LVwG T LVwG-2025/14/1771-13

LVwG-2025/14/1771-13Landesverwaltungsgericht19.11.2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Lebensumstände<br/>Lebensmittelpunkt<br/>Pensionisten<br/>Benützungsuntersagung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/1771-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.14.1771.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z (belangten Behörde) vom 17.6.2025, *** (LVwG-2025/14/1771), BB gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z (belangten Behörde) vom 17.6.2025, *** (LVwG-2025/14/1773), und CC gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z (belangten Behörde) vom 17.6.2025, *** (LVwG-2025/14/1774), alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in Z, betreffend Benutzungsuntersagungen nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

In den angefochtenen Bescheiden untersagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die weitere Nutzung des Objektes Adresse 1 in Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin Nutzerin und Alleineigentümerin dieses Objektes. Sie habe seit 26.9.2012 eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen. Sie sei seit 6.6.2012 als Hauptwohnsitz dort gemeldet. Ebenso habe ihr Lebensgefährte, Beschwerdeführer AA, einen Hauptwohnsitz dort. Die Meldung sei am 3.4.2024 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe einen bestehenden Wohnsitz in Y, Deutschland. Beschwerdeführer AA habe einen Wohnsitz ebenfalls in Y. Die Söhne und Enkelkinder der Beschwerdeführerin würden in der Nähe von Y leben, die sie häufig besuche. Beschwerdeführer AA habe familiäre Anknüpfungspunkte zu Y, keine zu Z. Die Beschwerdeführerin sei Kommanditistin des Unternehmens EE in X mit Sitz in W sowie des Unternehmens FF mit Sitz in V. Im österreichischen Firmenbuch würden keine Eintragungen vorliegen. Es würden keine beruflichen oder gewichtigen sozialen bzw gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte in Z vorliegen. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin liege nicht in Z. Sie habe seit 13.7.2012 ein zugelassenes Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***. Sie sei auch Halterin des schwarzen Mercedes mit dem deutschen Kennzeichen ***. Der Restmüll liege unter dem durchschnittlichen Verbrauch eines Einpersonenhaushalts. Die Beschwerdeführerin nutze das Objekt gelegentlich. Sie sei bei 44 Begegnungen bloß sechsmal persönlich angetroffen worden. Während eines medizinischen Notfalls habe sie sich bereits in Y befunden und auch die spätere Operation sei dort vorgenommen worden. Bereits vor dem Operationstermin habe sie sich in Y aufgehalten. Es könne nicht von einem ganzjährigen Wohnbedürfnis in Z gesprochen werden. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz sei raumordnungsrechtlich nicht zulässig, eine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis liege nicht vor. Eine Freizeitwohnsitzpauschale werde nicht entrichtet. Beschwerdeführer CC wohne in U, Deutschland, gemeinsam mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Sohn. Er sei Pilot in einem Anstellungsverhältnis zu einer österreichischen Fluglinie. Bei insgesamt 44 Begegnungen sei CC einmal persönlich angetroffen worden. Er besuche seine Mutter regelmäßig im Objekt.

In den dagegen erhobenen weitgehend übereinstimmenden Beschwerden brachten die Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte, Beschwerdeführer AA, würden im gegenständlichen Objekt sehr wohl den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen begründen und ein ganzjähriges Wohnbedürfnis befriedigen. Somit könne es dem Sohn der Beschwerdeführerin nicht untersagt werden, seine Mutter zu besuchen. Dahingehend legten die Beschwerdeführer zahlreiche Rechnungsbelege und weitere Unterlagen vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 8.4.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der Beschwerdeführerin BB gemeinsam mit dem Vertreter aller Beschwerdeführer RA DD sowie GG für die belangte Behörde erschienen. JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ und RR wurden als Zeug*innen einvernommen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin lebte jahrelang in Y in Deutschland. Mit Kaufvertrag vom 2.4.2012 erwarb sie das Objekt Adresse 1, **** Z. Seit 6.6.2012 ist sie dort als Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 25.6.2012 ist ein Audi A5 Cabrio mit dem österreichischen Kennzeichen *** auf die Beschwerdeführerin angemeldet. Am 26.9.2012 wurde für sie die Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen ausgestellt. Auch eröffnete die Beschwerdeführerin ein österreichisches Konto.

