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LVwG-2025/15/1951-4•LVwG T LVwG-2025/15/1951-4
LVwG-2025/15/1951-4Landesverwaltungsgericht20.11.2025
Pflanzliches Raucherzeugnis <br/>Versandhandel<br/>Werbung <br/>Warnhinweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.06.2025, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3.1 wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z1 VStG eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3.2 bis 3.5 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitpunkt mit „05.12.2023, 15:25 Uhr“ richtiggestellt wird. Der Einleitungssatz zu den Spruchpunkten 3.2 bis 3.5 wird wie folgt richtiggestellt wird:
„Sie haben es als Inhaber der CC zu verantworten, dass gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes des pflanzlichen Raucherzeugnisses „Pineapple Express Shake Hanfblüten“ mit der Probenummer: *** verstoßen wurde, weil“
Bei den Spruchpunkten 3.2 bis 3.5 handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG, für welche auf Grundlage von § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit insgesamt Euro 30,- neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:25.04.2024, 14:46 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Person der Firma DD am 05.12.2023 in **** Y, Adresse 2 insofern gegen § 2a TNRSG idgF, wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Eizeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist, verstoßen, als Sie Verbraucherinnen im Wege des Versandhandels Zugang zu verwandten Erzeugnissen auf der Website des Betriebes „DD“ https://***.de/ ermöglichten, wodurch Bestellvorgänge ausgelöst werden konnten.
2. Datum/Zeit:25.04.2024, 14:46 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Person der Firma DD nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des § 11 TNRSG (Werbe- und Sponsoringverbot) eingehalten wurden, da am 05.12.2023 in **** Y, Adresse 2, festgestellt wurde, dass Sie Werbung und Sponsoring für „Pineapple Express Shake Hanfblüten“ betrieben haben, obwohl Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung verboten sind.
Eine dem Verbot unterliegende Werbung lag vor, da Sie im konkreten Onlinehandel u.a. auch Pipes, Grinder und Vaporizer angeboten haben, die eindeutig zum Rauchen von pflanzlichen Raucherzeugnissen zu verwenden sind.
3. Datum/Zeit:05.12.2023, 15:25 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben es als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Person der Firma DD zu verantworten, dass die angeführte Firma gegen §§ 8c und 10f TNRSG verstoßen hat, indem das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG „Pineapple Express Shake Hanfblüten“ mit der Probenummer: *** nicht den Vorgaben der §§ 8c und 10f TNRSG entspricht, weil
1. die vorliegende Probe nicht im Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) gemeldet worden ist und damit am österreichischen Markt nicht verkehrsfähig ist (§ 8c TNRSG)
2. der gesundheitsbezogene Wamhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ auf der Packung fehlt (§ 10f Abs. 1 TNRSG),
3. die Angabe „Getrocknete CBD-reiche Hanfblüten“, und „CBD CBDA: 6%-8%" Elemente darstellen, die suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit habe und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist (§ 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG),
4. die Abbildung „einer Ananas als Superheld“ ein Element darstellt, das suggeriert, dass das Erzeugnis einen Nutzen für Lebensführung habe und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist (§ 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG),
5. die Angabe „Pineapple Express Shake“ und die stilisierte Abbildung mit einem Ananaskopf sind Elemente, die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln und damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigen Element auf den Markt gebracht worden ist (§ 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 (Versandhandelsverbot)
2. § 14 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 (Werbeverbot)
3. § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 8c Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019
3.1. § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 8c Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 (Inverkehrbringen trotz fehlender CEG-Meldung)
3.2. § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 10f Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 (Inverkehrbringen trotz Fehlen des gesundheitsbezogenen Warnhinweises)
3.3. § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 (Inverkehrbringen trotz unzulässiger Angaben „Getrocknete CBD-reiche Hanfblüten.“ und „CBD CBDA: 6% - 8%")
3.4. § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 (Inverkehrbringen trotz Abbildung)
3.5. § 14 Abs. 1 Z1 iVm § 2 Abs. 1 Z1 iVm § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019 (Inverkehrbringen trotz unzulässiger Lebensmittelangabe)
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 Z 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019
0 Tage(n) 10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019
0 Tage(n) 5 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 Z1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019
0 Tage(n) 5 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 Z 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz-gesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
66/2019
€ 300,00
0 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 Z1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.110,00“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen des TNRSG sei, dass es sich um Tabakerzeugnisse oder ein verwandtes Erzeugnis handle.
