LVwG T LVwG-2025/28/2250-9

LVwG-2025/28/2250-9Landesverwaltungsgericht02.12.2025

Regest

Bedienungsanleitung des Geräts

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/2250-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.28.2250.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch den RA BB, Adresse 1, A-**** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.08.2025, ****, wegen einer Übertretung nach dem ASchG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.320,00 auf Euro 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

2. Entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 200,00, neu festgesetzt.

3. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „sowie auch nicht in einem zum Teil geschlossenen Raum, betrieben werden darf“ entfällt und der Spruch dort fortgesetzt wird wie folgt: „betrieben werden darf. Weiters darf der Motor niemals in einem geschlossenen Raum laufen gelassen werden, und auch nicht in einer zum Teil geschlossenen Umgebung, wo sich Menschen aufhalten könnten.“

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.08.2025, ZL ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sie haben als Inhaber der Firma Hausbetreuung AA mit Sitz in **** Y, Adresse 2 und somit als Arbeitgeber der Arbeitnehmer CC und DD folgenden Sachverhalt zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor EE hat bei einer Überprüfung am 04.06.2025 festgestellt, dass am 15.04.2025 in der auswärtigen Arbeitsstelle der Firma Hausbetreuung AA, Tiefgarage in **** Z, Adresse 3, die Arbeitnehmer CC (geboren am XX.XX.XXXX) und DD (geboren am XX.XX.XXXX) in einer Tiefgarage zwei benzinbetriebene Hochdruckreiniger (Fa. ***, Typ: ***, Benzinmotor ***, ) für Reinigungsarbeiten verwendeten. In der dazugehörigen Bedienungsanleitung () wird explizit darauf hingewiesen, dass der Motor nicht in einem geschlossenen Raum, wie z.B. in einer Garage, sowie auch nicht in einem zum Teil geschlossenen Raum, betrieben werden darf.

Dadurch wurde § 35 Abs 1 Z 2 ASchG übertreten, wonach bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen einzuhalten sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 35 Abs 1 Z 2,130 Abs 1 Z16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 3.320,00

5 Tag(e) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 332,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.652,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

Namens des von mir vertretenen Herrn AA, Adresse 2, **** Y erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 14.08.2025 zu oben angemrter GZ innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

und führe wie folgt aus. Hinsichtlich der Bevollmächtigung berufe ich mich auf 10 AVG. Das Straferkenntnis wird aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe erhoben.

Mit dem Straferkenntnis wird Herrn AA vorgeworfen er hätte durch die Anzeige des Arbeitsinspektors EE am 23.06.2025 in der festgestellt worden wäre, dass bei einer Prüfung am 04.06.2025 festgestellt wurde, dass am 15.04.2025 in einer Arbeitsstelle der Hausbetreuung AA nämlich Tiefgarage in Adresse 3, **** Z die Arbeitnehmer CC, und DD in einer Tiefgarage zwei benzinbetriebene Hochdruckreiniger verwendet hätten. Es wäre in der Bedienungsanleitung darauf hingewiesen, dass der Motor nicht in einem geschlossenen Raum betrieben werden dürfe. Es wäre dadurch die Bestimmung des 5 Abs. 1 Zif 2 ASchG übertreten worden, wonach bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die geltenden Bedienungsanleitungen einzuhalten wären. Daher wird in Verbindung mit 130 Abs. I Zif. 16 ASchG eine Geldstrafe von € 3.320,00 allenfalls Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.

In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass sich die Feststellung des Tathergangs auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Tirol stützen würden. Es wären keine Anhaltspunkte gegeben, die diese Angaben in Zweifel ziehen.

l. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Auch wenn Herr AA mit Schreiben vom 08.07.2025 zur Rechtfertigung aufgefordert worden ist und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht wurde, ist das Ermittlungsverfahren unterblieben. Die Behörde hat es unterlassen, die Arbeitnehmer CC u. DD zum Vorfall vom 15.04.2025 einzuvernehmen. Dies wäre wesentlich gewesen, um hinsichtlich des Verschuldens des Herrn AA einerseits als auch zur Abklärung des tatsächlichen Sachverhalts genauere Feststellungen treffen zu können.

Es wäre somit festgestellt worden, dass sowohl Herr DD als auch Herr CC die von der Firma AA für jeden Dienstnehmer durchgeführte Unterweisung und die dabei ausgearbeitete Unterweisungsmappe erhalten haben. Beide Dienstnehmer haben dies durch ihre Unterschrift auch bestätigt.

