LVwG T LVwG-2025/51/1141-2

LVwG-2025/51/1141-2Landesverwaltungsgericht01.12.2025

Regest

naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Beschwerdelegitimation<br/>Parteistellung<br/>Rodungsbewilligung<br/>Dienstbarkeitsrecht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/1141-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.51.1141.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2025, Zl ***, betreffend eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Y),

I.

den Beschluss:

1. Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die forstrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BB (mitbeteiligte Partei) in Spruchpunkt I. die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung des Grundstückes Nr **1, KG Z, im Ausmaß von 2.533 m² und einer Teilfläche des Grundstückes Nr **2, KG Z, im Ausmaß von 363 m² zur Errichtung einer Wohnanlage (Baureifmachung) und einer Zufahrtsstraße und in Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Bewilligung jeweils unter Festlegung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei im Verfahren unrichtige Angaben gemacht habe, da das Grundstück Nr **1 bereits seit Mitte 2024 ohne behördliche Genehmigung gerodet worden sei. Weiters hätten Grabungsarbeiten ohne Genehmigung und entgegen der naturschutzrechtlichen Auflage stattgefunden. Schließlich weise die naturkundefachliche Stellungnahme grobe Mängel auf. So sei ein wesentlicher und negativer Eingriff in das Landschaftsbild gegeben. Die Belastungen durch die Verkehrssituation seien im naturkundefachlichen Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Erholungswert der Anrainer sei nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer beantragte daher eine neue naturkundefachliche Stellungnahme einzuholen. Daraus würde sich ergeben, dass die Beurteilung der Auswirkungen auf Erholungswert, Landschaftsbild, Baulärm und langfristige Beeinträchtigungen durch den Verkehr in der dem Bescheid zugrundeliegenden naturkundefachlichen Stellungnahme mangelhaft sei.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2022, ***, wurde den damaligen Grundeigentümern die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung von Teilflächen der (damaligen) Gst Nrn **3, **4 und **5, KG *** Z, im Gesamtausmaß von 2.896 m² zum Zweck der Baulanderweiterung und Errichtung einer Zufahrt erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Da die Bewilligung binnen der festgelegten Frist nicht umgesetzt wurde, ist die Bewilligung erloschen.

Mit Eingabe vom 25.11.2024 beantragte die nunmehrige mitbeteiligte Partei die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung im selben Ausmaß und am selben Ort, nämlich von 2.533 m² auf dem (nunmehrigen) Gst Nr **1 (vormals Gst Nrn **3 und **5) und von 363 m² auf dem (nunmehrigen) Gst Nr **2 (vormals Gst Nr **4), KG *** Z, zum Zweck der Errichtung einer Wohnanlage auf Gst Nr **1 und einer Zufahrtsstraße auf Gst Nr **2.

Aus forstfachlicher Sicht besteht an der Erhaltung der von den Rodungsmaßnahmen betroffenen Waldflächen kein besonderes öffentliches Interesse. Insbesondere stehen keine mittel- und hochwertigen, im öffentlichen Interesse stehenden Waldfunktionen dem beantragten Rodungsvorhaben entgegen.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Gst Nr **6, KG *** Z. Dieses Grundstück, welches keine Waldflächen aufweist, grenzt an die zur Rodung beantragten Flächen an.

Mit dem Gst Nr **6 ist die Dienstbarkeit zum Quellwasserbezug, Wasserleitung aus Gst Nr **1 und Gst Nr **2, KG *** Z, verbunden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Akt einliegenden Bewilligungsbescheid vom 05.12.2022, ***, sowie dem nunmehrigen Rodungsantrag vom 25.11.2024 samt Anlagen. Die Feststellungen in forstfachlicher Hinsicht ergeben sich eindeutig aus den im Akt einliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren forstfachlichen Gutachten, *** und ***.

Die Feststellungen zum Miteigentum des Beschwerdeführers sowie dem Dienstbarkeitsrecht ergibt sich aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen. Die Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus dem Lageplan, welcher dem Rodungsansuchen beigeschlossen wurde.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise:

„§ 36

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

[...]

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. [...]

[...]

§ 43

Verfahren

[...]

(8) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.

(9) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,

a)gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,

b)gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,

c)gegen Bescheide, insoweit damit

1. hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder

2. hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie

d)gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[...]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG) lauten auszugsweise:

„Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

[...]

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

[...]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung):

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) trifft eine abschließende Regelung über den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Diese autoritative Festlegung der Parteistellung macht eine Prüfung des Falles anhand des § 8 AVG entbehrlich (vgl VwGH 19.07.2021, Ra 2021/10/0102).

Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 8) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Außerdem können anerkannte Umweltorganisationen in bestimmten Fällen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs 9). Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für betroffene Grundeigentümer, Nachbarn und dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht einmal das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben berührten Grundfläche zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse bzw zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).

Der Beschwerdeführer, der Miteigentümer einer an die beantragte Rodungsfläche angrenzenden Fläche ist und über ein Dienstbarkeitsrecht auf der beantragten Rodungsfläche verfügt, kommt daher im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Da sich die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung somit mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als nicht zulässig erweist, war auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde zur naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung richtete (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Abweisung der Beschwerde gegen die forstrechtliche Bewilligung):

Nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Abs 2 kann unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde – nach Einholung eines forstfachlichen und eines hydrogeologischen Gutachtens sowie eines Gutachtens der Wildbach- und Lawinenverbauung – die von der mitbeteiligten Partei beantragte Rodung zum Zweck der Errichtung einer Wohnanlage und eines Zufahrtsweges gemäß § 17 Abs 2 ForstG bewilligt. Die belangte Behörde kam dabei – gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen – zum Ergebnis, dass der beantragten Rodung ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der projektgegenständlichen Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Miteigentümer des Gst Nr **6 und sohin einer zur Rodungsfläche angrenzenden Grundfläche keine Parteistellung im Sinne des § 19 Abs 4 Z 4 ForstG zukommt, weil es sich bei dem angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers nicht um eine Waldfläche, sondern um Bau- und Gartenfläche handelt.

