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LVwG-2025/35/2708-1•LVwG T LVwG-2025/35/2708-1
LVwG-2025/35/2708-1Landesverwaltungsgericht07.11.2025
Antragszurückziehung<br/>Unzuständigkeit<br/>ersatzlose Behebung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.9.2025, ***, betreffend die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem TNSchG 2005 für die Wiederherstellung eines alten Triebweges,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.9.2025, ***:
AA hat mit Schreiben vom 24.6.2022 um naturschutzrechtliche Genehmigung für die Wiederherstellung eines alten Triebwegs im Bereich X-Alm auf Gst **1, KG W, angesucht.
Nach diversen Ermittlungsschritten der belangten Behörde, insbesondere nach Einholung einer naturkundefachlichen Stellungnahme vom 28.5.2024 und nach Durchführung einer Besprechung an Ort und Stelle am 17.10.2024, in der eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die Reaktivierung des alten Triebwegs festgestellt wurde, wurde von AA mit Schreiben vom 12.12.2024 ein „Ergänzungsantrag (Technischer Bericht – Naturschutzgenehmigung) von BB“ vom 8.11.2024 betreffend den „Triebweg X-Alm Hochleger – Sanierung“ vorgelegt.
Nach Einholung der im nunmehr angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 12.2.2025 und einer agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 22.7.2025 sowie nach Einräumung von Parteiengehör hierzu, von dem die nunmehrige Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte, entschied die belangte Behörde mit diesem Bescheid über den Antrag von AA vom 24.06.2022, abgeändert durch den Antrag vom 12.12.2024, auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Reaktivierung eines alten Triebwegs auf Gst. Nr. **1, KG W, wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit b und Abs. 2 lit a Z 1, 29 Abs. 2 lit a und Abs. 5, 42 Abs. 1 TNSchG 2005, LGBl. 26/2005 in der geltenden Fassung die naturschutzrechtliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben im Sinne obiger Beschreibung und nach Maßgabe des eingereichten Projektes, unter Beachtung der Projektänderung, unter Vorschreibung folgender Nebenbestimmungen aus naturkundefachlicher Sicht:
1. Der Antragsteller hat ein fachlich befugtes Bauaufsichtsorgan (Baubegleitung) zu bestellen, welches der Behörde namhaft zu machen ist. Die Baubegleitung hat eine Fotodokumentation zu erstellen in der die Nachbesserung bei der Gewässerverrohrung sowie der Stand der Böschungsbegrünung dargestellt wird.
2. Die Einzelbäume unterhalb der Trasse, die nicht als Wald ausgewiesen sind, dürfen in den nächsten 10 Jahren nicht entfernt werden, da sie als Sichtschutz essentiell sind, bis der Weg durchgehend begrünt ist.
3. Die bergseitigen und talseitigen Böschungen sind während der Älpung von der Beweidung auszuzäunen, sodass sich eine geschlossene und stabile Vegetationsdecke ausbilden kann.
Kostenspruch
Die Konsensträgerin hat gemäß §§ 75 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit
a) § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2017, LGBl. Nr. 28/2017, Kommissionsgebühren in der Höhe von € 157,50 (1 naturkundefachlicher Amtssachverständiger durch ½ Stunde anlässlich eines Lokalaugenscheines am 08.11.2022 und 1 naturkundefachlicher Amtssachverständiger durch ½ Stunde anlässlich eines Lokalaugenscheines am 15.05.2024 sowie 2 Amtsorgane durch 3/2 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 17.10.2024 und 1 agrarfachliche Amtssachverständige durch ½ Stunde anlässlich eines Lokalaugenscheines am 24.06.2025; jeweils á € 17,50 pro angefangene halbe Stunde)
b) Tarifpost 69 Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30/2007, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 1.044,00
somit insgesamt € 1.201,50 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.
Entrichtung von Gebühren:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr. 267/1957 in der geltenden Fassung, noch Gebühren in Höhe von € 75,10 (€ 14,30 für den Antrag vom 24.06.2022; € 60,80 für die eingereichten Projektsunterlagen) zu entrichten sind. Dieser Betrag ist in der am Zahlschein angeführten Gesamtsumme enthalten.“
Begründend führte die belangte Behörde zunächst den Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 und die Notwendigkeit einer Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 ins Treffen und kam sodann nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zusammengefasst zum Ergebnis, dass sie in einer Gesamtabwägung festgestellt habe, dass die agrarfachlichen und wirtschaftlichen Interessen, welche mit der Errichtung des Vieh-Triebwegs verbunden sind, die festgestellten naturschutzfachlichen Beeinträchtigungen überwiegen würden, weshalb das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Projektanpassungen sowie die langfristige landschaftliche Eingliederung bewilligungsfähig sei.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid AA am 26.9.2025 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob AA Beschwerde, welche am 24.10.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde nach Wiedergabe des aus der Sicht der Beschwerdeführerin maßgeblichen Sachverhalts im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Bereich kein ganzjähriges Fließgewässer vorliege, sondern der Quellaustritt auf Eigengrund immer wieder versiegen würde und große Schwankungen bei der Schüttung aufweisen würde, weshalb kein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliege.
Da zudem der alte Vieh-Triebweg nicht in den Befund aufgenommen worden sei, sich das gegenständliche Vorhaben aber punktgenau auf diesem ehemaligen Vieh-Triebweg befinde, sei klar, dass es sich um keinen naturschutzrelevanten und im Nachhinein zu genehmigenden Neubau handeln würde.
Aus den genannten Gründen werde der gegenständliche Bescheid bestritten und dessen Aufhebung samt Nebenbestimmungen und Kosten begehrt.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 7 und 29) maßgeblich:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(1a) (…)
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(9) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde).
Weiters ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, 2008/05/0241).
Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.
Im gegenständlichen Fall geht aus der vorliegenden Beschwerde unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestand für gegeben erachtet und insofern auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung, wie sie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wird, sondern vielmehr eine Aufhebung dieses Bescheides begehrt. Diese Ausführungen können nicht anders interpretiert werden, als dass die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 24.06.2022, abgeändert durch den Antrag vom 12.12.2024, zurückziehen will, und ist eine solche Zurückziehung, wie oben näher dargestellt wurde, in jeder Lage des Verfahrens und auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig.
Bei dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid handelt es sich nun aber zweifellos um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, da der herangezogene § 29 Abs 2 TNSchG 2005 eindeutig nur auf ein „Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird“, abstellt. Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von Amts wegen aufgrund der genannten Bestimmung ist nicht möglich.
Somit erweist sich aber durch die im vorliegenden Fall durch die gegenständliche Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrages die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtswidrig.
Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28).
Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben ist (vgl etwa auch VwGH 18.10.1999, 96/10/0186).
Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sich aus der Antragszurückziehung ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid spruchgemäß und entsprechend dem Beschwerdebegehren gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall ausgesprochene ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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