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LVwG-2025/28/2169-12Landesverwaltungsgericht20.11.2025
gefährliche Drohung<br/>Waffenverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Rechtsanwalt RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit wegen der Verhängung eines Waffenverbots, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz den Besitz von Waffen und Munition verboten und weiters dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Waffen und Munitionsgegenstände sowie Urkunden, die nach der Bestimmung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2025, Zahl ***, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 3 Waffengesetz ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:
„In umseits näher bezeichneter Strafsache wurde dem ausgewiesenen Verteidiger des Beschwerdeführers der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2025, GZ: ***, am 28.07.2025 zugestellt.
Innerhalb offener Frist erstattet der Angeklagten dagegen fristgerecht nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol als zuständiges Beschwerdegericht.
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten.
Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit Bescheid der BH Y vom 22.07.2025 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde begründet das Waffenverbot damit, als das der Beschwerdeführer einen Leitstellenmitarbeiter der Firma CC gefährlich bedroht habe. Sinngemäß habe der Beschwerdeführer zum Mitarbeiter gesagt: „Wenn der Hubschrauber weiter über sein Haus fliegt, wird er mit einer Jagdwaffe hinaufschießen".
Nach Ansicht der belangten Behörde rechtfertige das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme, dieser könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden.
Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von fremden Menschen oder fremdes Eigentum dar. Um künftig einer dementsprechenden Gefahr entgegenwirken zu können, sei die Behörde verpflichtet, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Waffen erhalten dürfe.
Es sei Gefahr im Verzug vorgelegen, da bei Unterlassung der Abnahme die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unmittelbar zu befürchten gewesen wäre.
Tatsächlich hat es eine derartige Drohung durch den Beschwerdeführer NIE gegeben. Die von der belangten Behörde angeführte Äußerung ist in dieser Form seitens des Beschwerdeführers nie gefallen. Dies hatte er auch bereits gegenüber der Polizei so mitgeteilt.
In der polizeilichen Einvernahme vom 23.5.2025 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass die Anschuldigung nicht stimme; er habe vielmehr gesagt, „er lasse sich nicht von einem Prügel (Baumstamm) abschießen".
Er hatte jedoch dezidiert nie gesagt, er würde den Hubschrauber abschießen.
Hier ist es offensichtlich zu einem Missverständnis des Mitarbeiters der Firma CC gekommen war, der die Aussage des Beschwerdeführers falsch vernommen bzw. verstanden hatte.
Auch die Staatsanwaltschaft X hat mittlerweile erkannt, dass seitens des Beschwerdeführers keine gefährliche Drohung stattgefunden hat. In diesem Sinn hat sie mit Benachrichtigung vom 10.06.2025 das gegen den Beschwerdeführer geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt, da es sich - auch wenn diese Äußerung tatsächlich so gefallen wäre (was tatsächlich nicht der Fall ist) - nicht um eine ernst gemeinte Drohung gehandelt hätte, sondern vielmehr um eine unbedachte Unmutsäußerung in der damaligen Situation.
Die von der belangten Behörde zur Begründung des auferlegten Waffenverbotes herangezogene, vom Beschwerdeführer getätigte gefährliche Drohung hat daher zum einen nicht stattgefunden, und zum anderen wäre eine solche - wäre sie erfolgt – keine gefährliche Drohung im Sinne des Gesetzes, sondern vielmehr eine nicht ernst gemeinte Unmutsäußerung.
Beweis:- Einvernahmeprotokoll des Vorstellungswebers vor der PI Z vom 23.5.2025 (Beil./1)
Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom 10.6.2025 (Beil./2)
Einvernahme des Beschwerdeführers
Schreiben des Rechtsvertreters vom 23.05.2025 (Beil./3)
weitere Beweise vorbehalten
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen das Besitzrecht an Waffen zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen nicht verlässlich umgeht.
Voraussetzung für ein Waffenverbot sind:
2. die Annahme rechtfertigen, dass
3. die betreffende Person mit Waffen nicht verlässlich umgeht.
Die Verlässlichkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Lichte der Gefahrenabwehr und öffentlichen Sicherheit zu beurteilen ist. Mit der rechtskräftigen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Vorstellungswerber wird klargestellt, dass der Sachverhalt strafrechtlich nicht weiterverfolgt wird.
Daraus ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:
1. Der Wegfall der maßgeblichen Tatsachengrundlage
Die Annahme, es habe eine strafbare gefährliche Drohung gegeben, ist nicht mehr tragfähig.
Die Behörde darf sich nicht auf bloße Verdachtsmomente stützen, sondern muss nachprüfbare Tatsachen vorweisen (vgl. VwGH 2010/03/0010).