Seit einigen Jahren lebt sie in einer Lebensgemeinschaft mit Beschwerdeführer AA. Er ist seit 3.4.2024 im gegenständlichen Objekt als Hauptwohnsitz gemeldet. Am 7.4.2024 wurde auch für ihn die Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist seit 1.5.2019 in einer Mietwohnung in Y in Deutschland als (ersten) Wohnsitz gemeldet. Ebenfalls ist seit 3.4.2017 ein Mercedes V-Klasse mit dem deutschen Kennzeichen *** auf die Beschwerdeführerin angemeldet.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, NN, wohnt mit seiner Frau TT und den gemeinsamen Kindern ebenfalls in Y. Ihr zweiter Sohn, Beschwerdeführer CC, ist Pilot und wohnt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in U, 20 Kilometer von Y entfernt.

Durchschnittlich hält sich die Beschwerdeführerin einmal monatlich für wenige Tage in Y auf, um Familie und Freunde zu besuchen. Ende 2023 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation für knapp sechs Wochen in Y.

Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte (Beschwerdeführer AA) sind beide Pensionisten und beziehen ihre Rente von deutschen Einrichtungen.

Im Jahr 2024 war die Beschwerdeführerin an ca 200 Tagen im gegenständlichen Objekt anwesend. Von Jänner bis August 2025 waren es 125 Tage. Vor diesem Hintergrund macht insbesondere die Beschwerdeführerin für die Nachbarn den Eindruck, dass sie – abgesehen von Urlauben – stets in Z anwesend ist und wird dort als „Einheimische“ angesehen. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin beschränkt sich nicht auf die touristisch interessanten Saisonen, sondern ist ganzjährig gleich.

Die Beschwerdeführerin ist mit einer Einlage von knapp über € 5.000 am Unternehmen EE in X und mit einer Einlage von € 200.000 am Unternehmen FF mit Sitz in V beteiligt. Diese stellen lediglich Anlageformen dar, ohne sonstige Verpflichtungen.

Der Großteil ihrer sozialen Kontakte befindet sich mittlerweile in Z. Dort besucht die Beschwerdeführerin die wöchentlichen „UU“-Abende, trifft sich mit Bekannten zum Kaffeetrinken, Essengehen und für sportliche Aktivitäten.

In Z wird die Beschwerdeführerin regelmäßig in den Schulferien von ihren Kindern und deren Familien besucht, um gemeinsam Zeit zu verbringen und sportlichen Aktivitäten nachzugehen.

Die meiste Zeit verbringt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Beschwerdeführer AA.

Kontrollorgane der belangten Behörde führten zwischen 27.10.2023 und 26.1.2024 insgesamt 20 Kontrollen beim gegenständlichen Objekt durch. Dabei wurde die Beschwerdeführerin einmal am 26.12.2023 persönlich angetroffen. Beschwerdeführer AA wurde ebenfalls am 26.12.2023 und vier Tage später mit ihrer Schwiegertochter angetroffen.

Zwischen 11.7.2024 und 6.11.2024 führte die belangte Behörde abermals insgesamt 20 Kontrollen durch, bei denen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte dreimal angetroffen wurde. Einmal wurde Beschwerdeführer CC angetroffen.

Zwischen 10.2.2025 und 27.2.2025 führten Kontrollorgane vier weitere Kontrollen durch. Bei allen Kontrollen war Beschwerdeführer AA anwesend. Die Beschwerdeführerin wurde selbst zweimal angetroffen, einmal gab ihr Lebensgefährte an, sie sei beim Friseur und einmal verweigerte er aufgrund der seiner Meinung nach ihn terrorisierenden Kontrollen die Aussage.

Im gegenständlichen Objekt wurden 2019 100 m³, 2020 45 m³, 2021 65 m³, 2022 113 m³ und 2023 102 m³ Wasser verbraucht. Der entleerte Müll betrug 2019 151 kg, 2020 156,5 kg, 2021 195 kg, 2022 210,5 kg und 2023 207,5 kg. Der Stromverbrauch lag von 8.4.2018 bis 21.3.2019 bei 16.311 kWh, von 22.3.2019 bis 11.4.2020 bei 20.164 kWh, von 12.4.2020 bis 22.3.2021 bei 17.821 kWh, von 23.3.2021 bis 31.3.2022 bei 19.733 kWh und von 1.4.2022 bis 31.3.2023 bei 20.733 kWh.

Zweifelsfrei handelt es sich nicht um einen eingetragenen Freizeitwohnsitz. Auch liegt keine Ausnahmebewilligung der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 8 TROG vor.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente sowie auf das umfassende Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Einvernahme von neun Zeuginnen – teilweise über Videokonferenz. Aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr erforderlich.