Der Beschwerdeführer habe das Produkt jedoch ausdrücklich als Räucherwerk gekennzeichnet und nicht zur Verwendung als Rauchware angeboten. Die Produktbeschreibung habe eindeutige Hinweise wie „nicht zum Verzehr bestimmt“ bzw „nicht zum Rauchen geeignet“ sowie die Bezeichnung als „Räucherwerk“ enthalten.
Betreffend den Verstoß gegen das Werbeverbot wird ausgeführt, dass die Behörde das bloße Anbieten von Pipes, Grinder und Vaporizer im Webshop als Werbung für das Produkt gewertet habe. Es werde jedoch nicht dargetan, dass diese Zubehörartikel in einem konkreten Zusammenhang mit dem Produkt „Pineapple Express Shake“ stünden. Das Zubehör sei nicht auf Produktseiten verlinkt oder grafisch assoziiert worden. Außerdem stelle der Vorwurf des Verstoßes gegen eine Werbung im Hinblick auf den Tatbestand des § 10f Abs 1 Z 4 lit a TNRSG
eine unzulässige Doppelbestrafung dar.
Betreffend die fehlende EU-CEG-Meldung wird ausgeführt, dass dieser Tatbestand voraussetze, dass es sich um ein Raucherzeugnis handle. Da der Beschwerdeführer dieses Produkt jedoch nicht zu diesem Zweck angeboten habe und keine objektive Nachweisführung seitens der Behörde erfolgt sei, sei die Anwendung dieser Bestimmung rechtlich fragwürdig.
Auch betreffend die Warnhinweise bzw die Aufmachung des Produktes wird darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Räucherwerk und nicht um eine Rauchware gehandelt habe. Stattdessen seien deutlich strengere Hinweise angebracht worden wie „nicht zum Verzehr bestimmt“, „nicht rauchen“ und „Verwertung untersagt“. Der Schutzzweck des Gesetzes sei damit sogar übererfüllt worden.
Betreffend die Anbringung einer Ananasfigur wird ausgeführt, dass dies den Geschmack symbolisieren soll; auch hier liege Scheinkonkurrenz und damit eine Doppelbestrafung vor. Außerdem sei im Rahmen der Darstellung keinerlei Gesundheitsnutzen suggeriert worden. Die Inhaltsangabe zu CBD/CBDA sei rein sachlich und objektiv gehalten.
Weiters wird ausgeführt, dass eine Vorsätzlichkeit nicht bestehe, gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen worden sei und zahlreiche Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien.
Zusammenfassend wurde nochmals ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein pflanzliches Raucherzeugnis handle, sondern um ein Räucherwerk. Dieses Räucherwerk sei objektiv nicht zum Rauchen geeignet. Zudem wird auf ein Rechtsgutachten von EE verwiesen, welches im vorliegenden Fall allerdings aufgrund seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf das Tabakmonopolgesetz bzw das Tabaksteuergesetz und eben nicht auf das TNRSG nicht relevant ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 07.10.2025 im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Der dem Verfahren zugrunde gelegte Sachverhalt wurde anlässlich einer routinemäßigen Kontrolle des Tabakbüros am 05.12.2023 um 15:25 Uhr festgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer sein Gewerbe noch als Einzelunternehmer geführt, die FF GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist und die im Impressum der gegenständlichen Homepage als Betreiberin geführt wird, wurde erst am 28.06.2024 und somit nach dem angelasteten Tatzeitpunkt in das Firmenbuch eingetragen. Ein im österreichischen Firmenbuch bzw im Unternehmensregister eingetragenes Unternehmen „DD“ existiert nicht.
