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LVwG-2025/43/0469-7•LVwG T LVwG-2025/43/0469-7
LVwG-2025/43/0469-7Landesverwaltungsgericht05.11.2025
Benützungsuntersagung<br/>Wohnnutzung des Objekts iVm Betrieb eines Gasthauses<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirols LVwG-2023-40/1769-9 vom 23.04.2024 wurde eine durch den Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 31.05.2023, Zl ***, ausgesprochene Benützungsuntersagung bestätigt mit der Maßgabe, dass AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses untersagt wurde „das gegenständliche Gebäude (Gasthaus CC), den 1960 bewilligten Zubau zum Gasthaus und alle weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen entgegen dem sich aus der baulichen Zweckbestimmung ergebenden und bewilligten Verwendungszwecke „Gasthaus“, nämlich ausschließlich zu Wohn- und Lagerzwecken zu benützen bzw durch Dritte benützen zu lassen“. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin mittels ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 24.04.2024 zugestellt.
Die Behandlung der gegen das oe Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss E 02.01.2003/2024-5 vom 26.06.2024 ab. Die daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde von diesem mit Erkenntnis Ra 2024/06/0139-9 vom 09.09.2024 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 21.11.2024 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde X (im Folgenden: die Baubehörde) die Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: die belangte Behörde) um Vollstreckung.
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Im Schreiben vom 27.11.2024, Zl ***, führte die belangte Behörde aus, dass die 3-monatige Frist ab Erlassung das oe Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts am 24.07.2024 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert, die entsprechende Benützung der baulichen Anlage ab sofort zu unterlassen. Für den Fall des Zuwiderhandelns drohte die belangte Behörde ihr eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 an. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 10.12.2024 zu eigenen Handen zugestellt.
Mit E-Mail vom 05.12.2024 teilte die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass ein Bauansuchen auf Änderung des Verwendungszwecks am selben Tag bei der Baubehörde eingebracht worden sei. Die belangte Behörde fragte daraufhin bei der Baubehörde an, ob vor Verhängung einer Zwangsstrafe der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens abgewartet werden solle, woraufhin sich die Baubehörde nicht äußerte. Allerdings teilte sie offenbar telefonisch am 23.01.2025 mit, es werde aktuell geprüft, ob ein Abbruchauftrag zu erteilen sei. Am selben Tag teilte die Baubehörde mit E-Mail mit, dass die Beschwerdeführerin hauptwohnsitzlich nach wie vor im betreffenden Objekt gemeldet sei und „in diesem Moment“ auch ihr Pkw direkt vor Ort parkte. Dem schloss die belangte Behörde ein Foto an, welches offenbar den Straßenbereich gegenüber dem gegenständlichen Objekt zeigt. Dort ist ein Pkw abgestellt, behördliches Kennzeichen nicht sichtbar.
Daraufhin erging der Bescheid vom 23.01.2025, Zl ***, in welchem die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von € 500,00 verhängte.
a)Begründung des bekämpften Bescheids
Begründend verwies die belangte Behörde auf das oe Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23.04.2024 und den Ablauf der in diesem gesetzten Frist am 24.07.2024. Des Weiteren verwies sie auf ihr oe Schreiben vom 27.11.2024.
Bei einem Ortsaugenschein am 23.01.2025 habe die Baubehörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die bauliche Anlage nach wie vor benutze.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde.
b)Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei Leidtragende offensichtlicher Missstände in Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Sie habe annehmen dürfen, dass sie in dem Gebäude ihren Hauptwohnsitz nehmen durfte.
Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass das durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis LVwG-2023/40/1769-9 vom 23.04.2024 verhängte Benützungsverbot erst mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs auf Zurückweisung der Revision gegen dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei.
Nach diesem Zeitpunkt habe sie umgehend konkrete Veranlassungen zur Stellung eines Antrags auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks eingebracht. Hierfür habe ein Planer herangezogen werden müssen, dessen Erledigung sich trotz zweifacher Nachfrage verzögert habe. Am 05.12.2024 habe die Beschwerdeführerin den Antrag einbringen können; sie gehe davon aus, dass der Erteilung der Bewilligung nichts im Wege stehe.
Bereits seit Schließung des Gasthauses 2013 habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im betreffenden Objekt gewohnt; nunmehr 10 Jahre später eine Geldstrafe von € 500,00 aufzuerlegen, obwohl ein Antrag auf baurechtliche Bewilligung bereits eingebracht wurde, sei „überschießend und unrechtmäßig“.
