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LVwG-2025/34/1983-23•LVwG T LVwG-2025/34/1983-23
LVwG-2025/34/1983-23Landesverwaltungsgericht20.11.2025
Halsbandsittich<br/>Tierquälerei<br/>Leiden<br/>Verstoß gegen die Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien<br/>Anzeige Wildtierhaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.7.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2025,
zu Recht:
A.Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei gemäß § 5 TSchG (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkennntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat - wie vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin am 6.12.2023 an der Adresse **** Y, Adresse 2, festgestellt - die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen weiblichen Halsbandsittich (Psittacula krameri) mit grauem, glänzendem und glatt anliegendem Gefieder mit weißer Bänderung um den Hals (Ringnummer unbekannt) in einer Weise gestaltet, dass für das Tier ungerechtfertigt Leiden verbunden waren, indem er das Tier entgegen
-Anlage 2 Punkt 2.1. Abs 8 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, in Einzelhaltung,
-Anlage 2 Punkt 2.2.1. Abs 2 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, in einem zu kleinen (3,6 % des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestraumes) Käfig,
-§ 2 Abs 5 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, ohne Rückzugsort und
-Anlage 2 Punkt 2.1. Abs 12 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, ohne Bademöglichkeit
über eine nicht unwesentliche Zeit, nämlich circa einen Monat lang, gehalten hatte, wodurch das artspezifische Verhaltensspektrum wesentlich eingeschränkt wurde.
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
§ 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, und Anlage 2 Punkt 2.1. Abs 8 und 12 sowie Punkt 2.2.1. Abs 2 und § 2 Abs 5 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
§ 38 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 150,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes) gemäß Anlage 2 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
C.Unterlassen der binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs 1 TSchG (Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis):
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkennntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es – wie vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin am 6.12.2023 an der Adresse **** Y, Adresse 2, festgestellt wurde – als Besitzer (und Halter) eines weiblichen Halsbandsittich (Psittacula krameri), bei dem es sich um ein anzeigepflichtiges Wildtier handelt, unterlassen, die Haltung binnen zwei Wochen ab Inobhutnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit § 25 Abs 1 erster Satz TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
§ 38 Abs 3 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022,
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 75,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.7.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich Folgendes zur Last:
„[…]
Datum/Zeit: 06.12.2023
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt und am angeführten Ort einen von Ihnen gehaltenen weiblichen Halsbandsittich (Psittacula krameri) mit grauem, glänzendem und glatt anliegendem Gefieder mit weißer Bänderung um den Hals (Ringnummer unbekannt) vernachlässigt oder die Unterbringung, Ernährung und Betreuung in einer Weise gestaltet, welche für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist oder es in schwere Angst versetzt. Konkret wurde bei einem Augenschein durch den amtstierärztlichen Assistenten der Bezirkshauptmannschaft Z festgestellt, dass der Käfig, welcher an einer unpassenden Stelle platziert war, für die Haltung eines Halsbandsittichs (Psittacula krameri) zu klein war. Weiters wurde das Tier tagsüber in Einzelhaltung gehalten. Außerdem hatte der Halsbandsittich (Psittacula krameri) keinen Zugang zu Frischfutter, es wurde kein Badebecken oder ein Rückzugsort zur Verfügung gestellt und der Boden des Käfigs war mit Zeitungspapier ausgelegt.
