LVwG T LVwG-2025/38/2749-3

LVwG-2025/38/2749-3Landesverwaltungsgericht28.11.2025

Regest

Bedenken gegen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen<br/>Lenkberechtigung<br/>Befristung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/2749-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.2749.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2025, Zahl: ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2025, Zl: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A und B mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG für sechs Monate entzogen. Darüber hinaus wurde gemäß § 24 Abs 3 Führerscheingesetz eine Nachschulung, sowie eine amtsärztliche Untersuchung, die Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet.

Der Beschwerdeführer unterzog sich den angeordneten Maßnahmen im Rahmen des Führerscheinentzugs. Schließlich erging am 29.09.2025, Zl: ***, der Bescheid der belangten Behörde mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A1, A2, A und B gemäß § 24 Abs 1 Z 2 bis 29.09.2026 befristet, sowie durch folgende Auflage eingeschränkt wurde, dass der Beschwerdeführer alle zwei Monate die Ergebnisse einer aktuellen hausärztlichen Harnkontrolluntersuchung auf alle gängigen Suchtgifte vorzulegen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in der er zusammengefasst ausführt, dass die Auflage zum regelmäßigen Harntest unverhältnismäßig sei und bereits der erbrachte Bluttest unmittelbar nach der Kontrolle gezeigt habe, dass es keinen Hinweis auf Suchtmittelkonsum durch ihn gebe. Er habe sowohl die Nachschulung, als auch die verkehrspsychologische Untersuchung positiv abgeschlossen und es liege kein Befund über eine Suchtmittelabhängigkeit oder einen Missbrauch vor.

Die Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum trotz negativer Befunde und positiver Gutachten eine derartig engmaschige Kontrollmaßnahme erforderlich sein solle. Eine bloße Empfehlung ohne konkrete medizinische Begründung genüge nicht, um eine regelmäßige Testpflicht gemäß § 24 Abs 1 FSG zu rechtfertigen.

Eine Befristung und wiederkehrende ärztliche Kontrolle sei nur zulässig, wenn konkrete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen würden. Dies liege aber nicht vor.

Von seiner Seite sei während des gesamten Verfahrens vollständig und vorbildlich kooperiert worden. Er habe alle behördlichen Auflagen pünktlich und gewissenhaft erfüllt und sämtliche Untersuchungen und Tests freiwillig mitgemacht und stets einwandfreie Ergebnisse erzielt. Auch in Zukunft werde er selbstverständlich weiterhin volle Kooperation mit den Behörden und Ärzten leisten. Vor diesem Hintergrund sei die Auflage laufender Kontrollen nicht mehr erforderlich.

Er stelle deshalb den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2025, Zl ***, aufheben oder zumindest dahingehend abändern, dass die Befristung der Lenkberechtigung verkürzt und die Auflage regelmäßiger Harntests aufgehoben oder jedenfalls im angemessenen Umfang reduziert werde.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 26.03.2025 um 18.44 Uhr, auf Höhe Haus Adresse 2, **** X, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hat, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt sich vorführen zu lassen. Aufgrund dieser Tatsache, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2025, Zl ***, der Führerschein auf die Dauer von sechs Monate entzogen. Zusätzlich wurde eine amtsärztliche Untersuchung, eine fachärztliche Stellungnahme, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme aufgetragen. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufträgen nachgekommen.

Im Rahmen des fachärztlichen Gutachtens wurde von der Gutachterin eine Befristung der Lenkberechtigung auf 12 Monate empfohlen, sowie ein regelmäßiges Drogenscreening in Abständen von acht Wochen, auf sämtliche illegalen Substanzen über einen Zeitraum von 12 Monaten. Auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung schloss sich der Amtsarzt den Ausführungen der fachärztlichen Gutachterin an, dass regelmäßige Kontrolluntersuchungen auf allfällige Suchtgifte alle zwei Monate und eine Befristung geboten sind.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum Drogenverweigerungsdelikt resultieren schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und wurden zu dies von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

Die Feststellungen betreffend die Notwendigkeit der Beschränkung der Lenkberechtigung ergibt sich einerseits aus dem psychiatrischen Gutachten und andererseits aus dem Gutachten des Amtsarztes. Beide Gutachten sind Bestandteil des Aktes der belangten Behörde. Zudem wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch der Amtsarzt einvernommen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer geht in seinem Vorbringen vor allem davon aus, dass die angeordneten Maßnahmen und die Befristung seiner Lenkberechtigung überbordende Maßnahmen seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hier geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Jedenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maß ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken, gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).

Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass sowohl die psychiatrische Fachärztin, als auch der Amtsarzt in Zusammenschau mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers es für gegeben erachtet haben, dass ein regelmäßiges Drogenscreening in Abständen von acht Wochen auf sämtliche illegale Substanz für einen Zeitraum von 12 Monaten geboten ist und darüber hinaus auch die Befristung der Lenkberechtigung.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der als Sachverständige einvernommene Amtsarzt noch einmal ausführlich dargelegt, dass durch die gesundheitliche Gesamtsituation des Beschwerdeführer eine derartige Einschränkung der Lenkberechtigung jedenfalls zu befürworten ist.

Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus einen einsichtigen und verständnisvollen Eindruck erweckt hat, ist auch das erkennende Landesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur zum Ergebnis gekommen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers es jedenfalls erfordert, entsprechende Einschränkungen seiner Lenkberechtigung durchzuführen.

Somit war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nachdem sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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