Die Tage der Anwesenheit in Z gründen sich auf die umfassenden vorgelegten Belege verschiedenster Geschäfte, Wirtshäuser, Ärzte und sonstiger Einrichtungen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht nicht, allein die Vorlage von Zahlungsbelegen kann nicht automatisch die Anwesenheit der Person beweisen, die die Belege vorlegt. Zum einen könnten von mehreren Beschwerdeführern kumuliert Rechnungen gesammelt und vorgelegt werden. Zum anderen könnten die Belege auch von anderen Personen gesammelt worden sein.

Im gegenständlichen Fall entstanden dem Landesverwaltungsgericht allerdings keinerlei Zweifel, dass diese Belege nicht von der Beschwerdeführerin – allenfalls gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Beschwerdeführer AA – stammen. Damit verbunden erscheint es aufgrund des schon laufenden Freizeitwohnsitz-Verfahrens lebensnah, wenn Betroffene – nicht zuletzt auf Anraten ihres Rechtvertreters – Beweise und Belege ihrer Anwesenheit vor Ort aufbewahren. Auch widersprechen sich die Tage an denen die Beschwerdeführerin von Kontrollorganen der belangten Behörde nicht angetroffen wurde und jene auf den Belegen angezeigten Tage weitgehend nicht. Auch bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Belege und die Rückführbarkeit der Leistungen auf sie selbst bzw ihren Lebensgefährten glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („Über Befragung, wo AA seinen Lebensmittelpunkt hat: Bei mir. Der Lebensmittelpunkt bin ich. … Über Befragung, wie ich das mit Einkäufen mache, ob ich selbst einkaufe: Ja, wir haben Zeit. Wir gehen teilweise auch dreimal täglich einkaufen, das ist auch schon passiert. Über Befragung, wer die Kassabelege zusammengestellt hat: Das hat Gott sei Dank, auf Anraten unseres Rechtsanwaltes, Herr AA gemacht.“). Dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die Zeit in Z verbringt, bestätigen schließlich auch die Kontrollen, bei denen in aller Regel beide gemeinsam angetroffen wurden. Vor dem Hintergrund der oben getätigten Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin erübrigen sich weitere Feststellungen zu Beschwerdeführer AA.

Allerdings kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ausschließlich jene Tage als Anwesenheit vor Ort annehmen, für die Belege vorliegen. Schließlich wäre es lebensfremd für jeden Tag der Anwesenheit Belege über Konsumationen oder pekuniäre Leistungen vorlegen zu können. So geht das Landesverwaltungsgericht Tirol auch von einer Anwesenheit der Beschwerdeführerin aus, wenn ein bis zwei Tage zwischen mehrtägigen – durch Belege dokumentierte – Anwesenheiten in Z vorliegen.

Damit verbunden bestätigten sämtliche vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommenen Zeugen die grundsätzlich dauerhafte Anwesenheit zumindest der Beschwerdeführerin

(KK: „Für mich ist Frau BB das ganze Jahr da, dazwischen macht sie Urlaube in Mallorca oder Radrundfahrten, dann ist sie einmal drei Tage nicht da. Für mich ist sie als Hauptwohnsitz gemeldet und deshalb ist sie für mich eine Hauptwohnsitznutzerin. … [S]ie lebt mit Herrn AA in Z. Für mich ist der Lebensmittelpunkt da. Alles andere was sie macht sind Besuche. … Über weitere Befragung, ob die Treffen das ganze Jahr sind oder zu typischen Urlaubszeiten sind: Nein, das ist das ganze Jahr.“;

LL: „Über Befragung, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehung von Frau BB ist: In Z, Adresse 1. … Über Befragung, wie oft Frau BB da ist: Frau BB lebt hier, sie lebt in diesem Haus. Über Befragung, ob sie das ganze Jahr hier wohnt: Ja, das ganze Jahr soweit ich das beurteilen kann, außer sie ist auf Urlaub. Sie ist auf Urlaub, bei ihren Kindern auf Besuch oder sie macht Ausflüge.“;

NN: „Über Befragung, wo sie länger im Jahr ist, in der Wohnung in Y oder in der Wohnung in Z: Definitiv im Haus in Z, das ist viel größer. … Über Befragung, wieviel Tage, Wochen oder Monate meine Mutter in Z ist: Das ist eine schwierige Frage. Ich gehe davon aus, dass es so um die 200 sind, aber meine Mutter ist viel unterwegs. … Den Großteil ihrer Zeit verbringt sie definitiv in Z. … Über Befragung, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen meiner Mutter ist: Inzwischen auch in Z. Das war nicht immer so, aber inzwischen mit Herrn AA in Z. Er fühlt sich auch extrem wohl. Er ist leidenschaftlicher Golfer, was in der Region natürlich von Vorteil war. Er spielt seit 30 Jahren jeden Tag Golf und hat mit seiner Familie in Y gebrochen, den hält hier auch nichts. … Es ist wirklich so, dass meine Mutter viel Zeit in Z verbringt. Sie ist viel unterwegs, aber wenn ich irgendwo einen Lebensmittelpunkt verorten würde, dann ist er in Z.“;

