LVwG T LVwG-2025/34/3092-3

LVwG-2025/34/3092-3Landesverwaltungsgericht04.12.2025

Regest

Parteistellung Fischereirevierausschuss

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/3092-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.3092.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des Fischereirevierausschusses des Bezirks Z, vertreten durch den Obmann AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.10.2025, ***, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die beschwerdeführende Partei, der Fischereirevierausschuss des Bezirks Z (im Folgenden: Fischereirevierausschuss), stellte am 6.10.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Geschiebebewirtschaftung bei der Bachfassung W. Verbunden damit war das Begehren, ihn zu allen weiteren Verhandlungen zu laden, ihm uneingeschränkt Parteiengehör zu gewähren und ihm die Verfahrensunterlagen zu übermitteln.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Fischereirevierausschusses mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag vom 6.10.2025 stattgegeben wird.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Antrag vom 6.10.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde.

Die belangte Behörde (vgl OZ 2) und der Fischereirevierausschuss (vgl OZ 3) verzichteten auf die Durchführung einer Verhandlung. Von der Durchführung einer Verhandlung wird daher abgesehen (vgl § 24 Abs 5 VwGVG).

I.Sachverhalt:

Ein Unternehmen aus Vorarlberg stellte am 4.8.2025 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Geschiebebewirtschaftung bei der in Rede stehenden Bachfassung.

Die belangte Behörde führte am 23.9.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des antragstellenden Unternehmens, diverser Verfahrensparteien und beigezogener Amtssachverständiger durch.

Obwohl der Fischereirevierausschuss nicht zur Verhandlung geladen worden war, erschien dieser durch zwei seiner Mitglieder. Der Verhandlungsleiter ließ diese Personen jedoch mangels Parteistellung nicht an der Verhandlung teilnehmen.

In der Folge stellte der Fischereirevierausschuss am 6.10.2025 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Geltendmachung der damit verbundenen Verfahrensrechte.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2025 führte die belangte Behörde aus, dass sie den Fischereirevierausschuss zu gegebener Zeit gemäß § 108 Abs 2 WRG 1959 beiziehen werde.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt stützt sich auf den Antrag vom 6.10.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Er ist unstrittig.

III.Rechtslage:

1. § 102 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 73/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

[…]“

2. § 108 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

§ 108. (1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen sowie die mit der Wahrung dieser Interessen gesetzlich betrauten Stellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.

(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.

[…]“

3. § 52 Tiroler Fischereigesetz 2020, LGBl Nr 3/2021 in der Fassung LGBl Nr 85/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 52

Fischereirevierausschuss

(1) Der Fischereirevierausschuss besteht aus:

a)dem Bezirksobmann und seinem Stellvertreter,

b)dem Bezirkskassier und seinem Stellvertreter sowie

c)zwei weiteren Mitgliedern. Für den gemeinsamen Fischereirevierausschuss der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind vier weitere Mitglieder zu wählen.

Zumindest die Hälfte der Mitglieder des Fischereirevierausschusses haben nach Möglichkeit Fischereiberechtigte zu sein. Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes dürfen nur einem Fischereivierausschuss angehören.

(2) Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:

a)die fachliche Beratung der Behörde in allen Angelegenheiten der Fischerei,

b)die Unterstützung der Behörde bei der Anlegung des Fischereikatasters,

c)die Verständigung der Behörde über unzulässige oder fischereischädliche Nutzungen von Fischwässern,

d)die Erstattung von Vorschlägen an den Landesvorstand für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 41.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob dem Fischereirevierausschuss im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959 Parteistellung zukommt.

Der Fischereirevierausschuss gemäß § 52 Tiroler Fischereigesetz 2020 dient der Wahrung der Interessen der Fischerei auf Bezirksebene [vgl Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird (Tiroler Fischereigesetz 2020), Landtagsmaterialien 586/20, S 21].

Die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren richtet sich nach § 102 Abs 1 WRG 1959. Wenngleich diese Regelung nicht abschließend ist [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 102 WRG K1 (Stand 1.1.2020, rdb.at)], ist festzuhalten, dass weder die in § 102 Abs 1 WRG 1959 genannten Tatbestände noch sonstige Bestimmungen des WRG 1959 eine Parteistellung für den Fischereirevierausschuss begründen.

Gemäß § 108 Abs 2 WRG 1959 sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.

Dem Fischereirevierausschuss kommt weder ein durchsetzbares Recht auf Beiziehung zu [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 108 WRG K4 (Stand 1.1.2020, rdb.at)], noch vermittelt ihm seine Eigenschaft als beizuziehende Stelle im Falle einer Beiziehung eine Rechtsmittelbefugnis [vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 108 WRG K6 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].

Im Ergebnis kommt dem Fischereirevierausschuss im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Das Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind jedoch Rechte, die nur einer Partei zustehen (vgl VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0024, Rn 29).

Die Beschwerde des Fischereirevierausschusses ist daher als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Aus den insofern eindeutigen Bestimmungen des WRG 1959 lässt sich nicht schließen, dass dem Fischereirevierausschuss eine Parteistellung zukäme. Zu § 108 Abs 2 WRG 1959 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Fischereirevierausschuss durch seine Beiziehung lediglich in die Lage versetzt werden soll, die für die Wahrung der Interessen der Fischerei erheblichen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen (vgl VwGH 28.3.1996, 96/07/0057). Daraus kann kein subjektiv-öffentliches Recht des Fischereirevierausschusses abgeleitet werden.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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