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LVwG-2025/43/1458-4•LVwG T LVwG-2025/43/1458-4
LVwG-2025/43/1458-4Landesverwaltungsgericht24.11.2025
landwirtschaftliches Grundstück bebaut mit landwirtschaftlichem Wohn- und Wirtschaftsgebäude
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke und Einlagezahlen liegen sämtlich in der KG X.)
I.Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde
AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) beantragte - rechtsfreundlich vertreten - bei der Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: die belangte Behörde) die Feststellung per Bescheid, dass das Grundstück **1 GB ***** X ein bebautes Baugrundstück sei.
Mit Bescheid vom 12.05.2025, Zl ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs 2 lit a TGVG fest, dass das Grundstück **1 GB ***** X ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist.
a)Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um die Hofstelle eines ehemals geschlossenen Hofes handle. Aus der im übermittelten Baubescheid vom 18.12.2019 wiedergegebenen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ergebe sich unmissverständlich, dass das Bauvorhaben ein landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude betreffe und der baurechtliche Konsens auf diesen Verwendungszweck abgestimmt sei. Eine Änderung des Verwendungszwecks sei nicht erfolgt, sondern der Stallteil habe als „nutzbarer Wirtschaftsbereich erhalten“ bleiben sollen. Nur unter dieser Prämisse sei offenbar das Bauvorhaben in bau- und raumordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig gewesen.
Es seien im Baubescheid zudem Auflagen der Abteilung Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Tiroler Landesregierung enthalten.
In Hinblick auf eindeutigen Baukonsens und die vorliegenden Freilandwidmung sowie die Ausweisung als landwirtschaftliche Freihaltefläche im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Abschließend führt die belangte Behörde aus, es wäre der Sachverhalt wohl anders zu beurteilen, falls die raumordnungsrechtliche Situation sich ändern und eine Verwendungszwecksänderung baurechtlich bewilligt würde.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
b)Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich seit Auflassung des ehemals geschlossenen Hofs „W-Tal“ im Jahr 2022 und dem entsprechend der Baubewilligung vom 18.12.2019 durchgeführten Umbau um ein reines Wohngebäude handle, das weder landwirtschaftlich genutzt werde noch in Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung stehe. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei ausschließlich mit diesem Gebäude bebaut.
Die belangte Behörde hätte auf die durch den Baubescheid 2019 geschaffene „aktuelle Bebauungssituation“ abstellen müssen; die von der belangten Behörde herangezogenen Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft spiegle sich in der erteilten Baubewilligung nicht wider und habe keinen normativen Charakter. Auch die von der belangten Behörde herangezogene Auflage stelle kein verbindliches Kriterium dar. Tatsächlich würde der Bescheid, auch hinsichtlich seiner Vorschreibungen, die Beschwerdeführerin nicht dazu verbinden, auch künftighin auf eine landwirtschaftliche Nutzbarkeit abzustellen. Nach den Planunterlagen, die Gegenstand des rechtskräftig erteilten Baukonsens seien, würden „die im Stallbereich bestehenden Aufstellungen“ zur Gänze abgebrochen und stattdessen eine Wohneinheit errichtet.
Der ursprüngliche Pächter des Hofes habe das Pachtverhältnis im Jahr 2018 beendet. Der nunmehrige Pächter, CC, sei Alleineigentümer des angrenzenden Hofes V-Tal und verfüge über eine eigene Hofstelle, welche sich in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Grundstücks befinde. Da CC somit keine Hofstelle benötige, sei letzteres Grundstück vom Pachtverhältnis ausgenommen worden.
Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Hofstelle des Pächters als auch weitere Grundstücke in unmittelbarer Nähe als landwirtschaftliches Mischgebiet und nicht als landwirtschaftliche Freihaltefläche ausgewiesen seien, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass es sich gegenständlich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück handle.
Verfahrensvorschriften
Wesentliche Beweise und Anträge seien von der belangten Behörde nicht aufgenommen und somit der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Auf dieser Grundlage sei eine rechtsrichtige Entscheidung nicht möglich gewesen.
