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LVwG-2025/15/2068-7; LVwG-2025/15/2303-5Landesverwaltungsgericht17.11.2025
Jahresbilanz<br/>unzulässige Teilmeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerden von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen 1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, ***, LVwG2025/15/2068, sowie 2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2025, ***, LVwG-2025/15/2303, betreffend Übertretungen nach dem AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Text im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) nach der Wendung „als“ und vor der Wendung „Verantwortlicher“ die Wendung „abfallrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 26 Abs 3 AWG 2002 iVm § 9 Abs 2 VStG“ eingefügt wird. Die anzuwendende Fassung des AWG 2002 wird mit BGBl I Nr 66/2023 konkretisiert.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 80,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:15.03.2024 für den Zeitraum 01.01.2023 -31.12.2023
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC zu verantworten, dass die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2023 nicht bis zum 15. März 2024 dem Landeshauptmann elektronisch in Form einer XML-Datei im Wege des Registers gem. § 22 AWG 2002 übermittelt wurde, obwohl gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b - mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe (Jahresabfallbilanz) vorzunehmen und die Jahresabfallbilanzen bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden haben. Die Jahresabfallbilanz ist gem. § 8 Abfallbilanz-Verordnung zu erstellen und gem. § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV die Jahresabfallbilanz elektronisch in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers an den Landeshauptmann zu melden.
Die angeführte Firma ist gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 als Abfallsammler und -behandler zur Aufzeichnung verpflichtet
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
i.V.m. § 21 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021 i.V.m. § 8 Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung), BGBl. II Nr. 497/2008“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 79 Abs 3 AWG 2002 eine Geldstrafe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2025 wird dem Beschwerdeführer inhaltsgleich eine Verwaltungsübertretung betreffend die für das Jahr 2024 vorzulegende Abfallbilanz zur Last gelegt und über ihn auf Grundlage des AWG 2002 idF „BGBl I Nr 34/202031“ ebenfalls eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in derselben Höhe wie im erstangeführten Verfahren verhängt.
Dagegen richten sich die jeweils fristgerecht erhobenen Rechtsmittel in welchen im Wesentlichen inhaltsgleich zusammenfassend ausgeführt wird, dass die CC der Meldepflicht nachgekommen sei, jedoch sei eine nicht vollständige Bilanzmeldung in das Portal hochgeladen worden. Nichts desto trotz habe die CC rechtzeitig eine Meldung erstattet. Die Meldung sei nicht vollständig gewesen und sei nach Bekanntwerden durch den Beschwerdeführer respektive abfallrechtlichen Geschäftsführer korrigiert und nochmals eingemeldet worden. Von einer Leermeldung könne daher keine Rede sein, da bei der Erstmeldung bereits ein Lagerbestand der Abfallart Papier eingemeldet worden sei. Es sei nicht verboten, eine korrigierte Abfallbilanzmeldung einzubringen, was hier sogar von der abfalltechnischen Sachverständigen im Jahr 2022 aufgetragen worden sei.
Auch wird im Rechtsmittel auch auf andere Falschmeldungen bzw Umbuchungen im EDM hingewiesen, auf welche allerdings mangels Bezugs zum vorliegenden Verfahren hier nicht näher eingegangen wird.
Weiters wird die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 15.10.2025 in beiden angeführten Beschwerdesachen die mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Jahresabfallbilanzmeldungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht bis zum 15.03. des Jahres für das vorangegangene Jahr vollständig im vorgesehenen Wege eingemeldet wurden. Der Beschwerdeführer geht vielmehr davon aus, dass eine verspätete, sohin nach Ablauf des 15.03., vorgenommene Verbesserung der Meldung dazu führt, dass insgesamt ein strafbares Verhalten nicht vorliegt bzw der Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls derartig gering ist, dass gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von einer Bestrafung unter Erteilung einer Ermahnung abgesehen werden könnte.
Vor diesem Hintergrund wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2023 und 2024 jedenfalls nicht vollständig bis zum 15.03. für das vorausgegangene Jahr entsprechend den Vorgaben des Gesetzes gemeldet wurden.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.
IV.Rechtslage:
AWG 2002
„§ 21 Abs 3
Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.“
„§ 26 Abs 3
Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“
„§ 79 Abs 3 Z 1
Wer entgegen § 2 Abs. 3a, § 5 Abs. 1a, 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 11a, § 12b Abs. 3, § 13 und 13a Abs. 4, 5 oder 6, § 13g Abs. 3 bis 5, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6, § 18 Abs. 3, 4, 5, 7 oder 8, § 20, § 21, § 22 Abs. 6 und 6a, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 bis 10, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 14a Abs. 1 Z 11, § 14b Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.“
Abfallbilanzverordnung
„§ 8
(1) Für die Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 eine XML-Datei mit einer Zusammenfassung über die Herkunft, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib der Abfallarten, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft, über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Anhang 2 ist anzuwenden. Für Abfallsammler und -behandler, die ihre Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3, 4, und 5 nicht elektronisch führen, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für eine elektronische Hilfestellung zur Erstellung der Jahresabfallbilanz in einer XML-Datei sorgen. Für den Fall, dass für die Jahresabfallbilanz über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 mehrere XML-Dateien erstellt werden, können diese vor der Meldung im Wege des Registers unterstützt durch die EDM-Anwendung zu einer einzigen XML-Datei mit der Jahresabfallbilanz konsolidiert werden.
