Geschäftszahl ***.
Ich nehme die Angelegenheit sehr ernst und möchte mich aufrichtig äußern. Es tut mir leid, dass durch ein Foto auf meinem Facebook-Profil der Eindruck entstanden sein könnte, ich hätte ein verbotenes Symbol verbreiten wollen. Das war niemals meine Absicht.
Das betreffende Foto wurde vor etwa zehn Jahren bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen, an der ich gemeinsam mit meiner Ehefrau teilgenommen habe. Wir waren damals frisch verheiratet und das Foto zeigte uns von hinten, während wir uns in der Menge befanden. Meine einzige Motivation für das Hochladen war es, diesen schönen Moment als persönliche Erinnerung zu teilen.
Erst im Zuge des aktuellen Verfahrens wurde mir bewusst, dass sich im Hintergrund des Fotos eine mir völlig unbekannte Person befindet, die offenbar den sogenannten "Wolfsgruß" zeigt. Diese Geste ist mir beim Hochladen nicht aufgefallen.
Ich distanziere mich ausdrücklich von extremistischem oder nationalistischem Gedankengut und habe keinerlei Verbindung zu Gruppierungen wie den sogenannten "Grauen Wölfen". Ich lehne solche Ideologien entschieden ab.
Das betreffende Foto wurde bereits im Herbst 2024 von meinem Hauptprofil gelöscht. Dass es auf einer alten, inaktiven Neben-Seite verblieben war, war mir nicht bewusst. Nach Erhalt des Bescheids habe ich es sofort auch dort entfernt.
Im Straferkenntnis wird erwähnt, dass mir im August 2024 eine Aufforderung zur Stellungnahme zugeschickt wurde. Ein solches Schreiben ist mir leider nie zugegangen. Hätte ich davon gewusst, hätte ich selbstverständlich reagiert und meine Sichtweise frühzeitig erklärt. Abschließend möchte ich betonen, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von 4.400 EUR für mich eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt. Ich bin Familienvater mit Sorgepflichten, und mein Einkommen erlaubt mir keine solche Sonderausgabe - insbesondere nicht in einer Situation ohne vorsätzliche Handlung.
Aus all diesen Gründen ersuche ich um die Aufhebung oder zumindest deutliche Herabsetzung der Strafe sowie um die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung.
Ich danke Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und für Ihre faire Prüfung meiner Beschwerde.
Mit freundlichen Grüßen
AA
Adresse 1
**** Z“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 18.11.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er für 2 minderjährige Kinder im Alter von 12 und 7 Jahren sorgepflichtig sei. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von ca € 3.000,00, besitze einen PKW im Wert von € 29.000,00 und habe Schulden in Höhe von ca € 17.000,00.
Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Wenn mir das Bild auf meiner Facebook-Galerie gezeigt wird, gebe ich an, dass es sich bei den 4 aufscheinenden Bildern jeweils um dasselbe Bild handelt. Das Bild muss im Jahre 2014 oder 2015 entstanden sein. Es zeigt mich und meine Frau von hinten. Wir sind in einer türkischen Fahne eingehüllt.
Es war eine Veranstaltung am Landhausplatz in Y. Um was es da genau gegangen ist, weiß ich nicht. Wir waren damals jung verheiratet und jung verliebt. Man sieht auch, dass wir uns beide die Hand halten. Das Bild wurde nicht von mir gemacht. Das Bild habe ich irgendwie bekommen, wie genau, weiß ich heute nicht. Ich habe es dann auf meine Facebookseite genommen. Warum es in der Galerie viermal aufscheint, kann vielleicht damit zusammenhängen, dass ich es als Profilfoto vielleicht drei bis viermal verwendet habe und dann scheint das Bild eben viermal auf und nicht nur einmal. Den Wolfsgruß zeige ich natürlich auch nicht.
