LVwG T LVwG-2024/27/2568-2

LVwG-2024/27/2568-2Landesverwaltungsgericht10.11.2025

Regest

fortgesetztes Delikt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/27/2568-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.27.2568.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass die Tatzeit auf 05.07.2024 eingeschränkt wird.

2. Die Kosten des behördlichen Verfahrens werden mit Euro 10,00 neu bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:30.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin an den stattgefundenen Schultagen vom 30.11.2024 bis zum 11.03.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 484,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, wie folgt:

„Hiermit erhebe ich vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit obiger Geschäftszahl, mir zugestellt am 30. August 2024

Begründung

der Rechtswidrigkeit

Doppelbestrafungsverbot

Doppelbestrafung während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig:

Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt (hier der Sonderfall des Dauerdelikts) liegt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung (Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz) alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur di6 nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen .(VwGH 15.09.2011,2009/04/0112).

Hiermit verweise ich auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Geschäftszahl ***, welches mir bis zum heutige Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde sowie auf meine in diesem Zusammenhang getätigten Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Y, worüber bis zum heutigen Datum noch nicht entschieden wurde.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts zu LVwG-2024/29/2124 und den Akt ***.

Aufgrund der Tatsache, dass lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX.

Dem behördlichen Akt liegen Mitteilungen der Schulleitung der Mittelschule Z ein, aus denen hervorgeht, dass die Schülerin BB, geboren am XX.XX.XXXX, den Unterricht vom 21.06.2024 bis 05.07.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.

Aus dem Akt *** ergibt sich, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2024, ***, mit den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, es als Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, da die Schülerin an den Schultagen vom 30.11.2024 bis zum 11.03.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht der Mittelschule Z, **** Z, Adresse 2, fern geblieben ist, per E-Mail am 04.07.2024 zugestellt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akt LVwG-2024/29/2124, dass gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie den Akten *** und LVwG-2024/29/2124, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhalts unbedenklich getroffen werden konnten.

Dass die Schülerin den Unterricht nicht besucht hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:

„§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 22

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

[…]

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 64

Kosten des Strafverfahrens

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 205/2022, lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;

[…]

§ 28

Anwendungsbereich

(1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

[…]

(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:

1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,

2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,

3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 24 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)

Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.

[…]

§ 37

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

(1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

[…]“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2024, Zl ***, mit dem ihm eine Übertretung des Schulpflichtgesetzes für den Zeitraum vom 30.11.2024 (gemeint: 2023) bis zum 11.03.2024 zur Last gelegt wurde, per E-Mail am 04.07.2024 zugestellt wurde.

Eine vorherige Hinterlegung war nicht rechtens, da der Post gegenüber eine Abwesenheitsmitteilung bis 22.05.2024 abgegeben wurde, sodass RSa- und RSb-Briefe bis zu diesem Datum nicht hätten zugestellt werden dürfen.

Die Übermittlung des zuvor angeführten Straferkenntnisses per E-Mail war jedoch zulässig. Die Rechtsordnung kennt keine Vorschriften dahingehend, dass Straferkenntnisse nachweislich zugestellt werden müssen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren *** vor Erlassung des Straferkenntnisses mit der Behörde per E-Mail kommuniziert und damit eine elektronische Zustelladresse bekannt gegeben, sodass eine Zustellung per E-Mail an die betreffende elektronische Adresse (vgl § 2 Z5 ZustG) grundsätzlich zulässig war (vgl zB VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028 und andere).

Dabei handelte es sich um die Vornahme einer Zustellung ohne Zustellnachweis im Wege einer elektronischen Zustelladresse, wobei insofern das Dokument gemäß § 37 Abs 1 ZustG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt gilt (vgl zB VwGH 11.07.2023, Ra 2020/22/0102).

Beweispflichtig dafür, dass dem Empfänger die Nachricht im Weg der elektronischen Zustelladresse zugekommen ist, ist prinzipiell das Schriftstück ohne Zustellnachweis versendende Behörde.

Nach den Feststellungen hat jedoch der Beschwerdeführer selbst (nämlich in seinem Schreiben vom 16.07.2024) mitgeteilt, dass das Straferkenntnis als E-Mail-Anlage per E-Mail am 04.07.2024 zugestellt wurde, sodass der Zustelltag insofern nachgewiesen ist.

Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde erhoben hat, wie dies auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2024/29/2124, festgestellt wurde.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwürdige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 mit weiteren Nachweisen). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswürdigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 und andere).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorausgegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alles seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem Zeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordene Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80; 14.10.1983, 83/04/0090; 17.01.1984, 93/04/0137). Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich erst Tatzeitraum der 21.06.2024 bis 05.07.2024 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG betreffend mj BB, geb am XX.XX.XXXX für den vorangegangenen Zeitraum vom 30.11.2023 bis zum 11.03.2024 ein Straferkenntnis vom 12.03.2024, Zl *** erlassen), mit welchem der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter der Schülerin BB ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer -wie zuvor ausgeführt – am 04.07.2024 zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung der mj BB abgegolten sind. Der Beschwerdeführer kann zu diesem Zeitpunkt wegen eines Verstoßes nicht nocheinmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend auf den 05.07.2024 einzuschränken.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Übertretung nicht bestritten und steht daher fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch von Vorsatz auszugehen, was sich schon aus der großen Anzahl der Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Übertretung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG ergibt (vgl zB LVwG-2023/27/2127, LVwG-2023/27/2214, LVwG-2024/29/0064 und andere). Dem Beschwerdeführer war sohin bewusst, dass mj BB die Schulpflicht zu erfüllen hat und er zur Einhaltung der Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet war.

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl VwGh 13.10.1981, 3349/80 und andere).

Mildernd ist nichts zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterreicht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolgs, in erheblichem Maß beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausdruck des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschuldung entsprechend dem österreichischen SchulpflichtG 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW/2010/10/0025).

Im Hinblick darauf, dass die Tatzeit eingeschränkt wurde, war jedoch eine Herabsetzung der Geldstrafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe ist jedoch jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.

Ergänzend sei angemerkt, dass es sich bei der Tatzeitangabe im Straferkenntnis vom 13.05.2024, Zl ***, mit „30.11.2024 bis zum 11.03.2024“ erkennbar um einen Tippfehler handelt, als der Beginn des Tatzeitraums 30.11.2023 lauten muss, wie dies auch in der ersten Zeile des Spruches angeführt ist. Derartige bloße Tippfehler müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts berichtigt werden. Auch sonst stellen sie kein Hindernis dafür da, von einem rechtskonform erlassenen Straferkenntnis auszugehen.

Da eine Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte, war auch der Kostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde neu zu bemessen und festzusetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.