Datum/Zeit: 06.12.2023
Ort: **** Y, Adresse 2
Als Halter eines Tieres haben Sie nicht dafür gesorgt, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Datum/Zeit: 06.12.2023
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben es als Besitzer eines Halsbandsittiches (Psittacula krameri) unterlassen, die Haltung binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies, obwohl Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzung nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der zuständigen Behörde gehalten werden dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen ist.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer 1. gegen „§ 38 (1) Zif. 1 i.V.m. § 5 (1) und (2) Zif. 13 TSchG (Tierschutzgesetz) BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F. i.V.m. 2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 486/2004, Anlage 2,2.,2.1, Allgemeines und 2.2.1. Sittiche sowie § 38 (3) i.V.m § 13 (2) TSchG (Tierschutzgesetz) BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F.“, 2. gegen „§ 38 (3) i.V.m § 13 (2) TSchG (Tierschutzgesetz) BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F.“ und 3. gegen „§ 38 (3) i.V.m. § 25 (1) TSchG“ verstoßen, weshalb über ihn 1. unter Zugrundelegung des „§ 38 (1) Zif. 1 i.V.m. § 5 (1) und (2) Zif. 13 TSchG (Tierschutzgesetz) BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F. i.V.m. 2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 486/2004, Anlage 2, 2.,2.1, Allgemeines und 2.2.1. Sittiche sowie § 38 (3) i.V.m § 13 (2) TSchG (Tierschutzgesetz) BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F.“, eine Geldstrafe von EUR 750,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 2. unter Zugrundelegung des „§ 38 (3) i.V.m § 13 (2) TSchG (Tierschutzgesetz) BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.g.F.“ eine Geldstrafe von EUR 375,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 3. unter Zugrundelegung des „§ 38 (3) i.V.m. §25(1) TSchG“ eine Geldstrafe von EUR 375,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 1. EUR 75,00, 2. EUR 37,50 und 3. EUR 37,50 bestimmt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, weil er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch den Bericht des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 29.4.2024, das Lichtbild des Käfigs bei der 1. Kontrolle am 6.12.2023 (1. Lichtbild im verwaltungsbehördlichen Akt), den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 11.12.2023, die mit 5.12.2024 datierte und an diesem Tag der Post übergebene (vgl OZ 22) Aufforderung zur Rechtfertigung, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5.1.2025, die Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 1.7.2025, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 18.7.2025, das angefochtene Straferkenntnis vom 18.7.2025, die Beschwerde vom 1.8.2025, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.8.2025 (vgl OZ 1), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.9.2025 samt Beilagen (vgl OZ 9), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 14.10.2025 (vgl OZ 11) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Tierschutzombudsperson als Parteien und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2025 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 22). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 22 S 6).
Von der Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittels - der Vorlage von Kundenbestätigungen zur artgerechten Haltung des Vogels - wurde Abstand genommen, da dieses Beweismittel als unerheblich anzusehen ist. Da die Ergebnisse eines als schlüssig gewerteten Sachverständigengutachtens durch bloße Wahrnehmungen und Einschätzungen von Zeugen nicht entkräftet werden können (vgl VwGH 14.3.2024, Ra 2023/07/0151), würde die Einholung der Bestätigungen die Beweislage nicht ändern.
I.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist als Teilzeitfrisör im Herrensalon seines Vaters beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt EUR 1.085,00 Euro. Der Beschwerdeführer ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und wohnt zur Miete. Er verfügt über kein eigenes Vermögen. Es bestehen Schulden in der Höhe von mehr als EUR 15.000,00. Die Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist des den Herrensalon betreibenden Unternehmens führt zu keinem relevanten Einkommen. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Eine Vorstrafe wegen einer Übertretung nach dem TSchG bestand nicht (vgl Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 18.7.2025 im verwaltungsbehördlichen Akt).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Sachkunde in der Haltung von Vögeln oder Wildtieren. Im Rahmen der vor dem LVwG durchgeführten Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer völlige Uneinsichtigkeit hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Relevanz seines Handelns. Er trat den gesetzlichen Vorschriften zur Tierhaltung mit einer ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber und äußerte kein Bedauern über das dem Halsbandsittich zugefügte Leiden. Die Einhaltung artgerechter Haltungsbedingungen beziehungsweise der gesetzlichen Mindestanforderungen (vgl 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018) wurden vom Beschwerdeführer als unwesentlich abgetan.
Dem Beschwerdeführer wäre es ohne unzumutbaren Aufwand möglich und zumutbar gewesen, sich vor der Inobhutnahme des Wildtieres bei den zuständigen behördlichen Stellen oder einschlägigen Tierschutzorganisationen über die tierschutzrechtlichen Haltungserfordernisse von Halsbandsittichen hinreichend klar und verlässlich zu erkundigen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geistigen oder körperlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, die tierschutzrechtlichen Vorschriften zu erkennen, zu verstehen und einzuhalten.