Sowohl in der Unterweisung als auch in den übergebenen Unterlagen ist festgehalten, dass benzinbetriebene Hochdruckreiniger nur im Freien oder gut belüfteten Bereichen verwendet werden dürfen. Die entstehenden Abgase sind zu beachten.

Ebenso ist die Wiedergabe im Spruch falsch, dass in der Bedienungsanleitung darauf hingewiesen wäre, dass der Motor nicht in einem geschlossenen Raum, wie z.B. in einer Tiefgarage sowie auch nicht in einem zum Teil geschlossenen Raum betrieben werden dürfe.

Diese Formulierung ist aus der tatsächlichen Bedienungsanleitung für *** Motoren der gleichen Bauart nicht zu entnehmen. Die Bedienungsanleitung stellt auf Seite 2 nur fest, „die Abgase des Motors enthalten giftiges Kohlenmonoxid, lassen Sie den Motor nicht ohne ausreichende Belüftung und auf keinem Fall in Innenräumen laufen".

Eine Tiefgarage, die nach den Bauvorschriften mit einer Belüftung auszustatten ist, gilt nicht als geschlossener Raum. Eine Tiefgarage ist als ein entsprechend belüfteter Raum zu werten, insbesondere als dort KFZ mit Verbrennungsmotoren verwendet und betrieben werden, sodass ein Ausschluss anderer Motoren sich nicht ableiten lässt. Es hätte im Verfahren auch bedurft die örtlichen Gegebenheiten zu erheben und nicht einfach festzustellen, dass es sich bei der Garage um einen geschlossenen Raum handelt, was nicht den Tatsachen entspricht. Aus all diesen Umständen ist das Straferkenntnis aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben.

2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung

Wie in der Begründung ausgeführt, setzt das Verwaltungsverfahren ein bestimmtes Verschulden voraus, wenn nichts besonderes bestimmt wird, genügt fahrlässiges Verhalten. Im Verfahren wurden von der Behörde keine Feststellungen zum Verschulden des Herrn AA festgestellt.

Herrn AA kann aber nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Die Verwendung der Hochdruckreiniger durch die Bediensteten erfolgte gemäß den sowohl innerbetrieblichen Sicherheitsrichtlinien als auch den Vorgaben in den Betriebsvorschriften. Beide Dienstnehmer sind auf die Handhabung der zu führenden Geräte hingewiesen und unterrichtet worden.

Es darf noch einmal auf die Unterweisungsmappen verwiesen werden, die die Dienstnehmer auf die Handhabung von benzinbetriebenen Hochdruckreinigern unterweist, auch auf die Verhältnisse in einer Tiefgarage, die als gut durchlüfteter Raum zu gelten hat. Sowohl Herr AA als auch die beiden Dienstnehmer konnten davon ausgehen, dass dies zutrifft.

Dass wie sich aus der Beurteilung der AUVA ergibt, eine nachträgliche Veränderung der baulichen Umstände der Tiefgarage, die die Lüftungsverhältnisse wesentlich verändert und ursächlich für den Unfall gewesen ist, vorgenommen wurde, kann Herrn AA nicht zum Nachteil gereichen und ihm nicht vorgeworfen werden.

Herr AA war im Auftrag der örtlichen Hausverwaltung der WEG Adresse 3, die Firma FF, Adresse 4, **** X, tätig.

Die Hausverwaltungsfirma hat es unterlassen gemäß ÖNORM B 1300 die regelmäßige Überprüfung für Wohngebäude durchzuführen, ansonsten dieser baurechtlich nicht genehmigter Verschluss einer Lüftungsöffnung zu Tage getreten wäre.

Dieser Umstand ist erst im Zuge der Überprüfung des Unfallhergangs durch die AUVA zu Tage gekommen.

Ein Verschulden an den Unfall, wenn überhaupt trifft entweder den Wohnungseigentümer der eigenmächtig eine Veränderung der der bauliche Anlage vorgenommen hat oder die Hausverwaltung.

Aus all diesen aufgezeigten Umständen kann ein Vorwurf im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne insbesondere S35 Abs. I Z 2 ASchG Herrn AA nicht vorgeworfen werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass seit über 20 Jahren die Hausbetreuungsfirma von Herrn AA betrieben wird. In diesen Zeitraum hat es keine einzige verwaltungsrechtliche Übertretung gegeben. Daher hätte, wenn überhaupt, der Ausspruch einer Ermahnung ausgereicht und ist die Verhängung einer Geldstrafe weit überzogen. Dies ergibt sich aus den angeführten Umständen.