MM: „Über Befragung, wo wir die Schwiegermutter am Häufigsten treffen: Wir fahren auf Besuch nach Z, meistens in den Ferien, weil wir ein schulpflichtiges Kind haben, einen Sohn. … Über Befragung, wo meine Schwiegermutter öfters ist, in Y oder in Z: In Z. Über Befragung, wieviel Tage Frau BB in Z ist: Den Hauptteil des Jahres und wenn sie nicht auf Reisen ist, die meiste Zeit in Z.“;

OO: „Über Befragung, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von Frau BB ist: In Z. Über Befragung, wie lang sie im Jahr ungefähr da ist: Inge wohnt hier und ist nicht da, wenn sie auf Urlaub ist. … Über Befragung, wo sie im Jahr länger aufhältig ist, in Y oder in Z: Eindeutig in Z.“;

PP: „Ich habe eine Skischule und fahre mit ihr öfter Ski. … Für mich ist sie eine Einheimische bzw einer Einheimischen gleichzuhalten. Über Befragung, ob sie ihr Haus als Hauptwohnsitz oder als Freizeitwohnsitz nutzt: Hauptwohnsitz. Über Befragung, ob ich sie in erster Linie im Winter treffe: Nein, auch im Sommer. Wir sind auch im Sommer oft zusammen.“;

QQ: „Über Befragung, wie oft ich Frau BB treffe: Oft. Wie oft? Fast immer. Wir wohnen direkt nebenbei. Ich gehe mit dem Hund dreimal in der Woche beim Haus vorbei. Ich sehe genau, wenn sie da ist und ich treffe sie immer. Ich sehe die Autos und die Räder draußen. Für mich ist sie gefühlt immer da. … Sie ist grundsätzlich immer da. Dann ist sie auch manchmal auf Urlaub, das sehe ich auch genau. Gefühlt ist sie das ganze Jahr hier.“).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, sämtliche dieser einvernommenen Zeugen wurden von den Beschwerdeführern selbst beantragt. Trotzdem waren deren Aussagen übereinstimmend und in der Zusammenschau mit den Belegen glaubwürdig und nachvollziehbar.

Die Kontrollen und Wahrnehmungen der Kontrollorgane gehen auf die glaubwürdige und nachvollziehbare Dokumentation zurück.

Die Meldungen der Wohnsitze ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und einer Auskunft des Oberbürgermeisters der Stadt Y. Die Beteiligungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus Handelsregisterauszügen der Amtsgerichte T und W jeweils vom 6.11.2024.

Daten für den Verbrauch von Wasser und Strom sowie für die Müllentleerung gehen aus den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden zweifelsfrei hervor.

V.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Die belangte Behörde untersagte der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten (Beschwerdeführer AA) und ihrem Sohn (Beschwerdeführer CC) gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Adresse 1, **** Z, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung. Sie stützte sich auf die Verpflichtung, dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn ein Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet wird.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden prüft das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr das Vorliegen der widerrechtlichen Verwendung als Freizeitwohnsitz.

B. Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022

Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 13.2.2025, Ra 2025/06/0028; 6.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

C. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die Beschwerdeführerin wurde zwar – wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt – bei 44 Kontrollen nur sechs Male angetroffen. Allerdings war die Beschwerdeführerin bei den letzten vier Kontrollen zwischen 10.2.2025 und 27.2.2025 zweimal und ihr Lebensgefährte viermal persönlich anwesend.

