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LVwG-2025/29/2808-4Landesverwaltungsgericht02.12.2025
Entstehen des Abgabenanspruches<br/>Gehsteigbeitrag<br/>Eigentümer der Liegenschaft<br/>
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwalts KG, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 02.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TVAG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der CC, Adresse 3, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwalts KG, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 02.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TVAG, den
B E S C H L U S S :
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Stadt Z vom 02.09.2024, Zl ***, AbgabenNr ***, wurde für die im Jahre 2023 erstmalige bauordnungsmäße Herstellung des vor dem Anwesen Adresse 4, **** Z, gelegenen Gehsteigs aufgrund der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 TVAG der Gehsteigbeitrag mit einem Bauplatzanteil von Euro 2.799,90 (549,00 m² × 150 vH × Euro 3,40) und einem Baumassenanteil in Höhe von Euro 2.944,06 (1.237 m³ × 70 vH × Euro 3,40), gesamt sohin mit Euro 5.743,96 festgesetzt.
Weiters wurde festgehalten, dass der Gehsteigbeitrag gemäß § 22 Abs 4 TVAG jährlich in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zu je Euro 1.148,79 zu entrichten ist und die Vorschreibung der weiteren vier Teilbeträge mit jeweils gesondertem Abgabenbescheid erfolgt. Der mit diesem Bescheid vorgeschriebene Betrag in Höhe von Euro 1.148,79 war binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Der Bescheid ist an „AA und Miteigentümer“ adressiert und wurde AA (nachfolgend Erstbeschwerdeführerin) am 04.09.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 02.09.2025, wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der Stadt Z vom 02.09.2024, Zl ***, Abgabennummer ***, für das Jahr 2025 der zweite Teilbetrag des Gehsteigbeitrages in Höhe von Euro 1.148,79 zur Zahlung vorgeschrieben, wobei der vorgeschriebene Betrag binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entrichten ist.
Auch dieser Bescheid ist an „AA und Miteigentümer“ adressiert und wurde der Erstbeschwerdeführerin zugestellt.
Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass eine unrichtige Beurteilung der Person des Abgabenschuldners iSd § 20 Abs 1 lit b TVAG erfolgt sei. Die beiden Beschwerdeführerinnen würden als Eigentümerinnen der Liegenschaft Adresse 4 in **** Z, in Anspruch genommen, die beiden Beschwerdeführerinnen hätten jedoch mit Kaufvertrag vom 10.04.2024 ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***, KG *** Y, verkauft. Im Kaufvertrag sei unter Punkt 4.4. der Passus enthalten, dass mit dem Tage der tatsächlichen Übergabe die Käuferseite alle den Kaufgegenstand betreffenden Kosten, insbesondere Betriebskosten, Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen habe. Weiters sei unter Punkt 4.2. des Kaufvertrages festgehalten, dass die tatsächliche Übergabe nach allseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages mit Einlangen des gesamten Kaufpreises auf dem Konto des Vertragserrichters und Treuhänders an die Käuferseite, voraussichtlich am 31.12.2024 spätestens jedoch am 31.03.2025 erfolge, wobei eine frühere Übergabe jederzeit möglich sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 08.11.2025 zu TZ *** sei das Eigentumsrecht der neuen Eigentümerin verbüchert worden. Seit diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen der Liegenschaft und folglich auch nicht mehr Abgabenschuldner iSd § 20 Abs 1 lit b TVAG. Die Übergabe der Liegenschaft sei zudem mit 31.12.2024 erfolgt.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der zweite Teilbetrag in Höhe von Euro 1.148,79 der neuen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben werden müssen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid (im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung) zu beheben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 212a BAO zuzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 09.10.2025, ***, Gehsteigbeitragsbescheid *** (Abgabennummer ***) wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und zusammengefasst begründend ausgeführt, dass der „Grundlagen“Bescheid vom 02.09.2024, ***, mit welchem die Entrichtung eines Gehsteigbeitrages in Höhe von Euro 5.743,96 zu je fünf gleichbleibenden Teilbeträgen in Höhe von Euro 1.148,79, festgesetzt wurde, in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem nunmehrigen Bescheid würde lediglich die Zahlung des Fünftel-Teilbetrages vorgeschrieben.
