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LVwG-2025/21/2529-8Landesverwaltungsgericht11.12.2025
personenbezogene Daten<br/>Disziplinarverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 7.10.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 3.9.2025 einen Antrag auf Zugang zu Informationen über jene Verwaltungsmaßnahmen, die die Behörde im Zusammenhang mit zwei von ihm eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt habe.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen mit Bescheid vom 7.10.2025, ***, gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die angeforderten Informationen als personenbezogene Daten zu qualifizieren seien und deren Offenlegung überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, widerspreche.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7.10.2025 Beschwerde, stellte den Antragsumfang des Informationsbegehrens klar und führte aus, dass sich sein Antrag nicht auf eine namensbezogene Transparenz beziehe.
Mit Schreiben vom 13.10.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde auf, die bezughabenden Disziplinarakten ungeschwärzt und vollständig vorzulegen, um die Erforderlichkeit der Geheimhaltung prüfen zu können.
Die belangte Behörde legte diese Unterlagen am 21.10.2025, 30.10.2025 sowie am 5.11.2025 vor und wies zudem darauf hin, dass diese, soweit es sich nicht um Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer handle, zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen von der Akteneinsicht auszunehmen seien.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 2.11.2025 die aus seiner Sicht wesentlichen Unterlagen und führte ergänzend aus, er hoffe damit verdeutlichen zu können, dass sein Interesse ausschließlich den gesetzten Maßnahmen des Landes und nicht den personenbezogenen Daten gelte. Für den Fall, dass keine dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen würden, wolle er prüfen, ob weitere Rechtsmittel bzw Instanzen in Betracht kämen; dies sei der Sinn und Zweck seines Auskunftsersuchens.
Am 20.11.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde, BB, teilnahmen. Der Beschwerdeführer führte zum Umfang seines Begehrens zusammengefasst aus, er verstehe unter Verwaltungsmaßnahmen beispielsweise, an wen die Beschwerde weitergeleitet worden sei, ob sie bearbeitet worden sei, wie die Verfahren abgeschlossen worden seien, konkret, ob es Maßnahmen gegeben habe, ob die Verfahren eingestellt worden seien oder ob Optimierungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Er könne nicht sagen, gegen welche Personen sich die erste Dienstaufsichtsbeschwerde in Bezug auf das Ereignis vom 20.9.2024 richte. Er sei gemeinsam mit seiner Au-pair-Kraft beim Schalter des FF-Referates der Bezirkshauptmannschaft Y gewesen, um ein Dokument zum Au-pair-Verhältnis abzuholen. Sein Anliegen sei jedoch von einer Mitarbeiterin abgelehnt worden; eine zweite Mitarbeiterin vom benachbarten Schalter habe sich daraufhin eingeschaltet. Er würde die beiden Personen nicht wiedererkennen. Soweit er sich noch erinnere, sei mit Kugelschreiber ein Vermerk in den Verwaltungsakt eingetragen worden.
Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung weiters aus, er wisse, dass die zweite Dienstaufsichtsbeschwerde einer konkreten Person zugeordnet werden könne.
Zweck seines Antrags auf Informationszugang sei auch, allfällige Anfragen des CC und der DD-Zeitung dazu beantworten zu können, was aus den Dienstaufsichtsbeschwerden hervorgegangen sei. Zudem wolle er, falls keine dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen würden, prüfen, ob weitere Rechtsmittel oder Instanzen in Betracht kämen. Da er nicht anwaltlich vertreten sei, habe er sich noch nicht abschließend überlegt, welche Möglichkeiten bestehen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung EE, zwei Dienstaufsichtsbeschwerden ein.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 4.10.2025 richtete sich ihrem Wortlaut nach allgemein gegen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat FF. In dem Schriftsatz wurde ausgeführt, dass am 7.5.2024 eine unvollständige Auskunft erteilt worden und am 20.9.2024 die Übernahme eines Aufenthaltstitels rechtswidrig verweigert worden sei.
Die Person, die die schriftliche Auskunft vom 7.5.2024 erteilte, ist dem Beschwerdeführer namentlich bekannt, da ihr Name im Schreiben angeführt ist.
