projekte
LVwG-2024/13/2501-1•LVwG T LVwG-2024/13/2501-1
LVwG-2024/13/2501-1Landesverwaltungsgericht18.11.2025
Doppelbestrafungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.07.2024, Zl ***, eigenhändig zugestellt am 24.07.2024, wurde Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit: 03.06.2024 -14.06.2024
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen
Schulbesuch der/des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 03.06.2024 bis 14.06.2024, insgesamt 62 Stunden ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2,**** Z, ferngeblieben ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 484,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y Adresse 3, **** Y am 18.07.2024 erlassenen, der Beschwerdeführerin am 24.07.2024 zugestellten Bescheid ***. Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Gegen den vorgeschriebenen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin nunmehr rechtzeitig
nachstehende Beschwerde.
Der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des §24 Abs.4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt und mit einer Strafe von € 484,00 versehen.
Wie ich bereits mehrfach erwähnt habe, ist die Mittelschule Z oder generell die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für meinen Sohn, da er bis jetzt ausschließlich in alternativpädagogischen Schulen war. Für ihn hätte die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung bedeutet. Da er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten musste, wäre dieser erneute Schulwechsel in ein für ihn völlig ungewohntes System, in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mitschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen. Diese wollte ich ihm ersparen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gesetz vorsieht, das eigene Kind sehenden Auges einer derartigen unverhältnismäßigen Belastung aussetzen zu müssen, während es strafbar und kriminell sein sollte, sein Kind selbst zu betreuen und zu bilden! Ich bin ausgebildete Montessoripädagogin und habe selbst ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung, um meinem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht.
Im Regelschulsystem kann keine so individuelle und stärkenorientierte Bildung vermittelt werden, wie sie mein Sohn im häuslichen Unterricht erfahren kann. Ich erachte diesen Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wahlfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem auch wegen der bereits erwähnten Belastungen, denen mein Sohn ausgesetzt war. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich nicht gegen Regelschulen bin, sie stellen lediglich nicht die geeignete Bildungsform für meinen Sohn dar. Damit mein Sohn gut lernen kann, benötigt er klare Strukturen, kleine Zweier- oder maximal Dreiergruppen und ausreichend Zeit zum Vertiefen. Mein Sohn möchte den Dingen auf den Grund gehen und erforschen. Zeiteinheiten von 45 Minuten, wie bei den Unterrichtsstunden, sind für ihn entweder zu kurz oder zu lange. Mein Sohn hat in der Montessorischule gelernt, eine Arbeit so lange zu machen, bis er es verstanden hat oder gesättigt ist. Da aber die gesetzlichen Regelungen so strikt zu sein scheinen, scheint es für meinen Sohn nicht mehr möglich zu sein, eine Montessorischule zu besuchen. Da diese Schulen in ihrer Methodik dem Lernverhalten meines Sohnes mehr entsprechen, sind sie deshalb für mich die bessere Wahl. Ich habe im Gesetzestext keinen Hinweis gefunden, warum mein Sohn eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete reformpädagogische Schule nicht besuchen darf, aber wir wurden von Seiten der Bildungsdirektion dahingehend informiert.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den Art. 17 StGG hinweisen, welcher den häuslichen Unterricht gewährleistet. Gemäß Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht auch keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und §42 SchUG regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde. Ich möchte nochmals betonen, dass ich aufgrund meiner eigenen Ausbildungen und meiner beruflichen Erfahrungen in der Lage bin, meinem Sohn Bildung zu vermitteln und ihn dahingehend zu motivieren, sich selbst Wissen und Fertigkeiten anzueignen. Somit erfülle ich sowohl die Bildungspflicht als auch die Obsorgeverpflichtung im Sinne des Kindeswohls.
Des Weiteren möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich bereits rechtskräftig per Straferkenntnis *** für die Begehung der hier gegenständlichen Schulpflichtverletzung für schuldig befunden und bestraft wurde. Der Bescheid der belangten Behörde verstößt somit gegen die Rechtsgrundsätze "res iudicata” und "ne bis in idem", welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin verletzt, wegen derselben Tat nicht zweimal rechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (gemäß Art. 50 GRC und Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP zur EMRK). Im Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 (405-15/11/1/7-2022) wurde festgestellt, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das Kumulationsprinzip gemäß §22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht. Mit der gegenständlichen Schulpflichtverletzung liegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor: Es gibt nur eine einzige andauernde Handlung. Für diese Handlung wurde die Beschwerdeführerin aber bereits bestraft.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Strafe und die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorisschule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule
Z, 21.08.2024 AA“
Mit Schreiben vom 24.09.2024, eingelangt am 26.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2024/29/2393 und LVwG-2024/27/2907 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des mj BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z (ZMR).
Der mj BB ist seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 03.06.2024 bis 14.06.2024 unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben.
Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.05.2024, ***, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 SchulpflichtG 1985 (Tatzeitraum 08.04.2024 bis 19.04.2024) angelastet wurde, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 15.07.2024 genehmigt und abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt (Formular, Zustellnachweis). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2024, LVwG-2024/29/2393-2, als unbegründet abgewiesen.
Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 18.07.2024 genehmigt und abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 24.07.2024 eigenhändig zugestellt (Formular, Zustellnachweis).
III.Beweiswürdigung:
Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Erziehungsberechtigte des mj BB ist und ihr Sohn in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat; sie bringt auch selbst vor, dass die Mittelschule an sich keine geeignete Schulform für ihren Sohn darstelle, weshalb sie ihn nicht in die Schule schicke.
Bezüglich des Tatzeitraumes liegen die entsprechenden Anzeigen der Direktion der Mittelschule Z im Behördenakt, die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden aus den Behördenakten. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die im Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
[…]
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
[…]
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der mj Sohn der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z im Zeitraum 03.06.2024 bis 14.06.2024 ferngeblieben ist. Die Mittelschule Z stellt die zuständige Sprengelschule für den, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden mj Sohn der Beschwerdeführer dar. Da die Beschwerdeführerin entgegen § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihr mj Sohn den Unterricht an der Mitteschule Z im Zeitraum 03.06.2024 bis 14.06.2024 besucht, hat sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch aus den nachstehenden Gründen eine unzulässige Doppelbestrafung vor:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18. 09.1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 03.06.2024 bis 14.06.2024 angeführt ist.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 betreffend den mj. Schüler BB bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Schulpflichtverletzung, zumindest) seit 08.04.2024 sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 19.07.2024 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes und Tatzeitraumes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 03.06.2024 bis 14.06.2024 reicht, liegt jedoch innerhalb jenes Zeitraumes, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, zugestellt am 19.07.2024, pönalisiert wurde. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2024, LVwG-2024/29/2393-2, rechtskräftig abgewiesen, weshalb eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Deliktes bis 19.07.2024 aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zumal im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.