In der Beschwerde wurden folgendes Beweisanbot erstattet:
Einholung von Befund und Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen;
Lokalaugenschein;
ZV CC, Adresse 2, **** X;
ZV DD, Adresse 3, **** X;
Tirismaps Auszüge, B./l;
Grundbuchsauszug, B./2;
Bescheid des BM der Gemeinde X als Baubehörde vom 18.12.2019, AZ: ***, B./3;
VO der Gemeinde X zum ÖROK, B./4;
Lichtbilder, B./5;
Einreichplan, B./6;
PV
Des Weiteren wurde beantragt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge zu geben
In enventu: Aufhebung und Zurückverweisung
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Am 18.11.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde auf Wunsch deren rechtsfreundlicher Vertreterin die Beschwerdeführerin einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der verfahrensgegenständliche Gst Nr **1 ist Teil der EZ ***1, welche Grundstücke mit einer im Grundbuch ausgewiesenen landwirtschaftlichen Fläche von über 5 ha (52.330 m2), sowie ausgedehnte Flächen mit der Nutzungsart Wald (insbes Gst Nr **2 mit einer Waldfläche von 50.009 m2, oder Gst Nr **3 mit einer Waldfläche von 10.243 m2) umfasst. Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde X weist die Flächen der EZ ***1 fast zur Gänze als Freihaltefläche Landwirtschaft bzw landschaftlich wertvolle Fläche aus. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X sind die Flächen der EZ ***1 fast zur Gänze als Freiland ausgewiesen.
Das Gst Nr **1 selbst liegt in einer Freihaltefläche Landwirtschaft laut örtlichem Raumordnungskonzept bzw im Freiland laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde X.
Das Gst Nr **1 ist zur Gänze mit einem mit Bescheid der Baubehörde vom 12.03.1964, ***, bewilligten „Wohn- und Wirtschaftsgebäude“ bebaut.
Mit Bescheid der Baubehörde vom 18.12.2019, Zl ***, wurde eine „Sanierung und Umbau des bestehenden Bauernhauses“ bewilligt. Dies unter Verweis auf die „eingereichten Planunterlagen (Pläne und Baubeschreibung)“. Das entsprechende „Bauansuchen samt Baubeschreibung“ vom 12.10.2019, laut Eingangsstempel eingegangen bei der belangten Behörde am 22.10.2019, weist als Art des Bauvorhabens Umbau, Abbruch und teilweise Änderung des Verwendungszwecks aus. Als „Verwendungszweck des Bauvorhabens“ wird Wohnung/Wohnhaus sowie Land-/Forstwirtschaftlich angegeben, als Beilage zum Antrag ist die Ermittlung der Brutto- und Nettonutzflächen vermerkt, welche in Form von Plänen und Tabellen im Akt einliegt.
Das Gebäude weist eine Nettowohnfläche von 299,53 m², und eine landwirtschaftliche Nettofläche von 388,77 m² zuzüglich der Fläche der Tenne (über 300 m²) auf.
III.Beweiswürdigung:
Zur Ermittlung des oben festgestellten Sachverhalts wurde in den Behördenakt, das Grundbuch, sowie das TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem Einsicht genommen. Darüber holte das Verwaltungsgericht die kompletten Bauakten zu den oe Baubescheiden von 1964 und 2019 von der Baubehörde ein und nahm ihn diese Einsicht. Die Beschwerdeführerin nahm diese in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und nahm ebenfalls Einsicht.
Die festgestellten Nettoflächen (Wohnen bzw Landwirtschaft) sind den oe Beilage zur Baubeschreibung aus dem Verfahren 2019 entnommen. Die tabellarische Aufstellung „Nutzflächen Bauernhaus Wirtschaftstrakt“ weist die Nutzungsart für den vom Bauvorhaben nicht berührten Bestand und die von den bewilligten Maßnahmen betroffenen Räumlichkeiten dezidiert aus. Insbesondere ist festgehalten, dass auf Ebene des Erdgeschosses im vormaligen Stallteil neben einer neuen Wohnung mit insgesamt knapp 70 m² (netto) landwirtschaftliche Räumlichkeiten von gut 195 m² (netto) verblieben. Dies entspricht auch den Planunterlagen (Plan „EG“ des Baumeister Ing. Werner Astner vom 12.10.2019, Plannummer 1), in welchen die betreffenden Räume entsprechend dargestellt, exakt mit selbem Wortlaut bezeichnet („Lagerraum 1“, „Lagerraum 2“, „Fahrräder+Lager“, „Garage Traktor+Werkstatt“) und bis zu den Nachkommastellen ident bemaßt sind. Auch diese Übereinstimmungen unterstreichen, dass die nämliche Tabelle „Nutzflächen Bauernhaus Wirtschaftstrakt“ Teil des Bauansuchen war, zumal der Frage der Wohnnutzfläche im Bauverfahren 2019 zentrale Bedeutung zukam (siehe dazu bei der rechtlichen Beurteilung unter Punkt IV.2.b). Weiters ist festzuhalten, dass laut Plan „OG“ selbigen Verfassers und Datums (Plannummer 2) im Bereich der Tenne zwar Baumaßnahmen (Wärmedämmung über EG in Rot als Neubau; Ausbetonieren der Deckendurchbrüche zwischen Tenne und Stall ohne farbige Hervorhebung) dargestellt, jedoch der eindeutig landwirtschaftliche Verwendungszweck „Tenne“ vermerkt ist. Im Übrigen wird zur Auslegung des Bescheids vom 18.12.2019 auf die rechtliche Beurteilung zu Punkt V.2.b verwiesen.
