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LVwG-2025/37/0409-27•LVwG T LVwG-2025/37/0409-27
LVwG-2025/37/0409-27Landesverwaltungsgericht10.11.2025
Schutz- und Regulierungsbauten<br/>Verrohrung <br/>Wiederherstellung<br/>Eigenmächtige Erneuerung <br/>Alternativauftrag <br/>Liegenschaftseigentümer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, und 2. des CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.01.2025, Zl ***, betreffend einen Wiederherstellungsauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 und vom 26.03.2024 informierte die Gemeinde Z, Tiefbauamt, die Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) über den desolaten Zustand einer näher umschriebenen Verrohrung des DD Baches, da sich immer wieder oberflächlich Wasser ansammle. Dadurch werde die Bewirtschaftung der darunterliegenden Felder erschwert.
Mit Schriftstück vom 08.04.2024, Zl ***, hat die belangte Behörde die Gemeinde Z sowie AA (= Erstbeschwerdeführerin) als Eigentümerin des Gst **1 und CC (= Zweitbeschwerdeführer) als Eigentümer des Gst **2, beide GB *** Z, zu einer Besprechung mit informativem Lokalaugenschein am 30.04.2024 eingeladen. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse dieses Lokalaugenscheines stellte die Erstbeschwerdeführerin verschiedene Nachforschungen an. Davon ausgehend teilte in deren Namen Architekt EE mit Schriftsatz vom 28.05.2024 mit, dass mehrere Zeitzeugen bestätigen würden, dass die Gemeinde Z die Verlegung des Kanals zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, umgesetzt habe. Die befragten Personen wurden in diesem Schriftsatz angeführt und deren schriftlichen Stellungnahmen beigefügt. Zu diesen Darlegungen nahm die Gemeinde Z im Schriftsatz vom 01.07.2024 Stellung. Darin hielt sie fest, dass verschiedene (andere) Zeitzeugen befragt worden seien. Auch aus den durchgesehenen Gemeinderatsprotokollen und Bauakten ergäben sich keine Hinweise, dass die Gemeinde Z die Verrohrung zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, durchgeführt habe.
Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete der wildbachtechnische Amtssachverständige FF die gutachterliche Stellungnahme vom 13.09.2024, Zl ***. In seiner Beurteilung empfahl der wildbachtechnische Amtssachverständige, anstatt der desolaten Verrohrung ein offenes Gerinne zu bauen, welches eine Querschnittfläche von mindestens 1m2 zuzüglich eines Freibordes von mindestens 30 cm aufweisen sollte.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2024 teilte die Gemeinde Z der belangten Behörde mit, über keinen Plan der Verrohrung im beschriebenen Bereich zu verfügen. Der Verlauf sei aktuell erhoben worden. Diesem Schriftsatz war eine Skizze mit eingezeichnetem Verlauf der Verrohrung im Grenzbereich der Gste **1 und **2, beide GB *** Z, beigefügt.
Mit Bescheid vom 15.01.2025, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst Nr **1 und dem Zweitbeschwerdeführer als Eigentümer des Gst **2, beide GB *** Z, gemäß § 138 Abs 2 Wasserrechts-gesetz 1959 (WRG 1959) den Auftrag, die entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, verlaufende Verrohrung des DD Baches zu entfernen und in diesem Abschnitt ein offenes Naturgerinne mit einer Querschnittfläche von mindestens 1m2 zuzüglich eines Freibordes von mindestens 30 cm bis längstens 30.05.2025 herzustellen. Alternativ wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer aufgetragen, bis längstens 30.05.2025 unter Vorlage der § 103 Abs 1 WRG 1959 entsprechenden Projektunterlagen um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
Gegen diesen Bescheid erhoben AA mit Schriftsatz 14.02.2025 und CC mit Schriftsatz vom 15.02.2025 Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die beiden Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und informierte die Gemeinde Z über die eingegangenen Beschwerden und deren Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 14.03.2025, Zl LVwG-2025/37/0409-2, ersuchte das Landesverwaltungs-gericht Tirol die Gemeinde Z um eine Äußerung zu den Darlegungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie die Namhaftmachung der verantwortlichen Personen des Reitplatzes und Tennisplatzes binnen zweiwöchiger Frist.
Dazu äußerte sich die Gemeinde Z im Schriftsatz vom 18.03.2025, in dem vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 01.07.2024, Zl ***, verwiesen wurde. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.04.2025, Zl LVwG-2025/37/0409-5, übermittelte die Gemeinde Z Kopien von Niederschriften über Gemeinderatssitzungen betreffend den Tennisplatz auf dem Gst Nr **1 und den Reitplatz auf Gst **2, beide GB *** Z, sowie insbesondere die Baubewilligung vom 01.09.1982, Zl ***, für den Tennisplatz und die Baubewilligung vom 14.07.2005, Zl ***, für einen Zubau zum Geräteschuppen und den Neubau eines weiteren Geräteschuppens auf dem Gst **2, GB *** Z. Ergänzend legte die Gemeinde Z mit Schriftsatz vom 22.05.2025, Zl ***, ***, die Niederschrift über die Bauverhandlung zur Errichtung von zwei weiteren Tennisplätzen vom 16.10.1986, Zl ***, vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die Abteilung Geoinformation mit Schriftsatz vom 30.05.2025, Zl ***, jeweils zwei Ausschnitte verfügbarer Luftbilder aus geeigneten Luftbildoperaten aus dem Zeitraum 1960 bis 1986 im Bereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z.
