projekte
LVwG-2025/37/2438-3•LVwG T LVwG-2025/37/2438-3
LVwG-2025/37/2438-3Landesverwaltungsgericht21.11.2025
Verbesserungsauftrag<br/>Antragsunterlagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 16.09.2025, Zl ***, betreffend ein Wiederverleihungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 27.02.1987, Zl ***, erteilte die belangte Behörde BB, Adresse 2, CC, Adresse 3, und DD, Adresse 4, alle **** Z, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der zuletzt mit Bescheid vom 29.10.1956, Zl ***, genehmigten Kleinwasserkraftanlage am X-Bach. Das Wasserbenutzungsrecht bestimmte die belangte Behörde mit maximal 50,00 l/s, wobei 2,0 l/s, zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Z vorbehalten wurden (Spruchpunkt I./19). Dieses, mit den Wohnobjekten der Antragsteller dinglich verbundene Wasserbenutzungsrecht verlieh die belangte Behörde bis zum 31.12.2019 (Spruchpunkt I./18).
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.02.1993, Zl ***, erklärte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 27.02.1987, Zl ***, wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage einschließlich der nachträglich bewilligten Abweichungen wasserrechtlich für überprüft.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2019, Zl ***, erkundigte sich die belangte Behörde bei den Betreibern der Wasserkraftanlage, ob das mit Bescheid vom 27.02.1987, Zl ***, für den Betrieb der Wasserkraftanlage am X-Bach bis 31.12.2019 befristet erteilte Wasserbenutzungsrecht weiterhin ausgeübt wird. Auf die in § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) geregelte Wiederverleihung wies die belangte Behörde ausdrücklich hin. In Beantwortung dieses Schreibens stellten BB, Adresse 2, **** Z, AA, Adresse 3, **** Z, und EE, Adresse 4, **** Z, mit Schriftsatz vom 12.03.2019 ein Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der Wasserkraftanlage am X-Bach in Z.
Ausgehend von diesem Ansuchen führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Der wasserfachliche Amtssachverständige FF erstattete die Stellungnahme vom 21.09.2020, Zl ***, und hielt die Einholung einer gewässerökologischen Stellungnahme für erforderlich. Darüber hinaus nannte der wasserfachliche Amtssachverständige jene Unterlagen und Nachweise, die noch vorzulegen sind, und listete die Mängel, die zu beheben waren, auf. Mit Schriftsatz vom 22.09.2020, Zl ***, leitete die belangte Behörde die wasserfachliche Stellungnahme an die Wiederverleihungswerber weiter und sprach gleichzeitig die Aufforderung aus, die angeführten Maßnahmen umzusetzen und die geforderten Nachweise vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2020 teilte die „E-Werkgemeinschaft W-Klamme“ mit, entsprechend der Aufforderung vom 22.09.2020 genau beschriebene Maßnahmen umgesetzt zu haben. Dem Schreiben war auch ein Druckprobenprotokoll vom 09.11.2020, erstellt von der GG, **** Y, beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2021, Zl ***, nannte die gewässerökologische Amtssachverständige JJ, jene Unterlagen, die für eine abschließende Stellungnahme erforderlich sind, und forderte jahresdurchgehende Abflussuntersuchungen über einen Zeitraum von zwei Jahren, deren technische Ausführung mit dem wasserfachlichen Amtssachverständigen abzusprechen waren, und davon ausgehend die Ausarbeitung eines Dotierwasservorschlages. Die „E-Werkgemeinschaft W-Klamme“ teilte mit Schriftsatz vom 06.04.2021 mit, die Durchführung der Wassermessungen in Auftrag gegeben zu haben und deren Auswertung bis zum 30.06.2023 vorlegen zu können. Über Ersuchen vom 18.12.2023 erstreckte die belangte Behörde die Frist für die aus gewässerökologischer Sicht erforderlichen Unterlagen bis 01.01.2025.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2025, Zl ***, richtete die belangte Behörde das nachfolgende Schreiben an die Betreiber der mit Schriftsatz vom 27.02.1987, Zl ***, bewilligten Wasserkraftanlage:
„Sehr geehrte Herren!
Zum do. Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die betreffsgegenständliche Wasserkraftanlage werden Sie aufgefordert nach mittlerweile einigen eingeräumten Jahren für die Erstellung der gewässerökologischen Projektsunterlagen diese binnen drei Wochen der Behörde zu ermitteln, widrigenfalls Ihr Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückzuweisen wäre.“
Die Unterlagen „KW V-Almbach – Wiederverleihung Wasserrechtliche Einreichunterlagen“, erstellt von der KK, wurden am 20.01.2025 bei der belangten Behörde eingereicht. Die in dieser Unterlage gemessenen Mittel- und Niederwasserwerte (NQt, MQ, MJNQT) bewertete der hydrographische Amtssachverständige LL im Schriftsatz vom 24.02.2025, Zl ***, als plausibel.