Die am 20.9.2024 beteiligten Bediensteten des Referates FF sind dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht namentlich bekannt. Am 20.9.2024 wurde im entsprechenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Y ein handschriftlicher Vermerk angefertigt. Dieser lässt Rückschlüsse auf die Identität der handelnden Personen zu, sodass Identifizierbarkeit und Personenbezug gegeben sind.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 8.1.2025 richtet sich gegen eine namentlich bezeichnete Bedienstete des FF-Referats der Bezirkshauptmannschaft Y, die einen „Strafantrag“ rechtswidrig ausgestellt habe.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.2.2025 mit, dass beide Dienstaufsichtsbeschwerden in sachlicher sowie in dienst- bzw disziplinarrechtlicher Hinsicht geprüft würden. Zugleich wies sie darauf hin, dass über das Ergebnis dieser Prüfungen keine Mitteilung ergehen werde.
Am 3.9.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zugang zu Informationen darüber, welche Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den beiden Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt worden waren, und hielt fest, keine Auskunft über personenbezogene Daten zu verlangen. Zugleich beantragte er für den Fall einer Ablehnung seines Antrags die Erlassung eines Bescheides.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 11.9.2025 mit, dass keine Auskünfte erteilt würden. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer noch am selben Tag erneut die Erlassung eines Bescheides.
Der daraufhin ergangene Bescheid vom 7.10.2025 wies das Informationsbegehren gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG mit der Begründung ab, die begehrten Angaben stellen personenbezogene Daten dar und deren Offenlegung würde überwiegende berechtigte Interessen Dritter verletzen.
In der Bescheidbeschwerde vom 7.10.2025, der eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Schreiben an die Volksanwaltschaft angeschlossen waren, präzisierte der Beschwerdeführer sein Begehren. Er führte aus, dass er Auskunft darüber verlange, welche Verwaltungsmaßnahmen gesetzt wurden, ob ein Verfahren eingeleitet wurde und gegebenenfalls welcher Art dieses sei, wie ein allfälliges Verfahren abgeschlossen wurde sowie ob Maßnahmen gesetzt wurden.
Ziel des Antrags auf Informationszugang war es – für den Fall, dass keine dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen würden –, zu prüfen, ob weitere Rechtsmittel oder Instanzen in Betracht kommen, und die Informationen gegebenenfalls an den CC sowie die DD-Zeitung weiterzugeben.
Die begehrten Informationen beziehen sich auf die von der Behörde gesetzten Verwaltungsmaßnahmen und damit auf die internen Abläufe sowie die behördliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden. Dazu gehören Angaben über das Einlangen der Beschwerden, ob diese tatsächlich bearbeitet wurden, ob Verfahren eingeleitet, abgeschlossen oder eingestellt wurden, ob Maßnahmen gesetzt und ob allfällige Optimierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung fest.
Die Inhalte der beiden Dienstaufsichtsbeschwerden ergeben sich aus den jeweiligen Schriftstücken.
Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.5.2024, ***, ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer jene Person, die am 7.5.2024 eine aus seiner Sicht unvollständige Auskunft erteilt hatte, namentlich bekannt ist.
Aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass anlässlich der am 20.9.2024 geplanten Übernahme des – nach seinen Angaben – der Au-pair-Kraft zustehenden Aufenthaltstitels ein handschriftlicher Vermerk in den Akt eingetragen wurde. Es entspricht den verwaltungsrechtlichen Vorgaben, dass solche Aktenvermerke zu unterfertigen sind. Daraus folgt, dass die diese Handlung setzende Organperson identifizierbar ist.
Der Name jener Person, die den vermeintlich rechtswidrigen „Strafantrag“ gestellt haben soll, wird in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 8.1.2025 genannt.
Das Informationsbegehren des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Schreiben vom 3.9.2025, der Konkretisierung in der Bescheidbeschwerde vom 7.10.2025 sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2025.
Die Intention des Beschwerdeführers, für den Fall ausbleibender dienstrechtlicher Konsequenzen zu prüfen, ob weitere Rechtsmittel oder Instanzen in Betracht kommen, sowie die allfällige Weitergabe der Informationen an den CC und die DD-Zeitung, ergibt sich aus seinem E-Mail vom 2.11.2025 bzw aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 89/2024
„Art 22a
(…)
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(…)“
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(…)
§ 6
Geheimhaltung
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
§ 7
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“
Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 50/2025
„Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1.
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)“
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)
„Art. 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(…)“
V.Erwägungen:
A. Voraussetzungen:
Der Beschwerdeführer verlangte – gestützt auf Art 22a Abs 2 B-VG und das IFG – von der belangten Behörde Informationen über aufgrund seiner Disziplinaranzeigen gegen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y eingeleitete oder nicht eingeleitete rechtliche Schritte, Disziplinarverfahren oder sonstige Maßnahmen. Den Zugang zu diesen Informationen verweigerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wegen überwiegender datenschutzrechtlicher Interessen der betroffenen Mitarbeiter (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG).
2. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.
Nach § 2 Abs 1 IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar ist. Aufzeichnung bedeutet, dass die Information auf einem Medium bzw Informationsträger festgehalten oder gespeichert ist (Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17).
Die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte setzen regelmäßig voraus, dass das zuständige Organ über entsprechende Akten, Vermerke, interne Dokumentationen oder sonstige Verfahrensunterlagen verfügt, aus denen hervorgeht, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ob ein solches unterblieben ist oder welche weiteren Schritte gesetzt wurden. Der damit verbundene Informationsgehalt ist notwendigerweise in amtlichen Aufzeichnungen gespeichert, die dem Wirkungsbereich der belangten Behörde zuzurechnen sind.
Die beantragten Auskünfte sind somit als Informationen im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs 1 IFG zu qualifizieren.
3. Zum Personenbezug der Informationen
a) Rechtsrahmen
Nach Art 4 Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Die DSGVO definiert Anonymisierung nicht ausdrücklich. Nach Erwägungsgrund 26 fallen jedoch nur Daten in ihren Anwendungsbereich, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen. Daten, die so anonymisiert wurden, dass eine Identifizierung nicht oder nicht mehr möglich ist, unterliegen nicht der DSGVO. Maßgeblich ist, ob eine Person unter Berücksichtigung aller Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, bestimmbar ist. Dabei sind insbesondere Kosten, Zeitaufwand, verfügbare technische Mittel und rechtliche Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die Frage, ob eine Person identifizierbar ist, hängt daher nicht allein von der theoretischen Möglichkeit einer Zuordnung ab, sondern von der Wahrscheinlichkeit, dass diese unter den gegebenen Umständen tatsächlich erfolgen kann.
Eine wirksame Anonymisierungslösung stellt sicher, dass keine Person in der Lage ist, eine betroffene Person aus einem Datenbestand herauszufiltern, eine Verbindung zwischen zwei Datensätzen desselben Datenbestands (oder zweier unabhängiger Datenbestände) herzustellen oder durch Inferenz zusätzliche Informationen aus einem solchen Bestand abzuleiten. Die bloße Entfernung direkt identifizierender Merkmale reicht nicht aus, um eine Identifizierung zuverlässig auszuschließen (Stellungnahme 5/2014 der ehemaligen Artikel-29-Datenschutzgruppe zu Anonymisierungstechniken).
Für die Beurteilung, ob Daten anonym sind, ist auf den „Empfängerhorizont“ abzustellen, das heißt darauf, ob eine Identifizierung aus Sicht des jeweiligen Empfängers mit vernünftigerweise einsetzbaren Mitteln möglich ist (EuGH 4.9.2025, C‑413/23 P, SRB/EDSB – Deloitte; EuGH 19.10.2016, C-582/14 Breyer).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen, um einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten. Auch Informationen, die nur mittelbar, etwa in Kombination mit weiteren Kennungen, eine Identifizierung erlauben, können personenbezogene Daten darstellen, sofern die Identifizierung vernünftigerweise möglich erscheint (EuGH 7.3.2024, C‑604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit).
Im vorliegenden Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob die begehrten Informationen unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer realistischerweise zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich keinen Rückschluss auf konkrete Personen mehr zulassen.
b) Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Beschwerdeführer hat die den Disziplinar- und Dienstaufsichtsverfahren zugrunde liegenden Eingaben selbst erstattet und verfügt daher über detailliertes Vorwissen zu den betreffenden Sachverhalten.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 4.10.2024 nennt zwar keinen konkreten Mitarbeiter, jedoch ist jene Person, die am 7.5.2024 eine unvollständige schriftliche Auskunft erteilt haben soll, im betreffenden Schreiben selbst bezeichnet. Wer mit der behaupteten rechtswidrigen Verweigerung der Übernahme des Aufenthaltstitels befasst war, lässt sich durch Einsicht in den entsprechenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Y ohne Weiteres ermitteln. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass während des betreffenden Gesprächs handschriftliche Notizen in den Akt aufgenommen wurden; Aktenvermerke sind zu unterfertigen, sodass der jeweils handelnde Organwalter namentlich hervorgeht.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 8.1.2025 richtet sich ausdrücklich gegen eine namentlich genannte Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Y.