Der Wolfsgruß wird von nationalistischen Türken gezeigt und nicht von Kurden. Von meiner Mutterseite her bin ich auch kurdischer Abstammung. Ich habe diesbezüglich kein Nationalbewusstsein betreffend Türken oder Kurden und habe auch keine negative Einstellung zu Kurden oder zu Türken. Dass auf diesem Bild eben eine Person mit diesem Wolfsgruß ersichtlich ist, war mir wirklich nicht bewusst. Es war auch nicht die Absicht das Bild deshalb bei mir auf meiner Facebookseite zu verwenden, weil der Wolfsgruß abgebildet ist. Es ging mir wirklich darum, mich und meine Frau auf meiner Facebook-Seite mit diesem Bild darzustellen. Es handelte sich aufgrund der Fahnen um eine Veranstaltung mit türkischem Bezug. Es dürfte sich um keine Versammlung von Kurden gehandelt haben.
Mir war natürlich nicht bewusst, dass ich da etwas Strafbares gemacht habe. Sobald mir das Problem bekannt wurde, habe ich die Bilder von meiner Facebook-Seite herunter gelöscht. Ich habe sie sofort herunter gelöscht. Ich wollte dann auch damit keine Probleme haben.
Ich habe nicht vorsätzlich dieses Bild gepostet, um damit den Wolfsgruß zu veröffentlichen. Ich habe einfach nicht darauf geachtet. Es war unbewusst, auf jeden Fall nicht vorsätzlich.
Es ist mir auch nicht erklärlich, warum ich wegen diesem einen Bild viermal bestraft wurde.
Ich möchte noch ausführen, dass ich ein Familienvater mit zwei minderjährigen Kindern bin. Ich gehe eigentlich zwei Berufen nach, damit ich meine Familie ernähren und vielleicht im nächsten Jahr meine Miet-Kaufwohnung erwerben kann. In der Freizeit beschäftige ich mich mit meiner Familie. Ich bin nicht politisch tätig und bringe mich auch politisch nicht ein. Ich bin bei keiner Partei Mitglied.
Solche Sachen, die mir hier vorgehalten werden, interessieren mich eigentlich nicht.“
Der die anzeigeerstattende Polizeibeamte der Landespolizeidirektion Tirol gab wahrheitsbelehrt als Zeuge Folgendes an:
„Ich bin seit 10 Jahren bei der Polizei. Seit ca 5 Jahren bin ich im Bereich Staatsschutz tätig. Ich wurde diesbezüglich auch geschult. Zu dieser Arbeit gehört auch, dass wir öffentliche Internetseiten und Medienseiten durchschauen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen reinen Zufallstreffer. Es gab diesbezüglich keine Vorkenntnisse oder Vorerhebungen. Es gab auch keine Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer. Mir ist auch der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Auf der Facebook-Bildgalerieseite des Beschwerdeführers war eben dieses Bild viermal abgespeichert. Oberhalb des Bildrandes ist jeweils ersichtlich, wann dieses gleiche Bild neuerlich in die Bildgalerie hochgeladen wurde. Warum es zu dem jeweiligen Datum in der Bildgalerie aufscheint, kann meinerseits nicht nacheruiert werden. Es handelt sich wirklich immer im dasselbe eine Bild.
Was mit der Bildgalerie in weiterer Folge nach meiner Anzeigenerstattung erfolgte, weiß ich nicht. Ich habe das nicht weiter eruiert.
Wenn mir das Bild nochmal gezeigt werde, betrifft der Wolfsgruß die Person rechts außen und nicht die beiden mit einer Fahne bedeckten Personen in der Bildmitte.
In der Mitte ist auch nochmal eine Hand vermutlich mit einem Wolfsgruß zu sehen. Nachdem wir die Bilder im Internet gesichtet haben, habe ich natürlich intern Überprüfungen durchgeführt. Der angezeigte Beschwerdeführer war staatsschutzrechtlich nicht amtsbekannt und ich konnte dann auch die Anzeige machen. Er ist diesbezüglich politisch nicht in Erscheinung getreten und aus polizeilicher Sicht ist nichts gegen ihn aufgeschienen. Wäre er politisch tätig gewesen und hätte es Aufzeichnungen bei der Polizei oder im Staatsschutz gegeben, hätte es sicher einen Personentreffer gegeben.
