projekte
LVwG-2025/32/2680-1•LVwG T LVwG-2025/32/2680-1
LVwG-2025/32/2680-1Landesverwaltungsgericht07.11.2025
keine Betroffenheit der Schutzinteressen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des Landes Tirol als Nachbar und Straßenverwalter gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.08.25, Zahl ***,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt:
Mir dem Baubewilligungsbescheid vom 29.08.2025 hat der Bürgermeister der Gemeinde Z Umbauarbeiten beim bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück **1 KG Z unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.
Wie aus den bewilligten Bauunterlagen, insbesondere den Planunterlagen, und dem Gutachten des im Zuge des behördlichen Verfahrens beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen hervorgeht ist, ist beabsichtigt, das südseitig an den westlichen Gebäudeteil angebaute Lager im Erdgeschoss abzubrechen und einen 1,9 m tiefen Balkon auf Höhe des Obergeschosses zu errichten. Ausgeführt wird der Balkon als Stahlträgerrahmen, der am Haus befestigt und mit Zugseilen abgespannt wird. Der Boden wird mit einem verzinkten Gitterrost ausgeführt, die Absturzsicherung als Metallkonstruktion, die Füllung ebenfalls aus Gitterrosten diagonal angeordnet.
Im behördlich bewilligten Lageplan ist erkennbar, dass das hier in Rede stehende Bauvorhaben - wie bereits erwähnt - an der Südseite und somit an der von der Landesstraße L *** abgewandten Seite des bestehenden Wohngebäudes errichtet werden soll:
„Bild anonymisiert“
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid hat die Landesstraßenverwaltung als Grundeigentümer und Straßenverwalter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„ Die Landesstraßenverwaltung erhebt gegen den o.a. Bescheid vom 29.08.2025 mit ZI. *** (Posteingang beim Baubezirksamt Y am 15.09.2025) der Gemeinde Z als Baubehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht innerhalb offener Frist.
Die Landesstraßenverwaltung ist Partei im Sinne des § 33 Abs. 1 als Straßenverwalter und als Nachbar.
Nach § 33 Abs. 3) TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 33 Abs. 3a) bis 33 Abs. 3f) TBO geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Nach § 33 Abs. 7) TBO ist der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt, nach a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und nach b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
Das Bauvorhaben auf der Gp. **1, KG Z befindet sich unmittelbar neben der L *** X-Straße.
Mit ZI. ***, vom 20.07.2017 wurde eine Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz für die Benützung einer Zufahrt zu den Grundstücken Gp. **2, Gp. **1 und Gp. **3, alle KG Z mit Herstellungsfrist bis 20.04.2018 ausgestellt. Die im Zufahrtsbereich errichteten bzw. bestehenden Einfriedungen, Zäune, Werbeeinrichtungen und Bepflanzungen wurden nicht gemäß den unter Punkt 1.4 der projektspezifischen Vorschreibungen hergestellt. Aufgrund der derzeitigen Sichteinschränkungen mit baulichen Anlagen des vorhandenen Zaunes und der vorhandenen Werbeeinrichtung bzw. der Bepflanzung ist eine Sichtweite von nur ca. 7,0 m vorhanden.
Laut straßenrechtlich genehmigtem „Einreichprojekt 2019 - Ortsdurchfahrt Z“ wurde keine Zufahrt zu den Grundstücken Gp. **2, Gp. **1 und Gp. **3, alle KG Z von der L *** X-Straße aus bewilligt.
Bereits zu Bescheid vom 21.06.2024 mit ZI. ***, Bewilligung für den Zubau eines Lagers mit begehbarem Dach, auf der Gp. **1, KG Z erhielt die Landesstraßenverwaltung als Partei (Nachbar und Straßenverwalter) im Sinne des § 33 Abs. 1 keine Kundmachung bzw. kein Parteiengehör für das bewilligte Bauverfahren.
Im Zuge einer Neuerlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Gp. **1 und Gp. **3, beide KG Z mit Gzl. ***, vom 28.11.2024 wurde von der Landesstraßenverwaltung eine Stellungnahme vom 21.07.2025 mit ZI. *** an die Gemeinde Z übermittelt. In dieser Stellungnahme wurde die Gemeinde Z darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der fehlenden Einladung zum Bauvorhaben „Bewilligung für den Zubau eines Lagers mit begehbarem Dach auf der Gp. **1, KG Z“ vom 21.06.2024 mit ZI. *** die Parteienrechte der Landesstraßenverwaltung als Nachbar und Straßenverwalter übergangen wurden.
Ebenfalls wurde der Bürgermeister der Gemeinde Z am 18.09.2025 telefonisch auf einen Verfahrensfehler aufgrund einer fehlenden Übermittlung einer Kundmachung bzw. eines Parteiengehörs an die Landesstraßenverwaltung aufmerksam gemacht. Zusätzlich wurde die Gemeinde Z als Baubehörde mit Schreiben vom 24.09.2025 vom Baubezirksamt Y als Vertretung der Landesstraßenverwaltung ersucht, den Baubescheid vom 29.08.2025 mit ZI. *** bis zum 26.09.2025 aufzuheben und das Verfahren neu zu starten.
