LVwG T LVwG-2025/37/1991-11

LVwG-2025/37/1991-11Landesverwaltungsgericht10.12.2025

Regest

Arzneiwaren<br/>Verbringung<br/>Meldung<br/>Verbotsirrtum<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/1991-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.37.1991.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 17.07.2025, Zl ***, ausgenommen die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfallserklärung, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 23.01.2025, Zl ***, erstattete das Zollamt Österreich, Zollstelle X, Anzeige gegen AA, Adresse 1, **** Z. Laut der Anzeige habe er Arzneiwaren, nämlich 5 Stück Testosteron Depo Ampulle à 1 ml, 20 Stück Anapolon Oksimetolon und 30 Stück Zymoplex Tamoxifen, entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht, wobei der Empfänger gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 zur Meldung nicht berechtigt gewesen sei. Dieses Verhalten sei gemäß § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 strafbar. Eine Beschlagnahme zur Beweissicherung sei erfolgt.

Mit Bescheid vom 28.01.2025, Zl ***, beschlagnahmte die belangte Behörde aufgrund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 die an AA, Adresse 1, **** Z, adressierten, ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbrachten 5 Stück Testosteron – Depo Ampulle à 1 ml, 20 Stück Anapolon Oksimetolon und 30 Stück Zymoplex Tamoxifen – zur Sicherung der Strafe des Verfalls.

Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungs-gericht Tirol mit Erkenntnis vom 17.02.2025, Zl LVwG-2025/11/0336-1, als unbegründet ab.

Mit Straferkenntnis vom 17.07.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last, im Fernabsatz mit der Empfängeradresse Adresse 1, **** Z, und somit vom Inland aus Arzneiwaren, nämlich 5 Stück Testosteron Depo Ampulle à 1 ml, 20 Stück Anapolon Oksimetolon und 30 Stück Zymoplex Tamoxifen, per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche aus Bulgarien per Postsendung in das Bundesgebiet Österreich eingeführt und vom Zollamt X am 23.01.2025, 11:00 Uhr, im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, entdeckt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer entgegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 die genannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht und dadurch die Rechtsvorschrift des § 21 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt wurde. Darüber hinaus erklärte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren gemäß § 21 Abs 3 AWEG 2010 für verfallen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob AA, Adresse 1, **** Z, mit Schriftsatz vom 10.08.2025 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung. Der Beschwerdeführer bestritt, die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneimittel bestellt, bezahlt oder in Auftrag gegeben zu haben. Es bestünde keine geschäftliche oder private Verbindung zum Absender. Seine Wohnadresse sei ohne seine Kenntnis und Einverständnis angegeben worden. Er [= der Beschwerdeführer] sei geschäftlich auf Google Maps und im Internet aufzufinden.

Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung immer wieder Pakete an Personen gesendet, ohne dass diese zuvor eine Bestellung oder Bezahlung vorgenommen hätten, etwa durch Falschadressierung, Identitätsmissbrauch, Werbesendungen oder irrtümliche Zustellungen. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass sich das angefochtene Straferkenntnis ausschließlich auf die Empfängeradresse und damit auf eine bloße Vermutung stützen würde. Objektive Beweise für eine Bestellung oder Bezahlung durch ihn [= den Beschwerdeführer] lägen nicht vor. Er [= der Beschwerdeführer] habe keine Verbindung zur beschlagnahmten Ware, die bloße Vermutung rechtfertige nicht die Annahme einer Verwaltungsübertretung durch ihn. Die Erlassung eines Straferkenntnisses wäre erst dann gerechtfertigt, wenn die Bestellung durch ihn einwandfrei nachgewiesen worden wäre.

Mit Schriftsatz vom 12.08.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis und die Verfallserklärung vom 17.07.2025 vor.