Die Beschwerdeführerin wohne derzeit bei Freunden. Ihre Eigentumswohnung in Völs sei vermietet. Ihren Hauptwohnsitz am gegenständlichen Objekt könne die Beschwerdeführerin nicht aufgeben, weil dies „ihr von der Baubehörde wiederum nachteilig ausgelegt werden würde“.
Die gegenständliche Strafe stütze sich auf ein Foto des Pkw der Beschwerdeführerin – sie müsse jedoch „gelegentlich im Haus Nachschau halten“ (insbesondere bezüglich der Wasserleitungen und des Postkastens).
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie erachte sich durch den vorliegenden Bescheid in verfassungsgesetzliche Rechten, insbesondere in dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Auch käme das Vorgehen der Behörde einer Enteignung gleich.
Baurechtliche Missstände auf dem Nachbargrundstück würden von der Baubehörde nicht behandelt.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Einsichtnahme in die „im Rahmen des vorigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ vorgelegten Meldebestätigungen für das verfahrensgegenständliche Objekt für die Jahre 1960-1980. Diese seien auf Antrag der Baubehörde seitens des Landesverwaltungsgerichts von der Akteneinsicht ausgenommen worden.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids
in eventu: beitragsmäßige Herabsetzung der Zwangsstrafe
Beweis:Die obigen Feststellungen konnten unbedenklich und unbestritten dem vorgelegten Behördenakt entnommen werden. Insbesondere sind die erwähnten zu Führungen durch Rückscheine dokumentiert.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Am 14.10.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Beschwerdeführerin einvernommen, ebenso wie ein informierter Vertreter der Gemeinde X.
3. Aktuelle Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objekts:
Im gegenständlichen Objekt wird gegenwärtig keine Gastronomie, insbesondere kein „Gasthaus“, betrieben.
Beweis:Dies bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, was auch mit dem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Bericht des informierten Vertreters der Gemeinde X übereinstimmt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das Objekt derzeit bewohnt bzw anderen zum Wohnen überlässt.
Beweis:Die Beschwerdeführerin bestritt ausdrücklich, dass eine Wohnnutzung stattfinde. Auch der informierte Vertreter, welche im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durchgeführt hatte, konnte hierzu keine Belege beibringen.
Das Hauptgebäude samt Zubau und der auf dem Grundstück befindlichen Container werden zur Lagerung von Gegenständen der Beschwerdeführerin genutzt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kleidung bzw einen Kleidungsfundus (zur Ausstattung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Statistin im Theater und beim Film) und einen Vorrat an Hausrat und Möbeln, die dort vorrätig gehalten werden. Darunter eine Reserveküche und Kästen.
Beweis:Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung (wie auch schon in vorangehenden Eingaben) aus, dass sie Kleidung für ihre Tätigkeit als Statistin vorrätig halte bzw vorrätig halten müsse. Angesprochen auf die in vorangegangenen Verfahren dokumentierten beträchtlichen Mengen an Hausrat und Möbeln erklärte sie, sie helfe öfter bei Entrümpelungen mit und bekomme bei diesen Gelegenheiten „manchmal etwas geschenkt“. Diese Dinge stelle sie im Objekt ab. Ausdrücklich erklärte sie, in dem auf dem Grundstück befindlichen Container seien eine Reserveküche und sonstige Reservegeräte gelagert, sowie im früheren Speisesaal Möbel. Dass auf dem Balkon des Hauses und der darunter befindlichen Terrasse eine Vielzahl an Möbeln, insbesondere mehrere Kästen abgestellt sind, ist auf den Fotos ersichtlich, welche vom informierten Vertreter der Gemeinde X in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden.
II.Rechtslage:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 14/2002, lauten (auszugsweise):
§ 5 VVG
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
III.Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 29.01.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 26.02.2025. Die Beschwerde wurde am 25.02.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch die entsprechende E-Mail, welche im Behördenakt einliegt).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin zu Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung wird ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mit seiner Erlassung rechtskräftig. Es ist vollstreckbar, wenn dem dagegen gerichteten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 85 VfGG hat eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, gemäß § 30 VwGG hat eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23.04.2024, welches den Titel für das vorliegende Vollstreckungsverfahren bildet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hatte, wurde ihr diese weder vom Verwaltungsgericht noch vom Verwaltungsgerichtshof gewährt. Die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 23.04.2024 war daher ab dem 24.07.2024 (3 Monate nach Zustellung) gegeben.