Betreffend den angelasteten Verstoß gegen das Versandhandelsverbot wird festgestellt, dass von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde, dass tatsächlich entsprechende Produkte an bestimmte Kunden übermittelt wurden, sondern beschränkte sich der Tatvorwurf gegen das Versandhandelsverbot darauf, dass bestimmte Waren zum Verkauf auf der Homepage des Beschwerdeführers angeboten wurden.
Betreffend den Verstoß gegen das Werbeverbot wird festgestellt, dass die belangte Behörde einen Verstoß darin erkennt, dass bestimmte Produkte auf der Homepage, so wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt, angeboten worden.
Betreffend den Verstoß gegen § 8c TNRSG wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zur Last gelegt wurde, dass er Hersteller oder Importeur der besagten pflanzlichen Raucherzeugnisse gewesen sei. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus dem Akt der belangten Behörde nicht.
Festgestellt wird, dass es sich bei dem Produkt „Pineapple Express Shake Hanfblüten“ mit der Probenummer *** um ein pflanzliches Raucherzeugnis handelt. Das Produkt wird auf der Verpackung (vgl Anhang 8 zum Bericht des Tabakbüros) wie folgt beschrieben: „Getrocknete CBD-reiche Hanfblüten. Indoor ohne Samen (Cannabis Sativa L.)“, dies samt dem Hinweis auf einen CBD CBDA Wert von 6%-8% und einem THC-Wert von 0,2%.
Bei diesem pflanzlichen Raucherzeugnis, welches der Beschwerdeführer auf seiner Homepage zum Verkauf angeboten hat, war ein Hinweis, dass das Rauchen dieses Produktes die Gesundheit schädigt, nicht enthalten. Die Angabe „Getrocknete CBD-reiche Hanfblüten“, dies samt einem CBD- und CBDA-Wert, suggeriert, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat. Die Abbildung einer Ananas als Superheld stellt ein Element dar, das suggeriert, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung hat. Außerdem sind die Angabe „Pineapple Express Shake“ und die stilisierte Abbildung mit einem Ananaskopf Elemente, die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.
III.Beweiswürdigung:
Die Verantwortung des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer und nicht als zur Vertretung nach außen Berufener ergibt sich aus dem GISA bzw dem Unternehmensregister.
Der Beschwerdeführer stellt in Frage, dass es bei dem von ihm auf der Internetseite angebotenen Produkt „Pineapple Express Shake Hanfblüten“ um ein pflanzliches Raucherzeugnis gehandelt hat. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es dieses Produkt lediglich als Räucherwerk angeboten habe. Außerdem hat er in der durchgeführten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Mischung gehandelt habe, die zum Rauchen geeignet sei, zumal bei der vorliegenden CBD-Mischung nicht nur die allenfalls zum Rauchen geeigneten Blüten enthalten gewesen seien, sondern auch Blätter und Stängelwerk. Dieses Blätterwerk weise einen hohen Chlorophyllanteil auf, weshalb es nicht zum Rauchen geeignet sei. Außerdem seien Stängel sehr kratzend im Hals, was sehr unangenehm und daher auch nicht zum Rauchen geeignet sei. Allerdings hat der Beschwerdeführer sehr wohl eingeräumt, dass die Bestandteile dieser „Räuchermischung“ sehr wohl dahingehend getrennt werden könnten, dass die reinen Blüten diesen entnommen werden. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings aus ökonomischen Gründen für nicht sinnvoll erachtet.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer auch bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten hat, dass zumindest Teile des von ihm angebotenen Räucherwerks aus CBD-Blüten bestanden hat, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl als pflanzliches Raucherzeugnis verwendet werden. Dass bestimmte Bestandteile des von ihm angebotenen Produkts mitunter beim Rauchen kratzen bzw als störend empfunden werden ändert daran nichts: Der Verkauf von CBD-haltigen Hanfblüten erfolgt in aller Regel zu dem Zweck, dass diese in weiterer Folge sodann geraucht werden. Insofern teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei diesen CBD-haltigen Hanfblüten jedenfalls um ein pflanzliches Raucherzeugnis gehandelt hat, nämlich um ein Erzeugnis auf Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann. Im Übrigen deutet auch die Verpackung eindeutig auf diesen Zweck hin, wird doch darauf einerseits das Produkt ausdrücklich als CBD-reiche Hanfblüten beworben, andererseits aber mit keinem Wort erwähnt, dass dieses wegen Blättern oder Stängeln nicht zum Rauchen geeignet wäre.