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 12.09.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf dessen Anfrage mit, dass sich seine Beschwerde vom 10.08.2025 nicht gegen die Verfallserklärung der beschlagnahmten, von ihm nicht bestellten Ware, richten würde. Ergänzend dazu legte er für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 22.01.2025 einen Auszug seines Kontos bei der BB, ***, vor.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2025, Zl ***, erstattete die medizinische Amtssachverständige CC ein Gutachten. In ihrem Gutachten erläuterte sie die Wirkstoffe der verfahrensgegenständlichen Präparate „Testosteron Depo“, „Anapolon Oksimetolon“ und „Zymoplex Tamoxifen“.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte betreffend den Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ein. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte das Zollamt Österreich mit Schriftsatz vom 01.10.2025 die Lichtbilder der am 23.01.2025 festgestellten verdächtigen Substanzen - 5 Stück Testosteron Depo Ampulle à 1 ml, 20 Stück Anapolon Oxymetholon und Zymoplex Tamoxifen.

Am 21.11.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 10.08.2025. Er bestätigte nochmals, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die verhängte Strafe, nicht aber gegen die Verfallserklärung der bereits beschlagnahmten Präparate richtet.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und durch die Einvernahme der medizinischen Amtssachverständigen CC. Von einer Verlesung des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Abstand genommen werden.

II.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Der am 14.03.1997 in Y geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und an der Adresse 1, **** Z, gemeldet.

Der Beschwerdeführer betrieb unter der Firmenbezeichnung „***“ ein Einzelunternehmen. Im Rahmen dieses Unternehmens betrieb der Beschwerdeführer einen Online-Handel für Nahrungsergänzungsmittel und Supplements. Das Gewerbe meldete der Beschwerdeführer mit 29.11.2024 als ruhend.

Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben. Gegenüber dritten Personen ist der Beschwerdeführer nicht sorgepflichtig. Im eingeholten Verwaltungsstrafregister scheinen betreffend den Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos *** bei der BB. Für den Betrieb des Einzelunternehmens unter der Firmenbezeichnung „***“ verwendete der Beschwerdeführer ein eigenes Konto.

2. Zum Tatvorwurf:

2.1. Zur Kontrolle am 23.01.2025:

Bei der Kontrolle am 23.01.2025 um 11:00 Uhr im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle X, wurde eine an den Beschwerdeführer an der Adresse 1, **** Z, adressierte Postsendung kontrolliert. Diese Postsendung war von Bulgarien aus versendet worden. Die Postsendung enthielt folgende Produkte:

5 Stück Testosteron Depo Ampullen à 1 ml

20 Stück Anapolon Oksimetolon (50 mg Tablette)

30 Stück Zymoplex Tamoxifen

Auf der Postsendung waren die Adresse des Versenders aus Bulgarien und der Beschwerdeführer mit dessen Wohnadresse und (mobiler) Telefonnummer angeführt. Der Beschwerdeführer bestellte die eben angeführten Präparate im Internet und damit im Fernabsatz. Umstände, dass diese Präparate versehentlich an den Beschwerdeführer versendet oder von einer anderen Person unter missbräuchlicher Verwendung des Namens, der Wohnadresse und der (mobilen) Telefonnummer des Beschwerdeführers bestellt wurden, liegen nicht vor.

Für die Versendung dieser Arzneiwaren aus Bulgarien und damit einem Vertragsstaat des EWR nach Österreich erfolgte keine Meldung. Zu einer solchen Meldung war der auf der Postsendung als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer auch nicht berechtigt.