Von mir wird bei solchen Erhebungen und Anzeigen eigentlich der objektive Tatbestand festgestellt. Es wird dann Anzeige erstattet. Die subjektive Tatseite wird von der Polizei diesbezüglich nicht abgecheckt. Ob die Übertretung vom Beschwerdeführer vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, kann ich nicht beurteilen. Das wird auch nicht festgestellt.
Bei solchen Anzeigen erfolgt normalerweise keine Einvernahme des Angezeigten. Die Feststellung der subjektiven Tatseite bzw des Verschuldensgrades hat dann die Behörde durchzuführen. Dies ist bei Verwaltungsanzeigen so üblich. Anders ist das bei gerichtlich strafbaren Tatbeständen, da werden ergänzende Erhebungen und Einvernahmen sehr wohl durchgeführt.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch Folgendes aus:
„Ich möchte nochmals festhalten, dass das Bild auf meiner Facebookseite von mir deshalb hochgeladen wurde, weil es mich und meine Frau als junges Ehepaar darstellte und wir hielten noch gemeinsam die Hand. Wir waren jung verliebt. Dass da am Seitenrand des Bildes eine mir nicht bekannte Person abgelichtet war, die den verbotenen Wolfsgruß verwendete, war mir nicht bewusst. Ich bin diesbezüglich auch nicht geschult oder wissend. Das war überhaupt keine Absicht von mir, das Bild deswegen hochzuladen. Ich habe es auch nach Wissen über die Verbotsbestimmung sofort von meiner Facebookseite gelöscht. Es war nie meine Absicht vorsätzlich gegen das Symbolegesetz zu verstoßen. Wenn, dann ist es mir halt passiert, aber unabsichtlich und nur fahrlässig. Es handelt sich auch immer um ein und dasselbe Bild, das eben viermal in meiner Fotogalerie aufschien. Das Bild selbst stammte aus der Zeit um oder vor dem Jahr 2015.
Ich beantrage daher, dass meine Beschwerde stattgegeben und das Strafverfahren eingestellt wird, in eventu möge die Strafe wesentlich herabgesetzt vermindert. Ich bin ein Familienvater, der sich demnächst eine Eigentumswohnung kaufen möchte und habe nicht so viel Geld, dass ich eine so hohe Strafe bezahlen kann.“
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Bei dem unter den Spruchpunkten 1. bis 4. angelasteten und in der Facebookgalerie des Beschwerdeführers jeweils zu den angegeben Beginnzeiten (20.09.2015, 02.02.2018 und 20.05.2019) bis zum jeweiligen Tatzeitende am 17.04.2025 öffentlich aufscheinenden Fotos handelte es sich um ein und dasselbe Foto, das im Jahre 2014 oder 2015 entstand und erstmals am 20.09.2015 in der öffentlichen Fotogalerie des Facebookprofils des Beschwerdeführers aufschien. Durch weitere Verwendungen dieses Bildes erschien dasselbe Bild zwei weitere Male ab 02.02.2018 und ein weiteres Mal ab 20.05.2019 auf der Fotogalerie des Facebookprofils des Beschwerdeführers bis zur Löschung durch den Beschwerdeführer auf.
Auf dem angelasteten Bild sind in der Bildmitte der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von hinten eingehüllt in einer türkischen Fahne gut erkennbar. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau füllen fast die Hälfte des gesamten Bildes aus. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau halten sich an der Hand und zeigen keinen Wolfsgruß. Von den mehreren Personen, die ebenfalls auf dem Foto am Landhausplatz Y abgelichtet sind, wird von einer unbekannten Person am rechten Bildrand der Wolfsgruß mit der rechten Hand gezeigt. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Bildes und der Veröffentlichung auf der Facebookseite des Beschwerdeführers erstmals am 20.09.2015 und jeweils am 02.02.2018 viel der abgebildete Wolfsgruß noch nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Symbole-Gesetz und unter das Verwendungsverbot nach § 2 Symbole-Gesetz.
