LVwG T LVwG-2024/13/2554-2

LVwG-2024/13/2554-2Landesverwaltungsgericht19.11.2025

Regest

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht durch das Kind

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/2554-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.2554.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die Verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) infolge der Einschränkung des Tatzeitraums vom 25.06.2024 bis 05.07.2024 auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt, zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 21.06.2024 – 05.07.2024

Ort: **** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. NR. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass eine Doppelbestrafung während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig sei. Im Falle eines fortgesetzten Delikts seien durch die Bescheiderlassung (Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz) alle bis dahin erfolgten Einzelakten abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Setze der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so dürfe die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (VwGH 15.09.2011, 2009/04/0112 und 28.01.1997, 96/04/0131).

Hiermit werde auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Geschäftszahl ***, verwiesen, welches bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sowie auf ihr Schreiben vom 21.07.2024, bezüglich des bestehenden Zustellmangels an die Bezirkshauptmannschaft Y, welches immer noch in Bearbeitung sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den von diesem eingeholten Akt Bezirkshauptmannschaft Y, ***, betreffend die Beschwerdeführerin.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj. BB, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z.

BB, geb am XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.

Die mj. BB ist seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 21.06.2024 bis 05.07.2024 unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben.

Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden seitens der Schulleitung der Mittelschule Z eingehalten.

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.05.2024, GZ ***, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 (Tatzeitraum 22.12.2023 bis 11.03.2024) angelastet wurde, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 23.05.2024 genehmigt und abgefertigt und konnte der Beschwerdeführerin zunächst aufgrund eines Zustellhindernisses nicht zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat während des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ihre Abgabestelle geändert und die neue Zustelladresse der belangten Behörde nicht mitgeteilt.

Aufgrund der Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2024 nach § 23 Zustellgesetz wurde daher das im Verwaltungsstrafverfahren ***, erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, zur GZ ***, bei der belangten Behörde zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten (die Änderung der Abgabestelle wurde entgegen § 8 Abs 1 Zustellgesetz nicht mitgeteilt und eine andere Abgabestelle nicht bekanntgegeben; daher erfolgt die Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs 2 Zustellgesetz. Das Straferkenntnis gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung ab 24.06.2024 zugestellt. Die Hinterlegung (zwei Wochen) ist sohin am 08.07.2024 beendet.

Mit E-Mail vom 24.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin unter der E-Mail-Adresse *** gemäß § 23 Abs 3 Zustellgesetz darüber unterrichtet, dass eine Hinterlegung des Straferkenntnisses vom 07.05.2024 zur GZ *** ohne Zustellversuch bei der Bezirkshauptmannschaft Y erfolgt ist, da sie während des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ihre Abgabestelle geändert hat und die neue Zustelladresse der Bezirkshauptmannschaft Y nicht mitgeteilt hat. Der Bescheid gilt dem ersten Tag der Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft Y als zugestellt.

Mit E-Mail Schreiben vom 27.06.2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie bei der Post AG eine Ortsabwesenheitsmeldung gemacht habe und die Hinterlegung des Straferkenntnisses vom 07.05.2024 sohin nicht als zugestellt gelte.

Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Post AG für den Zeitraum 08.05.2024 bis 24.05.2024 eine Ortsabwesenheitsmeldung für ihre Adresse in **** Z, Adresse 1, erstattet hat.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde am 04.07.2024 das in Rede stehende Straferkenntnis via E-Mail übermittelt.

Am 15.07.2024 teilte die Beschwerdeführerin via E-Mail *** der belangten Behörde mit, dass sie letzte Woche Probleme mit dem Internet gehabt habe, weswegen sie erst heute das E-Mail gesehen habe. Eine E-Mail-Zustellung sei rechtlich nicht möglich. Es wurde ersucht, ihr das Straferkenntnis mit der Post, sie wohne immer noch immer an der gleichen Adresse, zuzustellen.

Mit E-Mail vom 18.07.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr ein Rechtsmittel laut dem Straferkenntnis innerhalb der Frist zustehe. Aufgrund ihrer Ortsabwesenheit sei ihr das Straferkenntnis mit Schreiben vom 24.06.2024 (Verfügung nach § 23 Zustellgesetz) ordnungsgemäß zugestellt (hinterlegt) worden. Ebenso dürfe angemerkt werden, dass ihr das Straferkenntnis am 04.07.2024 elektronisch übermittelt worden ist.

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 21.08.2024 genehmigt und abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 26.08.2024 zugestellt (Formular, Zustellnachweis).

III.Beweiswürdigung:

Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB ist und ihre Tochter in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat. Bezüglich des Tatzeitraums liegen die entsprechenden Anzeigen der Direktion der Mittelschule Z im Behördenakt, die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den genannten bzw in Klammer angeführten Beweismitteln aus den Behördenakten. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die im Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[…]

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

[…]

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

[…]

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin BB ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z im Zeitraum 21.06. bis 05.07.2024 ferngeblieben ist. Die Mittelschule Z stellt die zuständige Sprengelschule für die, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin dar. Da die Beschwerdeführerin entgegen § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihre minderjährige Tochter den Unterricht an der Mittelschule Z im Zeitraum 21.06.2024 bis 05.07.2024 besucht, hat sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch aus den nachstehenden Gründen teilweise eine unzulässige Doppelbestrafung vor:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18. 09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 21.06.2024 bis 05.07.2024 angeführt ist.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin bereits wegen desselben Delikts, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 betreffend die minderjährige Schülerin BB bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 24.06.2024 durch Hinterlegung bei der belangten Behörde gemäß § 23 Zustellgesetz zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Schulpflichtverletzung, zumindest) seit 22.12.2023 sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 24.06.2024 umfasst.

Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 21.06.2024 bis 05.07.2024 reicht, liegt jedoch teilweise innerhalb jenes Zeitraumes, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, GZ ***, zugestellt am 24.06.2024, pönalisiert wurde.

Es ergibt sich sohin für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung im eingeschränkten Zeitraum, nämlich vom 25.06.2024 bis 05.07.2024 in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich ist, weil durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintan gehalten wird.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend waren die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführerin wird vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00, verhängt. Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums von vier Tagen konnte die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) herabgesetzt werden.

Diese über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht überhöht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs 8 VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist, was unter anderem auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wurde (vgl VwGH vom 28.02.2018, Ra 2017/17/0733).

Es waren daher im Gegenstandsfall aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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