IV.Rechtslage:
§ 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(3) Baugrundstücke sind:
(4) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit anderen Gebäuden als land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist. Ist nur das Gebäude Gegenstand eines Rechtserwerbes, so gilt dieses als Baugrundstück.
(5) Als Landwirt gilt,
(6) Interessenten sind
(7) Ausländer sind:
(8) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden im Sinn des § 13 Abs 1 in Verbindung mit den Abs 1a und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.“
§ 24 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet (auszugsweise):
„§ 24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
Entscheidung über den Geltungsbereich
(1) Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach § 5 bzw. § 12 Abs 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob
a)ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein bebautes bzw. unbebautes Baugrundstück ist,
b)ein Baugrundstück bebaut oder unbebaut im Sinn des § 2 Abs 3 ist.
(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 Abs 2 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.
(4) Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 5 lit d entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
§ 42 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, - in Kraft vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2019 – lautet (auszugsweise):
„§ 42
Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Nachnutzung aufgelassener Hofstellen im Freiland
(1) Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von ungenutzten Räumen, wie insbesondere Dachböden, von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs 2 lit b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs 2 lit b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(2) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgelassen, so darf das Wohngebäude bzw. der Wohnteil der Hofstelle weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch Zu- und Umbauten des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles zulässig. Durch Zubauten und die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken darf die Baumasse des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles darf dabei höchstens bis auf 300 m² vergrößert werden. Im Übrigen ist die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen zu Lager- und Einstellzwecken zulässig. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind.“
§ 44 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, - in Kraft vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2019 – lautet (auszugsweise):
„§ 44
Sonderflächen für Hofstellen
[…]
(4) Zubauten zu Hofstellen, mit denen Wohnräume geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn das Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche 300 m², im Fall einer Festlegung nach Abs 2 zweiter Satz das danach festgelegte Ausmaß, nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist weiters nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu betriebswirtschaftlichen Erfordernissen steht. Zubauten zu Hofstellen, mit denen Räume für betriebliche Zwecke geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.
[…]“
V.Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei zH deren rechtsfreundlichen Vertreters am 21.05.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 18.06.2025. Die Beschwerde wurde am 16.06.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).
Gemäß § 2 Abs 1 Satz 4 TGVG gelten als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke auch Grundstücke mit land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst. Demgegenüber sind bebaute Baugrundstücke nach Abs 3 leg cit solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebaut sind.
Die belangte Behörde versagte die begehrte Feststellung, dass es sich gegenständlich um ein bebautes Baugrundstück handle, mit der Begründung, dass auch auf Grundlage des Baubescheids vom 18.12.2019 weiterhin ein landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestehe.
a)Auslegung von Bescheiden
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der normative Gehalt eines Bescheides dessen Spruch zu entnehmen (zB VwGH Ra 2020/06/0103 vom 17.05.2022, VwGH Ra 2022/05/0140 vom 16.09.2022, VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006).
Der Spruch selbst ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006 ausführt, im objektiven Sinn zu verstehen und im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Im Spruch eines Bescheides kann auf außerhalb des Bescheids gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug genommen werden in der Absicht, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheid Inhalte zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des Bescheid(-spruch)s zu machen (VwSlg 14.652A/1997).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung weiters ausführt, handelt es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Daher ist Maßstab des Bauverfahrens sowie der gegebenenfalls erteilten Baubewilligung „das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne“ welche „sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind“ (VwGH 4.4.2002, 2000/06/0143 und VwGH 18.6.2003, 2001/06/0170).
b)Auslegung des Baubescheids vom 18.12.2019
In Hinblick auf die obigen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass die Möglichkeit, den Verwendungszweck von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland zu ändern, bereits lange vor Erlassung des Baubescheids 2019 streng beschränkt war. Laut § 42 Abs 1 iVm § 44 Abs 4 des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gestandenen TROG 2016 durfte hierbei ein Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche von 300 m² nicht überschritten werden.
