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LVwG-2025/40/0057-6•LVwG T LVwG-2025/40/0057-6
LVwG-2025/40/0057-6Landesverwaltungsgericht11.11.2025
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem TROG 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:jedenfalls 06.06.2020 - 01.08.2023
Ort:**** Z, Anwesen Adresse 2, Adresse 3, Adresse 4, Adresse 5, Adresse 6
(GST-Nr **1, KG ***** Y) /Top ** **
Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC (FN ) zu verantworten, dass die Wohnung Top ** ** im Anwesen Adresse 2, Adresse 3, Adresse 4, Adresse 5, Adresse 6,* Z (GST-Nr **1, KG ***** Y) von der CC zumindest im oben angeführten Zeitraum nicht für die Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses verwendet wurde, sondern stattdessen anderen Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen wurde, indem die genannte Wohnung u.a. auf der Online-Plattform „Booking.com“ angeboten und laufend Gästen zur Verfügung gestellt wurde. Dies obwohl weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl.Nr. 43/2022 i.d.F.
LGBl.Nr. 43/2022.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 13a Abs. 3 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl.Nr. 43/2022
i.d.F. LGBl.Nr. 43/2022.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 450,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.950,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die CC mit dieser Einheit nichts zu tun habe. Sie sei weder Eigentümerin noch Bestandnehmerin noch sonst wie verfügungsberechtigt über diese Wohnung, die im Eigentum des EE, einem ehemaligen Gesellschafter der CC stehe. Es sei eine Auskunft der DD hinsichtlich des Stroms der Wohnung Top ** und ** dem Akt zugefügt worden. Dem Beschwerdeführer sei dieses Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht hätte dieser – sofern es sich dabei überhaupt um ein zulässiges Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren handeln sollte, mitgeteilt, dass lediglich vergessen worden sei, den Stromlieferungsvertrag mit der DD zu beenden, nachdem EE als Gesellschafter der CC ausgeschieden sei und Österreich verlassen habe.
II.Sachverhalt:
Die Wohnung Top ** und ** im Anwesen Adresse 2, Adresse 3, Adresse 4, Adresse 5 und Adresse 6 in **** Z, GSt Nr **1 KG ***** Y, wird auf Airbnb und booking.com als FF bzw GG zur Beherbergung von Gästen angeboten. Am 16.05.2023 wurde ein Lokalaugenschein in der Wohneinheit X-Straße Adresse 6, Top ** durchgeführt. Top ** und Top ** sind mit einer Wendeltreppe verbunden. Die Wohnung war in der Zeit von 15.05. bis 16.05.2023 für Erholungszwecke von einer Familie und Freunden (8 Personen) über Airbnb um Euro 229,00 gebucht. Die Schlüsselübergabe erfolgt kontaktlos über einen Schlüsselsafe. Die erste Bewertung für die gegenständliche Wohnung wurde am 06. Juni 2020 auf der Plattform Booking.com getätigt und die erste Bewertung bei Airbnb im April 2023.
Eigentümer der gegenständlichen Wohneinheit ist EE. Die CC hat am 04.09.2023 den Strom angemeldet und zwar für die Top **, welche eigentlich mit der ** vertauscht worden ist.
EE ist seit 2015 Eigentümer der gegenständlichen Wohnung.
JJ ist für die CC als freier Dienstnehmer beschäftigt und wickelt Buchungen über booking.com bzw Airbnb ab. JJ wickelt auch die Buchungen für EE ab. Er ist auch Kontaktperson für die Mieter, befindet sich allerdings nicht vor Ort.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC. Nicht festgestellt werden konnte, dass die CC ein Verfügungerecht über die gegenständliche Wohnung hat.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem E-Mail Verkehr betreffend die Anmeldung des Stromzählers bei der DD sowie dessen persönliche Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.10.2025.
Im von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum 06.06.2020 bis 01.08.2023 war jedenfalls die CC nicht Eigentümerin der tatgegenständlichen Wohnung. Auch wenn die vom Eigentümer der gegenständlichen Wohnung vorgenommene Konstruktion der Vermietung über eine dritte Person und diese dritte Person unbestrittener Maßen auch Verbindungen zur CC aufweist, eine Nähe zur CC nahelegt, so kann letztendlich keine unmittelbare Verfügungsmacht der CC über die gegenständliche Wohnung festgestellt werden. Die Mitteilung der DD vom 08.03.2025 betreffend den Strombezug der CC für die Top ** und Top **a im Anwesen Adresse 2, Adresse 3, Adresse 4, Adresse 5 und Adresse 6 weist kein konkretes Datum des Beginns des Strombezuges auf und ist daher jedenfalls nicht ausreichend, um für den Tatzeitraum 06.06.2020 bis 01.08.2023 ein Verfügungsrecht der CC über die gegenständliche Wohnung unter Beweis zu stellen. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer gelungen, aufgrund seiner vorgelegten E-Mails aufzuzeigen, dass der Strombezug der CC für die tatgegenständliche Wohnung erst mit 01.01.2023 und somit außerhalb des von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraumes angemeldet wurde.
Es konnte daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die CC Verfügungsberechtigte über die tatgegenständliche Wohnung wäre und damit in Verbindung einen Freizeitwohnsitz iSd 13 TROG 2022 geschaffen hätte.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013 lautet:
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, insofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleien, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 VStG ist daher dann anzuwenden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, was im gegenständlichen Fall vorliegt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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