[Darstellung: Auszug aus dem „Einreichprojekt 2019 - Ortsdurchfahrt Z“]
ANTRAG
Die Landesstraßenverwaltung als Straßenverwalter der L *** X-Straße beantragt:
• den angefochtenen Baubescheid wegen einem Verfahrensfehler (fehlende Übermittlung einer Kundmachung bzw. Parteiengehör) zur Gänze aufzuheben und
•eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
BEGRÜNDUNG
Nicht übermittelte Kundmachung bzw. Parteiengehör
Aufgrund der fehlenden Kundmachung bzw. Parteiengehörs an die Landesstraßenverwaltung konnten seitens der Landesstraßenverwaltung die Rechte als Partei im Sinne des § 33 Abs. 1 TBO als Nachbar und Landesstraßenverwaltung nicht wahrgenommen werden.
Somit konnte seitens der Landesstraßenverwaltung die erforderlichen Abstände von baulichen Anlagen von Verkehrsflächen gemäß § 5 TBO und die Erfüllung der geforderten Auflagepunkte für eine rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche im Zuge des gegenständlichen Bauverfahrens nicht geltend machen.
Fazit: Angesichts der fehlenden Übermittlung der Kundmachung bzw. des Parteiengehörs an die Landesstraßenverwaltung für das gegenständliche Bauvorhaben fordert die Landesstraßenverwaltung daher, den Baubescheid zur Gänze aufzuheben.“
II.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der diesbezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Unterlagen treffen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Dies ist hier der Fall, da in der Beschwerde eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht vorgebracht wurde und nicht erkennbar ist, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben Schutzinteressen der Landesstraße betroffen sind. Dem Baubewilligungsbescheid vom 29.08.2025 ist zu entnehmen (vgl Seite 2 oben), dass das Bauvorhaben südseitig am westlichen Gebäudeteil erfolgen soll. Insoweit war dem Baubezirksamt mit Zustellung des Baubewilligungsbescheides bekannt, dass das gegenständliche Bauvorhaben die von der Landesstraße abgewandte Südseite des westlichen Wohngebäudes betrifft.
III.Erwägungen:
Das Land Tirol ist einerseits als unmittelbar an den Bauplatz angrenzender Grundeigentümer der Gp **4 KG Z Nachbar im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 und zudem Straßenverwalter (Landesstraße L ***) im Sinn des § 33 Abs 7 TBO 2022.
Als Grundeigentümer:
Gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
Das Vorbringen eines dahingehenden Nachbarrechtes ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerde als Grundeigentümer im Ergebnis unbegründet ist.
Als Straßenverwalter:
Gemäß § 33 Abs 7 TBO 2022 ist der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
Die Schutzinteressen der Straße sind in der Tiroler Bauordnung 2022 nicht genannt, doch kann zur Interpretation dieses Begriffes auf die Legaldefinition in § 2 Abs 9 Tiroler Straßengesetz zurückgegriffen werden (vgl Heißl in Weber/Kathrein, Tiroler Bauordnung² (2018), RZn 24 und 25 zu § 33).
§ 2 Abs 9 Tiroler Straßengesetz bestimmt die Schutzinteressen der Straße wie folgt:
a) die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches,
b) die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und Erhaltungszustandes der Straße,
c) die Sicherung der Möglichkeit der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der erforderlichen Erhaltungsarbeiten an der Straße,
d) die Sicherung der Möglichkeit des erforderlichen Ausbaues der Straße,
e) die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes.
Betrachtet man das gegenständliche Bauvorhaben (vgl den oben auszugweise dargestellten Lageplan und die Sachverhaltsfeststellungen), welches sich als Abbruch eines zugebauten Lagers im EG und Errichtung eines Balkons im OG, jeweils an der von der Landesstraße abgewandten Südseite des bestehenden westlichen Wohnhauses darstellt, so ist nicht erkennbar, dass Schutzinteressen der Landesstraße durch dieses Bauvorhaben - und nur dieses ist Gegenstand des hier in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens - betroffen sind. Aus diesem Blickwinkel heraus ist die Beschwerde nicht zulässig, da die Parteistellung an die hier nicht ersichtliche (und auch nicht vorgebrachte) Betroffenheit der Schutzinteressen der Straße anknüpft.
Wenn in der Beschwerde bauliche Anlagen im Zufahrtsbereich angesprochen werden (die nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sind), so ist allenfalls nach den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes (vgl hierzu insbesondere die Bestimmungen nach § 5 Tirol Straßengesetz) vorzugehen (Prüfung einer allenfalls fehlenden Zustimmung zum Sondergebrauch aufgrund der Errichtung dieser Anlagen).
Auch ist ein baupolizeiliches Verfahren (Herstellung des gesetzmäßigen Zustand nach § 46 Abs 1 TBO 2022 oder Abs 7 TBO 2022) grundsätzlich denkbar, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Betreffend Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen im Zufahrtsbereich wird auf § 91 StVO 1960 hingewiesen.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Einbeziehung (Bauverhandlung, Parteiengehör) sämtlicher Parteien, insbesondere auch des Straßenverwalters im behördlichen Baubewilligungsverfahren gesetzlich geboten ist. In § 37 Abs 1 AVG ist als allgemeiner Grundsatz für das Ermittlungsverfahren ua der Zweck genannt, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nachdem das hier gegenständliche Bauvorhaben offensichtlich nicht die Schutzinteressen der Landesstraße betrifft und als Nachbar kein zulässiges Vorbringen erstattet wurde, konnte mit der gegenständlichen Entscheidung der erforderliche Rechtsschutz dennoch sichergestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Beschwerde begründet ist und eine Betroffenheit der Schutzinteressen der Straße vorliegt, stellen Einzelfallbeurteilungen dar und kommt der Beantwortung dieser Fragen schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.