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LVwG-2025/47/2600-4•LVwG T LVwG-2025/47/2600-4
LVwG-2025/47/2600-4Landesverwaltungsgericht10.12.2025
verwertbares Vermögen<br/>Wohnungseigentum<br/>Belastungs- und Veräußerungsverbot und lebenslanges Wohnrecht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2025 auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und des Lebensunterhalts sowie um Krankenhilfe gemäß §§ 2 Abs 1 lit a iVm 15 Abs 1 TMSG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller über eine Eigentumswohnung verfüge. Dabei handle es sich um verwertbares Vermögen. Er habe nicht versucht, die Wohnung zu belasten oder zu veräußern. Es bestehe außerdem die Möglichkeit, selbst in der Wohnung Unterkunft zu nehmen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.10.2025, in welcher vom Beschwerdeführer auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot und das lebenslange Wohnrecht seiner Mutter verwiesen wurde. Er führte aus, dass er die Wohnung weder veräußern, noch belasten, noch selbst bewohnen könne. In Ermangelung von weiterem Vermögen habe er auch keine Möglichkeit einen Kredit aufzunehmen. Es liege jedenfalls eine Notlage vor.
Mit Schreiben des LVwG Tirol vom 23.10.2025, Zl LVwG-2025/47/2600-1, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Schätzwertgutachten des bei der Antragstellung angegebenen KFZ der Marke VW Tiguan, Baujahr 2012, Kennzeichen: ***, vorzulegen.
Mit Eingabe vom 05.11.2025 wurde eine Gebrauchtwagenbewertung, erstellt am 30.10.2025, übermittelt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in das Schätzwertgutachten vom 30.10.2025 (OZ 2) und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte am 24.07.2025 über das Stadtamt Z einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts, des Wohnbedarfs und Krankenhilfe) ein.
Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in der Adresse 1 in **** Z. Die monatliche Miete inklusive Betriebskosten beträgt Euro 320,78.
Der Beschwerdeführer erzielt kein Einkommen. Seinem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 17.07.2025 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.07.2025 keine Folge gegeben. Eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf Invaliditätspension, unterstützt durch die Arbeiterkammer Tirol, wurde am 25.06.2025 wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 96/3700-Anteile an der EZ *** GB *** Z samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 61 und von 6/168- Anteilen an EZ *** GB *** Z samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Garage 5.
Das Eigentumsrecht wurde dem Beschwerdeführer mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 20.11.2008 eingeräumt. Dieser Übergabs- und Schenkungsvertrag wurde zwischen Frau BB (Mutter des Beschwerdeführers) und CC (Vater des Beschwerdeführers) als Übergeber und dem Beschwerdeführer als Übernehmer abgeschlossen. Grundbücherlich sichergestellt wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht in der übergebenen Wohnung im Umfang der ausschließlichen Benutzung der gesamten knapp 80 m2 großen Wohnung samt allem Zubehör. Nach Ableben eines der beiden Berechtigten steht entsprechend dem Übergabs- und Schenkungsvertrag das eingeräumte Wohnungsrecht dem länger Lebenden zur Gänze und ungeschmälert weiterhin allein zu. Ebenso grundbücherlich sichergestellt wurde gemäß Punkt III. des Schenkungs- und Übergabsvertrages ein vom Übernehmer (Beschwerdeführer) seinen beiden Eltern eingeräumtes Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB hinsichtlich des gesamten mit diesem Vertrag an ihn übergebenen Liegenschaftsvermögens. Vertragsgemäß verpflichtet sich der Beschwerdeführer das Liegenschaftsvermögen zu Lebzeiten seiner Eltern ohne deren ausdrückliche Zustimmung weder zu belasten noch ganz oder teilweise zu veräußern.
Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Wohnung wird von dessen Mutter, welcher ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde, sowie dessen Schwester bewohnt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 90 Jahre alt und benötigt im Alltag Unterstützung. Für diese Unterstützung sorgt die Schwester des Beschwerdeführers.
Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Wohnung ist ca 80 m2 groß. Sie besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Bad, einem WC, einer Diele und einem Abstellraum sowie einer Loggia. Eines der beiden Schlafzimmer wird von der Mutter des Beschwerdeführers und eines von seiner Schwester bewohnt.
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer eines PKW der Marke VW Tiguan, Baujahr 2012. Das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 92.000 km wurde am 30.10.2025 im Zuge einer Gebrauchtwagenbewertung auf einen Verkaufswert bei einem Privatverkauf von Euro 10.980,00 geschätzt.
Der Beschwerdeführer verwendet den PKW für Fahrten nach Y, für Erledigungen bei diversen Ämtern und zum Einkaufen.
Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Beschäftigung nach. Er besucht die Beratungsstelle „Fit2work“. Der Beschwerdeführer ist in einem Programm, mit welchem Personen der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben ermöglicht werden soll. Die Beratungsstelle befindet sich in Y in der Adresse 2. Sie ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.
Die Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich in Z in unmittelbarer Nähe des Stadtzentrums. Einkaufsmöglichkeiten sind fußläufig in ca 10 Minuten erreichbar. Bei der Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich eine Bushaltestelle und ein Citybus fährt zum Zer Bahnhof.
Der Beschwerdeführer hat keine Gehbeeinträchtigung, aufgrund welcher er auf einen PKW im Alltag angewiesen wäre. Er kann die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Übergabs- und Schenkungsvertrag sowie Zulassungsschein des PKW).
Die Feststellungen zur Wohnung, insbesondere zur Größe der Wohnung, ergeben sich einerseits aus dem Übergabs- und Schenkungsvertrag und den diesbezüglich glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass die Wohnung von der Mutter des Beschwerdeführers bewohnt wird, stimmt mit dem grundbücherlich sichergestellten lebenslangen Wohnrecht überein, welches ihr nach dem Ableben des Ehegatten zur Gänze und ungeschmälert weiterhin alleine zusteht. Die Feststellung, dass die Schwester des Beschwerdeführers mit der Mutter in der Wohnung lebt, um diese aufgrund ihres hohen Alters im Alltag zu unterstützen, stützt sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer legte glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass er das Fahrzeug für die leichtere Bewältigbarkeit von Behördengängen benötigt. Es wurde von ihm im Rahmen seiner Einvernahme aber auch eingeräumt, dass seine Wohnung zentral liegt und sich in unmittelbarer Nähe fußläufig erreichbare Einkaufsmöglichkeiten befinden. Vom Beschwerdeführer wurde außerdem nicht bestritten, dass er die Beratungsstelle in Y mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann und ihm das auch möglich ist.
Die Feststellungen zum Schätzwert des PKW, welcher im Eigentum des Beschwerdeführers steht, stützen sich auf die schlüssige und widerspruchsfreie Gebrauchtwagenbewertung vom 30.10.2025. Der Wert des Fahrzeuges wurde vom Beschwerdeführer außerdem nicht in Abrede gestellt.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 16/2025 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
[…]
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
[…]“
V.Erwägungen:
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 2 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 1 TMSG abgewiesen.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer über unbewegliches Vermögen in Form von Wohnungseigentum verfügt. Allerdings ist zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verbüchert. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, aber für die Mutter des Beschwerdeführers besteht nach wie vor das grundbücherlich sichergestellte Belastungs- und Veräußerungsverbot, welches unter Punkt III. des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 20.11.2008, abgeschlossen zwischen den Eltern des Beschwerdeführers als Übergeber und dem Beschwerdeführer als Übernehmer, verbüchert wurde.
