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LVwG-2025/12/2451-5Landesverwaltungsgericht19.11.2025
Schulpflichtverletzung<br/>häuslicher Unterricht<br/>Fernunterricht<br/>Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2025, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 21.05.2025-12.06.2025
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen BB, geboren am 04.05.2018, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 21.05.2025 - 12.06.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z, Adresse 2,**** Z, ferngeblieben ist.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024, verletzt und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage 13 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.
Gegen das Straferkenntnis hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Schulpflicht ausschließlich nur für diejenigen gelten dürfe, die – aus welchen Gründen auch immer – ihr Recht auf Bildung nicht in Form der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf privaten häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG wahrnehmen. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 22.06.1954, KII-6/54) trage dem Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass für das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf privaten häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG kein Gesetzesvorbehalt bestehe, vollständig Rechnung. Für BB bestehe keine Schulpflicht, weil die in Österreich geltende Unterrichtspflicht dadurch erfüllt werde, dass sie ihr Recht auf Bildung in Form der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf (privaten) häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG wahrnehme. Außerdem sei sie Schülerin der CC-Schule, einer akkreditierten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, und es gebe von der CC-Schule international gültige, apostillierte Zeugnisse. Der Besuch dieser im Ausland gelegenen Schule sei der Bildungsdirektion Tirol seit 2024 bekannt und sei auch für das Schuljahr 2024/25 zur Kenntnis gegeben worden. Mit der Wertung der Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als Verwaltungsübertretung liege ganz klar eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. Eine Strafbarkeit sei aufgrund von § 6 VStG völlig ausgeschlossen. Es wurde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen §§ 1, 11 Abs 2, 4, 5 und 6 SchulpflichtG 1985 stellen.
Die Bildungsdirektion Tirol hat mit E-Mail vom 19.10.2025 bekannt gegeben, dass für das Kind BB für das Schuljahr 2024/25 weder die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt noch ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion für Tiro eingebracht wurde. Der Bildungsdirektion lägen darüber hinaus weder Informationen über eine Befreiung vom Unterricht noch über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule vor.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Angaben der Bildungsdirektion eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche ist bis dato nicht eingelangt.
Gemäß § 44 Abs 3 Z3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über sein Recht belehrt, eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen und darauf hingewiesen, dass er auf dieses Recht verzichtet, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellt und die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt und auch keine Beweisaufnahme, die eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, wurde beantragt. Da in der Beschwerde ausschließlich rechtliche Bedenken aufgeworfen wurden, die größtenteils bereits Gegenstand des Vorerkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.04.2025, LVwG-2025/32/0613-7, waren, kann in diesem Fall von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
BB, geboren am 04.05.2018, besitzt die schweizer Staatsangehörigkeit und ist seit 13.02.2023 an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Der Beschwerdeführer ist der Erziehungsberechtigte der genannten Schülerin.
In der Zeit vom 21.05.2025 bis zum 12.06.2025 hat die Schülerin den Unterricht an der Volksschule Z, Adresse 2 in Z, nicht besucht (vgl Meldungen der Volksschule Z über die Nichterfüllung der Schulpflicht vom 26.05.2025, 02.06.2025, 05.06.2025, 11.06.2025, 16.06.2025).
Für das Schuljahr 2024/2025 wurde kein Ansuchen um die Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion Tirol gestellt. Auch wurde kein häuslicher Unterricht angezeigt (vgl Mitteilung der Bildungsdirektion für Tirol von 19.10.2025).
BB absolviert die CC-Schule (vgl Beschwerdevorbringen). Es handelt sich um eine akkreditierte Privatschule mit Sitz in den USA, die selbst keine Online-Kurse anbietet und keine Lernmaterialien zur Verfügung stellt. Im Rahmen dieser „Dachschule“ wird „natürliches Lernen“ ohne Lehrplananforderungen praktiziert. Unterrichtsstil und die Materialien werden frei gewählt. Aufgrund einer Zusammenfassung der im Laufe des Jahres selbst erworbenen Kenntnisse werden dann gegen Gebühr Zeugnisse darüber ausgestellt. Um einen Abschluss zu erhalten, müssen die Schüler eine bestimmte Anzahl von Credits absolvieren und die Mindestanzahl an Credits in bestimmten Fachbereichen erreichen. Für Erlangung eines High School Abschlusses bestehen für das Abschlussjahr (Grade 12) weitere Vorschriften (vgl die FAQ der CC-Schule in https://cc-schule.com).