In weiterer Folge erstattete die gewässerökologische Amtssachverständige MM, ihre Stellungnahme mit Schriftsatz vom 02.05.2025, Zl ***. Die gewässerökologische Amtssachverständige hielt in ihrer Stellungnahme insofern Ergänzungen für erforderlich, als die hydraulisch-morphologischen Untersuchungen (benetzte Breiten, Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten) für den Mündungsbereich benötigt würden, um Aufschluss hinsichtlich der fischpassierbaren Anbindung des V-Almbaches bei natürlicher Wasserführung oder bei Restwasserführung zu geben.
In weiterer Folge erging das nachfolgende Schreiben vom 05.05.2025, Zl ***, an die Betreiber der mit Bescheid vom 27.02.1987, Zl ***, bewilligten Wasserkraftanlage:
„Sehr geehrte Herren!
Zum do. Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die betreffsgegenständliche Wasserkraftanlage werden Sie aufgefordert, die in der beiliegenden Stellungnahme der gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderten hydraulisch-morphologischen Untersuchungen (benetzte Breiten, Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten) für den Mündungsbereich binnen drei Wochen an die Behörde zu übermitteln, widrigenfalls Ihr Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückzuweisen wäre!“
Die geforderten ergänzenden Unterlagen übermittelte die KK mit Schriftsatz vom 02.06.2025. In weiterer Folge erstattete die gewässerökologische Amtssachverständige MM, die Stellungnahme vom 09.07.2025, Zl ***. Im Gutachten im engeren Sinn („3. Gutachten“) heißt es abschließend:
„Zusammengefasst sind daher aus gewässerökologischer Sicht bei weiterem Betrieb der ggst. Anlage und der zukünftigen Abgabe von 15 l/s Dotierwasser die Vorgaben gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer eingehalten. Da bis dato kein Dotierwasser an der ggst. Anlage abgegeben wurde, ist daher zukünftig eine Verbesserung der Lebensraumausstattung der Gewässerlebewelt in der Ausleitungsstrecke gegeben. Von einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes des V-Almbaches oder einem Konterkarieren der Zielerreichung ist nicht auszugehen.“
In dem an die Wiederverleihungswerber gerichteten Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.07.2025, Zl ***, heißt es:
„Sehr geehrte Herren!
Zum do. Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die betreffsgegenständliche Wasserkraftanlage wird Ihnen in der Anlage die Stellungnahme der gewässerökologischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, aktuelle Projektsunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 binnen vier Wochen der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, widrigenfalls Ihr Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen wäre.“
Am 19.08.2025 wurde bei der belangten Behörde das Druckprobenprotokoll vom 09.11.2020, erstellt von der „GG“ sowie der Bericht vom 14.11.2020 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 16.09.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde das Ansuchen des BB, des AA und des EE vom 21.03.2019 um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage am X-Bach gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 103 Abs 1 WRG 1959 zurück. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass entsprechend der ersten wasserfachlichen Beurteilung im September 2020 aktuelle Bestands- und Wiederverleihungsunterlagen vorzulegen gewesen seien. Dies sei den Antragsstellern bereits im September 2020 zur Kenntnis gebracht worden.
Weiters heißt es dann in der Begründung:
„Nachdem bis zum Juli 2025 keine aktuellen Wiederverleihungsprojektsunterlagen vorgelegt wurden, ist mit 22.07.2025 eine formaler Verbesserungsauftrag an die Antragsteller ergangen mit der Aufforderung, aktuelle Projektsunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 binnen vier Wochen der Behörde, bei sonstiger Antragszurückweisung vorzulegen.
Im August 2025 wurden zwar Projektunterlagen aus gewässerökologischer Sicht übermittelt, diese umfassen jedoch nicht die maschinellen Teile der Anlage und sind auch keine aktuellen Pläne in diesen enthalten.“
Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 erhob AA, Adresse 3, **** Z Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2025, Zl ***, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im Verbesserungsauftrag vom 22.07.2025 auf die gewässerökologische Stellungnahme vom 09.07.2025, Zl ***, Bezug genommen. Er [= der Beschwerdeführer] und die weiteren Antragsteller hätten daher angenommen, dass aktuelle gewässerökologische Unterlagen nachzureichen gewesen wären. Diesem Auftrag sei im August 2025 auch nachgekommen worden. Neben aktuellen gewässerökologischen Unterlagen sei das aktuelle Protokoll der Druckprobe sowie eine Dokumentation der Umsetzung der in der Mitteilung zu Zl ***, geforderten Maßnahmen vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aktuelle Pläne und Unterlagen zu den maschinellen Teilen vorzulegen seien.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol klärte in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerde vom 21.09.2025 im Einvernehmen mit den weiteren Kraftwerksbetreibern BB und EE ausschließlich in seinem Namen eingebracht worden sei.