Am 11.06.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen bemängelte der Zweitbeschwerdeführer die Darstellung des Verlaufs der Verrohrung. Ausdrücklich wies er darauf hin, dass bei der letzten Öffnung der Verrohrung in dieser Anlage Tennisbälle aufgefunden worden seien. Der erste Tennisclubobmann habe auch bestätigt, dass das Gst **1, GB *** Z, durch den verfahrensgegenständlichen Kanal entwässert werde. Der Zweitbeschwerdeführer betonte zudem, dass der DD Bach nicht durch das Gst **2, GB *** Z, geflossen sei. Ergänzend dazu legte der Zweitbeschwerdeführer Erklärungen verschiedener Personen (Beilagen A1 bis D) und einen von ihm in Auftrag gegebenen Vermessungsplan, auf dem die Kanalpunkte des DD Baches eingezeichnet sind, vor (Beilage E).
Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers, des Bürgermeisters GG, und des JJ als Vertreter der belangten Behörde, jeweils als Partei, die Einvernahme des Zeugen KK und die Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen FF. Der Zeuge KK legte zudem den zwischen LL und dem Tennisclub Z im Jahr 1981/1982 abgeschlossenen Pachtvertrag einschließlich der Änderungen vom August 1986 (Beilage F) vor. Darüber hinaus führte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Lokalaugenschein durch.
Zum Ergebnis der Verhandlung äußerte sich die Gemeinde Z im Schriftsatz vom 23.06.2025 und legt die nachfolgenden Unterlagen vor:
Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 23.06.1976 zum Tennisplatz, Seite 2 Befund mit markierter Stelle
Mappendarstellung vom 30.10.1974 zum Pachtvertrag Tennisclub
Einreichplan vom 24.09.1986 zum Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für zwei Tennisplätze
Bericht zur Erhebung zur Gewässersituation DD auf KG Z und KG X vom 18.06.2025 samt Planbeilagen
E-Mail des Zweitbeschwerdeführers vom 12.06.2025 und
Klarstellung des OO vom 17.06.2025
Zu den Darlegungen der Gemeinde Z äußerte sich der Zweitbeschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.07.2025. Mit seiner Äußerung legte der Zweitbeschwerdeführer eine Kopie des Pachtvertrages aus dem Jahr 1981, abgeschlossen zwischen MM, dem damaligen Eigentümer des Gst **2, GB *** Z, und des Bescheides vom 03.11.1983, Zl ***, bei. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete die weitere Stellungnahme vom 16.07.2025, der ein Schreiben des Fremdenverkehrsverbandes Z – W vom 30.11.1978 und eine Erklärung des NN vom 10.06.2025 beigefügt waren.
Am 16.10.2025 fand die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Zeugen und Zeuginnen OO, PP, QQ, NN, RR, SS, TT, UU und VV und durch Verlesung des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes, jeweils samt Beilagen.
Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Einvernahme des WW, des XX und des YY als Zeugen wurde als unerheblich zurückgewiesen.
II.Beschwerdevorbringen:
Die Erstbeschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde vom 14.02.2025, ihr Vater LL habe seinerzeit mit der Errichtung der gegenständlichen Rohrleitung und der Einbindung des Gewässers nichts zu tun gehabt. Dies sei der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt worden. Er [= LL] habe die Freilandfläche dem Tennisverein zu Nutzungszwecken verpachtet. Der DD Bach sei, wie auch aus dem Tiris erkennbar sei, nie durch das besagte Grundstück geflossen. Er sei vielmehr zunächst landwirtschaftlich und später durch den Tennisverein genutzt worden. Somit seien ihrem Vater zu keinem Zeitpunkt wasserrechtliche Verpflichtungen erwachsen. Die Fassung des DD Baches sei ohne seine Kenntnis erfolgt, ebenso dessen Durchleitung. Seine Kenntnis habe sich auf den Pachtvertrag beschränkt. Das Gewässer habe in weiterer Folge die Gemeinde Z und der Tennisverein ohne Rücksprache mit ihrem Vater gefasst und eventuell in Rohrleitungen unter dem Acker verlegt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte somit den Antrag, den Bescheid aufzuheben.
Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 15.02.2025 zusammengefasst aus, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensfehler unterlaufen seien. Bei einer am 30.04.2024 durchgeführten Besprechung auf den gegenständlichen Grundstücken sei vereinbart worden, die anwesenden Parteien würden binnen sechs Wochen entsprechende Beweismittel über die Zuständigkeit von Bau und Wartung vorlegen. Dies habe die Erstbeschwerdeführerin für ihn mitübernommen und auch erledigt. Am 04.06.2024 sei ihnen [= der Erstbeschwerdeführerin und ihm] seitens der Behörde die Zuständigkeit der Gemeinde mitgeteilt worden. Die Darstellungen des Verlaufs der Verrohung seien aus seiner Sicht nicht richtig, da der Schacht falsch eingezeichnet worden sei (er liege nicht auf dem Grundstück, sondern ca 2,8 m östlich der Grundgrenze des Gst **2, GB *** Z). Die Gemeinde habe den Verlauf der Verrohung auch nicht erhoben oder vermessen. Die Verrohung laufe zudem über weitere Grundstücke. Bei der letzten Öffnung seien Tennisbälle in der Verrohrung aufgefunden worden. Der erste Tennisclubobmann habe auch bestätigt, dass das Gst Nr **1, GB *** Z, durch den Kanal entwässert werde. Der DD Bach sei auch nicht durch das Gst **2, GB *** Z, geflossen. Dieses Grundstück sei noch bis zum Jahr 1979 bewirtschaftet worden, danach seien (mit Vereinen) Pachtverträge abgeschlossen worden. Erdbauliche und sonstige bauliche Maßnahmen seien stets von den Vereinen übernommen worden, weshalb der Pachtzins auch gering ausgefallen sei. Vor dem Bau des Tennisplatzes 1976 sei das Gebiet durch eine Trockenlegungsgenossenschaft verrohrt worden.