(3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.“
V.Erwägungen:
Wesentliche ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, in wie fern es zulässig ist, eine Meldung über die Jahresabfallbilanz in mehreren Etappen zu erstatten, sohin auch Teile der Meldung nach dem dafür vorgesehenen 15. März zu erstatten, oder aber ob die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen sind, dass Abfallbilanzmeldungen wie im vorliegenden Fall vollständig bis zum 15.03. zu erfolgen haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seiner Entscheidung vom 19.04.2021, Ra 2021/05/0058 festgehalten, dass gemäß § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002 strafbar ist, wer entgegen (unter anderem) § 7 Abs 7 AWG 2002 den Meldepflichten nicht nachkommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit § 7 Abs 7 AWG 2002 ist daher jedenfalls auch das verspätete Erstatten einer Meldung strafbar und nicht nur deren gänzliches Unterlassen bzw sonstige Mangelhaftigkeiten.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist diese zur Meldeverpflichtung nach § 7 Abs 7 AWG ergangene Judikatur auch auf die Frage der Rechtzeitigkeit einer Meldung nach § 21 Abs 3 AWG 2002 anzuwenden. Eine andere Auslegung, wonach auch durch eine Teilmeldung der Meldeverpflichtung entsprochen wird, würde zu einem unsachlichen Ergebnis führen, dass nämlich eine Meldung eines einzelnen Sachverhaltsmoments unter Außerachtlassung aller anderen für die Meldung relevanten Umstände dazu führen würde, dass die Meldeverpflichtung erfüllt ist. Mit einer Auslegung, wie sie der Beschwerdeführer vertritt, könnte somit nicht sichergestellt werden, dass die Meldung tatsächlich im vollen Umfang erfolgt. Auch normiert § 8 Abs 3 der Abfallbilanzverordnung, dass die Meldung in einer einzigen XML Datei zu erstatten ist. Auch diese Verpflichtung zur Erstattung der Meldung in einer einzigen Datei zeigt, dass eine Auslegung, wonach eine (geringfügige) Teilmeldung bis zum 15.03. zur Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung führt, nicht gefolgt kann.
Es wird daher festgehalten, dass den gesetzlichen Vorgaben betreffend die Meldeverpflichtungen nur dann entsprochen wird, wenn die Meldung tatsächlich bis zum jeweils angeführten Zeitpunkt vollständig erfolgt. Erfolgt die Meldung allerdings nicht vollständig, so liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002, wie von der belangten Behörde zur Last gelegt, vor.
Soweit im Rechtsmittel weiters darauf hingewiesen wird, dass im vorliegenden Fall keine Leermeldung erstattet worden sei, wird festgehalten, dass die Einbringung einer Leermeldung spruchgemäß nicht zur Last gelegt wurde. Lediglich im Straferkenntnis vom 09.07.2025 findet sich in der Begründung ein entsprechender Hinweis. Da allerdings aus dem Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse ohne jeden Zweifel hervorgeht, dass die Meldung insgesamt nicht fristgerecht erfolgt ist, kommt dieser abweichenden Ausführung in der Begründung rechtlich keine weitere Bedeutung zu.
Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass im Verfahren nichts vorgebracht wurde, was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Soweit er sich in der durchgeführten mündlichen Verhandlung darauf beruft, dass die Meldung äußerst komplex und zeitaufwendig ist, so wird festgehalten, dass damit ein mangelndes Verschulden betreffend die rechtzeitige Erstattung einer Meldung nicht nachgewiesen wird. So obliegt es alleine der Organisation des Beschwerdeführers im Unternehmen, in dem er tätig ist, entsprechend Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch tatsächlich fristgerecht und vollständig erstattet werden kann. Dass dies angesichts des dafür bis zum 15.03. eines jeden Jahres vorgesehene Zeitraum nicht ausreichend wäre wurde nicht vorgebracht.
Die Übertretung steht damit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung beantragt hat, wird Folgendes festgehalten:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG – diese Bestimmung ist zur Folge des § 38 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden – ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen 1. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, 2. die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und 3. das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes wird festgehalten, dass wenn eine dem § 8 Abs 3 Abfallbilanzverordnung entsprechende Meldung unterbleibt, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele nicht erreicht werden können. Die Meldung von Abfalldaten ist für eine effiziente Überwachung der Abfall- bzw Stoffströme notwendig und somit unumgänglich zur Überprüfung und Einhaltung diesbezüglicher abfallrechtlicher Vorschriften (vgl VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025). Diese zur Meldeverpflichtung nach § 17 Abs 1 AWG 2002 ergangene Judikatur ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch für die Meldeverpflichtung nach § 21 Abs 3 AWG 2002 anwendbar.
Vor diesem Hintergrund wird festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht gering ist. Alleine schon deswegen scheidet die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG aus.
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb im vorliegenden Fall von einem geringen Verschulden auszugehen wäre. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer als langjähriger abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC um die vorliegende Verpflichtung und wäre es daher alleine an ihm gelegen, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallmeldung fristgerecht vollständig erstattet werden kann.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das AWG 2002 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 3.400,00 vor. Die belangte Behörde hat die ausgesprochenen Geldstrafen mit jeweils Euro 400,00 im untersten Bereich des dafür vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt.
Dass beim Beschwerdeführer schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden, wurde von diesem nicht vorgebracht. In Anbetracht seiner beruflichen Stellung wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zumindest über durchschnittliche Einkommens- und Vermögenverhältnisse verfügt.
Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren im vorliegen Fall nicht zu berücksichtigen, weshalb die Strafe insgesamt schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde. Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Zur vorgenommenen Spruchverbesserung wird festgehalten, dass die konkrete Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers klarzustellen war. Außerdem war insbesondere in Bezug auf die anzuwendende Fassung des AWG, die im Straferkenntnis vom 09.07.2025 angeführt wurde, klarzustellen auf welche Fassung des AWG 2002 sich der Strafvorwurf bezieht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
So wird dazu einerseits auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen, andererseits auf den insofern klaren Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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