II.Beweiswürdigung:
Der in Kapitel 1. des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegebene Verfahrensablauf und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtliche Akt.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 123/2006 (§ 103) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 21), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
[…]“
„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:
a)Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungs-gesetz;
c)die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zur besorgenden Nachteile;
d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e)die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f)bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g)bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
h)bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasser-versorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
j)bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
k)bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
m)Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
n)gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
o)Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
[…]“
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 16.09.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2025 ausgefolgt. Die Beschwerde vom 29.09.2025 wurde an diesem Tag mit dem entsprechenden Formular auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehenen E-Mail–Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die mit Bescheid vom 27.02.1987, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Kleinwasserkraftanlage am X-Bach war gemäß Spruchpunkt I/18. mit 31.12.2019 befristet.
Den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Wasserkraftanlage am X-Bach, in **** Z, brachten die Kraftwerksbetreiber, unter anderem der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 12.03.2019, eingelangt am 21.03.2019, bei der belangten Behörde ein. Entsprechend § 21 Abs 3 WRG 1959 war und ist der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Es sind daher die Anforderungen des § 103 Abs 1 WRG 1959 auf einen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungs-rechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 anzuwenden (VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070).
2.2. Zur Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag kommt nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht.
Ein Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG hindert eine Sachentscheidung. Entscheidend ist zudem, dass dieser Mangel durch eine äußere Veränderung des Schriftsatzes, nicht aber durch die Änderung des Begehrens selbst behoben werden kann.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die bloße Anführung von Gesetzesbestimmungen reicht nicht (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047).
Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom 22.09.2020, Zl ***, die wasserfachliche Stellungnahme vom 21.09.2020, Zl ***, und forderte die Umsetzung der in dieser Stellungnahme angeführten Maßnahmen sowie die Vorlage näher bestimmter Nachweise. Mit Schriftsatz vom 14.11.2020 übermittelten die Anlagenbetreiber das Druckprobenprotokoll vom 09.11.2020 sowie einen Bericht über die umgesetzten Maßnahmen. Zu den vorgelegten Unterlagen erging durch die belangte Behörde kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG
Den Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde vom 15.01.2025, Zl ***, und vom 05.05.2025, Zl ***, auf Vorlage gewässerökologischer Projektunterlagen einschließlich hydraulisch-morphologischer Untersuchungen für den Mündungsbereich des X-Baches kamen die Wiederverleihungswerber fristgerecht nach. Aufgrund dieser nachgereichten Unterlagen erstattete die gewässerökologische Amtssachverständige MM, die abschließende gewässerökologische Stellungnahme vom 09.07.2025, Zl ***.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2025, Zl ***, übermittelte die belangte Behörde den Wiederverleihungswerbern die gewässerökologische Stellungnahme vom 09.07.2025, Zl ***, und erteilte gleichzeitig einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG, „aktuelle Projektsunterlagen gemäß § 103 WRG“ binnen einer bestimmten Frist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
§ 103 Abs 1 lit a bis o WRG 1959 listet eine Fülle von Unterlagen auf. Um den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu entsprechen, wären den Wiederverleihungswerbern konkret jene Unterlagen bekannt zu geben gewesen, welche für die Durchführung des Wiederverleihungsverfahrens als notwendig erachtet werden. Dies gilt umso mehr, als die Wiederverleihungswerber zur Aufforderung vom 22.09.2020, Zl ***, im November 2020 Unterlagen nachreichten und diese die belangte Behörde nicht als mangelhaft bewertete. Die Verbesserungsaufträge vom 15.01.2025, Zl ***, und vom 05.05.2025, Zl ***, bezogen sich ausschließlich auf den Fachbereich „Gewässerökologie“. Der Verbesserungsauftrag vom 22.07.2025, Zl ***, ist somit als unzureichend zu qualifizieren.
Der Verbesserungsauftrag vom 22.07.2025, Zl ***, entspricht nicht den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Wiederverleihungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1.
Die auf § 28 Abs 5 VwGVG gestützte ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides erstreckt sich auch auf die weiteren Wiederverleihungswerber BB und EE, auch wenn diese gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16.09.2025, Zl ***, keine Beschwerde erhoben.
Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Eine solche hatten auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht hatte den Zurückweisungsbescheid vom 16.09.2025, Zl ***, dahingehend zu prüfen, ob der dem angefochtenen Bescheid vorausgegangene Verbesserungsauftrag vom 22.07.2025 den an einen solchen Rechtsakt gestellten Anforderungen entspricht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wich bei der Erörterung dieser Rechtsfrage von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich daher nicht mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auseinanderzusetzen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.