III.Sachverhalt:
1. Feststellungen zu den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z:
Bis zur Errichtung des Tennisplatzes auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, Mitte/Ende der 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts (Jh.) und des Reitplatzes auf dem Gst **2, GB *** Z, Anfang der 80er-Jahre des 20. Jh. wurden die beiden Liegenschaften landwirtschaftlich genutzt. Im Grenzbereich dieser beiden Grundstücke floss oberirdisch ein kleiner Bach. Dieser Bach wurde von Wässern gespeist, welche am südlich des Adresse 3(öffentliches Gut) ansteigenden Gelände angefallen sind.
Bis in die 60er-Jahre des 20. Jh. existierte eine Wassergenossenschaft, deren Mitglieder Eigentümer von Grundstücken des ansteigenden Geländes südlich des Adresse 3 und damit auch südlich des heutigen Reit- und Tennisplatzes waren. Diese Eigentümer trafen Vorkehrungen zur Entwässerung. Allerdings löste sich die Wassergenossenschaft in den 60er-Jahre des 20. Jh. auf und die der Entwässerung dienenden Maßnahmen verloren ihre Funktionsfähigkeit.
2. Zum Tennisplatz auf Gst Nr **1, GB *** Z:
Am 12.06.1974 erfolgte die Gründung des Tennisclub Z. Deren erster Obmann war NN.
Die Widmung des Gst Nr **1, GB *** Z, als Sonderfläche war Gegenstand der Sitzung eines Gemeinderates am 27.06.1974 und am 12.02.1975. Bei der Bauverhandlung am 23.06.1976 über das Ansuchen des „Tennisclub Z“ zur Errichtung eines Tennisplatzes mit Clubgebäude stellte sich heraus, dass die Erweiterung der Sonderfläche notwendig war, um die beantragte Baubewilligung erteilten zu können. Der Gemeinderat der Gemeinde Z genehmigte in weiterer Folge am 06.10.1976 die beantragte Widmung des Gst Nr **1, GB *** Z, „Sonderfläche“ unter Berücksichtigung der durchgeführten Änderung des Bebauungsplanes.
Mit Bescheid vom 01.09.1982, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Tennisclub Z, vertreten durch dessen Obmann NN, eine Baubewilligung zur Errichtung eines Clubhauses für eine Tennisanlage mit Umkleide-, Nass-, Werkzeug-, Aufenthaltsräumen und Buffet auf dem neugestalteten Gst Nr **1, GB *** Z. Die Bewilligung umfasste die Errichtung eines Tennisplatzes mit Clubgebäude. Die Zufahrt erfolgte über einen Gemeindeweg. Für die Abwässer wurde eine wasserdichte, fallweise zu entleerende Abortgrube errichtet. Die Wasserversorgung bestand durch Anschlussmöglichkeit an die bestehende Gemeindewasserleitung. Die Baubewilligung erfasste auch das Ansuchen der Bauwerberin auf die Anschüttung der gesamten Clubfläche bis zu einer Höhe von 1,50 m.
Der Tennisplatz selbst war bereits zu einem früheren Zeitpunkt errichtet worden. Bereits mit Schriftsatz vom 16.04.1980 ersuchte der Tennisclub um einen Kostenbeitrag von ATS 5.000,00 für die Bepflanzung beim Tennisplatz. Dieses Ansuchen war Gegenstand der Sitzung des Gemeinderates am 19.05.1980.
Anlässlich eines Unwetterereignisses stellte sich das vom Berghang abströmende Wasser zum Grundstück, auf dem der Tennisplatz errichtet war, als Problem dar. Es kam deswegen zu einem Gespräch zwischen dem damaligen Obmann des Tennisclubs NN, dem damaligen Grundeigentümer LL und der Gemeinde Z. In weiterer Folge wurde das oberflächig abfließende Wässer im Grenzbereich zwischen Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, verrohrt. In wessen Auftrag dies erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Allerdings war der damalige Eigentümer LL über diese Maßnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes informiert. Er gestattete somit die bereits vor Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1982 durchgeführte Verrohrung.
Im Jahr 1981/1982 schloss LL als damaliger Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, und der Tennisclub Z, vertreten durch Obmann NN, einen Pachtvertrag ab. Das Pachtverhältnis begann am 01.01.1977 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Vertragspunkt II.). Ausdrücklich räumte der Verpächter der Pächterin das Recht ein, auf dem Pachtobjekt – Gst Nr **1, GB *** Z, - eine Tennisanlage oder Eislaufplatz mit allen dazugehörigen Einrichtungen samt Clubhaus und Parkplätzen zu errichten.
Dieser Pachtvertrag wurde einvernehmlich durch die „Vereinbarung zur Ergänzung und Änderung des Pachtvertrages vom 09.02. und 14.02.1982“ vom 02.05. und 09.08.1996 geändert und ergänzt.
Dieser Vertrag enthält keine Bestimmungen über die Verrohrung des ursprünglich oberirdisch abfließenden Wässers im Grenzbereich zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z.
