LVwG T LVwG-2025/23/3065-1

LVwG-2025/23/3065-1Landesverwaltungsgericht11.12.2025

Regest

fehlende Tatumschreibung<br/>unklarer Tatzeitraum<br/>Tatort<br/>nicht gefährlicher Abfall<br/>Ablagern von Abfällen außerhalb dafür genehmigter Anlagen<br/>Lagern<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/23/3065-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.23.3065.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB-Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:01.05.2022 – 11.06.2025

Ort:**** Z, Adresse 1, Bergbauernhof

Sie haben in **** W, Adresse 1, welcher ein nicht zur Lagerung geeigneter Ort ist, nicht gefährliche Abfälle (SN 91101) gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Ein Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Am 11.06.2025 wurde folgender Abfall vorgefunden: Bauschutt

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

0 Tag(e) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – BGBl. I Nr- 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 66/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Nachbar des Beschwerdeführers, CC, eine Anzeige erstattet habe, wonach der Beschwerdeführer seit April 2022 Bauschutt lagere. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer auf dem „angeebneten Bauschutt“ ein Misthaufen aufgebracht. Dabei handle es sich offensichtlich um keine kurzzeitige Ablagerung des Bauschutts. Betonteile dieses Bauschuttes seien auf die Wiese des Nachbarn „gekollert“ und habe der Beschwerdeführer diese Teile bis 11.06.2025 nicht entfernt. Der Bauschutt sei auf einem vom Nachbarn im April 2022 angefertigten Foto ersichtlich. Es stehe fest, dass es sich „beim Tatort um keine genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orte und um keine genehmigte Deponie“ handle.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass wesentliche Verfahrensmängel vorlägen und das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die Verfahrensmängel seien darin begründet, dass kein Lokalaugenschein durchgeführt und kein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre. Die Beweismittel hätten ergeben, dass ein allfälliger im Umkreis des Beschwerdeführers aufgefundener Bauschutt nicht von seiner Liegenschaft stamme. Zudem hätte sich gezeigt, dass eine Zwischenlagerung von Baumaterial und keine Ablagerung von Abfällen vorliege. Auch bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme des einschreitenden Inspektors, DD, wäre der Beschwerdeführer entlastet worden. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit liege darin begründet, dass keine Abfälle im Sinn des § 2 AWG vorlägen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Bauabfälle vor der Entsorgung zu prüfen und zu trennen, davor sei eine Entsorgung rechtswidrig. Die belangte Behörde würde verkennen, dass es aufgrund einer Bauführung immer wieder erforderlich sei, Material, welches im Zuge der Baumaßnahmen eingesetzt wird, bereitzuhalten und zwischenzulagern.

II.Sachverhalt:

Aufgrund einer Anzeige des Nachbarn, CC, leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen auf seinem Grundstück, in **** Z, Adresse 1, Bergbauernhof, nicht gefährliche Abfälle (SN 91101) gelagert zu haben. Am 11.06.2025 sei Bauschutt vorgefunden worden. Aus der Anzeige ergibt sich, dass Betonteile dieses Bauschuttes auf die Wiese des Nachbarn „gekollert“ – dies im Sinne von purzeln oder rollen – seien (Grundstück **1) und bis heute trotz Aufforderung des Nachbarn nicht entfernt worden wären.

Das Grundstück **2 ist mit der Adresse Adresse 1, **** Z ident.

Das Grundstück **1 ist nicht mit der Adresse 1, **** Z ident.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen dazu traf und dem Beschwerdeführer keinen Vorhalt dahingehend machte, inwiefern es sich beim Ort der Lagerung der Gegenstände um keinen geeigneten Ort für die Lagerung von Abfällen handelt. Es wurde durch die belangte Behörde auch nicht festgestellt oder dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er Bauschutt über einen längeren und näher konkretisierten Zeitraum ablagerte.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Bericht vom 11.06.2025, der Anzeige samt Lichtbildbeilage vom 13.06.2025, der Strafverfügung vom 24.06.2025, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.09.2025 und dem Straferkenntnis vom 27.10.2025.

Die Feststellungen zur Zuordnung der Grundstücksnummern zur Adresse des Grundstücks des Beschwerdeführers ergibt sich aus Seite 51 des behördlichen Aktes (Lichtbildbeilage, Bild Nr 12). Daraus ergibt sich auch, dass das Grundstück **1 nicht Teil des Tatorts Adresse 1, **** Z, ist.