Selbst eine teilweise Offenlegung der begehrten Informationen in geschwärzter Form würde den Personenbezug gegenüber dem Beschwerdeführer nicht beseitigen, weil der enge Sachzusammenhang mit den von ihm initiierten Verfahren die Zuordnung zu einzelnen Bediensteten weiterhin zulässt. Der Beschwerdeführer verfügt über Mittel, die es ihm, in Zusammenschau mit den begehrten Informationen, vernünftigerweise erlauben, die betroffenen Personen zu bestimmen.
Die begehrten Informationen sind daher als personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren. Daraus folgt, die datenschutzrechtlichen Regelungen finden Anwendung und sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
c) Zweck des Informationsbegehrens
Der Beschwerdeführer wollte für den Fall ausbleibender dienstrechtlicher Konsequenzen prüfen, ob weitere Rechtsmittel bzw Instanzen in Betracht kämen, und allfällige Ergebnisse auf Anfrage an Medien (DD-Zeitung, CC) weitergeben.
Sein Begehren richtet sich damit nicht nur auf abstrakte Informationen über Verwaltungsabläufe, sondern auch auf inhaltlich bewertende Angaben zum dienstlichen Verhalten konkret betroffener Organwalter. Die begehrten Daten stehen daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung individueller Verantwortlichkeit und sollen unter bestimmten Umständen gezielt zur Vorbereitung weiterer rechtlicher Schritte gegen bestimmte Bedienstete sowie zur medialen Aufbereitung verwendet werden.
Dieses Vorbringen bestätigt den Personenbezug der Informationen: Sie betreffen nicht nur Vorgänge in der Behörde als solche, sondern auch individuelle, bewertende Aussagen über das Verhalten identifizierbarer Bediensteter.
B. Zur Interessenabwägung
1. Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B‑VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Dieser verfassungsrechtliche Geheimhaltungsgrund wird in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG dahingehend konkretisiert, dass Informationen nicht zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmung verpflichtet ausdrücklich zu einer Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an deren Geheimhaltung.
Der in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG genannte Geheimhaltungsgrund knüpft an das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz in § 1 DSG, an Art 8 Grundrechtecharta (GRC) sowie an die unionsrechtlichen Vorgaben der DSGVO an. Eng verbunden sind zudem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und Art 7 GRC (vgl Koppensteiner/Lehne/Lehhofer, IFG § 6 Rz 39). Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen aber die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG § 6 Rz 10).
2. Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Geheimhaltung
a) Allgemeines
Informationsfreiheit und Datenschutz stehen in einem strukturellen Spannungsverhältnis, das nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz aufzulösen ist (dazu allgemein Heißl, Grundrechtskollisionen am Beispiel von Persönlichkeitseingriffen sowie Überwachungen und Ermittlungen im Internet). Beide Grundrechte verfolgen legitime, jedoch potenziell kollidierende Ziele: Informationsfreiheit dient der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns; das Datenschutzrecht schützt die persönliche Integrität und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Auf einfachgesetzlicher Ebene wird dieses Spannungsverhältnis durch § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG konkretisiert. Zunächst ist festzustellen, ob ein schutzwürdiges „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ an der Geheimhaltung besteht. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Informationszugangs zur Wahrung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat somit einem gesetzlich vorgezeichneten Stufenmodell zu folgen: Identifikation der relevanten Geheimhaltungsinteressen, Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit und anschließende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte des Informationsinteresses.
Eine starre Hierarchie besteht dabei nicht. Weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit noch das Grundrecht auf Datenschutz genießt einen generellen Vorrang (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG § 6 Rz 15; Datenschutzbehörde, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand 30.6.2025, 12). Maßgeblich ist vielmehr, beide Positionen möglichst schonend zur Geltung zu bringen, ohne eine davon vollständig zu verdrängen.
Mit dem Informationsfreiheitsrecht soll ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll. Staatliches Handeln soll für jedermann weitestgehend transparent werden; der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen soll erleichtert und jener zu staatsnahen unternehmerischen Informationen eröffnet werden (Ausschussbericht 2420 BlgNr 27. GP, 1).
Die Offenlegung hat im Einklang mit dem Datenschutzrecht zu erfolgen. Dieses schließt eine Verarbeitung oder Offenlegung personenbezogener Daten nicht per se aus (EuGH 7.3.2024, C-740/22, Endemol Shine Finland Oy), sondern verlangt eine Einzelfallabwägung.