3. Zum Reitplatz auf Gst **2, GB *** Z:
Mit dem am 29.04.1981 abgeschlossenen Vertrag verpachtete MM als damaliger Alleineigentümer das Gst **2, GB *** Z, an den Reit- und Fahrclub V, vertreten durch den damaligen Obmann ZZ. Laut Vertrags-punkt IV. war der Pächter ermächtigt, den Pachtgrund für seine Zwecke entsprechend herzurichten, zB durch Aufsandung, und eine Wasserleitung für die Pferdetränke und die Bewässerung des Grundes zu erstellen.
Der Reitplatz wurde Anfang der 80er-Jahre des 20. Jh. durch Aufschüttungen angelegt. Auch der nordwestlich davor liegende Platz entstand durch Aufschüttungen. Zum Zeitpunkt der Anlegung des Reitplatzes war das ehemals oberflächig abfließende Gewässer im Grenzbereich der Gst Nr **1 und **2, beide GB *** Z, bereits verrohrt. Weder MM als damaliger Eigentümer des Gst **2, GB *** Z, noch der Reit- und Fahrclub V veranlasste die Verrohrung des oberflächlich abfließenden Gewässers im Grenzbereich der Gst Nr **1 und **2, beide GB *** Z. MM als damaliger Eigentümer des Gst **2, GB *** Z, war bekannt, dass das ehemals oberflächlich abfließende Gewässer verrohrt wurde, war aber in die Umsetzung dieser Maßnahme nicht eingebunden. Er sprach sich offensichtlich nicht gegen diese Maßnahme aus, ob er allerdings über die teilweise Inanspruchnahme des Gst **2, GB *** Z, informiert war und diese gestattete, lässt sich nicht feststellen.
Gegenstand der Tagesordnungspunkte 4 und 5 der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 24.05.1982 war der Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst **2, GB *** Z, [Umwidmung von Freiland in Sonderfläche, im Freiland beschränkt auf die Errichtung eines Reitplatzes mit überdachter Anhängevorrichtung (5 x 5 m) und Geräteschuppen mit Arbeitsraum (5 x 5 m)] sowie der Antrag des Reit- und Fahrclubs V auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für die Zufahrt zum Reitplatz.
Zu diesem Ansuchen stellte der damalige Bürgermeister AAA einen genau definierten Antrag, insbesondere sollte das Ansuchen um Umwidmung und Zufahrtsgenehmigung zurückgestellt werden. Der Reit- und Fahrclub V sollte einen Lageplan vorlegen, aus dem die endgültige Lage der vorgesehenen Baulichkeiten und das tatsächliche Ausmaß des Reitplatzes ersichtlich ist.
Mit Bescheid vom 03.11.1983, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z MM die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Feldstadels auf dem Gst **2, GB *** Z, auf der Grundlage näher bezeichneter Einreichunterlagen. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich der geplante Stadel im Freiland.
Mit Bescheid vom 14.07.2005, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z BBB, CCC, DDD, MM und EEE die baubehördliche Bewilligung für einen bereits errichteten Zubau zum Geräteschuppen (früher Feldstadel) und für den Neubau eines weiteren Geräteschuppens an der Nordseite des Reitplatzes auf Gst **2, GB *** Z (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus stimmte der Bürgermeister der Gemeinde Z der Errichtung der bestehenden Reitanlage auf Gst **2, GB *** Z, zu (Spruchpunkt II.) und erklärte die im Zuge der Errichtung des Reitplatzes vorgenommenen Aufschüttungen für zulässig (Spruchpunkt III.). Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war das Gst **2/GB *** Z, als Sonderfläche „Reitplatz“ gewidmet. Der Bescheid enthält zudem Ausführungen über den Anschluss über die Gemeindewasserleitung und die Entsorgung der Schmutzwässer über den Schmutzwasserkanal sowie die Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer. Die zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende Verrohrung des ehemals oberflächlich abfließenden Gewässers wird in dieser Baubewilligung nicht behandelt.
Der natürliche DD Bach im östlichen Bereich des Freizeitzentrums von Z wird aktuell aus mehreren Zuläufen aus dem Gebiet der Gemeinden Z und X versorgt. Diese entspringen allgemein über kleine Quellen, drainagegeführte Hangwässer und Feldentwässerungen.
Es lassen sich insgesamt fünf Zuläufe unterscheiden:
Zulauf 1:
Der Ursprung des DD Baches liegt auf GB *** X im Bereich der ersten Kehre der Zubringerstraße W. Dieser Zulauf fließt über ein natürliches Gerinne bis zu einem Forstweg, der auch für die Leitung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde X dient. Von dort wird der Bach bergseitig über ein künstliches Gerinne mit Teilverrohrungen bis zum Auffangbecken U geleitet. In diesen Rückhalteraum fließt auch der ursprüngliche FF Bach . Von dort werden diese Wässer über eine Bachverrohrung über die Felder des Gemeindegebietes X bis zum natürlichen Gerinne des DD Baches im Bereich des Nordparkplatzes des Fußballstadions bei Gst Nr **3, GB *** Z, geführt. Dieser Zulauf berührt die Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, nicht.
Zulauf 2:
Der zweite Zulauf erfolgt überwiegend durch die Entwässerung des nicht befestigten Panoramaweges, um eine Vernässung der darunterliegenden Felder zu verhindern. Im Bereich des angrenzenden Feldes von GGG floss das Wasser ursprünglich über ein natürliches Gerinne bis zum Schacht S1, wo es vermutlich oberflächlich über das Einlaufgitter eingeleitet wurde. Später wurde auf dem Grundstück „GGG“ eine Bachverrohrung errichtet, die an den Schacht S1 angeschlossen wurde.