Gemäß § 364c ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges Belastungs- oder Veräußerungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes den ersten Eigentümer. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung (durch Veräußerung und/oder Belastung). (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 364c RZ 1). Bei Liegenschaften erhält das Verbot, wenn es etwa wie im vorliegenden Fall zwischen Eltern und Kind begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot auch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 364c RZ ff). Auch im Fall der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbots verliert das davon betroffene Vermögen somit für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit (vgl VwGH 09.08.2016, 2013/10/0128). Die Verwertbarkeit ist aber Voraussetzung dafür, dass Vermögen überhaupt verwertet werden kann. Liegt sie nicht vor, ist das betroffene Vermögen einer Verwertung nicht zugänglich. Die Rechte aus dem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot stehen im konkreten Fall Rechtspersonen zu, die vom Beschwerdeführer verschieden sind. Der Beschwerdeführer kann sohin selbst nicht darüber disponieren.
Dem Beschwerdeführer mangelt es im konkreten Fall – aufgrund des verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots – an der Verwertbarkeit des Vermögens. Mit der Begründung im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund des Wohnungseigentums des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Notlage iSd Bestimmung des § 2 Abs 1 TMSG ausscheide, verkennt die belangte Behörde, dass das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB der Verwertungspflicht sehr wohl entgegen steht.
Es war sohin in weiterer Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Eigentumswohnung selbst bewohnen kann, um seinen unmittelbaren Wohnbedarf dadurch abzudecken.
Neben dem bereits erwähnten Belastungs- und Veräußerungsverbot, ist gemäß Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 20.11.2008, auch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht im Umfang der ausschließlichen Benützung der gesamten knapp 80 m2 großen Wohnung für die Eltern des Beschwerdeführers und nach dem Ableben des Vaters, nunmehr für die Mutter des Beschwerdeführers eingeräumt. Zumal der Mutter des Beschwerdeführers ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht der gesamten Wohnung zusteht, ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen eigenen Wohnbedarf dadurch abzudecken, dass er die Wohnung selbst bewohnt. Das lebenslange unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht umfasst dezidiert die Benützung der gesamten Wohnung. Zudem wird das zweite Schlafzimmer der Wohnung von der Schwester des Beschwerdeführers bewohnt, welche die betagte Mutter des Beschwerdeführers versorgt. Es besteht sohin für den Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, seinen eigenen Wohnbedarf durch die Eigentumswohnung abzudecken.
Es war sohin zu prüfen, ob darüber hinaus Vermögen vorliegt, für welches eine Verwertungspflicht gemäß TMSG besteht und ob hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Notlage iSd § 2 Abs 1 lit a TMSG vorliegt.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer eines PKW im Wert von Euro 10.980,00 ist. § 15 Abs 5 TMSG normiert, dass von der Verpflichtung von beweglichen Vermögen jedenfalls abzusehen ist, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere bei Kraftfahrzeugen anzunehmen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (dazu zählen, insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind (lit d). Bei dem im vom Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Kraftfahrzeuges handelt es sich um kein Fahrzeug iSd § 15 Abs 5 lit d TMSG. Er benötigt das Fahrzeug weder berufsbedingt noch hat er eine Behinderung, aufgrund welcher er auf das Fahrzeug angewiesen ist, noch liegt hinsichtlich seines Wohnortes eine unzureichende Infrastruktur vor.
Der VwGH hat zur insofern mit der Tiroler Rechtslage vergleichbaren Situation nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz festgehalten, dass es sich bei Kraftfahrzeugen, die nicht entsprechende der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme erforderlich sind, um sonstiges Vermögen handelt, für welches die entsprechenden Freibeträge vorgesehen sind (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/10/0138).
Das Beweisverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass der Wert des Fahrzeuges mit Euro 10.980,00 jedenfalls den Vermögensfreibetrag gemäß § 15 Abs 6 TMSG, welcher für das Jahr 2005 Euro 6.045,05 beträgt, übersteigt.
Zumal der PKW im Eigentum des Beschwerdeführers die Grenze des Schonvermögens gemäß TMSG deutlich (und damit auch die Grenze des Schonvermögens nach dem SH-GG, BGBl I Nr 4/2019, idF BGBl I Nr 20/2024) überschreitet und ihm eine Verwertung des Vermögens zumutbar ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Im Ergebnis erfolgte die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages sohin zu Recht.
Insgesamt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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