Im Spruch des Baubescheids 2019 wird – zulässigerweise (so) – die Baubewilligung „nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen (Pläne und Baubeschreibung)“ erteilt. Das zur Bewilligung vorgelegte „Bauansuchen samt Baubeschreibung“ mit seinen ausdrücklich genannten Beilagen – insbesondere die Ermittlung der verfahrensgegenständlich relevanten Nettonutzflächen – ist im Behördenakt enthalten und weist für alle 3 Geschosse insgesamt eine Nettowohnfläche von 299,53 m² und eine landwirtschaftliche Nettofläche von 388,77 m² aus. Hierbei wird die im Obergeschoss vorhandene Fläche der mit der landwirtschaftlichen Nutzung Tenne (mehr als 300 m²) nicht einmal berücksichtigt, sondern ohne nähere Begründung lediglich vermerkt, dass diese „nicht angeführt“ werde.
Zu den obigen, der Tabelle „Nutzflächen Bauernhaus Wirtschaftstrakt“ entnommenen Werten ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese in Einklang mit den übrigen Projektunterlagen stehen. So weisen die in der Tabelle für das hier maßgebliche Erdgeschoss angeführten landwirtschaftlichen Räumlichkeiten mit den Einreichplänen übereinstimmende, allerdings wohl mit Bedacht indifferent gewählte Bezeichnungen auf: Lagerraum 1, Lagerraum 2, Restmüll/Mülltrennung, Fahrräder + Lager, Garage, Garage Traktor + Werkstatt. Unter Hinweis auf die oe Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Projektgenehmigungsverfahren muss hierzu festgehalten werden, dass es im Ermessen des Bauwerbers steht, den Räumlichkeiten einen Verwendungszweck – hier: landwirtschaftlich, entsprechend der mit dem Bauansuchen vorgelegten Nutzflächenberechnung – zuzuordnen. Für den solchermaßen durch den Bauwerber festgelegten Verfahrensgegenstand wird in der Folge die Baubewilligung erteilt. Dass in den gegenständlich vorliegenden Plänen trotz der Ausweisung dieser Flächen als landwirtschaftlich in der tabellarischen Aufstellung einzelne Ausstattungsmerkmale mit abweichendem Verwendungszweck eingezeichnet sind (Schihalter, Schuhtrockner), ist unbeachtlich. Dies insbesondere, da nach der seinerzeit in Geltung stehenden Planunterlagenverordnung im Grundriss jeweils der Verwendungszweck der Räume anzugeben war (§ 1 Abs 3 lit f). Dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Tabelle ist in den Planunterlagen für jeden Raum der Verwendungszweck angegeben und handelt es sich bei dem betreffenden Raum um den Lagerraum 2. Die Legalisierung einer vom ausgewiesenen Verwendungszweck abweichenden Nutzung durch Erteilung der Baubewilligung aufgrund von zusätzlich dargestellten Ausstattungsmerkmalen oder Mobiliar kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.
Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass laut Planunterlagen „die im Stallbereich bestehenden Aufstellungen“ zur Gänze abgebrochen und stattdessen eine Wohneinheit errichtet werde, ist dies offenbar dem Vorspruch des Baubescheids 2019 entnommen. Dieser Beschreibung ist aber ebenso wenig wie dem restlichen Vorspruch zu entnehmen, dass sämtliche landwirtschaftliche Nutzung im gegenständlichen Gebäude getilgt und durch Wohnnutzung ersetzt werden solle. Mit diesem Argument ist für die Beschwerdeführerin daher nicht zu gewinnen. Eine Diskrepanz zwischen Vorspruch und den maßgeblichen Planunterlagen kann nicht festgestellt werden.