In der Folge wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht für erforderlich erachtet, zumal in den Beschwerdeausführungen lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 21.12.2015 war die Erstbeschwerdeführerin zu 81/210 Anteilen an EZ ***, KG *** Y Eigentümerin an der Wohnung W2 sowie zu 26/210 Anteilen an EZ ***, KG *** Y Miteigentümer an der Wohnung W3 und CC (nachfolgend Zweitbeschwerdeführerin) zu 26/210 Anteilen an EZ ***, KG *** Y Miteigentümerin an W3 sowie zu 77/210 Anteilen an EZ ***, KG *** Y Eigentümerin an der Wohnung W1 (KV 10.04.2024, unstrittig).
Mit Kaufvertrag vom 10.04.2024 haben die beiden Beschwerdeführerinnen ihre Anteile an der EZ *** KG *** Y zur Gänze an DD veräußert, wobei das Eigentum mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 08.11.2024 zur TZ *** verbüchert wurde (Kaufvertrag vom 10.04.2024, Beschluss BG Z vom 08.11.2024).
Im Jahr 2023 erfolgte die erstmalige bauordnungsgemäße Herstellung des Gehsteiges vor dem Anwesen Adresse 4 in **** Z, welcher am 11.08.2023 fertiggestellt wurde (Fertigstellungsmeldung Tiefbau-Bau vom 28.08.2024).
In der Folge wurde seitens der Stadt Z mit Bescheid vom 02.09.2024, ***, Abgabennummer ***, „AA und Miteigentümer“ gegenüber der Gehsteigbeitrag mit insgesamt Euro 5.743,96 festgesetzt sowie festgehalten, dass der Gehsteigbeitrag in fünf gleichen Teilbeträgen zu je Euro 1.148,79 zu entrichten ist. Der mit diesem Bescheid vorgeschriebene Betrag in Höhe von Euro 1.148,79 war zur Zahlung binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Eine namentliche Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im Bescheid vom 02.09.2024 erfolgte nicht.
Auch der gegenständlich angefochtene Bescheid der Stadt Z vom 02.09.2025 ist an „AA und Miteigentümer“ gerichtet. Eine namentliche Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im genannten Bescheid erfolgte nicht, ebenso erhält der Bescheid keinen Hinweis auf § 101 Abs 1 BAO. Die Erstbeschwerdeführerin wurde der Behörde gegenüber nicht als Zustellbevollmächtigte bekannt gegeben (Mitteilung Behörde vom 12.11.2025).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem vorgelegten Behördenakt, dem Kaufvertrag vom 10.04.2024 sowie der Fertigstellungsmeldung vom 28.08.2024.
Seitens der beiden Beschwerdeführerinnen wird weder bestritten, dass vor der ursprünglich in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Adresse 4 in **** Z im Jahr 2023 erstmals ein bauordnungsgemäßer Gehsteig errichtet wurde, noch, dass sie zu diesem Zeitpunkt (Mit-) Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ ***, KG *** Y waren, andernfalls sie wohl auch den Bescheid der Stadt Z vom 02.09.2024, mit welchem der Gehsteigbeitrag festgesetzt wurde, bekämpft hätten.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabegesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 144/2018 lauten wie folgt:
„§ 19
Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
(…)
b) im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Z, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,
einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(…)
(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).
(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.
§ 20
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist
(…)
b) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.
(…)
§ 22
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
(…)
b) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.
(…)
(4) Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.“
V.Erwägungen:
V.1.Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin
Vorab ist festzuhalten, dass – entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) – das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa, um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch gemäß dem hier anzuwendenden § 22 Abs 1 lit b TVAG mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche entsteht, das war gegenständlichenfalls der 11.08.2023. Auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ist gegenständlichenfalls abzustellen.