Die Errichtung des Panoramaweges erfolgte Ende der 70er-Jahre des 20. Jh. durch den damaligen Fremdenverkehrsverband Z – W.
Der Schacht S1 befindet sich auf dem öffentlichen Gut ***, GB *** Z.
Zulauf 3:
Der dritte Zulauf entspringt als kleines Bächlein in einem natürlichen Gerinne im Südostbereich des Gst Nr **4, GB *** Z, und verläuft zunächst Richtung Norden. Entlang der Waldgrenze fließt das Wasser teils natürlich, teil über einen Wasserwall nach Westen. Auf dem Gst Nr **5, *** Z, verteilt sich das Wasser flächig und versickert dort sowie auf dem Gst Nr **6, GB *** Z. Vermutlich wird das Wasser im nördlichen Bereich des Gst Nr **5, GB *** Z, unterirdisch über eine Drainage gefasst und in den Schacht S1 eingeleitet.
Zulauf 4:
Der vierte Zulauf erfolgt über den Feldweg, der bei Schacht S1 Richtung Süden führt. Bei Regenwetter fließt das Wasser in das Einlaufgitter des Schachtes S1.
Zulauf 5:
Der fünfte Zulauf wurde Anfang der 2000er-Jahre durch die Gemeinde Z errichtet, und zwar auf Wunsch des Tennisclub Z als Betreiber des Tennisplatzs, da das anfallende Regenwasser von der Gemeindestraße Richtung Tennisplatz abfloss. Die Gemeindestraße war schon vor dem Bau des Tennisplatzes errichtet worden und entwässerte talseitig Richtung Norden in die anliegenden Felder. Die Straße wurde Anfang der 2000er-Jahre – über Wunsch des Tennisplatzbetreibers – von Schacht S1 Richtung X so umgestaltet, dass das Regenwasser nordseitig Richtung Einlaufgitter S1 abfließt.
Weiterer Verlauf:
Vom Schacht S1 (öffentliches Gut) werden die gesamte Zuläufe 2 bis 4 mittels eines Spitzmuffenrohres aus Beton über die Gemeindestraße zum Schacht S2 (Gst **2, südöstlicher Bereich) geleitet. Der Einlauf in Schacht S2 erfolgte exzentrisch rechts, der Ablauf exzentrisch links. Vom Ablauf wird das Wasser über Stoßrohre aus Beton bis zum Schacht S3 weitergleitet. Von dort fließt das Wasser erneut über Stoßrohre aus Beton bis zum Auslauf auf Gst Nr **7, GB *** Z, wo es in ein offenes Gerinne nördlich des Feldweges übergeht. Anschließend verläuft das Wasser in diesem Gerinne entlang der östlichen Grenze des Gst Nr **7, weiter über Gst Nr **8 bis zum südöstlichen Eck des Gst Nr **9 und entlang der Grenze des Gst Nr **10 in das naturbelassene Gerinne östlich neben dem Fußballplatz auf Gst Nr **11, alle GB *** Z.
Die Verrohrung zwischen Schacht S1 (Gemeindeweg) und Schacht S2 besteht aus einem Spitzmuffenrohr aus Beton. Vom Schacht S2 fließt das Wasser weiter exzentrisch links in einem Stoßrohr aus Beton bis zum Schacht S3. Die beiden Bauweisen unterscheiden sich somit. Es ist nicht auszuschließen, dass im Zuge von Asphaltierungsarbeiten im Jahr 2000 Änderungen auch bei der Verbindung zwischen dem Schacht S1 und S2 vorgenommen wurden.
Im Jahr 2023 ließ JJJ, Obfrau des Reit- und Fahrclubs V die Verrohrung im Grenzbereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, mit einer Kamera befahren. Aufgrund von einwachsenden Wurzeln und Geröll war die Verrohrung allerdings nicht passierbar. Dieser Zustand führt(e) dazu, dass bei Starkregenereignissen ein Abfließen von Wasser durch diese Verrohrung nicht mehr möglich ist und Wasser auf den gegenüber der Tennisanlage niedriger gelegenen Reitplatz abfließt.
Für eine Sanierung der beschädigten Verrohrung im Grenzbereich zwischen dem Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, wäre der derzeitige Kanal durch einen neuen Kanal mit entsprechender Dimensionierung auszutauschen. Aus wildbachtechnischer Sicht ist es allerdings zielführender, anstatt der Verrohrungen ein offenes Gerinne zu bauen, welches eine Querschnittsfläche von mindestens 1m2 zuzüglich eines Freibordes von mindestens 30 cm aufweisen sollte.
IV.Beweiswürdigung:
Die Situation vor Errichtung des Tennisplatzes und Reitplatzes sind auf den von der Abteilung Geoinformation zur Verfügung gestellten Luftbildern über den Zeitraum 1960 bis 1971 klar erkennbar. Die Zeugin UU und der Zeuge VV bestätigten die landwirtschaftliche Nutzung des Gst **2, GB *** Z, vor Errichtung des Reitplatzes. Beide hielten übereinstimmend fest, dass im Grenzbereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, oberflächlich ein kleiner Bach geflossen sei, der laut ihrer Meinung auch die Grenze zwischen den eben angeführten Grundstücken gebildet habe. Der Zeuge VV konnte sich zudem auch noch an einen Anfang der 70er-Jahre im Bereich zwischen dem heutigen Reit- und Tennisplatz errichtete Schacht erinnern.