Der Beschwerdeführer hatte ab circa 6.11.2023 (etwa einen Monat vor der Kontrolle) einen weiblichen Halsbandsittich (Psittacula krameri), einen nicht domestizierten Vogel aus der Ordnung der Papageien (vgl Psittaciformes; vgl Anlage 2 Punkt 2. 2. Tierhaltungsverordnung) in seiner Obhut. Der Halsbandsittich wurde während dieses gesamten Zeitraums im Herrenfriseursalon in **** Y, Adresse 2, in einem Käfig untergebracht und gehalten.
Am 6.12.2023 wurde die Haltung des Halsbandsittichs durch den Amtssachverständigen für Veterinärmedizin im Herrensalon kontrolliert.
Der Halsbandsittich wurde in einem deutlich zu kleinen Käfig gehalten, dessen Größe lediglich 3,6 % (das ist ein dreidimensional nutzbarer Raum von 0,59 m³) des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestraumes entsprach. Vögel dieser Art benötigen Volieren mit einer Mindestlänge von 4 m, einer Mindestbreite von 2 m sowie einer Mindesthöhe von ebenfalls 2 m, also einem dreidimensional nutzbaren Raum von mindestens 16 m³ (vgl Anlage 2 Punkt 2.2.1. Abs 2 2. Tierhaltungsverordnung). Der Käfig war reizarm und ohne Rückzugsort (vgl § 2 Abs 5 2. Tierhaltungsverordnung) sowie Bademöglichkeit (vgl Anlage 2 Punkt 2.1. Abs 12 2. Tierhaltungsverordnung) eingerichtet. Der Boden war mit Zeitungspapier ausgelegt und widersprach damit Anlage 2 Punkt 2.1. Abs 11 2. Tierhaltungsverordnung. Der Vogel wurde alleine, das heißt, ohne gegengeschlechtlichen Artgenossen, und ohne Zugang zu Frischfutter gehalten.
Halsbandsittiche sind eine hochsoziale Vogelart. Sie leben natürlicherweise außerhalb der Brutzeit in großen Schwärmen bzw innerhalb der Brutzeit in monogamer Beziehung mit einem gegengeschlechtlichen Artgenossen. Das Zusammenleben ist von intensivem sozialem Austausch geprägt, wie aktivem Körperkontakt, gemeinsamem Ruhen, spezifischen affiliativen Verhaltensweisen (Schnäbeln, gegenseitige Gefiederpflege) sowie art- und paarspezifischer Vokalisation. Aufgrund des artspezifischen Verhaltens- und Kommunikationsmusters können artfremde Lebewesen oder andere Vogelarten Artgenossen niemals ersetzen. Das natürliche Verhalten dieser Vögel ist äußerst explorativ, neugierig und kommunikativ. Sie zeigen ein großes Bewegungsbedürfnis (Freiflug ist zwingend erforderlich) und ein ausgeprägtes Erkundungsverhalten.
Aufgrund der Einzelhaltung über den Zeitraum von etwa einem Monat und der Haltung in dem beengten, reizarmen Käfig wurde dem Halsbandsittich Leiden zugefügt.
Leiden liegt vor, wenn Beeinträchtigungen im Wohlbefinden vorliegen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Dem Unbehagen können nicht nur körperliche Ursachen im Sinne von länger andauernden Schmerzen zugrunde liegen, sondern auch eine (wesentliche) Einschränkung des natürlichen Verhaltensspektrums kann zu Leiden führen.
Fehlender Kontakt zu Artgenossen führt bei Halsbandsittichen zu teils schweren körperlichen (stressbedingten) Störungen und Verhaltensstörungen.
Das bei der Kontrolle gezeigte sehr ruhige Verhalten des Vogels wurde tierärztlicherseits als eine Verhaltensstörung qualifiziert.
Die beengte und reizarme Haltung wurde dem komplexen Verhaltensspektrum nicht gerecht und führte darauffolgend zu Leiden, da das artgerechte Explorations- und Bewegungsbedürfnis nicht ansatzweise ausgelebt werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen die Haltung des Halsbandsittich binnen zwei Wochen ab Inobutnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Mit Schreiben vom 5.12.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. Die darin enthaltenen Vorwürfe entsprachen inhaltlich den Spruchpunkten 1. bis 3. des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses. Die am 5.12.2023 zur Post gegebene Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 zugestellt.