Da hier zwei Grundrechte kollidieren, kommt – wie bereits ausgeführt – ein absoluter Vorrang eines dieser Rechte nicht in Betracht. Die Gesetzesmaterialien zum IFG sehen zur Strukturierung dieser Abwägung insbesondere den „Harm Test“ und den „Public Interest Test“ vor.
b) Harm Test
Im Rahmen des Harm Tests ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß durch die Gewährung des Informationszugangs ein Schaden für ein geschütztes Interesse entstehen oder drohen kann.
Von besonderer Bedeutung ist zunächst die Art der betroffenen personenbezogenen Daten. Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen fallen zwar weder unter strafrechtliche Daten im Sinne des Art 10 DSGVO (vgl VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020) noch unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 DSGVO, beziehen sich jedoch auf personenbezogene dienst- bzw disziplinarrechtliche Vorgänge. Solche Informationen weisen aufgrund ihres Bezugs zur beruflichen Integrität und Reputation ein erhöhtes Maß an Schutzwürdigkeit auf und berühren das Grundrecht auf Datenschutz in besonderem Ausmaß.
Im Zuge der Interessenabwägung ist sodann zu beurteilen, welcher Schaden oder welche negativen Auswirkungen mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten könnten, wenn die begehrten Informationen offengelegt werden (vgl Miernicki, IFG § 6 K73).
Die Weitergabe von Informationen aus einem Disziplinarverfahren ist grundsätzlich geeignet, die betroffenen Personen sowohl beruflich als auch privat in ihrem Ruf zu beeinträchtigen. Eine derartige Rufbeeinträchtigung erscheint im Lichte der bereits öffentlich geäußerten Kritik an der Vorgangsweise der Behörde naheliegend (zB https://www.***.at, abgerufen am 11.12.2025; https://de.***.com, abgerufen am 11.12.2025; https://www.***.com, abgerufen am 11.12.2025 - Paywall).
Die Offenlegung von Einzelheiten aus Disziplinarverfahren greift regelmäßig in den höchstpersönlichen und privaten Lebensbereich der betroffenen Personen ein und berührt deren Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK sowie Art 7 GRC. Der EGMR hat im Zusammenhang mit der beabsichtigten Offenlegung der Namen von Richtern mit früherer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit ausdrücklich anerkannt, dass eine solche Veröffentlichung die Betroffenen in einem Ausmaß beeinträchtigen würde, das die Anwendbarkeit des Art 8 EMRK begründet, und dabei insbesondere die schwerwiegenden beruflichen und privaten Folgen einer Offenlegung hervorgehoben (EGMR 28.3.2023, Bsw 6091/16, Saure gg Deutschland [Nr 2]).
Auch wenn die Vorwürfe dienstlicher Natur sind, besteht ein enger Zusammenhang mit persönlicher Integrität und beruflicher Reputation. Daher ist ein gesteigertes Schutzinteresse anzuerkennen. Alle Grundrechte bleiben auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gewahrt (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/12/0090).
Es besteht somit ein berechtigtes Interesse der betroffenen Personen, nicht durch eine öffentliche Thematisierung eines Disziplinarverfahrens in ein negatives Licht gerückt zu werden.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass selbst die bloße Mitteilung, es sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, nachteilige Auswirkungen haben kann. Im Bereich des öffentlichen Dienstes könnte eine solche Information den Eindruck besonderer Schonung oder bevorzugter Behandlung hervorrufen und damit legitime Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol anerkennt zwar, dass der Information, wonach kein Disziplinarverfahren geführt wurde, im Rahmen der Schutzwürdigkeitsprüfung ein geringeres Gewicht zukommt als der Information über ein durchgeführtes oder sanktioniertes Verfahren. Im konkreten Fall ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B‑VG zugleich eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde eingebracht hat. Unter diesen Umständen könnte bereits die Mitteilung, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, mittelbar Rückschlüsse auf den Stand oder Ausgang anderer, inhaltlich zusammenhängender Verfahren ermöglichen. Umgekehrt könnte auch das Unterbleiben einer Informationserteilung vom Beschwerdeführer als Indiz dafür gedeutet werden, dass ein Disziplinarverfahren anhängig sei oder eingeleitet wurde. Eine solche Konstellation birgt das Risiko, dass vertrauliche dienstrechtliche Vorgänge mittelbar offengelegt und betroffene Bedienstete dadurch in der Öffentlichkeit identifizierbar werden.
c) Public Interest Test
Im Rahmen des Public Interest Test ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz der Beeinträchtigung eines gerechtfertigten Geheimhaltungszwecks für eine Informationserteilung spricht.