Die Abgabe ist daher jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt (VwGH 10.08.2010, 2009/17/02649).
Am 11.08.2023 waren die beiden Beschwerdeführerinnen Eigentümerinnen des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes, weshalb sie Abgabenschuldnerinnen iSd § 20 Abs 1 lit b TVAG sind und ist folglich der Gehsteigbeitrag (ausschließlich) ihnen gegenüber festzusetzen.
Für einen allfälligen Wechsel der Stellung als Abgabenschuldner nach Entstehen des Abgabenanspruches (gleichgültig, ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist oder nicht) bedürfte es einer ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung (VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264, 21.02.2005, 2004/17/0156).
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften war somit – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für einen allfälligen Wechsel des Abgabenschuldners im TVAG – von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (das war der 11.08.2023) gegeben war. Darauf, dass nach Entstehung des Abgabenanspruches die verfahrensgegenständliche Liegenschaft veräußert wurde, kommt es im abgabenrechtlichen Sinn nicht an, ebenso wenig darauf, ob im Rahmen einer zivilrechtlichen Vereinbarung (Kaufvertrag) zwischen dem Abgabenschuldner (als Eigentümer) und dessen Rechtsnachfolger vereinbart war, dass sämtliche Abgaben und Gebühren ab Übergabe der Liegenschaft beziehungsweise Veräußerung der Liegenschaft an den Rechtsnachfolger übergehen.
In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass § 22 Abs 4 TVAG mit der Bestimmung, dass der Gehsteigbeitrag in fünf gleichen Teilbeträgen jährlich vorzuschreiben ist, den Abgabenschuldnern lediglich eine „Zahlungserleichterung“ zugestehen wollte. Dem hingegen ist den Bestimmungen des TVAG zum Gehsteigbeitrag nicht zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Vorschreibung jeder einzelnen Teilzahlung der Abgabenanspruch (erst) entsteht.
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches waren die beiden Beschwerdeführerinnen Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und sohin Abgabenschuldner, weshalb lediglich ihnen gegenüber eine Vorschreibung der Abgabe zu erfolgen hat.
Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen.
V.2.Zur Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Wie zu Punkt V.1. ausgeführt, waren beide Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Miteigentümerinnen des gegenständlichen Bauplatzes und folglich Abgabenschuldner. Die Festsetzung des Gehsteigbeitrages hat daher grundsätzlich auch gegenüber beiden Beschwerdeführerinnen zu erfolgen.
Dies kann durch gesonderte Zustellung des Abgabenbescheides an den jeweiligen Abgabenschuldner erfolgen, aber auch iSd Zustellfiktion gemäß § 101 BAO. Ist demnach eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind und haben diese der Abgabenbehörde gegenüber keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Da § 101 Abs 1 BAO jedoch lediglich die Zustellfiktion vorsieht, setzt die Wirksamkeit solcher Bescheide darüber hinaus die namentliche Bezeichnung aller Gesamtschuldner als Bescheidadressaten voraus (VwGH 23.03.1998, 94/17/0413).
Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch weder die Zweitbeschwerdeführerin namentlich genannt, noch erfolgte der Hinweis, dass mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an die Erstbeschwerdeführerin die Zustellung auch an die Zweitbeschwerdeführerin als vollzogen gilt.
Die Abgabenbehörde wollte zwar offenbar den angefochtenen Bescheid an beide Miteigentümerinnen richten, hat aber als Bescheidadressat nur die Erstbeschwerdeführerin genannt, die Bezeichnung „und Miteigentümer“ allein reicht jedoch nicht aus, um auch die Zweitbeschwerdeführerin als Bescheidadressatin zu qualifizieren, zumal sie namentlich nicht genannt ist, zudem wurde ihr der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt.
Der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber wurde daher noch kein Bescheid erlassen, weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, hiezu wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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