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LVwG-2025/35/2535-3Landesverwaltungsgericht12.11.2025
Alkoholverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.9.2025, ***, betreffend die Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Y zu einem Alkoholverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 22.9.2025, ***:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion Y – Z vom 30.7.2025, ***, wurde der Bürgermeister der Stadt Y über den Verdacht einer Übertretung der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot des Gemeinderates der Stadt Y vom 30.09.2008, zuletzt geändert am 28.2.2019 (im Folgenden kurz: „VO Alkoholverbot“) informiert.
Aufgrund dieser Anzeige wurde Herrn AA von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 27.8.2025, ***, eine Übertretung nach § 2 iVm § 1 Abs 1 der VO Alkoholverbot zur Last gelegt und über ihn eine Strafe in Höhe von € 100,00 verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers zu den Rechtfertigungsangaben des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 27.07.2025, 11:50 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben Alkohol in Form von Bier in einem unverschlossenen Gebinde mitgeführt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 u. 2 der zitierten ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Y begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot des Gemeinderates der Stadt Y vom 30.09.2008, zuletzt geändert am 28.02.2019
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot des Gemeinderates der Stadt Y vom 30.09.2008, zuletzt geändert am 28.02.2019“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte am 27.07.2025 um 11:50 Uhr in **** Y, Adresse 2, Xer Platzl, Alkohol in Form von Bier in einem unverschlossenen Gebinde mitgeführt hat, aufgrund der Angaben des Meldungslegers als erwiesen feststehe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei nicht gelungen, weshalb der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unbescholtenheit als mildernd gewertet wurde und dass keine Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien als durchschnittlich angenommen worden, da keine Angaben hierzu gemacht worden wären.
In Anbetracht des zur Anwendung kommenden Strafrahmens und im Hinblick auf die sonstigen Strafbemessungskriterien sei die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.
Laut dem im Akt befindlichen Zustellschein wurde das gegenständliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 22.9.2025 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 7.10.2025 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:
„ich kann leider nur wiederholen, dass ich kein Bier trinke und auch an besagtem Tag kein Bier getrunken habe.
Ich bilde mir ein, dass ein Kameramann, der Polizei, die ganze Aktion gefilmt hat. Zumindest wurde von meinen Freunden auch wahrgenommen, dass ein Polizist mit einem Stativ und montierter Kamera ungefähr zwei Meter neben der Amtshandlung war.
Wenn sich die Polizisten so sicher sind, dass JEDER, aus der Gruppe ein Bier getrunken hat, frage ich mich, warum kein Foto geschossen wurde, somit wäre die Beweislage ganz klar.
Bitte sagen Sie mir, wie ich beweisen soll, dass ich keinen Alkohol konsumiert habe.
Wie ich bereits bei unserem Treffen angegeben habe, bezahle ich meine Strafe, WENN diese gerechtfertigt ist.
Ich darf um eine mündliche Anhörung bitten, da ich in keinster Weise schuldig bin“
3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 7.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit gegeben wurde, den gegenständlichen Tatvorwurf zu entkräften, und in der zwei Polizeibeamten zum gegenständlichen Vorfall als Zeugen einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst maßgeblich, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Dass entsprechend den §§ 1 und 2 der VO Alkoholverbot am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und konnte dieser Umstand daher als erwiesen angesehen werden. Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch nicht auf eine der im § 1 Abs 1 leg cit normierten Ausnahmen vom genannten Verbot, sodass auch das Vorliegen einer solchen vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen war.
Vom Beschwerdeführer wird nun allerdings bestritten, Alkohol in Form von Bier konsumiert zu haben.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte dieses Vorbringen im durchgeführten Verfahren nicht widerlegt werden. Zwar wurde vom Meldungsleger in der am 7.11.2025 durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass seiner Wahrnehmung nach alle damals am Xer Platzl anwesenden Personen Bier getrunken haben, allerdings hatte er konkret an den Beschwerdeführer keine Erinnerungen mehr, und konnte auch der zweite einvernommene, nach eigenen Angaben damals zu Beweissicherungszwecken anwesende Polizeibeamte nicht bestätigen, dass damals wirklich alle anwesenden Personen tatsächlich Bier tranken.
Mangels konkreter Angaben in der verfahrenseinleitenden Anzeige kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, welcher Polizist tatsächlich die Anhaltung des Beschwerdeführers durchführte, und ob im Zuge dieser Anhaltung über den Verdacht einer Verwaltungsübertretung informiert wurde. Für das Landesverwaltungsgericht sind die Ausführungen des Beschwerdeführers – zumal dies auch der Meldungsleger ausdrücklich für möglich erachtete - glaubwürdig, dass ein solcher Verdacht ihm gegenüber nicht artikuliert wurde und ihm insofern die Möglichkeit genommen wurde, sich bereits im Zuge der durchgeführten Kontrolle zu rechtfertigen.
Ebenfalls glaubwürdig erscheinen dem erkennenden Richter die Ausführungen des Beschwerdeführers in der durchgeführten Verhandlung, wonach er zwar Teil der am Xer Platzl aufhältigen Personengruppe war, in der auch Bier konsumiert wurde, dass er selbst aber kein Bier getrunken hat. Entsprechend den Schilderungen der einvernommenen Personen herrschte zum Tatzeitpunkt am Xer Platzl jedenfalls reges Treiben, welches es wohl nur schwer möglich machte, wirklich zweifelsfrei zu beobachten, ob tatsächlich alle anwesenden Personen Bier tranken oder möglicherweise nur dabei standen.
Letztlich fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hinreichende Beweise dafür, dass die gegenständliche Übertretung in Form eines unzulässigen Alkoholkonsums vom Beschwerdeführer tatsächlich begangen wurde.
Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde aber als begründet und war dieser spruchgemäß stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, die die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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