IV.Rechtslage:

§ 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 84/2024 lautet, wie folgt:

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“

§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023, lautet wie folgt:

Strafhöhe

§ 79.

[…]

(2) Wer

[…]

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

[…]“

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:

„§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 44.

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

V.Erwägungen:

Im Allgemeinen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294, mwN).

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 13.07.2020, Ra 2018/11/0167 und 0168, mwN).

Der Spruch des Straferkenntnisses erfüllt die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht, weil §§ 15 Abs 3 iVm 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nicht generell unter Strafe stellt, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht begründet wurde. So wird nicht festgestellt, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen Ortes“ ist im Hinblick auf die Beschaffenheit des Lagerortes zu konkretisieren (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043).

Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache zwar grundsätzlich dazu angehalten ist, einen mangelhaften Spruch durch die belangte Behörde richtig zu stellen, dies setzt allerdings voraus, dass betreffend die zusätzlich anzulastenden Tatbestandsmerkmale eine Verfolgungshandlung vorliegt. Andernfalls würde es zu einem Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht kommen, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht befugt ist (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227).

Zum Bauschutt am Grundstück **** Z, Adresse 1, Bergbauernhof:

Gegenständlich lässt sich aus dem Spruch nicht ableiten, warum der Ort **** Z, Adresse 1, Bergbauernhof, kein zur Lagerung geeigneter Ort für nicht gefährliche Abfälle im Sinne der SN 91101 (Siedlungsabfälle und ähnliche Abfälle) oder Bauschutt sein soll. Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass Bauschutt in der Regel nicht unter die Schlüsselnummer 91101 „Siedlungsabfälle und ähnliche Abfälle“ zu subsumieren, sondern der Schlüsselnummer 31409 zuzuordnen ist.

Der Spruch des Straferkenntnisses inkriminiert lediglich die Lagerung von Abfall („Sie haben […] nicht gefährliche Abfälle (SN 91101) gelagert […]“). Die Konkretisierung im Spruch bezieht sich nur darauf, dass am 11.06.2025 Bauschutt – somit eine von SN 91191 verschiedene Abfallart – „vorgefunden“ wurde. Das Vorfinden von Bauschutt an einem konkreten Tag, lässt offen, ob dieser gelagert oder abgelagert wurde und das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Bauschutt überhaupt der Sanktionsnorm des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 unterliegt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass Bauschutt auf einem nicht zur Lagerung geeigneten Ort „abgelagert“ worden sei. Wie dieser Ort beschaffen ist, lässt sich auch der Begründung des Straferkenntnisses nicht entnehmen und wurde dem Beschwerdeführer auch vor Erlassung des Straferkenntnisses kein entsprechender Tatvorwurf gemacht. Der Umstand, dass im Straferkenntnis angeführt ist, dass auf dem Bauschutt zwischenzeitlich ein Misthaufen aufgebracht wurde, vermag nichts über die Beschaffenheit des Ortes zum Zeitpunkt der Tatbegehung auszusagen.

Will man dem Beschwerdeführer eine Ablagerung von Abfall vorwerfen, käme nach § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 nur eine Ablagerung in hiefür genehmigten Deponien in Frage. Das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 „außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten“ müsste diesfalls nicht erfüllt und vorgeworfen werden.

Der VwGH legt den Begriff des Ablagerns als etwas Längerfristiges aus (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/07/0008; 06.04.2023, Ra 2021/05/0104; zur Bedeutung des Begriffs vor dem Hintergrund des AWG 1990 siehe bereits VwGH 25.07.2002, 2000/07/0255).