Die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verstöße gegen die in Anlage 2 2. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes) sind aus fachlicher Sicht bereits durch den Vorwurf in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Verbot der Tierquälerei) vollinhaltlich abgedeckt.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die nachfolgend gewürdigten Beweismittel, welche in ihrer Gesamtheit als schlüssig und widerspruchsfrei erachtet werden.
Die Feststellungen zur Art der Tierhaltung und dem festgestellten Leiden gründen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Veterinärmedizin vom 10.10.2025. Dieses Gutachten wurde in der Verhandlung am 13.11.2025 erörtert und erweist sich in Verbindung mit dem Protokoll der Kontrolle vom 6.12.2023 und den im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbildern als widerspruchsfrei. Das Gutachten, das als schlüssig und von einem Sachkundigen erstellt erachtet wird, legt die artspezifischen Bedürfnisse des Halsbandsittichs wissenschaftlich dar. Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass die Einzelhaltung und die beengte, reizarme Unterbringung in dem Käfig zu einem Leiden im Sinne des TSchG führten, wird als nachvollziehbar erachtet. Das Leiden umfasst hierbei die wesentliche Einschränkung des natürlichen Verhaltensspektrums. Das bei der Kontrolle dokumentierte, apathisch-ruhige Verhalten des Vogels wird durch den Amtssachverständigen im Gutachten schlüssig als Verhaltensstörung qualifiziert, die kausal auf die nicht artgerechte Haltung zurückzuführen ist. Die Feststellung des zugefügten Leidens ist somit durch das Gutachten des Amtssachverständigen zweifelsfrei belegt.
Die Feststellungen zur mangelnden Sachkunde des Beschwerdeführers sowie zu seiner Gleichgültigkeit gegenüber den Tierschutzvorschriften stützen sich auf den klaren und widerspruchsfreien Eindruck des LVwG vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 13.11.2025. Die unkommentierte Bestätigung der Haltungsbedingungen sowie das Fehlen jeglichen Bedauerns und die Gleichgültigkeit gegenüber den Vorschriften manifestieren eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit.
Hinsichtlich der Feststellung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit wird ausgeführt, dass das LVwG keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen erblickt hat, welche die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Beschwerdeführer unzumutbar oder unmöglich gemacht hätten. Es liegen keine Hinweise auf geistige oder körperliche Unfähigkeit vor, die eine Erkundigung oder Einhaltung der Vorschriften gehindert hätten. Die Schlussfolgerung der Fahrlässigkeit gründet sich somit auf der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei der gebotenen, jedem Tierhalter zumutbaren Sorgfalt eine Kenntnisnahme der elementaren Haltungsvorschriften für Wildtiere (2. Tierhaltungsverordnung) möglich war. Die Verletzung dieser zumutbaren Pflicht, welche zur Herbeiführung des vorausschaubaren Leidens führte, ist daher als subjektiv vorwerfbar anzusehen.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Abfertigung der Aufforderung zur Rechtfertigung stützen sich auf die Angaben der belangten Behörde (vgl OZ 22).
III.Rechtslage:
1. § 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 86/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
[…]
4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
[…]“
2. Die §§ 5, 16, 24, 25 und 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
[…]
[…]
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
[…]
[…]
Tierhaltungsverordnung
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
[…]
Wildtiere
§ 25. (1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
[…]
[…]
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]“
3. § 13 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) […]
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.“
4. Die 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, lautet(e) (auszugsweise) wie folgt:
„[…]
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
1. den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
2. dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) […]
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
[…]
[…]
Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 4. (1) Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
[…]
(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.
[…]
Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 8. (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – BGBl. II Nr. 321/1998 – an die Behörde gehalten werden:
2. alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
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[…]
Anlage 2
Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
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2. Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes)
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
(2) Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Abs. 1 geregelt.
(3) Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
(4) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.
(5) Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
(6) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
(7) Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (zB Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
(8) Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert
(9) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden können muss.
(10) Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.