Der Zeuge RR, Bürgermeister von 1998 bis 2016, wies anlässlich seiner Einvernahme auf die bis in die 60er Jahre bestehende Entwässerungsgenossenschaft und die von ihr in dem südlich des Adresse 3ansteigenden Gelände angelegten Drainagen hin. Gleichzeitig hielt er fest, das mit der Auflösung dieser Entwässerungsgenossenschaft auch deren Anlagen die Funktionsfähigkeit verloren hätten.
Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Protokolle über die Gemeinderatssitzungen, bei denen die für die Errichtung des Tennisplatzes erforderliche Flächenwidmung Gegenstand war, hat die Gemeinde Z in Kopie dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung gestellt. Dem Landesverwaltungs-gericht Tirol liegt auch der Bescheid vom 01.09.1982, Zl ***, vor. Den zwischen LL als damaligem Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, und dem Tennisclub Z im Jahr 1981/1982 abgeschlossenen Pachtvertrag samt den Ergänzungen aus dem Jahr 1996 legte der Zeuge KK, nunmehriger Obmann des Tennisclubs Z anlässlich seiner Einvernahme am 11.06.2025 vor. Anhand der Gemeinderatsprotokolle aus den Jahren 1974 bis 1976 und der Ausschnitte der verfügbaren Luftbilder für diesen Zeitraum zeigt sich, dass der Tennisplatz bereits Ende der 70er-Jahre errichtet wurde. Die Baubewilligung im Jahr 1982 erfolgt, als die Tennisanlage ebenfalls bereits (teilweise) errichtet war.
Der Pachtvertrag als auch Baubescheid aus dem Jahr 1982 enthält keine Angaben zur Verrohrung des vormals oberflächlich abfließenden Gewässers im Grenzbereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z. YY hielt zwar in seiner schriftlichen Äußerung vom 16.05.2024 fest, dass er mit der Planung und Bauabwicklung der Tennisplätze in Z betraut gewesen sei und bestätigen könne, dass die Verrohrung des DD Baches zwischen den Gste Nrn **1 (Tennisplätze) und **2 (Reitplatz), beide GB *** Z, durch die Gemeinde Z hergestellt worden sei. Allerdings relativierte YY seine Aussage in der schriftlichen Mitteilung vom 28.08.2025, wonach er keinerlei Erinnerungen mehr in dieser Angelegenheit habe. Zudem konkretisierte NN, erster Obmann des 1974 gegründeten Tennisclubs Z, seine Stellungnahme vom 10.06.2025 anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.10.2025 dahingehend, dass beim Bau der Tennisanlage zufließendes Wasser kein Thema gewesen sei, erst infolge eines Unwetters habe es Wasserzutritte zum Tennisplatz gegeben. Er bestätigte, dass dann aufgrund dieses Ereignisses zwischen dem damaligen Grundeigentümer LL, ihm als Obmann des Tennisclubs Z und glaublich mit dem damaligen Bürgermeister Gespräche stattgefunden hätten. Gleichzeitig betonte NN, dass der Tennisclub selbst keine Maßnahmen gesetzt und auch keine Zahlungen geleistet habe. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich aus dieser Aussage, dass als Ergebnis dieses Gesprächs das oberflächlich abfließende Gewässer verrohrt wurde. LL als damaliger Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, war somit über die Verrohrung informiert und gestatte folglich die Inanspruchnahme seines Grundstückes.
Der Zeuge PP, Bediensteter der Gemeinde Z von 1959 bis 2001, Gemeindesekretär von 1977 bis 2001 und Bürgermeister von 1992 bis 1998, bestätigte, dass im Bereich des Tennis- und Reitplatzes ein wasserführender Bach geflossen sei. Darüber hinaus konnte er sich noch erinnern, dass während seiner Amtszeit bei einem Hochwetter über den Wasser Richtung Nordwest abgeflossen sei. Zur Herstellung der Verrohrung im Bereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, konnte er allerdings keine Angaben treffen. Dies gilt auch für den Zeugen QQ, ab 1990 Leiter des Tiefbauamtes der Gemeinde Z, und den Zeugen RR, Vizebürgermeister der Gemeinde Z von 1992 bis 1995 und Bürgermeister der Gemeinde Z von 1998 bis 2016. Der Zeuge PP konnte sich auch nicht daran erinnern, dass in seiner Zeit als Bürgermeister im Hinblick auf die Verrohrung zwischen dem Tennis- und Reitplatz Wartungen/Sanierungen durch die Gemeinde Z durchgeführt worden seien. Bürgermeister OO bestätigte Wartungen an dieser Bachverrohrung während seiner Zeit als Bürgermeister. Diese Wartungen hätten sich allerdings nur auf die am Adresse 3 (öffentliches Gut) bestehenden Einläufe bezogen. An der Verrohrung selbst seien keine Änderungen oder Sanierungen vorgenommen worden.