Das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 2 B‑VG stellt dabei ein wesentliches Abwägungselement dar und ist stets als beachtliches Interesse in die Prüfung einzubeziehen.
Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf das Interesse an maßnahmenbezogener Transparenz und an der öffentlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns. Diese Gesichtspunkte sind geeignet, ein legitimes Informationsinteresse zu begründen. Transparenz wirkt präventiv gegenüber Missständen, Machtmissbrauch und ineffizientem Verwaltungshandeln. Die Möglichkeit, behördliches Handeln nachzuvollziehen, stärkt die Verantwortlichkeit von Amtswaltern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung.
Auch sachlich vorgebrachte Kritik an Organwaltern kann als Beitrag zur Verbesserung der Verwaltung verstanden werden und erhöht den Anreiz, Entscheidungen sorgfältig zu begründen und Verfahren rechtskonform abzuwickeln. Dadurch entsteht ein interner Lern- und Verbesserungsdruck, der letztlich der Qualität staatlichen Handelns zugutekommt.
Diese legitimen Transparenzinteressen sind in der Gesamtabwägung jedoch den dargelegten, verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen an der Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und des Persönlichkeitsrechts gegenüberzustellen, wie es § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG verlangt. Ob im Ergebnis das Informationsinteresse oder das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, ist auf dieser Grundlage einzelfallbezogen zu beurteilen.
C. Ergebnis
Aus den vorstehenden rechtlichen Überlegungen ergibt sich im Ergebnis Folgendes:
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen personenbezogene Daten nur offengelegt werden, wenn dies einem legitimen Ziel dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In der nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gebotenen Abwägung überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers.
Disziplinar- und dienstrechtliche Akten sind nicht als neutrale, von den betroffenen Personen losgelöste Verwaltungsunterlagen anzusehen, sondern stehen in einem unmittelbaren Bezug zur Person und zum dienstlichen Verhalten des jeweiligen Organwalters.
Die Offenlegung disziplinarrechtlicher Informationen berührt regelmäßig das Grundrecht auf Datenschutz und die Privatsphäre des Bediensteten in besonderem Maß. Dies entspricht auch der Judikatur, wonach bereits die Information, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder nicht, ein relevantes und schutzwürdiges personenbezogenes Datum darstellt, da sie Aufschluss darüber gibt, ob der betroffenen Person Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt werden (vgl etwa BVwG 15.10.2019, W101 2139900‑1).
Die Weitergabe der hier begehrten Informationen wäre geeignet, die betroffenen Personen in ihrer persönlichen und beruflichen Integrität nachhaltig zu beeinträchtigen und hätte unwiederbringliche nachteilige Auswirkungen auf deren Ansehen. Es besteht das reale Risiko einer dauerhaften Stigmatisierung, die selbst dann fortwirkt, wenn sich erhobene Vorwürfe als unbegründet erweisen. Ein einmal eingetretener Ansehensverlust lässt sich erfahrungsgemäß nur schwer korrigieren; Anschuldigungen werden typischerweise stärker wahrgenommen als ihre spätere Entkräftung. Das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse ist daher als hoch einzustufen.
Daten über die Einleitung oder Nichteinleitung von Disziplinarverfahren sind keine „freigegebenen“ dienstlichen Basisdaten, sondern besonders schutzwürdige personenbezogene Informationen, deren Kenntnis grundsätzlich den zuständigen Organen vorbehalten ist. Das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt gegenüber dem Informationsinteresse des Informationswerbers (VwGH 14.12.1995, 94/19/1174, unter Verweis auf VwGH 11.5.1990, 90/18/0040, 0041; BVwG 25.5.2018, W101 2001552‑1; BVwG 15.10.2019, W101 2139900‑1). Disziplinarverfahren und darauf bezogene Unterlagen unterliegen einem erhöhten Vertraulichkeitsschutz (vgl VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052; im demselben Sinn VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001).
Hinzu tritt eine institutionelle Komponente: Die Offenlegung personenbezogener Informationen aus Disziplinar- und Aufsichtsverfahren würde das Vertrauen der Bediensteten in die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit dieser Verfahren untergraben und könnte einen abschreckenden Effekt („chilling effect“) entfalten. Dies stünde im Widerspruch zum legitimen Ziel, ein funktionsfähiges und auf Vertrauen beruhendes Dienst- und Disziplinarrecht sicherzustellen.