Betreffend die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt wurde, dass er Hersteller oder Importeur des Produktes sei, wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem gesamten vorgelegten Akt keine diesbezügliche Feststellung ableiten lässt. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung hat er dieses Produkt von einem benachbarten Händler bezogen und bestehen daher auf Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass er tatsächlich Hersteller oder Importeur besagter Ware gewesen wäre.
Zum Erscheinungsbild der angebotenen CBD-Blüten wird festgehalten, dass alleine schon der Hinweis auf einen bestimmten CBD-Gehalt der Blüten einen Nutzen für die Gesundheit suggeriert, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Auch die Darstellung einer Ananas als Superheld suggeriert, dass das Produkt einen Nutzen für die Lebensführung habe. Zudem ist die Darstellung eines Ananaskopfes ein Element, das eine Ähnlichkeit zu einem Lebensmittelerzeugnis herstellt.
IV.Rechtslage:
TNRSG
„§ 1
Ziele
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,
§ 2
Verbot des Inverkehrbringens
(1) Das Inverkehrbringen von
1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. Tabak zum oralen Gebrauch oder
ist verboten.
[…]
§ 5d
Erscheinungsbild
(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,
2. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,
3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
4. einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,
5. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.
(2) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1- Angebote, kostenlose Abgabe).
(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen
§ 10f
Pflanzliche Raucherzeugnisse
(1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“
(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1- Angebote, kostenlose Abgabe)
§14
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,
3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,
4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,
5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,
6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,
7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
1. Zum Verstoß gegen das Versandhandelsverbot:
Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen das Versandhandelsverbot wird auf die Entscheidung des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0084, verwiesen. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auf Basis der in den Blick zu nehmenden Legaldefinition des § 1 Z 12 TNRSG ein Verstoß gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TNRSG einen Versand bzw die Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen voraussetzt. Zumal die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Versandhandelsverbot allein schon durch das Anbieten im Internet zur Last legt, ist auf Grundlage dieser Entscheidung offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung zu bestrafen war.
2. Zum Verstoß gegen das Werbeverbot:
Die belangte Behörde erachtet einen Verstoß gegen das Werbeverbot insofern als realisiert, als dass im konkreten Onlinehandel auch Pipes, Grinder und Vaporizer angeboten wurden, die eindeutig zum Rauchen von pflanzlichen Raucherzeugnissen zu verwenden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2024, Ra 2024/11/0084, festgehalten, dass gemäß § 11 Abs 2 letzter Halbsatz TNRSG der allgemeine Geschäftsverkehr nicht vom Werbeverbot umfasst ist. Das Aushändigen von Visitenkarten wie auch die Nennung des Unternehmens etwa bei Stellen-/Ausschreibungen, Vergaben oder Kundmachungen ist somit zulässig. Meinungsäußerungen sind dann ausgeschlossen, wenn sich diese verkaufsfördernd auswirken. Das bloße Auflisten des Sortiments auf einer Webseite, die von Interessierten üblicherweise gezielt aufgerufen wird, ist unter Bedachtnahme auf die mittlerweile weitreichende Verbreitung des Internets und den täglichen Gebrauch von Websites nicht als Werbung zu werten.
Aus diesem Grund ist das bloße Anbieten der besagten Produkte auf der Website des Beschwerdeführers keine Werbung und liegt damit ein Verstoß gegen das Werbeverbot des TNRSG nicht vor.