In der Begründung des Straferkenntnisses wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 Bauschutt in **** W, Adresse 1, „abgelagert“ habe, wobei auf den Bauschutt zwischenzeitlich ein Misthaufen aufgebracht wurde (behördlicher Akt, Seite 68). In diesem Zusammenhang legt die belangte Behörde dar, dass es sich „offensichtlich“ um keine kurzzeitige Ablagerung des Bauschutts handle. Dazu ist festzuhalten, dass aus der Verwendung des Wortes „ablagern“ in der Begründung des Straferkenntnis für sich genommen noch nicht der konkretisierte Vorwurf einer Ablagerung iSd § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 abgeleitet werden kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Lagerung/Ablagerung von Abfällen nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe gestellt wird. Die Übertretung stellt daher kein Dauerdelikt, sondern ein Begehungsdelikt dar (VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294 mit Verweis auf VwGH 24.07.2014, 2012/07/0129). Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294 mit Verweis auf VwGH 18.03.2004, 2003/05/0183, mwN). Das – wie im Spruch angeführt – am 11.06.2025 Bauschutt vorgefunden wurde, stellt keinen entsprechenden Vorwurf dar, weil „Vorfinden“ nicht den Begehungsvorwurf des „Ablagerns“ beinhaltet. Eine durch das Landesverwaltungsgericht vorzunehmende Spruchkonkretisierung hinsichtlich des Vorwurfs des (langfristigen) Ablagerns von Bauschutt auf dem Grundstück Adresse 1, **** W im Zeitraum von April 2022 – konkretisiert wohl ab 30.04.2022 – bis 11.06.2025 würde sich als unzulässig erweisen, weil diesfalls ein unzulässiger Austausch der Tat vorgenommen werden müsste. Davon ausgehend kann auch in Zusammenschau mit der Begründung des Straferkenntnisses – wonach eine Ablagerung von Abfall seit April 2022 vorgeworfen wird (behördlicher Akt, S. 68) – nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Ablagerung von Bauschutt ein zeitlich und inhaltlich hinreichend konkreter Vorwurf gemacht wurde.

Darüber hinaus wäre hinsichtlich des Umstandes, dass auf dem „angeebneten Bauschutt“ ein Misthaufen aufgebracht wurde (vgl das Lichtbild auf Seite 7 mit den Lichtbildern auf Seite 40 f des behördlichen Aktes und die entsprechenden Ausführungen im Straferkenntnis auf Seite 68 des behördlichen Aktes), festzustellen und dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, ob der Bauschutt nach wie vor vom Abfallbegriff umfasst ist, oder ob anderenfalls Abfallende nach § 5 AWG 2002 eingetreten ist. Derart führt der VwGH im Zusammenhang mit Baurestmassen aus, dass ein Abfallende durch die Aufbereitung und den unmittelbaren Einsatz als Baustoff eintritt (VwGH 24.09.2015, 2013/07/0098; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 [2020] Rz 123 mwN).

Aus all dem ergibt sich, dass hinsichtlich des am Grundstück Adresse 1, **** W, am 11.06.2025, „vorgefundenen“ Bauschutts keine derart präzise Tatumschreibung vorliegt, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Verteidigungsrechte hinreichend zu wahren, und um ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen.

Zu den Betonteilen am Nachbarsgrundstück (Grundstücknummer **1):

Hinsichtlich der Betonteile, die auch in der im Akt befindlichen Lichtbildbeilage ersichtlich sind, insbesondere auf Seite 42 ff, wird durch die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass diese auf die Wiese des Nachbarn des Beschwerdeführers „gekollert“ seien. Bei einer Wiese würde es sich nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters um einen hinreichend konkretisierten nicht geeigneten Ort für die Lagerung von nicht gefährlichem Abfall handeln. Aus Aktenseite 51 ergibt sich jedoch eindeutig, dass der im Spruch bezeichnete Tatort Adresse 1, **** Z, die Grundstücke **3 und **2 umfasst. Das Grundstück des Nachbarn, CC, mit der Grundstücksnummer **1, ist nicht dem inkriminierten Tatort **** Z, Adresse 1, Bergbauernhof zuzuordnen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am Grundstück des Nachbarn (Grundstücknummer **1) Bauschutt in rechtswidriger Weise gelagert, wurde nicht gemacht. Darüber hinaus kann die Tatumschreibung des „kollerns“ von Bauresten auf ein Nachbargrundstück für sich genommen auch nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Lagerns iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 subsumiert werden. Insofern ist auch die Begründung des Straferkenntnisses hinsichtlich der Bauschuttteile am Nachbargrundstück nicht dazu geeignet, dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Korrektur des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses zu ermöglichen.

Ergebnis:

Aus den genannten Gründen liegt eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nachdem der Beschwerde aufgrund der Aktenlage stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden konnte, war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abzusehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat (vgl insbesondere die angeführten Nachweise der Judikatur des VwGH zu § 44a VStG und zu § 15 Abs 3 AWG 2022), war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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