Auch verfügt sie über eine Mietwohnung in Y, wo sie auch als (ersten) Wohnsitz gemeldet ist. Ihre Söhne wohnen jeweils mit Familie in Y bzw U (20 Kilometer von Y entfernt). Dort ist auch seit 2017 ein Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin angemeldet. Allerdings ist die dahingehende Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht ganz lebensfremd, sie wolle die Wohnung für Besuche ihrer Familie behalten und dabei ein Fahrzeug zur Verfügung haben, das ihre Kinder in der Zwischenzeit nutzen können („Über Vorhalt, wenn ich vorher angegeben habe, dass ich meinen Lebensmittelpunkt in Kitzbühel habe und im Umkehrschluss nicht in Deutschland, warum ich dann dort das Auto anmelde: Ich habe das der Kinder zu Liebe getan. Ich habe ein Auto stehen für die Familie, jeder fährt dort mit, das ist der Wagen und ich habe auch ein Auto und dann muss ich mir nicht das Auto von meinen Kindern ausborgen. Darum habe ich auch die Wohnung, ich möchte ja nicht das Gästezimmer der Kinder nutzen.“).

Sie erhält ihre Pension von einer deutschen Einrichtung, ist dort sozialversichert und benützt eine deutsche Handynummer.

Demgegenüber hielt sich die Beschwerdeführerin ca 200 Tage 2024 im gegenständlichen Objekt auf und 125 Tage von Jänner bis August 2025. Damit ist auch das spärliche Antreffen der Beschwerdeführerin durch die Kontrollorgane der belangten Behörde entkräftet.

Sie ist mit Hauptwohnsitz seit 2012 im gegenständlichen Objekt gemeldet und verfügt seitdem über die Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen. Bis auf Urlaube hält sich die Beschwerdeführerin regelmäßig und ganzjährig in Z auf. Im Gegensatz dazu verbringt sie durchschnittlich lediglich wenige Tage einmal pro Monat in Y, um Familie und Freunde zu besuchen. Für Nachbarn macht die Beschwerdeführerin den Eindruck, sie ist immer da und wird als „Einheimische“ angesehen. In den Schulferien wird sie regelmäßig von ihren Kindern und Enkelkindern besucht.

Daran kann schließlich die – von der belangten Behörde ins Treffen geführte – Operation der Beschwerdeführerin in Y nicht ändern. Zum einen steht eine gewisse Nahebeziehung zu Y nicht zuletzt aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ohnehin zweifelsfrei fest. Damit verbunden ist es zum anderen lebensnah, medizinisch notwendige Eingriffe von Ärzt*innen des Vertrauens durchführen zu lassen, auch wenn sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen inzwischen woanders hin verlagerte. Abgesehen davon werden regelmäßig Reha- und Kuraufenthalte nicht an Orten des gewöhnlichen Aufenthalts durchgeführt. Auch sind – vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses – das gelegentliche Lüften und Blumengießen einer Nachbarin nicht geeignet, der Beschwerdeführerin ihren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im gegenständlichen Objekt abzusprechen. Auch die von der belangten Behörde angeführten Abrechnungen von Strom und Wasser sowie die Müllentsorgung deuten auf einen stetig zunehmenden Aufenthalt im gegenständlichen Objekt hin. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vergangenen Jahren von einem bloß sporadischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Objekt ausgeht. Allerdings erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wonach sich – nicht zuletzt durch ihren Lebensgefährten (Beschwerdeführer AA) – die gemeinsame Aufenthaltsdauer und damit verbunden der Mittelpunkt der Lebensinteressen zunehmend nach Z verlagerte, was schließlich zur Meldung als Hauptwohnsitz ihres Lebensgefährten führte. Schließlich hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.

Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin verlagerte sich in den letzten Jahren von Y nach Z. Auch befriedigt die Beschwerdeführerin dort ein ganzjähriges Wohnbedürfnis. Im Umkehrschluss nutzt sie – zumindest zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol – das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz.

Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich des Mittelpunkts der Lebensinteressen und der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses für Beschwerdeführer AA. Als Lebensgefährte würde er auch dann nicht unter die Freizeitwohnsitzregelungen fallen, wenn er die Beschwerdeführerin nur sporadisch besucht.

Gleiches gilt für den Sohn der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer CC). Es kann – nicht zuletzt aufgrund des verfassungsgesetzlich garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens in Art 8 EMRK – einem mehrere 100 Kilometer entfernt lebenden Sohn nicht verboten werden, an den Wochenenden und in den Schulferien seines Kindes seine Mutter zu besuchen.

Da – zusammengefasst – die Beschwerdeführerin das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz nutzt, ist der gegen sie erlassene Unterlassungsbescheid ersatzlos zu beheben. Allein schon aus diesem Grund sind die gegen ihren Lebensgefährten (Beschwerdeführer AA) und ihren Sohn (Beschwerdeführer CC) ebenfalls erlassenen Untersagungsbescheide ersatzlos zu beheben. Es kann beiden nicht untersagt werden, die Beschwerdeführerin zu besuchen.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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