2.2. Zu den bestellten Präparaten:

Das Präparat mit dem Namen „Testosteron Depo“ ist auf keinen offiziellen Arzneimittel- oder Zulassungs-Listen zu finden. Es handelt sich am ehesten um ein Präparat mit Depo-Wirkung, das heißt, dass der Wirkstoff über einen längeren Zeitraum im Körper freigesetzt wird. Testosteron gehört zu den körpereigenen Steroidhormonen und ist das wichtigste Sexualhormon (androgen) des Mannes. Testosteron hat androgene (vermännlichende) und anabole (aufbauende) Eigenschaften. Zu den anabolen Wirkungen zählen unter anderem eine Zunahme der Muskelmasse, eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit durch Vermehrung der roten Blutkörperchen und damit erhöhter Sauerstofftransportkapazität. Als Arzneimittel wird Testosteron bei erwachsenen Männern zur Behandlung verschiedener Erkrankungen oder gesundheitlicher Beschwerden, die durch einen Mangel an Testosteron verursacht werden, eingesetzt.

Der Missbrauch von Testosteron und anderen anabolen androgenen Steroiden kann zu schwerwiegenden Nebenwirkungen führen, darunter das Herz-Kreislaufsystem betreffende, hepatische und/oder psychiatrische Ereignisse. Die Anwendung von Testosteron als Dopingmittel kann die Gesundheit gefährden.

Testosteron Depo ist Position 30004, insbesondere KN-Code 30 04 20 00 der Nomenklatur der EU, zuzuordnen.

Oxymetholon ist ein synthetisch hergestellter Arzneistoff aus der Gruppe der anabolen Steroide und Abkömmling (Derivat) des physiologisch vorkommenden Sexualhormons Dihydrotestosteron (DHT). DHT ist die biologische aktivste Form des männlichen Geschlechtshormons Testosteron. Oxymetholon wurde früher zur Behandlung der Anämie (Blutarmut) eingesetzt. Derzeit besteht keine aufrechte Zulassung mehr.

Oxymetholon ist das Dopingmittel vor allem unter dem Namen Anapolon bekannt. Es gilt als einer der wirkungsvollsten, aber zugleich auch schädlichsten Steroide. Seit 2005 steht Oxymetholon auf der Dopingliste der World-Anti-Doping-Agency (WADA). Oxymetholon ist der Position 3004, insbesondere KN-Code 3004 20 00 Warenbezeichnung: „andere Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend“, laut Nomenklatur der EU zuzuordnen.

Zympoplex oder Zymoplex ist ein Synonym für Tamoxifen. Beim Wirkstoff Tamoxifen handelt es sich um ein sogenanntes Antiöstrogen und wird zur Gruppe der selektiven Östrogen-rezeptor-Modulatoren (SERM) gezählt.

Antiöstrogene sind Substanzen, welche die Wirkung der Östrogene (weibliche Geschlechtshormone) blockieren. Somit hemmt Tamoxifen die unerwünschte wachstumsfördernde Wirkung der Östrogenhormone auf die Zellen und wird deshalb vor allem zur palliativen oder unterstützenden Behandlung von Brustkrebs eingesetzt. Die Anwendung dieses Präparates als Dopingmittel gefährdet die Gesundheit.

Zymoplex Tamoxifen ist der Position 3004, insbesondere KN-Code 3004 20 00, Warenbezeichnung: „andere, Hormone oder anderen Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend“, der Nomenklatur der EU zuzuordnen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister und dem Gewerbeinformationssystem eingeholt.

Die Versendung der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Präparate aus Bulgarien an den Beschwerdeführer an die „Adresse 1, **** Z“ ist durch die Anzeige vom 23.01.2025, Zl ***, dokumentiert. Auf der Postsendung ist die Adresse des Beschwerdeführers, aber auch dessen korrekte mobile Telefonnummer angeführt (vgl die am 01.10.2025 übermittelte Fotodokumentation). In der Anzeige vom 23.01.2025, Zl ***, wies das Zollamt Österreich ausdrücklich darauf hin, dass der als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 nicht berechtigt war. Zu den drei Präparaten - Testosteron Depo, Anapolon Oksimetolon und Zymoplex Tamoxifen – äußerte sich die medizinische Amtssachverständige CC bereits im Gutachten vom 25.09.2025, Zl ***, und erläuterte ihre Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Wirkstoffe der drei Präparate und ihre Zuordnung zur Nomenklatur der EU begründete die medizinische Amtssachverständige ausführlich. Die medizinische Amtssachverständige hob auch hervor, dass diese Präparate, soweit sie über eine Zulassung verfügen, rezept- und apothekenpflichtig sind.