Es wird

BEANTRAGT.

das Straferkenntnis vom 14.08.2025 zu GZ *** ersatzlos zu beheben, in eventu das Straferkenntnis zu beheben und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe auszusetzen und eine Ermahnung zu erlassen.“

Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 23.06.2025, Zl 041-37/1-14/25, geht zusammengefasst hervor, der Arbeitsinspektor EE bei einer Überprüfung am 04.06.2025, festgestellt hat, dass am 15.04.2025 in der Tiefgarage, Adresse 3, **** Z, die Arbeitnehmer der Firma Hausbetreuer AA und zwar Herr CC und Herr DD in der Tiefgarage mit zwei benzinbetriebenen Hochdruckreinigern der Firma ***, Benzinmotor der Firma *** – ***, diese Tiefgarage gereinigt hatten. Aufgrund der Abgase der Hochdruckreiniger stieg der CO Gehalt (Kohlenmonoxid) während dem Reinigen, sodass beide über Beschwerden klagten und anschließend ins Krankenhaus W verbracht wurden. Wie später bekannt wurde, mussten beide Arbeitnehmer in einer Druckkammer in V behandelt werden.

In der dazugehörigen Bedienungsanleitung zum Benzinmotor der Firma *** wird explizit darauf hingewiesen, dass der Motor nicht in einem geschlossenen Raum, wie zum Beispiel einer Garage, sowie auch nicht in einem zum Teil geschlossenen Raum, betrieben werden darf. Es wurde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und eine Strafhöhe in der Höhe von Euro 3.320,00 (1.660,00 pro Arbeitnehmer) ersucht.

Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen gemäß § 23 ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist daher gemäß § 9 Abs 1 VStG das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma Hausbetreuung AA, **** Y, Adresse 2.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma Hausbetreuung AA, mit Geschäftsanschrift in **** Y, Adresse 2. Der Beschwerdeführer betreibt als Inhaber dieses Unternehmens das Unternehmen seit Mai 2001.

Die WEG-Anlage in Z, Adresse 3, wird vom Unternehmen des Beschwerdeführers seit ca 20 Jahren betreut und dabei auch die Tiefgarage gereinigt. Seit ca zwei bis drei Jahren wird für diese Reinigung der gegenständlichen Tiefgarage der benzinbetriebene Hochdruckreiniger der Firma ***, Typ: *** Benzing Motos: *** ***, verwendet.

Während der gegenständlichen Reinigung stieg aufgrund der Abgase durch die zwei benzinbetriebenen Hochdruckreiniger der CO Gehalt in der Tiefgarage derart an, dass beide Arbeitnehmer über Beschwerden klagten und sodann nach V in ein Krankenhaus mussten und dort in die Druckkammer kamen.

Aus der Bedienungsanleitung zum benzinbetriebenen Hochdruckreiniger der Firma *** ***, geht auf der zweiten Seite hervor wie folgt:

„Im Abgas des Motors ist giftiges Kohlenmonoxyd enthalten. Nicht in einem geschlossenen Bereich laufen lassen.“

Auf Seite vier dieser Bedienungsanleitung geht zum „Betrieb“ hervor wie folgt:

Aus Sicherheitsgründen darf der Motor nicht in einem geschlossenen Raum, wie zum Beispiel in einer Garage, betrieben werden. Das Motorabgas enthält giftiges Kohlenmonoxyd, das sich in einer geschlossenen Umgebung rasch ansammeln und Übelkeit verursachen bzw tödliche Folgen haben kann.

Warnung:

Abgas enthält giftiges Kohlenmonoxyd, das in geschlossenen Räumen gefährliche Konzentrationen erreichen kann.

Einatmen von Kohlenmonoxyd kann Bewusstlosigkeit hervorrufen und zum Tod führen.