Gegenstand des Titelerkenntnisses vom 23.04.2024 ist es, dass der Beschwerdeführerin die ausschließliche Nutzung zu Wohn- und Lagerzwecken untersagt wird. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, sie habe bei Erwerb des Objekts annehmen dürfen, dass eine Nutzung als Hauptwohnsitz zulässig sei. Die derartige Nutzung durch ihre Rechtsvorgängerin sei von der Baubehörde nicht beanstandet worden. Dieses Vorbringen kann nicht zum Erfolg führen, da die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG nicht zu prüfen ist (siehe VwGH Ra 2015/17/0196 vom 22.08.2016 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Insofern als die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie bereits einen Antrag auf Bewilligung einer Änderung des Verwendungszwecks eingebracht habe, ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung der Vollstreckung eines Auftrags, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegensteht (VwGH 2012/06/0143 vom 19.12.2012, mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen, der insofern vergleichbar gelagert ist, als es um die Untersagung einer konsenswidrigen Nutzung geht. Die reichhaltige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass Bauverfahren abgewartet werden müssen, bezieht sich hingegen explizit auf die Vollstreckung von Abbruchaufträgen.
Zum Auslöser für den bekämpften Bescheid ist wiederum auf das Titelerkenntnis vom 24.04.2024 zu verweisen. In diesem wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß untersagt, das Objekt „entgegen dem sich aus der baulichen Zweckbestimmung sich ergebenden und bewilligten Verwendungszweck „Gasthaus“, nämlich ausschließlich zu Wohn- und Lagerzwecken zu benützen bzw durch Dritte benützen zu lassen“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der normative Gehalt eines Bescheides dessen Spruch zu entnehmen (zB VwGH Ra 2020/06/0103 vom 17.05.2022, VwGH Ra 2022/05/0140 vom 16.09.2022, VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006). Ist dieser Spruch eindeutig, kann der weitere Inhalt des Bescheids nicht dazu herangezogen werden, diesen abweichend von seinem eindeutigen Sinn auszulegen. So sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/01/0049 vom 15.03.2021 aus: „Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.“ Der Spruch selbst ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006 ausführt, im objektiven Sinn zu verstehen und im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen.
Unter Anwendung der dargestellten Methoden lässt sich dem Spruch des Titelerkenntnisses entnehmen, dass eine Wohn- und Lagernutzung im gegenständlichen Objekt nicht komplett unzulässig, jedoch nur in Verbindung mit dem Verwendungszweck „Gasthaus“ erlaubt ist. Anhand der Begründung des Erkenntnisses ist der Spruch darüber hinaus so auszulegen, dass eine gänzliche Deckung mit dem Verwendungszweck Gasthaus hergestellt werden muss. Eine Nutzung bloß zu Lagerzwecken ist daher ebenso wenig zulässig wie eine Nutzung bloß zu Wohnzwecken.
Dass das gegenständliche Objekt als Gasthaus genutzt werde, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor; dem Akt sind auch keinerlei Hinweise auf einen solchen Sachverhalt zu entnehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde ausführt, das Objekt derzeit nicht bewohnt, konnte jedoch erwiesen werden, dass sie dem Nutzungsverbot betreffend Lagerzwecke bis dato nicht nachgekommen ist.
Die gegenständliche Zwangsstrafe wurde daher zu Recht verhängt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin war spruchgemäß abzuweisen.
Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass für das Verwaltungsgericht eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen, dass der Vollstreckungstitel im Verfahren nach dem VVG nicht mehr zu prüfen ist, geht auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf offensichtliche Missstände in Verwaltung und Gerichtsbarkeit, insbesondere, dass ihre Rechtsvorgängerin in der Nutzung des Objekts nicht beanstandet worden sei, ins Leere. Aus demselben Grund waren auch keine Erhebungen dazu zu pflegen, ob und welche Personen in der Vergangenheit allenfalls ihren Wohnsitz gemeldet haben. Ebenso wenig maßgeblich für den vorliegenden Fall sind allfällige baurechtliche Missstände auf anderen Grundstücken.
IV.Ergebnis
Die Beschwerdeführerin ist der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 31.05.2023 ausgesprochenen Benützungsuntersagung in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirols vom 23.04.2024 nicht gänzlich nachgekommen, da sie weiterhin das Gasthaus und den auf dem Grundstück befindlichen Container zu Lagerzwecken benutzt. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
V.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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