§ 8c TNRSG normiert eine Meldepflicht für Hersteller oder Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse. Dass der Beschwerdeführer Hersteller oder Importeur eines pflanzlichen Raucherzeugnisses sei, wurde ihm zu keinem Zeitpunkt zur Last gelegt und ergeben sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund hat er nicht gegen diese Bestimmung verstoßen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang ebenso, dass das Gesetz nicht vorsieht, dass eine bestimmte Probe in einem EU-Online-Portal zu melden sei, sondern sieht das Gesetz vor, dass diese Meldung an den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen hat.
4. Zu den verbleibenden Vorwürfen nach Spruchpunkt 3.2 bis 3.5:
Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma „DD“ zur Verantwortung zu ziehen war, zumal eine derartige juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht existiert. Der Beschwerdeführer hat sein Unternehmen zum Tatzeitpunkt vielmehr als Einzelunternehmer geführt. Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich klarzustellen, was entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zu erfolgen hatte (vgl VwGH 05.05.2025, Ra 2024/08/0091)
Zum von der belangten Behörde vorgehaltenen Verstoß gegen das in § 2 Abs 1 TNRSG normierte rechtswidrige Inverkehrbringung wird festgehalten, dass § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG das Inverkehrbringung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den § 4 bis 10e nicht entspricht, verbietet. § 10f TNRSG wird in dieser Auflistung nicht genannt. Insofern ist das Inverkehrbringen von Tabakzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, mit welchem gegen die Bestimmungen des § 10f TNRSG verstoßen wird, nicht strafbar, zumal im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass eine Ausweitung des Tatbestandes im Analogiewege nicht zulässig ist (vergleich zum im Verwaltungsstrafrecht geltenden Analogieverbot zB VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass es sich bei der vorliegenden CBD-Mischung um ein Räucherwerk und nicht um ein pflanzliches Raucherzeugnis gehandelt hat, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen (VwGH 02.06.2020, Ro 2020/11/0002), wonach ebenso wie eine Zigarette nach der allgemeinen Lebenserfahrung getrocknete Hanfblüten typischerweise dazu verwendet werden, geraucht zu werden. Auch ergibt sich aus dem oben geschilderten äußeren Erscheinungsbild der gezogenen Probe nichts anderes.
Bei CBD-Blüten handelt es sich um ein Erzeugnis, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise zum Rauchen verwendet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der vorliegenden Mischung nach den Angaben des Beschwerdeführers, allerdings ohne entsprechenden Hinweis auf der Verpackung, neben CBD-haltigen Cannabisblüten auch Blätter und Stängelwerk enthalten waren. So kann auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers diese Mischung insofern aufgeteilt werden, als dass dieser auch nur die Blüten entnommen werden. Andererseits kann aber auch genauso nicht ausgeschlossen werden, dass das Produkt als Ganzes zum Rauchen verwendet wird. Bei dem gegenständlichen CBD-haltigen Hanferzeugnis handelt es sich somit jedenfalls um ein pflanzliches Raucherzeugnis.
Zur Frage, inwiefern im vorliegenden Fall ein Nutzen für die Gesundheit suggeriert wird, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen (vgl VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058), wonach CBD auch in der Rechtsprechung bereits als Wirkstoff iSd § 1 Abs 4a ANG angesehen wurde. CBD wird als Inhaltsstoff einer Vielzahl von Produkten angeboten und aufgrund der verbreiteten Angebote vom durchschnittlichen Konsumenten als solcher angesehen, der sich zumindest positiv auf das Allgemeinbefinden auswirken kann. Insofern ist die belangte Behörde im Recht damit, dass mit der Angabe, dass das Produkt CBD in einer bestimmten Konzentration enthalte, ein Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung suggeriert wird, was der eindeutigen Vorgabe des § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG iVm § 10f Abs 4 TNRSG widerspricht. Durch die Darstellung einer Ananas wird zusätzlich eine Kennzeichnung vorgenommen, die einem Lebensmittel ähnelt.
Zum Vorwurf des fehlenden gesundheitsbezogenen Warnhinweises, dass nämlich die Aufschrift „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ auf der Packung fehlte, wird festgehalten, dass diesem Vorhalt vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wird.
