LVwG T LVwG-2025/15/0072-7

LVwG-2025/15/0072-7Landesverwaltungsgericht24.11.2025

Regest

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/0072-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.0072.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2024, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem Forstgesetz

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Rodung des Grundstückes **1 in der KG *** X abgewiesen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Mit E-Mail-Nachricht vom 19.11.2025 wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie die E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 20.11.2025.

IV.Rechtslage:

VwGVG

„Prüfungsumfang

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28.

(1)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

AVG

„Anbringen

§ 13.

[…]

(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren zulässig (Vergleich zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014, VwGH 18.01.1994, 91/17/0700).

Dies bedeutet, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der belangten Behörde nachträglich die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache entzogen wurde, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014, siehe etwa auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473).

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, abermals um Erteilung einer entsprechenden Bewilligung bei der belangten Behörde anzusuchen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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