LVwG T LVwG-2025/17/3020-3

LVwG-2025/17/3020-3Landesverwaltungsgericht05.12.2025

Regest

Verkehrszuverlässigkeit <br/>Geschwindigkeitsdelikt<br/>Probeführerschein <br/>Nachschulung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/3020-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.3020.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnen.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 4, § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 3 Z 1, die Anordnung der Nachschulung auf § 4 und § 24 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 90/2023.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 08.10.2025 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides entzogen und ihm gleichzeitig das Recht aberkannt, von einer allenfalls erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ferner wurde die Absolvierung einer Nachschulung binnen 4 Monaten nach Bescheidzustellung angeordnet. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG bei erstmaliger Begehung für die Dauer eines Monats zu entziehen sei, sofern die Übertretung nicht geeignet gewesen sei besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen worden sei. Gem. § 7 Abs 3 Z 4 FSG sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben, wenn jemand die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreite. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit habe die Behörde gem. § 24 Abs 3 Z 1 FSG eine Nachschulung anzuordnen, welche auch die Probezeit um ein Jahr verlängere.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrensbetroffenen, mit welcher er ausführte, dass er zwischenzeitlich einen einwandfreien Lebenswandel führe und auch seine Strafe sofort reumütig bezahlt habe. Es überwögen die Milderungsgründe und stelle die Entziehung der Lenkberechtigung eine Gefährdung der beruflichen Existenz dar. Es werde daher die Herabsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Entziehungsdauer der Lenkberechtigung beantragt.

Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.11.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht schrieb in der Folge eine mündliche Beschwerdeverhandlung aus auf deren Durchführung der Beschwerdeführer jedoch verzichtete und eine schriftliche Entscheidung begehrte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 21.03.2025 auf der A** Autobahn im Gemeindegebiet von X im Bereich einer kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einen Pkw mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h wobei bei diesem mit einem technischen Hilfsmittel erhobenen Wert die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Er hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb eines Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer wurde für diese Geschwindigkeitsüberschreitung von der Behörde bereits bestraft und ist diese Bestrafung am 21.05.2025 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen B und AM, die am 12.07.2024 erteilt wurde; die Probezeit endet nach drei Jahren, das ist am 11.07.2027.

Bis dato wurde der Beschwerdeführer noch nicht wegen einer hinsichtlich seiner Verkehrszuverlässigkeit relevanten Übertretung bestraft.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts. Ein Anlass für ergänzende Beweiserhebungen war für das Landesverwaltungsgericht nicht gegeben.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (die rechtskräftige Bestrafung wegen des Geschwindigkeitsdelikts sowie der Besitz eines Probeführerscheins) wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 90/2023 lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines

§ 24 […]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

[…]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26 […]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

[…] zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]“

V.Erwägungen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf Grund der am 21.03.2025 auf der A** Autobahn bei StrKm *** in Fahrtrichtung Westen begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 58 km/h. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von der Bezirkshauptmannschaft Y rechtskräftig bestraft. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die hg. Erkenntnisse vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN).

Die Bindungswirkung, die von dieser rechtskräftigen Bestrafung mittels Strafverfügung durch die belangte Behörde ausgeht, führt dazu, dass die Führerscheinbehörde ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den näheren Umständen, unter denen die Tat begangen bzw. aus welchen Gründen auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet wurde, nicht (mehr) auseinanderzusetzen.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was für die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu einem von der Beurteilung der belangten Behörde abweichenden Ergebnis führen könnte. Die Behörde hat die gesetzmäßige Formalentziehungsdauer von einem Monat festgelegt und ferner, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet; die damit ex lege verbundene Verlängerung der Probezeit um ein Jahr folgt aus § 4 Abs 3 FSG.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgelegt.

Die Rechtsgrundlage der gegenständlichen Maßnahmen war auf die hier anzuwendenden Bestimmungen zu berichtigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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