LVwG T LVwG-2025/50/1988-8

LVwG-2025/50/1988-8Landesverwaltungsgericht10.11.2025

Regest

Anbindehaltung<br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/1988-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.1988.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.7.2025, LZ/***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe auf € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Übertretungstext im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben, wie im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 29.04.2025 festgestellt wurde, am Betrieb in **** Y, Adresse 2, LFBIS: ***, drei Mutterziegen (AT ***) ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem sie die Ziegen in Anbindehaltung gehalten haben, obwohl die Anbindehaltung von Ziegen gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 4, Pkt. 2.2.1 verboten ist, da die Tiere ihrem natürlichen Bewegungsdrang auf diese Weise nicht nachkommen können“

2. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduzieren sich somit auf € 40,00. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.7.2025, LZ/***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 29.04.2025

Ort: **** X, Adresse 3

Sie haben, wie im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 29.04.2025 festgestellt wurde, am Betrieb in **** Y, Adresse 2, LFBIS: , drei Mutterziegen () über einen längeren Zeitraum ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem sie die Ziegen über Monate in Anbindehaltung gehalten haben, obwohl die Anbindehaltung von Ziegen gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 4, Pkt. 2.2.1 verboten ist, da die Tiere ihrem natürlichen Bewegungsdrang auf diese Weise nicht nachkommen können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024 iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 4, Pkt. 2.2.1, BGBl II 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II 10/2025

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

1 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in dieser begründend zusammenfassend aus, dass es richtig sei, dass sich die drei Mutterziegen am 29.4.2025 in Anbindehaltung befanden, dies aber eine absolute Ausnahme dargestellt habe. Der Beschuldigte habe am Vorfallstag den Hof wegen eines Notfalles verlassen müssen, weshalb er ausnahmsweise, weil sich die Ziegen untereinander nicht vertragen, diese angebunden habe. Die Anbindehaltung am 29.4.2025 sei seit dem 11.7.2023 zum ersten Mal erfolgt, weshalb die Darstellung der Amtstierärztin, wonach die Ziegen über Monate lang in Anbindehaltung gehalten werden, nicht richtig sei. Aus dem Gesundheitszustand der Ziegen könne man nicht ableiten, dass diese über Monate in Anbindehaltung gehalten werden. Bei der Kontrolle im Juni 2025 seien keine Beanstandungen von Seiten der Amtstierärztin festgestellt worden. Weiters sei die Strafe jedenfalls überhöht und nicht schuld- und tatangemessen, dies insbesondere für den nur einmaligen Verstoß am 29.4.2025.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Halter von drei Mutterziegen (***).

Am 29.4.2025 fand eine amtstierärztliche Kontrolle um die Mittagszeit statt.

Die Ziegen wurden am 29.4.2025 in Anbindehaltung gehalten.

Im Zuge des Beschwerdeverfahren konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Ziegen über Monate in Anbindehaltung gehalten wurden.

III.Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt, insbesondere aus der Aussage der Amtstierärztin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2025, sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst in dieser öffentlichen Verhandlung. Die Anbindehaltung am 29.4.2025 im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Gemäß Anlage 4 Pkt 2.2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, ist die Anbindehaltung von Ziegen verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.

Vom Beschwerdeführer selbst wurde nicht bestritten, dass sich die drei Mutterziegen zum Tatzeitpunkt in Anbindehaltung befanden. Er gab jedoch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage für den Grund der Anbindehaltung an, dass die Ziegen gemolken wurden. Dazu wird festgehalten, dass die Kontrolle der Amtstierärztin um die Mittagszeit stattgefunden hat und üblicherweise das Melken in den Morgenstunden stattfindet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von einer Anbindehaltung im Sinne der Anlage 4 Pkt 2.2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung erster Satz aus. Pflegemaßnahmen udgl im Sinne des zweiten Satzes leg cit. sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere wegen dem Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle, nicht ersichtlich.

Die Übertretung wurde somit objektiv verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Erschwerend wurde von Seiten der belangten Behörde die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2023 gewertet. Als Mildernd wurde nichts gewertet.

Im Zuge des Beschwerdeverfahren konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Ziegen über Monate in Anbindehaltung gehalten wurden, weshalb die Strafe entsprechend zu reduzieren war.

Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint daher die herabgesetzte Strafe unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe als angemessen im Sinne des § 19 VStG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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