LVwG T LVwG-2024/41/2348-10

LVwG-2024/41/2348-10Landesverwaltungsgericht27.11.2025

Regest

Lenkverbot<br/>Alkoholisierung<br/>Beindungwirkung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/2348-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.2348.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, **** Z (Deutschland), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Y (Deutschland), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.08.2024, Zl ***, wegen Verhängung eines Lenkverbotes in Österreich,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 31.05.2024, Zl ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäß den § 7, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26, 29 und 30 FSG ab 06.04.2024 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) für die Dauer von sechs Monaten das Recht aberkannt werde, von seiner für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E, L und T erteilten deutschen Lenkberechtigung, ausgestellt vom Landkreis W am 13.05.2020, Zl ***, in Österreich Gebrauch zu machen und wurde in diesem Zeitraum ein Lenkverbot in Österreich verfügt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2024 um 17:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, er habe zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,52 Promille aufgewiesen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch dessen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.08.2024, Zl ***, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl ***, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-2024/41/2348 und LVwG-2024/41/2307. Des Weiteren wurde am 11.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen CC und der Zeugin DD, beide PI V sowie des Zeugen EE und des Zeugen FF, beide VI U, erfolgte.

II.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.08.2024, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 06.04.2024 um 17:10 Uhr in **** T/S, R-Straße zwischen Q und P, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Blutalkoholgehalt 1,52‰). Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgrund dessen ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1a StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2024/41/2307 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2025, Zl LVwG-2024/41/2307-12, wurde der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf einen Betrag in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt wurde, die Beschwerde wurde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2024, um 17:10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** T/S, auf der R-Straße zwischen Q und P, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die am 06.04.2024 um 20:36 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 0,59 mg/l und die am 06.04.2024 um 20:38 Uhr durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 0,64 mg/l. Eine amtsärztlich durchgeführte Rückrechnung ergab für den Zeitpunkt des Lenkens um 17:10 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰.

Der Beschwerdeführer verursachte dabei am 06.04.2024 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall, indem er gegen 17:10 Uhr, im Rahmen eines in **** T/S, auf der „R-Straße“ zwischen Q und P durchgeführten Wendemanövers mit dem Heck des PKW über den Fahrbahnrand geriet und das Fahrzeug dadurch in die darunter liegende O-Schlicht stürzte. Der Beschwerdeführer, welcher sich alleine im Fahrzeug befand, wurde dabei verletzt und das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde beschädigt.

III.Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die festgestellte Verwaltungsübertretung bzw deren Bestrafung und deren Rechtskraft ergibt sich ua aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl *** sowie dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2024/41/2307 geführten Verfahren.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2024 gegen 17:10 Uhr beim Lenken des Fahrzeuges im Rahmen eines Wendemanövers über den Fahrbahnrand hinausgeriet und in weiterer Folge mit dem PKW in die darunter befindliche O-Schlicht gestürzt ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Anzeige der PI V vom 19.04.2024, GZ *** als auch aus dem Verkehrsunfallsbericht der PI V vom 10.04.2024, GZ *** samt der angeschlossenen Lichtbildbeilage.

Dem Verkehrsunfallbericht der PI V vom 10.04.2024, GZ ***, S 2, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass aufgrund dessen, dass sich große Steine auf der Straße befunden haben, versucht habe sein Fahrzeug zu wenden, dabei mit seinen Hinterreifen über den Fahrbahnrand gekommen sei und anschließend mit dem PKW in die Schlucht gestürzt sei. Auch in der Anzeige der PI V vom 19.04.2024, GZ *** wurde übereinstimmend (etwas detaillierter) festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einem Wendemanöver mit dem Heck des PKW über den Fahrbahnrand gekommen sei und das Fahrzeug in weiterer Folge in die darunter befindliche O-Schlicht gestürzt sei. Der Unfallhergang wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers sind im Übrigen auch auf den, dem Verkehrsunfallsbericht der PI V, GZ *** beiliegenden Lichtbildbeilage festgehalten und ersichtlich.

Für das erkennende Gericht steht anhand der vorliegenden Beweisergebnisse jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht hat, wodurch der Beschwerdeführer verletzt wurde und der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW beschädigt wurde.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 3), idF BGBl I Nr 154/2021 (§7, § 24, § 26) und idF BGBl I Nr 76/2019 (§ 30) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]“

„Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

[…]“

„Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30.

(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

[…]“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.08.2024, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 06.04.2024 um 17:10 Uhr in **** T/S, R-Straße zwischen Q und P, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgrund dessen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2024/41/2307 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2025, Zl LVwG-2024/41/2307-12, wurde der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf einen Betrag in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt wurde, die Beschwerde wurde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Mit Erlassung des oa Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2025, Zl LVwG-2024/41/2307-12 ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.08.2024, Zl *** vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO (rechtskräftig) begangen.

Aufgrund der Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2024, um 17:10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** T/S, gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei eine Blutalkoholkonzentration von 1,52‰ (nach Rückrechnung) zum Lenkzeitpunkt festgestellt wurde.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO, auszugehen.

Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer deutschen Lenkberechtigung, zumal er keinen Wohnsitz in Österreich aufweist, das Recht abzuerkennen ist, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Unter Zugrundlegung der Verwirklichung des Delikts gemäß § 99 Abs 1a StVO war gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG iVm § 30 Abs 1 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen.

Diese Mindestentziehungsdauer von vier Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038, 16.10.2012, 2009/11/0245 uva). Festzuhalten ist, dass es sich bei den Sonderfällen der Entziehung gemäß § 26 Abs 1 und Abs 2 um Mindestzeiten handelt, sodass auf eine Erhöhung dieser Entziehungszeiten im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände bei der Begehung dieser Delikte jedenfalls Bedacht zu nehmen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkoholdelikts einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 06.04.2024 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, indem er bei einem durchgeführten Wendemanöver mit dem Heck des PKW über den Fahrbahnrand geriet und das Fahrzeug dadurch in die darunter liegende O-Schlicht stürzte. Der Beschwerdeführer, welcher sich alleine im Fahrzeug befand, wurde dabei verletzt und das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde beschädigt.

Das Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, das letztlich in einem Verkehrsunfall gemündet ist, ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass es gegenständlich zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer kommen musste. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in ihrer (nunmehr angefochtenen) Entscheidung auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der gegenständlichen Übertretung hingewiesen und begründet, warum eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer bzw der Dauer des Lenkverbots im konkreten Fall geboten war. Diesen Ausführungen kann sich das erkennende Gericht anschließen und war die Festsetzung der Entziehungsdauer (bzw des Lenkverbotes) mit zwei Monaten über der Mindestentziehungsdauer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls gerechtfertigt.

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall die Dauer des Lenkverbotes in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 4 FSG iVm § 30 Abs 1 FSG von sechs Monaten als nicht überhöht angesehen werden kann. Eine kürzere Dauer des Lenkverbotes war in Ansehung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG, in dem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welchen Unwert er Verkehrsunfällen, die sich unter Alkoholeinfluss ereignen beimisst und aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung, nicht angezeigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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