Der Beschwerdeführer bestritt, die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Präparate bestellt zu haben. Er legte auch einen Auszug des auf seinen Namen lautenden Kontos bei der BB *** für den Zeitraum 01.10.2024 bis 20.01.2025 vor. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Argumentation der belangten Behörde, wonach er die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Präparate bestellt habe, da auf der Postsendung seine Wohnadresse als Empfängeradresse aufscheine, nicht schlüssig sei.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Aufgrund der am 23.01.2025 vom Zollamt Österreich, Zollstelle X, kontrollierten Postsendung lässt sich nicht feststellen, wer die Bestellung veranlasste. Allerdings war die Postsendung an den Beschwerdeführer mit dessen korrekter Wohnanschrift adressiert. Auf der Postsendung war zudem die korrekte Handynummer des Beschwerdeführers angeführt. Unter Berücksichtigung der Definition „Fernabsatz“ und „Fernkommunikationsmittel“ (vgl § 2 Abs 6 und 7 AWEG 2010) wird deutlich, dass der Abschluss eines Vertrages und damit der Bestellvorgang ohne schriftliche Dokumentation erfolgen kann. Darüber hinaus ist es auch nicht erforderlich, direkt beim Versender die entsprechenden Arzneiwaren zu bestellen, Bestellungen können auch bei anderen Unternehmen über deren Internetadresse abgegeben werden.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht nachvollziehbar, dass eine auf der vom Zollamt Österreich aufgegriffenen Lieferung als Versender aufscheinende Person aus Bulgarien rein zufällig und versehentlich die verfahrensgegenständlichen Präparate an den Beschwerdeführer an dessen korrekte Adresse in **** Z übermittelte. Im Rahmen der Verhandlung hielt der Beschwerdeführer auch fest, bislang derartige Präparate ohne Bestellung nicht erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine andere Person/andere Personen unter missbräuchlicher Verwendung seines Namens und seiner Wohnadresse die im Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren bestellt habe/hätten, um ihm zu schaden. Der Beschwerdeführer konnte allerdings dieses Vorbringen durch Hinweise auf eine mögliche fremde Person und Gründe für ein derartiges Vorgehen nicht angeben.

Auf dem vorgelegten Kontoauszug für den Zeitraum 01.10.2024 – 20.01.2025 scheinen keine Zahlungen an ein Unternehmen in Bulgarien auf. Am Kontoauszug sind allerdings auch Lastschriften über Bezahlungen per Kreditkarte (card complete Service Bank AG) dokumentiert, ohne dass der konkrete Geschäftsvorgang ersichtlich ist. Unabhängig davon, verwendete der Geschäftsführer für das von ihm bis zum 29.11.2024 ruhend gemeldete Einzelunternehmen „***“ ein gesondertes Konto.

Insgesamt ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dritte hätten unter missbräuchlicher Verwendung seines Namens, seiner Wohnadresse und seiner mobilen Telefonnummer die gegenständlichen Arzneiwaren bestellt, nicht schlüssig.

Folglich trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen der Kapitel 2.1. und 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.Rechtslage:

1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)Waren der Unterposition 3002 20,

b)Waren der Unterposition 3002 30,

c)Waren der Position 3004,

d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,

e)Waren der Unterposition 3006 60, und

f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;

2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und

b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;

3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heil-vorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;

7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„Antrags- und Meldeberechtigung

§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

[…]“

„Einfuhrbescheinigung

§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die

1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder

2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder

3. zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.

„Meldung

§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.

[…]“

„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…].“

„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§§ 17, 18 und 20) BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Verfall

§ 17. Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihm vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werden.