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der in Klammer angeführten, in dem behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Unterlagen treffen. Die Bildungsdirektion hat ausdrücklich angegeben, dass weder häuslicher Unterricht noch der Besuch einer ausländischen Schule angezeigt wurden. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben entstanden. Insbesonders hat der Beschwerdeführer auch keine weitere Stellungnahme zu diesen Ausführungen gemacht, obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt worden ist. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht bestritten, dass seine Tochter im Tatzeitraum die Volksschule in Z nicht besucht hat, sondern hat selbst angegeben, dass BB im Rahmen der Absolvierung der CC-Schule/USA unterrichtet wird.
Die Feststellungen zur CC-Schule ergeben sich aus deren Homepage.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idgF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(…)
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 11
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(…)
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
(…)
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13.
(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
…
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass BB, geb. 04.05.2018, deren Erziehungsberechtigter der Beschwerdeführer ist, zur genannten Tatzeit von 21.05.2025 bis zum 12.06.2025 ungerechtfertigt nicht am Unterricht in der Volksschule in Z, Adresse 2, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 SchulpflichtG vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für BB hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 5 Abs 1 SchulpflichtG in Verbindung mit § 4 leg cit, ergeben.
Die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten bzw der Schulpflichtigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres beruhen unmittelbar auf dem Gesetz. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG) konkretisiert (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung des Besuchs einer öffentlichen bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 SchulpflichtG.
Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), BDVBl Nr 46/2024, von der Schülerin an der Volksschule Z zu erfüllen, weil diese in Z ihren Wohnsitz zu Schulbeginn hatte und nach wie vor dort ansässig ist.
Die schulpflichtige Tochter des Beschwerdeführers war im Tatzeitraum weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch hat diese die Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule im Sinne des § 13 Abs 2 SchulpflichtG erfüllt.
Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können gemäß § 13 Abs 2 SchulpflichtG die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fällt ein Fernunterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne dieser Norm vorliegt, weil bereits weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Dasselbe gilt für die oben dargelegte Absolvierung der CC-Schule, zumal die Erfordernisse zur Qualifizierung dieser Unterrichtsform als „Schule“ im Sinne des SchulpflichtG im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keinster Weise erfüllt sind.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). Den Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten trifft daher diese gesetzliche Verpflichtung. Dieser ist er in keinster Weise nachgekommen, weil seine Tochter im Tatzeitraum unentschuldigt die genannte Volksschule nicht besucht hat.
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gehen ebenfalls ins Leere. Insbesonders werden die verfassungsmäßigen Bedenken des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Art 17 Abs 3 StGG nicht geteilt:
Gemäß Art 17 Abs 3 StGG unterliegt der häusliche Unterricht keiner „solchen Beschränkung“. Gemeint ist damit, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung wie sie sich aus Art 17 Abs 2 StGG bei der Gründung von Unterrichts- und Erziehungsanstalten aufgrund der geforderten Befähigung ergibt, unterliegt. Das heißt, ein Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erteilung häuslichen Unterrichts darf durch den Gesetzgeber daher nicht vorgesehen werden (VfSlg 2670/1954). Dagegen beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG gerade nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG ebenfalls verfassungsgesetzlich verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua, vgl auch Gamper in Kahl/Khadkzadeh/Schmid HG, Bundesverfassungsrecht, 2021, Anm 18 zu Art 17 StGG). Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht in diesem Zusammenhang auf § 6 VStG berufen.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er in keinster Weise dafür Sorge getragen hat, dass BB der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z nachgekommen ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aus der Vorentscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025, LVwG-2025/42/0613-7 war dem Beschwerdeführer auch bereits bekannt, dass seine Ausführungen zum Recht auf häuslichen Unterricht in der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht zutreffen und dass durch den gegenständlichen Besuch der CC-Schule die Schulunterrichtspflicht in Österreich nicht erfüllt wird. Es ist daher von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 bis 3 Schulpflichtgesetz ist mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wird.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als sehr schwerwiegend einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Die Tat wurde vorsätzlich begangen.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer drei einschlägige Strafvormerkungen aufscheinen.
Die belangte Behörde hat den Strafrahmen bis zu Euro 440,00 mit der Verhängung einer Geldstrafe von Euro 300,00 zu 68 % ausgeschöpft. Im Hinblick auf die drei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen und den hohen Unrechtsgehalt ist die Verhängung einer solchen Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen und erscheint auch erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die Anwendung des § 20 VStG war nicht möglich, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung der § 33a Abs 1 Z 4 VStG und § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal kein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 52 Abs 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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