Dieser Motor darf niemals in einem geschlossenen Raum laufen gelassen werden, und auch nicht in einer zum Teil geschlossenen Umgebung, wo sich Menschen aufhalten können.“

Bei einer Tiefgarage handelt sich um einen bebauten Raum und damit auch um einen geschlossenen Raum. Das in einer Tiefgarage Luftschächte und ein Garagentor vorhanden sind, macht die Garage nicht zu einem offenen Raum. Darüber hinaus geht aus der Bedienungsanleitung explizit hervor, den Motor nicht in einem geschlossenen Raum zum Beispiel in einer Garage zu betreiben. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Garage kein geschlossener Raum ist, was vom Landesverwaltungsgericht Tirol verneint wird, so geht weiters aus der Betriebsanleitung hervor, dass der Motor niemals auch nicht in einer zum Teil geschlossenen Umgebung, wo sich Menschen aufhalten könnten, laufen gelassen werden darf.

Schon alleine aus der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Gerätes wird ganz klar auf die Risiken hingewiesen und weiters eindeutig festgelegt, wo das Gerät nicht verwendet werden darf; nämlich in geschlossenen Räumen und bei einer zum Teil geschlossenen Umgebung, wo sich – wie gegenständlich in einer Tiefgarage möglich – Menschen aufhalten.

Selbst aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterweisungsmappen (Beilage./1 und Beilage./2), welche beide Arbeitnehmer jeweils am 25.01.2024 unterfertigten, dürfen benzinbetriebene Hochdruckreiniger nur im Freien oder gut belüfteten Bereichen verwendet werden (Abgase beachten). Von einem gut belüfteten Bereich in einer Tiefgarage kann nicht die Rede sein und war dies dem Beschwerdeführer auch bewusst.

Dem Beschwerdeführer ist hier vorzuwerfen, dass er eben genau diese Schutzbestimmungen für die Arbeitsmittel, welche der Hersteller vorgesehen hat, nicht eingehalten hat. Viel mehr hätte es den beiden Arbeitnehmern untersagt werden müssen, die gegenständlich benzinbetriebenen Hochdruckreiniger in der Tiefgarage zu verwenden.

Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Aussage, dass „ein Lüftungsschacht ohne sein Wissen geschlossen worden sei und Niederdruckwetter am vorfallsgegenständlichen Tag vorhanden gewesen wäre, weshalb die Abgasreaktion so stark war“. Hier ist dem Beschwerdeführer das vorab ausgeführte zu entgegnen und abermals auszuführen, dass diese benzinbetriebenen Hochdruckreiniger schon alleine nach der Bedienungsanleitung nicht in einer Tiefgarage verwendet werden hätten dürfen.

Der Beschwerdeführer selbst hat auch am vorfallsgegenständlichen Tag die Arbeitnehmer nicht kontrolliert. Die Arbeitnehmer haben lediglich diese firmeninterne Schulung vorgenommen und Unterweisungsmappen unterfertigt. Ob die beiden Arbeitnehmer diese Unterweisungsmappen überhaupt bekommen haben, kann nicht festgestellt werden.

Das Beweisverfahren hat weiters klar und eindeutig ergeben, dass das gegenständliche Kontrollsystem im Betrieb des Beschwerdeführers nicht ausreichend war. Gerade im gegenständlichen Fall ist und war es notwendig, die Arbeitskräfte nicht nur auf die Geräte einzuschulen, sondern diese Arbeitskräfte zu beaufsichtigen und ihnen nicht zu erlauben, mit benzinbetriebenen Hochdruckreinigern Tiefgaragen zu reinigen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer als Inhaber der Firma Hausbetreuung AA ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug, welcher im verwaltungsbehördlichen Akt erliegt und weiters aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.11.2025. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Arbeiten in der Tiefgarage in **** Z, Adresse 3, ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einvernahme des Zeugen GG.

Wie es zum gegenständlichen Vorfall kam, wurde sowohl vom Beschwerdeführer, als auch vom Zeugen GG und vom Zeugen EE eindringlich wiedergegeben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge GG gaben an, dass die Arbeitnehmer unterwiesen worden sind und auch in der Handhabung dieser benzinbetriebenen Hochdruckreiniger unterwiesen worden sind, wobei der Beschwerdeführer selbst angab, dass diese Geräte bei anderen Tiefgaragen schon im Freien gelassen werden, wenn die Reinigung durchgeführt wird.