Der Beschwerdeführer ist jedoch – wie festgestellt – auch Dienstbarkeitsberechtigter an der zur Rodung beantragten Waldfläche, zumal zugunsten seines Grundstückes ein Wasserbenutzungsrecht an der zur Rodung beantragten Waldfläche besteht.

Zur Frage inwieweit auf die Dienstbarkeitsrechte des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist, sind folgende Überlegungen maßgebend: § 19 Abs 4 Z 2 ForstG weist den an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung im Sinne des § 8 AVG im Rodungsverfahren zu. Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl VwGH 01.12.1981, VwSlg 10603/A; VwGH 20.10.1993, 93/10/0106).

Dazu ist klarzustellen, dass zwar die Auswirkungen der Rodung auf den Wald Gegenstand des Rodungsverfahrens sind, nicht aber die Auswirkungen des durch die Rodung verwirklichten Projektes (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0134). Allfällige Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch die zu errichtende Wohnanlage und den Zufahrtsweg sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rodungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat im Rodungsverfahren kein subjektives Recht darauf, dass die Errichtung der Wohnanlage und des Zufahrtsweges unterbleibt, falls die zu errichtende Wohnanlage bzw Zufahrtsstraße zu einer Beeinträchtigung seiner Dienstbarkeiten führen sollte.

Dienstbarkeitsberechtigte, die projektbedingte Beeinträchtigungen ihrer Dienstbarkeiten behaupten, haben darzutun, worin diese gelegen sein sollen (vgl VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015). Ebenso wenig ist schon der bloße Hinweis auf die an der Rodungsfläche bestehenden dinglichen Rechte und deren Beeinträchtigung geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Das ForstG räumt den an der zur Rodung beantragten Fläche dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, aus dem Titel des mit ihren subjektiven Rechten verbundenen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche nicht als Versagungsgrund (vgl VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).

Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche kann somit im Einzelfall – wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der Rodungsfläche das am Rodungszweck bestehende öffentliche Interesse überwiegt – zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, dass eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der Rodungsfläche durch die Rodung – unabhängig vom Gewicht der abzuwägenden Interessen – zwingend zur Versagung der Rodungsbewilligung führen muss (vgl erneut VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG erteilt hat, und sohin – nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren – ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung verneint hat. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG war daher nicht durchzuführen.

Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst auszuführen, dass sich der überwiegende Teil seines Vorbringens gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung richtet, welches jedoch mangels Beschwerdelegitimation nicht zu prüfen war (siehe dazu oben zu Spruchpunkt I.).

Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen, welches sich lediglich darauf beschränkt, dass seitens der mitbeteiligten Partei unrichtige Angaben gemacht worden seien und ohne behördliche Bewilligung bereits Rodungsmaßnahmen und – entgegen der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmung – Grabungsarbeiten stattgefunden hätten, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwieweit durch die Erteilung der Rodungsbewilligung die dinglichen Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden und inwieweit eine derartige Beeinträchtigung auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung so sehr ins Gewicht fiele, dass dies zur Versagung der Rodungsbewilligung führte müsste. Den vorliegenden Gutachten können überdies keine relevanten Bedenken aus forstfachlicher und hydrogeologischer Sicht sowie aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass entgegen der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmung (Spruchpunkt II. B. 6. des angefochtenen Bescheides) Grabungsarbeiten stattgefunden hätten, wird damit keine Rechtswidrigkeit der forstrechtlichen Bewilligung aufgezeigt. Im Bewilligungsverfahren ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten (vgl VwGH 10.02.1992, 91/07/0052). Soweit vorgebracht wird, dass bereits ohne behördliche Genehmigung Rodungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, wird damit ebenfalls keine Beeinträchtigung seiner im ForstG eingeräumten Rechte dargetan. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung auch unter Berücksichtigung der bestehenden Dienstbarkeit des Beschwerdeführers verneint.

In der Beschwerde wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen der Behörde und der beigezogenen Gutachter – doch ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben ist, welches der Erteilung der Rodungsbewilligung entgegenstehen würde. Eine Interessensabwägung war im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – nicht vorzunehmen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die angefochtene Rodungsbewilligung nicht die mögliche Beeinträchtigung von Dienstbarkeitsrechten zum Gegenstand hat. Vielmehr ist die Frage des Bestandes und des Umfanges von Dienstbarkeitsrechten als Vorfrage im Rahmen der Beurteilung relevant, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte zukommt (vgl VwGH 29.01.1996, 94/10/0064). Diese vorfragenweise Beurteilung hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, die Frage einer Beeinträchtigung allfälliger Dienstbarkeitsrechte und der damit verbundenen Rechtsfolgen an die dafür zuständigen (Wasserrechts-)Behörden oder Zivilgerichte heranzutragen.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde keine Umstände dargelegt, dass aufgrund des bestehenden Dienstbarkeitsrechts ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung bestehen würde. Die Beschwerde ist sohin, soweit sie sich gegen die erteilte forstrechtliche Bewilligung richtet (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen.

Die gegenständliche Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im vorliegenden Fall hat – trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid – weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Die Beschwerde hat kein sachverhaltsbezogenes ergänzendes relevantes Vorbringen enthalten. Der maßgebliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand der bereits bestehenden, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.