(11) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde nicht eindringen können. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
(12) Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
(13) Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.
2.2. Spezielle Haltungsbedingungen 2.2.1. Sittiche
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Art
Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m
Grundfläche des Schutzraumes in m2
Mindesthöhe des Schutzraumes in m2
Arten der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema bis 30 cm
2,0 x 1,5 x 2,0
1,0
1,0
alle anderen Sittiche
4,0 x 2,0 x 2,0
2,0
1,0
[…]
(6) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
[…]“
5. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
6. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
7. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet:
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
8. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei gemäß § 5 TSchG (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):
Schuldspruch:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Halter des Halsbandsittichs über eine nicht unwesentliche Zeit, nämlich etwa einen Monat lang, gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen und dem Tier dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt. Dies erfolgte insbesondere durch die Einzelhaltung (vgl Anlage 2 Punkt 2.1. Abs 8 2. Tierhaltungsverordnung), durch die Unterbringung in einem deutlich zu kleinen Käfig (lediglich 3,6 % des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestraumes) (vgl Anlage 2 Punkt 2.2.1. Abs 2 2. Tierhaltungsverordnung), durch das Fehlen eines Rückzugsortes (§ 2 Abs 5 2. Tierhaltungsverordnung) sowie durch die fehlende Bereitstellung einer Bademöglichkeit (Anlage 2 Punkt 2.1. Abs 12 2. Tierhaltungsverordnung). Diese kumulierten Mängel führten im genannten Zeitraum bis zur Kontrolle zu einer wesentlichen Einschränkung des Verhaltensspektrums und damit zu Leiden. Das Fehlen einer Rechtfertigung wird bei den in § 5 Abs 2 TSchG genannten Beispielen vermutet (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 9).
Bezüglich des Verschuldens ist beim vorliegenden Erfolgsdelikt von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat als Tierhalter die ihm obliegende objektive Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße verletzt, da er es unterließ, sich über die elementaren, gesetzlich normierten Bedürfnisse dieses Wildtieres kundig zu machen. Die Vernachlässigung der Haltungsstandards begründet eine Sorgfaltswidrigkeit. Die subjektive Vorwerfbarkeit ist gegeben, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse zumutbar und möglich gewesen wäre, die erforderliche Sorgfalt aufzubringen und das Leiden des Tieres als objektiv vorhersehbar und vermeidbar zu erkennen. Die festgestellte völlige Uneinsichtigkeit indiziert zudem die subjektive Vorwerfbarkeit.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Im TSchG sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei) eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu EUR 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (vgl VwGH 26.4.2011, 2010/03/0171).
Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Erschwerend wird nichts gewertet.
Bezüglich des Verschuldens wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.
Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.
Da das Fehlen einer Rechtfertigung bei den in § 5 Abs 2 TSchG genannten Beispielen gesetzlich vermutet wird, wurde der Spruch durch das Wort „ungerechtfertigt“ ergänzt, um diese gesetzlich vermutete fehlende Rechtfertigung klar und präzise auszudrücken. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit auch mit jenem Zeitpunkt möglich, zu dem die Tat entdeckt wurde (vgl VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251). Es wird daher klargestellt, dass der 6.12.2023 der Tag der Kontrolle war. Weiters erfolgte eine Präzisierung jener Verhaltensweisen, die dazu geführt haben, dass dem Vogel Leiden zugefügt wurden (vgl VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224).
Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien und der erfolgten Spruchkorrektur ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 10 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes) gemäß Anlage 2 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 in der Fassung BGBl II Nr 341/2018 (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis):
Bei der Tierquälerei gemäß § 5 in Verbindung mit § 38 TSchG 2005 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die in der 2. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Tatbestände über die Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes) sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Verstöße gegen die Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes) in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Tierquälerei) vollinhaltlich abgedeckt sind.
Da die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, ist dieser Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/07/0198, zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Fall der Subsidiarität).
Unterlassung der binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs 1 TSchG (Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis):
Schuldspruch:
Nach § 25 Abs 1 TSchG ist eine Wildtierhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Nach dem Zweck dieser Gebotsnorm ist die Erstattung der Anzeige nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht und demnach ein Dauerdelikt darstellt (vgl VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130).
Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich. Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums (vgl VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165). Unabhängig davon ist die Festlegung der Tatzeit bei einem Dauerdelikt auch mit jenem Zeitpunkt möglich, zu dem die Tat entdeckt wurde (vgl VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251).
§ 4 Z 4 TSchG definiert „Wildtiere“ als alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren.
Beim Halsbandsittich handelt es sich um ein Wildtier mit besonderen Anforderungen an die Haltung und Pflege (vgl § 8 Abs 1 Z 2 2. Tierhaltungsverordnung), dessen Haltung gemäß § 25 Abs 1 TSchG binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen ist. Die Unterlassung der Anzeige über den Zeitraum von circa einem Monat wurde vom Amtssachverständigen am 6.12.2023 festgestellt.
Mangels Anzeige gemäß § 25 Abs 1 TSchG hätte der Halsbandsittich vom Beschwerdeführer gar nicht gehalten werden dürfen.
Es handelt sich hier um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei dem nicht das tatsächliche Bewirken eines Erfolgs, sondern das tatbildmäßige Verhalten an sich strafbar ist (vgl VwGH 31.3.1993, 92/02/0334). In diesen Fällen besteht eine gesetzliche Vermutung fahrlässiger Tatbegehung (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG), sofern keine Umstände dargetan werden, die ein fehlendes Verschulden glaubhaft machen.
Der geltend gemachte Rechtsirrtum ist gemäß § 5 Abs 2 VStG nicht entschuldbar, da der Beschwerdeführer die ihm obliegende Erkundigungspflicht in unzureichender Weise wahrgenommen hat. Die bloße Berufung auf eine vage, unpräzise Auskunft ("große Vögel müssen angezeigt werden, Kleine nicht") genügt nicht, um ein Verschulden am Rechtsirrtum auszuschließen (vgl VwGH 22.08.2025, Ra 2024/07/0151). Es wäre die Objektivierung des Rechtsstandpunktes durch gezielte, klare und verlässliche Erkundigungen bei der zuständigen Stelle erforderlich gewesen. Wer diese Sorgfaltspflicht verletzt und sich nicht hinreichend klar über die Verwaltungsvorschrift informiert, trägt das Risiko des Irrtums; somit ist der Rechtsirrtum verschuldet, und die gesetzliche Vermutung der Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs 1 VStG bleibt unwiderlegt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Der primäre Schutzzweck des § 25 Abs 1 TSchG ist die präventive Tierschutzsicherung in Bezug auf Wildtiere, die aufgrund ihrer spezifischen Bedürfnisse erhöhte Anforderungen an die Haltung stellen (vgl § 8 Abs 1 Z 2 2. Tierhaltungsverordnung). Die Anzeigepflicht soll der zuständigen Behörde Kenntnis von der Haltung eines Wildtieres verschaffen, bevor die Haltung aufgenommen wurde. Dies ermöglicht es der Behörde, präventive Kontrollen durchzuführen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen (vgl 2. Tierhaltungsverordnung) von Anfang an eingehalten werden. Die Behörde soll aufgrund der Anzeige in die Lage versetzt werden, die Eignung des Halters und der Haltungseinrichtung zu prüfen, um die Entstehung von Leiden oder Schäden an dem Wildtier von vornherein zu verhindern. Der durch die Nichtanzeige bewirkte Verstoß gegen den Schutzzweck liegt hier in der einmonatigen Entziehung der Haltung aus der behördlichen Kontrolle und Überwachung. Der Beschwerdeführer hat dem Schutzzweck aufgrund der getroffenen Feststellungen in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Erschwerend wird nichts gewertet.
Bezüglich des Verschuldens wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.
Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.
Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit auch mit jenem Zeitpunkt möglich, zu dem die Tat entdeckt wurde (vgl VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251). Es wird im Spruch daher klargestellt, dass der 6.12.2023 der Tag der Kontrolle war.
Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 375,00 keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 10 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die vom LVwG hier vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN).
Die Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses war zulässig, weil durch diese kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde (vgl VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).
Im Übrigen orientiert sich das Erkenntnis an klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmungen und an der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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