2. Rechtsstaatliche Bindung an das Strafverfahren
Die Behörde kann nicht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens eine gegenteilige Einschätzung treffen, wenn keine eigenen gesicherten Tatsachengrundlagen bestehen. Andernfalls würde die Verwaltung den rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens unterlaufen.
3. Grundrechtseingriff und Unverhältnismäßigkeit
Ein Waffenverbot stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (Art. 8 EMRK) und das Eigentum (Art. 1 1. ZP EMRK) zu. Ohne hinreichende Tatsachengrundlage ist dieser Eingriff nicht mehr verhältnismäßig.
Laut der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde genügt es für die Verhängung eines Waffenverbotes, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Die Behörde hat daher für die Rechtfertigung eines Waffenverbotes eine sog. Gefährlichkeitsprognose abzugeben (s. unten Ziff. 5.), in welcher sie konkret und dezidiert darlegen und anführen muss, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen eine konkrete Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht, die es eben rechtfertigt, eine Waffenverbot gegen ihn zu verhängen,
In beweislastmäßiger Hinsicht ist es nämlich so, dass die Behörde die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Verbotes trägt.
Diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet, dass die belangte Behörde dieser ihrer Verpflichtung in keinster Weise nachgekommen ist, was dazu führt, dass der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmangel behaftet ist.
Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer keinerlei Besorgnis verbunden, geschweige denn von einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und fremden Eigentums.
In diesem Sinn gelten nach der Rechtsprechung als zulässige Annahme der Gefahr einer "missbräuchlichen Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes Umstände, wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe, auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76), oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen (VwGH vom 11.9.1979, 1192/79).
All dies liegt gegenständlich nicht vor.
Die Gefährlichkeitsprognose basiert auf Tatsachen und nicht auf Vermutungen. Es müssen objektive Umstände die begründete Besorgnis erscheinen lassen, der Beschwerdeführer werde künftig Waffen missbräuchlich verwenden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen - es genügt als nicht eine bloße Vermutung, sondern ausschließlich konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte.
Eine zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagende Gefährdungsprognose scheitert schon daran, als der Beschwerdeführer bislang in keiner Weise - weder strafrechtlich, verwaltungsstrafrechtlich - negativ in Erscheinung getreten ist. Er gibt keine Anzeigen, wonach er sich aggressiv verhalten hätte, jemanden bedroht hätte, oder dem Alkohol zuspreche. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer geistigen Erkrankung o. Ä, hat keine Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer ist auch Behördenmitarbeitern gegenüber nicht aggressiv aufgetreten (VwGH 2022/03/0037).
Der Beschwerdeführer sah zudem sein Fehlverhalten ein und klärte umgehend die Missverständnisse bei der PI Z auf. Dieses Verhalten ist ebenso zu berücksichtigen. Es tut ihm leid, dass seine Aussage so missverstanden wurde, er wird in Hinkunft jedenfalls keine Äußerungen mehr tätigen, die in dieser Weise aufgefasst werden können. Der Beschwerdeführer weist zusammengefasst ein untadeliges Persönlichkeitsbild und sohin ist von keinem Gefahren potential seinerseits auszugehen.
Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des § 12 WaffG für die Erlassung des Waffen Verbotes nicht vor und sohin ist nach § 12 Abs 7 WaffG das Waffenverbot aufzuheben.
Beweis: - vorliegender Gerichtsakt
Einvernahme des Angeklagten
weitere Beweise vorgehalten
Es wird daher gestellt der
ANTRAG:
Das Landesverwaltungsgericht als zuständiges Beschwerdegericht möge der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und:
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen;
2. die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben bzw. beheben;
in eventu:
dahingehend abändern, als die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben bzw. das verhängte Waffenverbot aufgehoben wird;
in eventu:
die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Der Beschwerdeführer besitzt keinen Waffenpass.
Am 21.05.2025 wurde die Streife „Z 1“, bestehend aus Revierinspektor DD und Insp. EE um 11:06 Uhr nach **** W, Adresse 2 entsandt. Der Beschwerdeführer selbst rief bei der Polizeiinspektion Z an und gab an, dass er sich von Helikopterarbeiten oberhalb seines Hauses gestört und gefährdet fühlen würde.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bei der Firma CC angerufen und sich beim Einsatzleiter, einem Arbeitskollegen des Zeugen FF, telefonisch gemeldet und ausgeführt, dass der Flugverkehr einzustellen sei, da er sich belästigt fühlen würde.