Ausgehend davon trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung, dass die Verrohrung im Grenzbereich zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, aufgrund eines Wasserzutrittes zum Tennisplatz noch vor Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1982 hergestellt wurde, sich allerdings nicht mehr feststellen lässt, wer konkret diese Verrohrung in Auftrag gegeben hat.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates zur Widmung des Gst **2 und der Zufahrtsmöglichkeit aus dem Jahr 1982, der Pachtvertrag aus dem Jahr 1981, abgeschlossen zwischen dem damaligen Eigentümer des Gst **2, GB *** Z, und dem Reit- und Fahrclub V aus dem Jahr 1981 und die baubehördlichen Bescheide aus den Jahren 1983 und 2005 liegen dem Landesverwaltungsgericht vor. Der Zeuge SS, erster Obmann des Reit- und Fahrclubs V, hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Gst **2, GB *** Z, zwecks Herstellung eines Reitplatzes keine im Zusammenhang mit der Verrohrung im Grenzbereich stehenden Maßnahmen ergriffen worden seien. In diesem Zusammenhang hielt der Zeuge VV ausdrücklich fest, dass sein Bruder im Zusammenhang mit der geplanten Bachverrohrung mitgeteilt hatte, keine Einwände zu erheben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich aus dieser Aussage, dass MM als damaliger Eigentümer des Gst **2, GB *** Z, offensichtlich vom Bau der Verrohrung wusste. Eine Einbindung in die Umsetzung dieser Maßnahme und damit zusammenhängend eine Gestattung der Inanspruchnahme einer Teilfläche des Gst **2, GB *** Z, für die Verrohrung durch MM lässt sich – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen SS – allerdings nicht mit der für ein Wiederherstellungsverfahren erforderlichen Gewissheit feststellen.
Unter Berücksichtigung der eben angeführten Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 3. der der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschreibung der nunmehrigen Gewässerverrohrung im Bereich des Tennisplatzes, Gst Nr **1, und des Reitplatzes, Gst **2, beide GB *** Z, einschließlich des Gewässers DD Bach stützt sich auf den umfangreichen, vom Zeugen OO erstellten Bericht vom 18.06.2025 und dessen Erläuterungen anlässlich seiner Einvernahme am 16.10.2025. Diesen Ausführungen hat auch keine der Verfahrensparteien im Wesentlichen widersprochen. Der Zeuge wies auf die unterschiedliche Bauweise der Verrohrung zwischen Schacht S1 und S2 und im weiteren Verlauf hin, räumte aber über Vorhalt des Zweitbeschwerdeführers ein, dass Änderungen an der Verrohrung auch im Zuge der Asphaltierung des Adresse 3(öffentliches Gut) vorgenommen hätten werden können. Zudem führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.06.2025 zwecks Erhebung der Situation vor Ort (Tennisplatz, Reitplatz und angrenzende Liegenschaften durch.
Der Zweitbeschwerdeführer verwies anlässlich seiner Einvernahme am 11.06.2025 auf die von Obfrau JJJ veranlasste Kamerabefahrung der Verrohrung im Grenzbereich zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z. Die bestehenden Beschädigungen sind in dem vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegtem Leitungsbericht (Beilage K, siehe Niederschrift über die Verhandlung am 11.06.2025) dokumentiert. Die allenfalls erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erläuterte der wildbachfachliche Amtssachverständige FF in seinem Bericht vom 13.09.2024, Zl ***, und erläuterte diesen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.06.2025.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die von der Erstbeschwerdeführerin geforderte Einvernahme des XX konnte unterbleiben, da laut der Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin vom 28.05.2025 XX lediglich Mitteilungen des in der Zwischenzeit verstorbenen LL wiedergab. Selbständige Wahrnehmungen durch diesen Zeugen hat die Erstbeschwerde-führerin nicht behauptet. Unabhängig davon hat die Zeugin TT, Ehefrau des verstorbenen LL, dezidiert festgehalten, dass ihr Ehemann mit der Verrohrung im Grenzbereich zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, nicht befasst gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die zum Reitplatz und Tennisplatz ergangenen baubehördlichen Bescheide, aber auch die Protokolle über die für den Tennisplatz und den Reitplatz relevanten Gemeinderatssitzungen eingeholt. Die von der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Themenkreis beantragte Einvernahme des vormaligen Bürgermeisters WW war daher nicht erforderlich. Die Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Erklärung des YY vom 16.05.2024 vor. YY relativierte allerdings seine Erklärung in dem an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtete Schreiben vom 28.08.2025. Darüber hinaus hielt der Zeuge NN, erster Obmann des Tennisclub Z fest, dass die Bachverrohrung nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Tennisplatzes, sondern erst als Folge eines Unwetters und dem dadurch bewirkten Wasserzutritt errichtet worden sei. Aus den dargelegten Gründen sah das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Einvernahme des YY als Zeuge ab.
V.Rechtslage:
Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 41) und BGBl I Nr 155/1999 (§ 138), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schutz- und Regulierungsbauten
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die
Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder
auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden
privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
[…]“
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
[…]
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 15.01.2025, Zl ***, wurde der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Erstbeschwerdeführerin am 24.01.2025 und dem Zweitbeschwerde-führer am 20.01.2025 zugestellt. Der Zweitbeschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 15.02.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin langte am 17.02.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Die Erhebung beider Beschwerden erfolgte somit fristgerecht.
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung – sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind – erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist. Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung kommt es somit lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, wobei die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist. Adressat wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 ist somit derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat (VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007, VwGH 21.03.2002, 2000/07/0064).
Unstrittig kam es aufgrund eines Wasserzutrittes zum Tennisplatz auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, als Folge eines Unwetterereignisses vor dem Jahr 1982 zur Verrohrung des ursprünglich oberflächig abfließenden Gewässers im Grenzbereich zwischen den Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z.
Eine Verrohrung, die ein fließendes Gewässer zur Gänze einschließlich des allfälligen Hochwassers aufnimmt und fortleitet, ist ein Schutz und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG 1959. Dies gilt auch für die Verrohrung eines fließenden Gewässers nur auf einer Teilstrecke, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 41 E 10 (Stand 1.1.2024, rdb.at)]. Bei dem ursprünglich oberflächig abfließenden Gewässer handelt(e) es sich zwar um ein privates Gewässer, allerdings berührt die Verrohrung die Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, aber auch die Gste Nrn **12 (öffentliches Gut), **13 und **7, alle GB *** Z.