[…]

(3) kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“

§ 18. Verfallene Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch Verordnung getroffen werden.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer elektronisch am 17.07.2025 zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 10.08.2025 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 12.09.2025 ausdrücklich festgehalten, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen das Straferkenntnis vom 17.07.2025, nicht aber die Verfallserklärung richtet. Die Verfallserklärung ist somit bereits rechtskräftig.

3. In der Sache:

3.1. Zum Tatvorwurf:

3.1.1. Zur objektiven Tatseite:

Die im Straferkenntnis angeführten Präparate enthalten arzneiliche Wirkstoffe. Bei den Präparaten handelt es sich somit um Waren der Position 30004 iSd VO (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Eine nähere Spezifizierung ist nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer bestellte im Fernabsatz 30 Stück Testosteron Depo Ampulle à 1 ml, 20 Stück Anapolon Oksimetolon und 30 Stück Zymoplex Tamoxifen und folglich Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Da der Beschwerdeführer nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach der Bezug der im Fernabsatz bestellten Arzneiwaren aus einem Vertragsstaat des EWR dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010 in objektiver Hinsicht. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestellung erfüllte somit den Tatbestand des § 21 Abs 1 Z 2 iVm § 3 AWEG 2010.

3.1.2. Zur subjektiven Tatseite:

Der Beschwerdeführer brachte vor, die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Arzneiwaren nicht bestellt zu haben. Dieses Vorbringen erwies sich als unbegründet.

Der Beschwerdeführer bestellte (bewusst) über das Internet die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren im Ausland. Durch Erkundigungen hätte er feststellen können, dass es sich bei den bestellten Präparaten um rezept- und apothekenpflichtige Arzneiwaren handelt. Zudem führte der Beschwerdeführer als Einzelunternehmen unter der Firmenbezeichnung „***“ bis zur Ruhendmeldung am 29.11.2024 einen Onlinehandel für Nahrungsergänzungsmittel und Supplements. Schon aufgrund dieser Tätigkeit musste der Beschwerdeführer gewusst haben, dass es sich bei dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Präparaten um Arzneiwaren handelt.

Bei der § 17 Abs 1 AWEG 2010 widersprechenden Bestellung der angeführten Arzneiwaren und der damit verbundenen Verbringung nach Österreich handelte der Beschwerdeführer somit bedingt vorsätzlich. Die diesbezügliche Qualifikation durch die belangte Behörde ist nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Strafbemessung:

Das AWEG 2010 dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist somit gravierend. Der Beschwerdeführer verwirklichte durch sein Verhalten genau das nach § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2002 strafbare Verhalten. Folglich ist von keinem geringen Verschulden auszugehen. Die in § 45 Abs 1 letzter Satz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor.

§ 21 Abs 1 AWEG 2010 sieht keine Mindeststrafe vor, daher war der Sondertatbestand des § 20 VStG nicht näher zu prüfen.

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 und schöpfte damit den vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 3.600,00 im Ausmaß von rund 5,5 % aus. Die von der belangten Behörde im untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesetzte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, aber auch im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen anzusehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bislang keine Verwaltungsübertretung nach dem AWG 2010 gesetzt hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis:

Der Beschwerdeführer verwirklichte den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 ist schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe widerspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG. Die belangte Behörde zitierte die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm in der korrekten Fassung, eine Berichtigung war nicht erforderlich

Aus den dargelegten Gründen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.07.2025, Zl ***, als unbegründet ab. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerde-verfahrens Euro 40,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die dadurch bedingte umfangreiche Beweiswürdigung rechtfertigt bereits das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 21.11.2025 ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage insbesondere anhand der §§ 3, 17 und 21 AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 18.06.2025, Ro 2024/03/0015). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der Judikatur zum AWEG 2010 abgewichen. Die Strafzumessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG abgewichen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.