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LVwG-2024/43/3168-10Landesverwaltungsgericht01.12.2025
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2022),
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 22 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerde gegen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 19 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden herabgesetzt wird.
3. Die Kosten des Strafverfahrens für das behördliche Verfahren werden mit € 250,00 neu festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den oben zitierten Straferkenntnissen wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen:
Zu Zl *** vom 18.11.2024, sie habe vom 03.04.2021 bis zum 10.09.2024 als Miteigentümerin der Immobilie in **** Z, Adresse 1 diese zu einem anderen als dem baurechtlichen konzentrierten Verwendungszweck „wohnen“, nämlich als Freizeitwohnsitz, genutzt. Die erforderliche Bewilligung zur Änderung des Verwendungszwecks habe sie jedoch nicht eingeholt. Dadurch habe sie § 63 Abs. 1 lit. m TBO 2022 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 5.000,00 verhängt wurde.
Zu Zl *** vom 13.11.2024, sie habe zumindest seit 03.06.2022 die gegenständliche Immobilie unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz genutzt. Wegen Übertretung des § 13 a Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 TROG 2022 wurde daher über Sie eine Strafe von € 8.000,00 verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten im Tatzeitraum in der Überzeugung, dass dies zulässig sei, die gegenständliche Wohnung zur Betreuung der außerdem in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnungen genutzt. Eine zum Zeitpunkt des Kaufes 2016 vorliegende „Verfügung“ des Landes Tirol habe dies bestätigt.
Nach der Diagnose eines schweren Herzfehlers der Tochter und der Einschulung der Kinder in Deutschland habe sie nie behauptet, einen Lebensmittelpunkt in Z zu haben.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ihre Mieteinnahmen in Österreich versteuert würden und das Finanzamt festgestellt habe, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege. Auf Aufforderung des Finanzamtes habe sie sogar ein Auto nachträglich angemeldet und versteuert.
Tatsächlich würde sie die Wohnung nicht bloß „gelegentlich“ nutzen. Sie verbringe rund die Hälfte der Wochenenden dort und halte sich auch an anderen Tagen, beispielsweise zu Schulungen des Tourismusverbands oder für Reparaturarbeiten in der Wohnung auf.
Die Vermietung der Ferienwohnungen würden rund 1/3 des Familieneinkommens darstellen. Der Trend zum HomeOffice mit flexiblen Arbeitszeiten müsse berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Reduzierung der Strafe, die sie als überhöht empfinde. Das Strafmaß aus Bau- und Raumordnung entspreche dem Jahrs-Netto-Einkommen ihrer Ferienwohnungen. Sie sei nicht vermögend. Die Immobilien in Österreich und die weitere Immobilie in Deutschland seien zu 80% fremdfinanziert.
Sie hätte begonnen, die Wohnung auszuräumen und sich abgemeldet. Insofern sei mit Rechtskraft des „Urteils“ diesem nachgekommen worden.
Mit Eingabe vom 30.03.2025 verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts übermittelte die Beschwerdeführerin den Alleinvermittlungsauftrag zur Vermittlung der gegenständlichen Wohnung mit der Firma BB. In diesem beauftragte sie die BB beginnend mit 25.01.2025, eine Vermietung der Wohnung, voll möbliert, zu vermitteln.
Auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts nahm die Gemeinde Z eine behördliche Nachschau am 02.04.2025 vor und teilte folgende Beobachtungen mit:
„die Türklingeln, sowohl im Haupteingangsbereich, als auch im Nebeneingangsbereich nach wie vor mit „TOP 14 BB und AA“ beschriftet sind.
Weiters Gartengeräte, Düngemittel, frischer Strauchschnitt vorbereitet im Gangbereich zum Garten der Familie AA abgestellt wurden und
ein Trampolin sowie Gartengarnituren im Garten benützungsbereit angerichtet sind
Betten in einem Zimmer (Erwachsenenzimmer) eingebettet und
Familienfotos (vermutlich Kinderzimmer) angebracht waren und auch dort die Betten eingebettet waren.
Ein Gasgriller der Marke *** mit Gasanschluss sowie Hausschuhe im Garten vorbereitet waren.
Nach Einsichtnahme in das lokale Melderegister konnte festgestellt werden, dass keine aufrechte Meldung auf der og Wohnung vorliegt.“
Die Beschwerdeführerin nahm auf Vorhalt mit E-Mail vom 11.04.2025 Stellung und teilte mit, dass seitens der Maklerin gewünscht wurde, dass die Wohnung für Besichtigungen wohnlich aussieht. Insbesondere habe sie ersucht, dass die Betten eingedeckt seien. Weiters übermittelte sie einen umfangreichen Aktivitätsnachweis der BB vom 27.03.2025.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Wohnung TOP 14 in **** Z, Adresse 1. Für das betreffende Gebäude wurde mit den Bescheiden vom 03.11.2015 und vom 10.03.2016 die baurechtliche Bewilligung erteilt. Durch diese ist als Verwendungszweck die Nutzung für den ganzjährigen Wohnbedarf festgelegt. Eine Änderung des Verwendungszwecks wurde nicht beantragt. Eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 3 lit a, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs. 6 Satz 1 oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs. 8 Satz 1 Trog 2022 liegt nicht vor.