2.2. Zum Auftrag nach § 138 WRG 1959:
Adressat wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat. Von dieser Regel macht § 138 Abs 4 WRG 1959 eine Ausnahme. Nach dieser Bestimmung kann, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach § 138 Abs 1 WRG 1959 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, an seine Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann daher nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 Anwendung, und zwar ohne die Einschränkung des § 138 Abs 4 WRG 1959. Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 WRG 1959 in Anspruch genommen werden (VwGH 21.03.2002, 2000/07/0064, VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065; VwGH 25.06.2015,
Ro 2015/07/0007).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des § 138 WRG 1959 dar. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die WRG-Novelle 1990 dadurch, dass sie in § 138 Abs 4 WRG 1959 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher im Sinne des § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 berechtigen, bewirkt hat. § 138 Abs 4 WRG 1959 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinne des (iSd) § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs 4 WRG 1959 zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen. Zur „Aufrechterhaltung und Nutzung“ eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es jedenfalls nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt (VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007).
Ein wasserpolizeilicher Auftrag, der über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung hinausgeht, ist durch § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 nicht gedeckt. Insbesondere dürfen auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützte Aufträge die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 138 Rz 29 (Stand 1.1.2024, Rdb.at)].
Gegenstand eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 kann daher nur sein, dass der Bescheidadressat einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die eigenmächtig vorgenommene Neuerung samt den erforderlichen Unterlagen einbringt oder innerhalb dieser Frist die eigenmächtig vorgenommene Neuerung beseitigt. Nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 berechtigt die Wasserrechtsbehörde nicht, den Bescheidadressaten zur Setzung neuer Maßnahmen zu verpflichten.
LL als vormaliger Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, hat die Verrohrung des ehemals oberflächig abfließenden Gewässers und die damit verbunden Inanspruchnahme des eben genannten Grundstückes gestattet. MM als vormaliger Eigentümer des Gst **2, GB *** Z, hat gegen die Verrohrung keine Einwände erhoben und die entsprechenden Maßnahmen geduldet. Die genannten Personen sind aber bereits verstorben. Es ist daher zu prüfen, ob der Erstbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des LL und dem Zweitbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger des MM ein auf § 138 WRG gestützter Wiederherstellungsauftrag erteilt werden darf.
§ 138 Abs 4 WRG 1959 scheidet als Grundlage für einen solchen Auftrag aus. Nach dieser Bestimmung ist die Inanspruchnahme des jeweiligen Liegenschaftseigentümers – ausgenommen im Zusammenhang mit Ablagerungen – nur zulässig, wenn er die eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat. Die Übertretung muss daher mit Wissen und Willen des Liegenschaftseigentümers erfolgt sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Verrohrung waren die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nicht Eigentümer(in) der von dieser Anlage betroffenen Liegenschaften und haben an der deren Errichtung in keiner wie immer gearteten Weise mitgewirkt.
Die belangte Behörde stütze ihren Wiederherstellungsauftrag allerdings auf § 138 Abs 2 WRG 1958. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben die Verrohrung des ehemals oberflächlich abfließenden Gewässers im Grenzbereich der Gste Nrn **5 und **2, GB *** Z, nicht veranlasst. Der an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer ergangene Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 lässt sich somit nicht damit begründen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer eine eigenmächtige Neuerung im Sinne der zitierten Gesetzbestimmung vorgenommen haben sollen. Der Alternativauftrag lässt sich daher nur dann auf § 138 Abs 2 WRG 1959 stützen, wenn der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer die Aufrechterhaltung und Nutzung eines vormals konsenslos geschaffenen Zustandes zur Last gelegt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben aber die konsenslos errichtete, über die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke abschnittsweise verlaufende Verrohrung lediglich durch passives Verhalten bestehen lassen. Die Voraussetzung, der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer als Verursacher(in) einen auf § 138 Abs WRG 1959 gestützten Wiederherstellungsauftrag zu erteilen, liegt somit nicht vor.
Darüber hinaus verpflichtete die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer zur Herstellung eines oberflächlichen Gerinnes anstatt der bestehenden Verrohrung. Der erteilte Auftrag geht somit über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung hinaus. Die Anordnung einer solchen Maßnahme ist durch § 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht gedeckt.
Die Voraussetzungen für den von der belangten Behörde erlassenen Alternativauftrag an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer sind somit nicht erfüllt. Aus den dargelegten Gründen ist nicht näher zu prüfen, ob die vorhandene, bereits beschädigte Verrohrung bewilligungsfähig ist. Die Thematik, dass die Verrohrung nicht nur über die Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, sondern auch über weitere Grundstücke (Gste Nrn **12, **13 und **7) verläuft, musste ebenfalls nicht näher erörtert werden.
Aus den in Kapitel 2.3. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des auf § 138 Abs 2 WRG 1959 gestützten, an die die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer ergangenen Alternativauftrags vom 15.01.2025 nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Dies erforderte auch eine gründliche Beweiswürdigung. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie die Gemeinde Z als Beteiligte verzichteten zudem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.10.2025 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die für das Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen, nämlich die Bewilligungspflichtigkeit der Verrohrung des ehemals oberflächlich abfließenden Gewässers im Grenzbereich der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** Z, stützt sich auf die eindeutige Bestimmung des § 41 Abs 2 WRG 1959 und weicht von der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur nicht ab. Inwieweit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer vorlagen, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur beurteilt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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