Insgesamt ist daher zu den Spruchpunkten 3.2 bis 3.5 festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.11.2024, Ro 2024/11/0003 festgehalten hat, dass die Verbotsnorm des § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG und die Strafnorm des § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG in jenen Fällen, in denen durch das Inverkehrbringen von Tabakzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auch gegen die in § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG aufgezählten Bestimmungen verstoßen wird, die speziellere Bestimmungen darstellt. Zumal im vorliegenden Fall allerdings das Inverkehrbringen mangels einer Anführung des § 10f in § 2 Abs 1 Z 1 TNRGS nicht unter Strafe gestellt ist, ist daher im umgekehrten Sinn im vorliegenden Fall § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG als maßgebliche Bestimmung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden und bilden auf dieser Grundlage die dem Beschwerdeführe zu den Spruchpunkten 3.2 bis 3.5 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verstöße gegen § 10f TNRSG somit insgesamt eine Übertretung nach § 14 Abs 1 Z5 TNRSG.
Zur vorgenommenen Tatzeitberichtigung wird festgehalten, dass die Kontrolle des Tabakbüros vor Ort mit der Ziehung einer Probe am 05.12.2023, 15:25 Uhr erfolgt ist. Dieser Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Kontrollbericht, in den der Beschwerdeführe durch seinen Rechtsvertreter, dem auch die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt wurde, eingesehen hat. Durch die Richtigstellung der Tatzeit wird der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch besteht fallbezogen eine Gefahr der Doppelbestrafung, weshalb das Verwaltungsgericht zur Verbesserung des Spruchs in diesem Punkt verpflichtet war.
Die Übertretung steht damit insgesamt in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Soweit er sich darauf beruft, dass er vor Aufnahme des Produktes in seinem Katalog Erkundigungen bei der Wirtschaftskammer durchgeführt hat, so wird festgehalten, dass damit eine entschuldbare Rechtsunkenntnis nicht dargetan wird. Nur im Fall, dass sich der Beschwerdeführer unter vollständiger Mitteilung des Sachverhalts bei der zuständigen Behörde über die Strafbarkeit seines Verhaltens erkundigt hätte und ihm dabei eine bestimmte Rechtsauskunft erteilt worden wäre, wäre von einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis iSd § 5 Abs 2 VStG auszugehen. Derartiges hat der Beschwerdeführer allerdings nicht behauptet bzw bei der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass eine derartige Anfrage nicht gestellt wurde. Mangelndes Verschulden auf Grund einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis liegt sohin nicht vor. Insgesamt wäre es daher am Beschwerdeführer als Gewerbetreibenden gelegen, sich vor der Ausübung der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle ausreichend über die dabei einzuhaltenden Bestimmungen zu erkundigen. Zumal er dies unterlassen hat, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wird bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 7.500,00 (der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft) im vorliegenden Erkenntnis eine Strafe in der Höhe Euro 300,00 verhängt. Im Hinblick auf die bei der mündlichen Verhandlung geschilderten Einkommensverhältnisse in der Höhe eines monatlichen Nettoeinkommens von Euro 1.800,00 bei Schulden in der Höhe von Euro 40.000,00 sowie lediglich einer geringfügigen Vorstrafe nach § 52 lit Z 10a StVO erweist sich die neue festgesetzte Strafe (unter Hinzuzählung des Strafvorhaltes nach Spruchpunkt 3.2 des angefochtenen Straferkenntnisses kommt das Landesverwaltungsgericht damit auf die gleiche Strafhöhe wie die belangte Behörde zu ihren Spruchpunkten 3.3 bis 3.5) als schuld- und tatangemessen. Zumal der Beschwerdeführer daher insgesamt teilweise mit seinem Rechtsmittel erfolgreich war, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben (vgl VwGH 02.06.2025, Ra 2024/02/0183).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu einerseits auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen, andererseits auf den insofern klaren Wortlaut des Gesetzes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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