Tatsächlich wurde die Wohnung nicht zur Deckung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis, sondern nur zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt.
III.Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten und wurde von der Beschwerdeführerin zugestanden. Insbesondere führte sie aus, dass ihre Kinder in Deutschland in die Schule gingen.
IV.Rechtslage:
§ 67 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
m)unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
[…]“
§ 31 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
V.Erwägungen:
Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So nutzte die Beschwerdeführerin die betreffende Wohnung nicht zur Deckung ihres ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Auch wurde eine Baubewilligung betreffend eine allfällige Änderung des konsentierten Zwecks Nutzung für den ganzjährigen Wohnbedarf nicht erteilt.
Insbesondere ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach das Tiroler Raumordnungsrecht den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt. Der einschlägigen Judikatur ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten an einem potentiellen Freizeitwohnsitz nur insofern zu berücksichtigen ist, als sich hieraus ein Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen des Betroffenen im Sinne der obigen Ausführungen ergeben würde (vgl VwGH Ra 2022/06/0076 vom 19.05.2023, VwGH 2012/02/01718 vom 27.07.2014 ua). Dass ein Übergewicht der Lebensbeziehungen in Z bestehe, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch darf hinzuweisen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in Deutschland in die Schule gehen.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Zumindest Fahrlässigkeit ist der Beschwerdeführerin anzulasten.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf deren Gewicht. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu Zl *** vom 18.11.2024:
Als strafmildernd wertete die belangte Behörde nichts. Seitens des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr einsichtig zeigt. Das Verwaltungsgericht erkennt weiters an, dass mittlerweile eine Vermietung durch Übergabe an ein Maklerbüro initiiert wurde. Das Verwaltungsgericht erachtet in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin als überzeugend, dass keine gänzliche Räumung der Wohnung erfolgte, da seitens der Maklerin eine wohnliche Atmosphäre gewünscht worden war. Auch zeigt der Alleinvermittlungsauftrag mit der BB, dass die Wohnung möbliert vermietet werden soll. Auch ist die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen.
Die belangte Behörde wertete als erschwerend, die Beschwerdeführerin habe trotz des Spruchs der beiden Baubescheide, in dem ausdrücklich erwähnt werde, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden dürfe und trotz Untersagung der Gemeinde z mit Bescheid vom 13.09.2022 die Wohnung weiterhin Verwendungszwecks widrig benützt.
Die Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Partei beurteilte die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis als überdurchschnittlich, dies aufgrund des Werts der Wohnung unter Tatsache, dass es sich um eine Zweitwohnung handle. Dagegen richtete sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die angab, nicht vermögend zu sein. Die Immobilie sei ebenso wie ihr Wohnsitz in Deutschland zu 80 % fremdfinanziert; die Vermietung der beiden Ferienwohnungen in Z stelle rund 1/3 des Familieneinkommens dar. Das Verwaltungsgericht geht daher von lediglich durchschnittlichen Verhältnissen aus.
Die belangte Behörde beurteilte den Unrechtsgehalt als hoch, es sei geradezu als notorisch anzusehen, dass im dicht verbauten Tirol die konsenslose Nutzung äußerst verpönt sei und tendenziell zu unerwünschten hohen Grundstückspreisen führe, die sich die Durchschnittsbevölkerung nicht mehr leisten könne. Dem schließt sich das Verwaltungsgericht an.
In Anbetracht der oben dargestellten Überlegungen und des Strafrahmens der übertretenen Vorschrift von bis zu € 36.300,00 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine herabgesetzte Strafe von € 2000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) tat- und schuldangemessen ist und noch ausreicht, spezial- und generalpräventiven Gründen gerecht zu werden.
Zu Zl *** vom 13.11.2024:
Die belangte Behörde wertete zu Recht als strafmildernd:
die bisherige Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei
Die belangte Behörde wertete als erschwerend:
den langen Strafzeitraum von Dezember 2017 bis Juli 2024.
Die Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Partei beurteilte die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis als überdurchschnittlich, wiederum mit Blick auf den Wert der Immobilie und die Tatsache, dass es sich um eine Zweitwohnung handle. Das Verwaltungsgericht kommt hingegen zum Schluss, dass noch durchschnittliche Verhältnisse vorliegen (so).
In Anbetracht der oben dargestellten Überlegungen und des Strafrahmens der übertretenen Vorschrift von bis zu € 36.300,00 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine herabgesetzte Strafe von € 4000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) tat- und schuldangemessen ist und noch ausreicht, spezial- und generalpräventiven Gründen gerecht zu werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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