Aufgrund des klaren Verweises auf die „eingereichten Planunterlagen (Pläne und Baubeschreibung)“ im Spruch des Baubescheids 2019 und der obigen Ausführungen zum Inhalt dieser Projektunterlagen besteht keinerlei Zweifel am Inhalt des erteilten Baukonsens‘. Ein Rückgriff auf die angewendeten Gesetze iSd oben zu lit a dargestellten Rechtsprechung ist daher nicht notwendig. Trotzdem ist zu betonen, dass sich der erteilte Baukonsens auch unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Rechtslage (die im Übrigen bis heute keine maßgebliche Änderung erfahren hat) von Rechts wegen nicht auf eine umfassende Änderung des Verwendungszwecks hin zu reiner Wohnnutzung beziehen konnte. Wie mehrfach erwähnt, durfte lediglich Wohnnutzfläche bis zu einem Gesamtausmaß von 300 m² bewilligt werden. Hierauf zielte offensichtlich auch das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 12.10.2019 ab, welches auf eine Nettowohnfläche von insgesamt exakt 299,53 m2 ausgelegt ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der im Spruch des Baubescheid 2019 genannte Verwendungszweck „Sanierung und Umbau bestehendes Bauernhaus“ den obigen Feststellungen, welche auf den einen integrierten Bestandteil des Bescheidspruchs darstellenden Projektunterlagen fußen, nicht widerspricht. Keinesfalls kann aus dieser Bezeichnung abgeleitet werden, dass Gegenstand der Baubewilligung die Beseitigung jeglichen landwirtschaftlichen Verwendungszwecks wäre.
Somit ist festzuhalten, dass das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestehende Gebäude entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich über einen Baukonsens als landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt. Als solches wurde es 1964 ausdrücklich bewilligt und als solches besteht es bis dato entsprechend dem Baukonsens 2019. Der 1964 und 2019 („Umbau, Abbruch, teilweise Änderung des Verwendungszwecks“) konsentierte Bestand weist nämlich neben einer Nettowohnfläche von 299,53 m², weiterhin eine landwirtschaftliche Nettofläche von 388,77 m² zuzüglich über 300 m² Tenne auf.
c)Zum übrigen Beschwerdevorbringen
Insofern als die Beschwerdeführerin eine Berücksichtigung der „aktuellen Bebauungssituation“ fordert, sind dem die obigen Ausführungen zum aufrechten Baukonsens entgegenzuhalten. Eine von diesem allenfalls abweichende Nutzung kann hingegen nicht berücksichtigt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Gebäude zur Bewirtschaftung der zum Hof gehörigen Flächen nicht benötigt und auch nicht mehr genutzt werde, ist dem § 2 Abs 1 Satz 3 TGVG entgegenzuhalten. Demnach geht durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht verloren. Entsprechend dem oben dargestellten Baukonsens war und ist eine andere als landwirtschaftliche Nutzung der entsprechend ausgewiesenen Räume (Nettofläche von 388,77 m2, zuzüglich Tenne, jedenfalls unzulässig. So konnte deren landwirtschaftliche Nutzung zwar allenfalls ausgesetzt, eine andere zulässige Nutzung jedoch nicht etabliert werden. Es handelt sich daher weiterhin um ein land- und forstwirtschaftliches Gebäude iSd TGVG.
In Ansehung der oben wiedergegebenen Definitionen nach § 2 TGVG geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Eigenschaft als geschlossener Hof nach THG aufgehoben worden sei, ins Leere. § 2 TGVG knüpft in keinster Weise an das Vorliegen eines geschlossenen Hofes an, sondern stellt vielmehr auf die – allenfalls ausgesetzte – tatsächliche Nutzung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ab. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der landwirtschaftliche Betrieb jedenfalls nicht aufgelassen iSd § 42 Abs 2 TROG 2022 ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nicht nur die Hofbewirtschaftung eingestellt, sondern auch die zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Grundflächen veräußert worden wären. Oben zu Punkt II. konnte jedoch festgestellt werden, dass die EZ ***1 landwirtschaftliche Flächen von über 5 ha, sowie Waldflächen von über 6 ha umfasst.
Da der maßgebliche Sachverhalt nunmehr vollständig vorliegt, geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht ausreichend ermittelt wurde, ins Leere.
d)Zu den Beweisanträgen
Insofern, als den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wurde, ist festzuhalten: Da die Frage der Qualifikation des gegenständlichen Grundstücks als landwirtschaftlich auf rechtlicher Ebene zu lösen war (sich nämlich auch bei allenfalls ausgesetzter landwirtschaftlicher Nutzung aus dem bestehenden Baukonsens ergibt; so) war die Befassung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht erforderlich. Aus ebendiesem Grund konnte auch auf einen Lokalaugenschein und die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet werden.
VI.Ergebnis
Wie oben gezeigt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständichen Gst Nr **1 um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück iSd 2 Abs 1 Satz 4 TGVG. Dies, da es laut aufrechtem Baukonsens mit einem landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut ist. Eine allfällige Aussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung könnte hieran nichts ändern.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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