Die Feststellungen zum nicht ausreichenden Kontrollsystem ergeben sich aus Aussagen des Beschwerdeführers selbst, sowie aus der Aussage des einvernommenen Zeugen GG. Der Beschwerdeführer selbst konnte bei der Verhandlung vor dem Landeverwaltungsgericht Tirol lediglich aussagen, dass die Schulungen zwar täglich gemacht werden, die Unterweisungsmappen aber von seinem Sohn erstellt werden. Wie, wann und wo die Einschulung genau für dieses Gerät erfolgte, konnte vom Beschwerdeführer nicht ausgesagt werden. Der Beschwerdeführer selbst hat die Arbeitnehmer am vorfallsgegenständlichen Tag nicht kontrolliert. Ganz klar und eindeutig ist jedoch die Bedienungsanleitung und bedarf er hier keiner spezifischer technischer oder sonstiger Kenntnisse an den zwei gegenständlichen Maschinen, da diese eben besagt, das Gerät nicht in geschlossenen Räumen oder zum Teil geschlossenen Räumen laufen zu lassen.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol fehlt hier hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem und weiters eine Kontrolle des Beschwerdeführers zu seinen Arbeitnehmern, welche er durchführen hätte müssen, um ein wirksames Kontrollsystem durchsetzen zu können.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 35 Abs 1 Z 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

Gegenständlich wurden die Reinigungsarbeiten mit zwei benzinbetriebenen Hochdruckreiniger in einer Tiefgarage durchgeführt. Die Bedienungsanleitung der Firma *** weist vorbehaltslos und eindeutig daraufhin, dass zB in einer Garage der Motor nicht betrieben werden darf. Weiters geht aus dieser Bedienungsanleitung hervor, dass der Motor niemals in einer zum Teil geschlossenen Umgebung, wo sich Menschen aufhalten könnten, laufen gelassen werden darf. Dies aufgrund einer Kohlenmonoxyd Entwicklung und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung. Der Beschwerdeführer hätte keinesfalls diese Tiefgarage von seinen Arbeitnehmern mit den benzinbetriebenen Hochdruckreinigern reinigen lassen dürfen.

Wenn der Beschwerdeführer hier vermeint, dass kein Verschulden vorhanden ist, ist ihm hier entgegenzuhalten, dass im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden.

Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dies lag gegenständlich, wie im Sachverhalt ausgiebig dargelegt, nicht vor.

Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird von der Rechtsprechung darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer allen Belangen und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm viel mehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf viel mehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Demnach ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter Anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar übergeordnete, im Rahmen des Kontrollsystems ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieser Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnung (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Das eigenmächtige Verhalten des Arbeitnehmers zeigt nach der Rechtsprechung des VwGH gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war. Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen um die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus. Gegenständlich wurde kein wirksames Kontrollsystem aufgezeigt. Es wurde nicht dargelegt, wie die Arbeitnehmer kontrolliert wurden bzw werden. Gerade die Weitergabe an einen anderen Mitarbeiter, welcher offenbar die Schulungen vorbereitet, erfordert dennoch die Kontrolle des Beschwerdeführers, sowohl, wie gegenständlich in der Tiefgarage als auch die Kontrolle des in er Hierarchie unter ihm befindlichen Mitarbeiter. Dies fehlte im gegenständlichen Fall.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitsgebers, wie bereits ausgeführt, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften entscheidend die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems. Der Beschwerdeführer hat zwar allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen bei Durchführung von Arbeiten in der Tiefgarage funktionieren hätte sollen. Hiezu wäre es – wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat – erforderlich gewesen, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die nach der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisung) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen, und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Ein solches wirksames Kontrollsystem musste zu Recht als nicht gegeben angesehen werden.

Vielmehr war es jedoch im gegenständlichen Fall so, dass der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem aufzuzeigen vermochte und darüber hinaus der Beschwerdeführer der Meinung war, dass mit benzinbetriebenen Hochdruckreinigern eine Tiefgarage gereinigt werden konnte. Der Beschwerdeführer lies zu, dies trotz klarer entgegengesetzter Vorgaben des Herstellers der Geräte, dass seine Mitarbeiter in der gegenständlichen Tiefgarage Reinigungsarbeiten durchführten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite angelangt, ist auszuführen, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen daher ins Leere.

V.Strafbestimmung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 zu. Der Beschwerdeführer zieht aus dem Unternehmen monatlich ca Euro 1.500,00, hat keine Vermögen und keine Schulden. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als gewichtiger Milderungsgrund zu werten, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol sich veranlasst sah, die Strafe entsprechend herabzusetzen.

Die über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.

Nachdem das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering anzusehen war, mangelt es weiters an der Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG. Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich, weshalb ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht kam.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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