Wie dargelegt, handelt es sich bei den hier begehrten Informationen, selbst ohne ausdrückliche Namensnennung, um personenbezogene Daten. Aufgrund der detaillierten Sachkenntnis des Beschwerdeführers wären die betroffenen Bediensteten auch bei Schwärzungen ohne Weiteres identifizierbar. Eine „teilweise“ Offenlegung unter Wahrung der Anonymität scheidet daher aus; im Ergebnis wäre die Eingriffsintensität einer selektiven Herausgabe einzelner Unterlagen einer vollständigen Offenlegung des Disziplinarakts vergleichbar.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass disziplinarrechtliche Unterlagen und dienstrechtliche Prüfvorgänge eine sachliche und verfahrensrechtliche Einheit bilden. Die Herausgabe einzelner isolierter Aktenteile würde den Gesamtzusammenhang verzerren und könnte zu einer unrichtigen oder verkürzten öffentlichen Bewertung des dienstlichen Verhaltens der Betroffenen führen. Gerade die selektive Offenlegung birgt das Risiko, interne Wertungen, Prüfungsrichtungen oder nicht weiterverfolgte Verfahrensansätze sichtbar zu machen und damit dienstrechtliche Bewertungen und Entscheidungsprozesse mittelbar offenzulegen. Ein solcher Effekt würde die betroffenen Bediensteten in ihrer Reputation und in ihrem Persönlichkeitsrecht zusätzlich belasten und zugleich die Funktionsfähigkeit künftiger Aufsichts- und Disziplinarverfahren beeinträchtigen, da Bedienstete bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Gefahr einer späteren selektiven Offenlegung befürchten müssten. Dadurch würde auch das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung interner Verfahren nachhaltig geschwächt.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Transparenzinteresse ist zwar anzuerkennen. Es mag von öffentlichem Interesse sein, ob ein (vermeintliches) Fehlverhalten von öffentlichen Bediensteten disziplinäre Folgen hat. Transparenz und Kontrolle des Verwaltungshandelns sind legitime Anliegen und im Lichte des Art 22a Abs 2 B‑VG bedeutsam. Im konkreten Fall überwiegt dennoch das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse.
Schließlich ist festzuhalten, dass das Informationsfreiheitsrecht nicht dazu dient, eine fehlende Parteistellung in einem Disziplinar- oder Dienstaufsichtsverfahren zu kompensieren. Disziplinar- und dienstrechtliche Prüfverfahren sind nach der Konzeption des Gesetzgebers grundsätzlich interne Kontrollmechanismen. Externe Dritte haben insofern kein subjektives Recht auf Beteiligung oder Einsicht in die Verfahrensführung (vgl VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052; VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet, dem Einschreiter, der eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht hat, eine Erledigung über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen (VwGH 14.12.1995, 94/19/1174).
Im Disziplinarrecht für Landesbeamte tritt darüber hinaus der in den dienst- und disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Landesgesetzgebers zum Ausdruck kommende Wille hervor, disziplinarrechtliche Vorgänge besonders streng abzuschirmen. Disziplinarverfahren werden bewusst unter einen erhöhten Vertraulichkeitsschutz gestellt. So ist nach den landesrechtlichen Disziplinarbestimmungen (§ 114 Abs 2 Landesbeamtengesetz 1998 – LBG 1998) die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht öffentlich; anwesend sein dürfen lediglich die beschuldigte Person sowie eine begrenzte Zahl von ihr benannter Vertrauenspersonen. Diese gesetzlich normierte Nichtöffentlichkeit stellt einen zentralen Verfahrensgrundsatz dar und dient dem Schutz der persönlichen Integrität, des Ansehens und der dienstlichen Reputation betroffener Bediensteter. Noch deutlicher tritt der Wille des Gesetzgebers zur Absicherung von Disziplinarverfahren in Bestimmungen hervor, wonach die Akten nach endgültigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens unter Verschluss aufzubewahren sind (§ 112 LBG 1998). Über die entsprechende Verweisung in § 79e Landesbedienstetengesetz gelten diese Vertraulichkeitsregeln sinngemäß auch für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die nicht dem LBG 1998 unterliegen.
Diese gesetzlichen Vorgaben zu Disziplinarverfahren bestätigen, dass jene Informationen, die der Beschwerdeführer nach dem IFG begehrt – unabhängig davon, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder nicht und unabhängig davon, ob es sich um Beamte oder Vertragsbedienstete handelt –, gerade nicht einer externen oder öffentlichen Einsicht zugänglich gemacht werden sollen. Eine Offenlegung im Rahmen eines Informationszugangsverfahrens würde diesen gesetzgeberisch intendierten Schutzmechanismus durchbrechen und stünde im Widerspruch zu den zwingenden Vertraulichkeitsanforderungen des Dienst- und Disziplinarrechts.