Erst mit BGBl II Nr 58/2019 wurde mit Wirkung vom 01.03.2019 das Handzeichen der Gruppierung „Graue Wölfe“ – der sogenannte „Wolfsgruß“ - in den Anwendungsbereich und in das Verwendungsverbot des Symbole-Gesetzes aufgenommen.
Da der Beschwerdeführer das zum Zeitpunkt 01.03.2019 3-mal in der Galerie des Facebookprofils des Beschwerdeführers aufscheinende Lichtbild, auf dem am Bildrand eine Person mit Wolfsgruß abgelichtet war, nicht löschte (Spruchpunkt 2. bis 4. des angefochtene Straferkenntnisses) und dasselbe Bild ab 20.05.2019 nochmals auf der öffentlichen Fotogalerie des Facebookprofils des Beschwerdeführers aufschien, wurde der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nach dem Symbole-Gesetz erfüllt. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Auch der die Anzeige erstattende Polizeibeamte hat bei seinen Erhebungen nur das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz geprüft, erhoben und zur Anzeige gebracht.
In subjektiver Hinsicht ist für eine Bestrafung nach § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz ein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen ein Verbot nach § 2 Symbole-Gesetz erforderlich und reicht fahrlässiges Verhalten noch nicht für eine Bestrafung aus.
Seitens der belangten Behörde sind zur subjektiven Tatseite keine diesbezüglichen Erhebungen durchgeführt worden. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers und des die anzeigeerstattenden Polizeibeamten kann im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Tatbegehung nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die vordergründig und bildfüllend auf dem beanstandeten Lichtbild ersichtlich sind, handelt es sich nicht um jene Person, die den seit 01.03.2019 nach dem Symbole-Gesetz verbotenen „Wolfsgruß“ zeigte. Es handelt sich um eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte am rechten Bildrand ersichtliche und durch das Foto vermutlich zufällig aufgenommene Person, die ebenfalls auf dieser Versammlung war und den zum Zeitpunkt des Entstehens des Lichtbildes im Jahre 2014 oder 2015 noch nicht verbotenen Wolfsgruß zeigte.
Dass dem Beschwerdeführer bewusst und bekannt war, dass mit 01.03.2019 das öffentliche Zeigen des sogenannten „Wolfsgruß“ nunmehr auch unter den Anwendungsbereich und das Verwendungsverbot des Symbole-Gesetzes fällt und in weiterer Folge die Löschung des beanstandenden Bildes aus der Galerie des Facebookprofils des Beschwerdeführers erforderlich und geboten gewesen wäre, konnte nicht nachgewiesen werden.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dieses Verwendungsverbot erst mit Vorhalt der vom einvernommenen Polizeibeamten im Rahmen eines Zufallstreffers festgestellten und angezeigten Verwaltungsübertretung bekannt und bewusst wurde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich beim Umgang mit und bei der Betreuung seines Facebookprofils wohl grob fahrlässig aber hinsichtlich der erforderlichen Tatbegehungsform nicht vorsätzlich gehandelt.
Zum Unterschied zu der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde in diesem konkreten Fall der Wolfsgruß vom Beschwerdeführer persönlich gezeigt und war der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 2 Jahren Obmann eines türkischen Kultur- und Betreuungsvereins in Tirol mit einer Naheverbindung zur MHB in der Türkei. Die diesbezüglichen Voraussetzungen, die zur Begründung und Untermauerung einer vorsätzlichen Tathandlung herangezogen wurden, langen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls in keiner Weise vor.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahren, insbesondere der Ausführungen des Beschwerdeführers und des den Sachverhalt feststellenden und die Anzeige erstattenden Polizeibeamten konnte im gegenständlichen Verfahren zwar das Vorliegen des objektiven Tatbestandes aber nicht das Vorliegen eines für eine Bestrafung nach § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz erforderlichen vorsätzlichen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot nach § 2 Symbole-Gesetz festgestellt und nachgewiesen werden.
Aufgrund dessen war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers spruchgemäß stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten vier Verwaltungsstrafverfahren nach dem Symbole-Gesetz einzustellen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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