Der Beschwerdeführer hat sodann abermals bei der Firma CC in Vorarlberg angerufen und telefonierte beim zweiten Gespräch mit dem Einsatzleiter und zwar mit dem Zeugen FF. Abermals führte der Beschwerdeführer aus, dass die Firma CC mit ihren Flügen aufhören soll. Der Zeuge FF erklärte dem Beschwerdeführer, dass die Firma einen Auftrag hat und diese Flüge durchführen müsse, wobei alle Genehmigungen und Berechtigungen für die Flüge vorlagen.
Der Beschwerdeführer entgegnete gegenüber dem Zeugen FF dann, dass „wenn dies so sei, er sein Jagdgewehr holen geht und den Hubschrauber von der Luft schießt.“ Dabei handelt es sich ganz klar um eine gefährliche Drohung, welche nach dem Waffengesetz relevant ist.
Ob der Beschwerdeführer nun damit gedroht hat, „sein Jagdgewehr zu holen und den Hubschrauber von der Luft zu schießen“ oder damit, „zum Hubschrauber mit seinem Jagdgewehr hinauf zu schießen“, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für den gegenständlichen Fall irrelevant, da beide Aussagen eine mögliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Freiheit von anderen Menschen darstellen.
Die Drohung erfolgte per Telefon gegenüber dem Zeugen FF.
Dieser Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass er möglicherweise gesagt hätte „ich lasse mich hier nicht von einem Prügel (Baumstamm) abschießen“.
Vom einvernommenen Zeugen Insp. EE wurde sodann die Sachverhaltsdarstellung an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt. Der Abschlussbericht vom Zeugen RI DD erging an die Staatsanwaltschaft X.
Das Verfahren gegen § 107 StGB und § 105 StGB wurde eingestellt. In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 04.06.2025 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ sodann den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.07.2025, worauf der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde einbrachte.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem vorliegenden Akteninhalt zum Akt 2025/28/2169. Die Aussage des einvernommenen Zeugen FF bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.11.2025 waren glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar und schloss der Zeuge aus, dass er den Beschwerdeführer falsch verstanden haben könnte. Der Zeuge bestätigte in seiner Aussage glaubhaft die Drohung des Beschwerdeführers mit seinem Jagdgewehr, und zwar den Hubschrauber abzuschießen und nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgesagt, dass „er sich nicht von einem Prügel (Baumstamm) abschießen lassen würde.“ Diese Aussage des Beschwerdeführers stellt für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Schutzbehauptung dar, welcher nicht gefolgt wird.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen, den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs 1 Waffengesetz verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen wie eine Gefährdung von Personen oder von Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht.
Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 Waffengesetz eine Prognoseentscheidung anzustellen um das bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Dabei genügt es, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnisse erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz beigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich dem gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist.
Eine Bedrohung von Menschen mit dem Umbringen bzw erschießen ist jedenfalls für die Prognose nach § 12 Abs 1 Waffengesetz relevant, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden.
Setzt eine Person Handlungen, die erkennen lassen, dass diese Person eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts seines Verhaltens eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von diesem zu befürchten ist. Die Bedrohung von Menschen mit dem Umbringen bzw dem Erschießen rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Waffenverbotes.
Die im vorliegenden Fall stattgefundene Aussage bzw Drohung verdeutlicht, das erhebliche Aggressionspotential und die damit verbundene Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall, wobei lediglich Hubschrauberflüge über seinem Haus stattfanden. Somit liegt beim Beschwerdeführer zweifelslos ein Gefährdungspotential im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, welche die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt.
Aufgrund des beschriebenen Vorfalls vom 21.05.2025 ist die Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes vollkommen zurecht davon ausgegangen, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Aufgrund der Aussage, dass der Beschwerdeführer sein Jagdgewehr holen würde und mit seinem Jagdgewehr hinaufschießen würde, war und ist zurecht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wäre er im Besitz von Waffen, diese womöglich missbräuchlich verwenden würde und hiedurch das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum gefährden könnte. Ob der Beschwerdeführer nunmehr gesagt hat, dass „er den Hubschrauber von der Luft schießen wird oder zum Hubschrauber mit seiner Jagdwaffe hinaufschießen würde“, ist – wie bereits ausgeführt - unerheblich, da ein erhebliches Aggressionspotential und eine damit verbundene Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei derartigen Aussagen ohnehin vorliegt.
Maßgeblich ist lediglich, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat, und ob dies eine Prognose im Sinn des § 12 Abs 1 Waffengesetz zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, ein Jagdgewehr zu holen und einen Hubschrauber abzuschießen, eine Aussage getätigt, eine mögliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Freiheit von anderen Menschen vorgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz rechtfertigen. Darüber hinaus ist es gleichgültig, ob der Betroffene wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, zumal § 12 Abs 1 Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richterin)
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