Somit besteht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung jener Daten und Informationen, die die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ sowie die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen – einschließlich disziplinarrechtlicher Maßnahmen – betreffen. Dieses Interesse überwiegt in der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, Informationen über eine mögliche Führung oder den Stand von Disziplinarverfahren zu erhalten. Das Interesse einer von einer Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Person, allfällige diskriminierende oder nachteilige Feststellungen über ihre Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, überwiegt gegenüber dem Informationsinteresse des Auskunftswerbers. Die Geheimhaltung ist in dieser Konstellation nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um diese Rechte effektiv zu wahren; das Interesse des Beschwerdeführers an der Information vermag demgegenüber nicht zu überwiegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, die betroffenen Personen hätten ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den Servicegedanken die Erstellung eines gesonderten Dokuments durch die belangte Behörde über die ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen angeregt hat, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht aus dem IFG ableiten lässt. Eine derartige Information wäre mit umfangreicheren inhaltlichen Aufbereitungsarbeiten verbunden und stellt daher keine „vorhandene und verfügbare“ Information im Sinn des § 2 Abs 1 IFG dar.
VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftsrecht – insbesondere zur Reichweite der Amtsverschwiegenheit und der datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Auskunftspflichtgesetze – entwickelte Rechtsprechung kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Lösung der vorliegenden Rechtssache herangezogen werden. Auch wenn es sich beim Informationszugangsrecht nunmehr um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht handelt, kann sich die Beurteilung an diesen Grundsätzen orientieren. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstäbe der Interessenabwägung zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse entsprechen dem in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG vorgesehenen Abwägungsprogramm und sind daher für die Beurteilung des gegenständlichen Informationsbegehrens maßgeblich.
Die Frage der Identifizierbarkeit von Personen ist vom EuGH dahingehend geklärt, dass für die Beurteilung der Anonymität von Daten der „Empfängerhorizont“ maßgeblich ist, also ob eine Identifizierung aus Sicht des jeweiligen Empfängers mit vernünftigerweise einsetzbaren Mitteln möglich ist (EuGH 4.9.2025, C‑413/23 P, SRB/EDSB – Deloitte; EuGH 19.10.2016, C-582/14 Breyer). Auch die weite Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten ist im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit).
Im Bereich des Informationszugangsrechts ist die Reichweite datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsinteressen – wie die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Entscheidungen zeigen – durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung maßgeblich vorgezeichnet.
Für die nach § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG vorzunehmende Interessenabwägung ist damit ein gefestigter Maßstab vorgegeben. Nach dieser Bestimmung sind Informationen nicht zugänglich zu machen, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen – insbesondere „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ – erforderlich und verhältnismäßig ist und alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Information und andererseits an der Geheimhaltung, gegeneinander abzuwägen sind. Dieses gesetzliche Abwägungsprogramm entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof im Kontext der Amtsverschwiegenheit entwickelten und in den rechtlichen Erwägungen angeführten Judikatur.
Gefestigt ist weiters, dass dienstrechtliche und dienstaufsichtsrechtliche Vorgänge, insbesondere in Form von Aufsichtsbeschwerden bzw Dienstaufsichtsbeschwerden, wegen der mit ihnen verbundenen Beurteilung des Verhaltens einzelner Organe ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse begründen (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109; VwGH 14.12.1995, 94/19/1174 ua). Gerade wegen des potenziell rufschädigenden Charakters solcher Verfahren legt diese Judikatur nahe, dass eine Offenlegung dienstrechtlicher und disziplinärer Vorgänge gegenüber Dritten in der Regel nur mit Zurückhaltung zu beurteilen ist und lediglich nach strenger Interessenabwägung in Betracht kommt.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Informationszugangsrechte nicht dazu dienen, eine im Aufsichts- oder Dienstaufsichtsverfahren fehlende Parteistellung zu ersetzen. Im Zusammenhang mit Dienstaufsichtsbeschwerden führt der Gerichtshof aus, dass der Einschreiter mangels Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren niemals Partei ist und ihm daher keine Parteirechte zukommen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer seine fehlende Parteistellung nicht im Wege eines Auskunftsbegehrens zu kompensieren (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Habel
(Richter)
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