LVwG T LVwG-2025/29/2448-3

LVwG-2025/29/2448-3Landesverwaltungsgericht05.11.2025

Regest

Online-Schule<br/>Schulpflichtverletzung<br/>mündiger Minderjähriger<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/2448-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.29.2448.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre Mutter BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) auf Euro 55,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 18 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:22.05.2025 – 12.06.2025

Ort:**** Z, Adresse 2

„Sie sind dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, vom 22.05.2025 bis zum 12.06.2025 ungerechtfertigt ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“

2. Demgemäß werdend die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,00 neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:21.05.2025 – 12.06.2025

Ort:**** Z, Adresse 2

„Sie sind dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, vom 21.05.2025 bis zum 12.06.2025 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sie die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art 17 Abs 3 StGG werde in Anspruch genommen und widerspreche das auf Gesetzesebene stehende Schulpflichtgesetz der höherstehenden Verfassungsbestimmung des Art 17 Abs 3 Staatsgrundgesetz, dessen Inanspruchnahme dürfe nicht durch (einfaches) Bundesgesetz gestört werden. Der private häusliche Unterricht unterliege gemäß Art 17 Abs 3 StGG keiner Beschränkung. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletze die belangte Behörde das rechtsstaatliche Prinzip, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei nicht begangen worden, da die gesetzliche Grundlage, sprich das Schulpflichtgesetz, nicht anwendbar sei. Weiters sei die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht nicht vorwerfbar, die Beschwerdeführerin stütze sich auf § 6 VStG. Das Abschlusszeugnis der CC Schule sei gleichwertig zu einem in Österreich erworbenen Abschlusszeugnis, die Beschwerdeführerin habe den Schulbesuch nicht verweigert oder sei unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben, vielmehr habe sie eine hochwertige Bildung erhalten und die 8. Schulstufe nachweislich mit Erfolg abgeschlossen. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum eingeholten Akt 2025/12/0800 sowie dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2025, ***, samt Zustellnachweis gewährt, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Akt LVwG-2025/12/0800 sowie das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2025, ***, samt Zustellnachweis. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geb. XX.XX.XXXX, ist Schülerin der Mittelschule Z, Adresse 2 in **** Z. Die Beschwerdeführerin ist seit 26.11.2010 an der Adresse Adresse 1, **** Z wohnhaft (ZMR-Auszug vom 03.11.2025).

Die Beschwerdeführerin hat zumindest in der Zeit vom 21.05.2025 bis 12.06.2025 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (Meldungen der Schulleitung der Mittelschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde. Der häusliche Unterricht für die Minderjährige wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt. Nicht festgestellt werden kann dass die Beschwerdeführerin die CC Schule im Wege des Präsenzunterrichtes im Ausland besucht hat. Auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund konnte festgestellt werden.

Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.05.2025, ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 24 SchulpflichtG für den Tatzeitraum 24.02.2025 bis 06.03.2025 zur Last gelegt, dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 21.05.2025 zugestellt (Zustellnachweis vom 21.05.2025).

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin im angeführten Tatzeitraum den Unterricht unentschuldigt nicht besucht hat, ergibt sich aus den Meldungen der Schulleitung der Mittelschule Z, welche sich im Behördenakt befinden. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Schulleiter der Mittelschule Z veranlasst haben sollte, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müsste. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie den Unterricht im Tatzeitraum an der genannten Schule besucht hat.

Dass die Beschwerdeführerin den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hat, wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Bildungsdirektion für Tirol hat bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Beschwerdeführerin vorliegen. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ: ***, wurde das Ansuchen der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch die Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen (Akt LVwG-2025/12/0800). Dass die Beschwerdeführerin die CC Schule im Wege des Präsenzunterrichtes besuchte, wurde ihrerseits weder behauptet noch nachgewiesen, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keinerlei Entschuldigungsgründe vorgebracht oder nachgewiesen, sondern sich vielmehr ausschließlich auf das ihr zustehende Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 StGG berufen.

Auch eine Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/25 und dessen Nichtuntersagung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Bildungsdirektion hat das Fehlen von Entschuldigungsgründen für das Fernbleiben vom Unterricht sowie das Fehlen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Jahr 2024/25 ebenfalls bestätigt (E-Mail vom 10.04.2024, Akt LVwG-2025/12/0800).

III.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 138/2017, und des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr 142/1867, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

II.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj Beschwerdeführerin im Tatzeitraum nicht am Unterricht in der Mittelschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.

Die Beschwerdeführerin hatte die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), DVBl Nr 46/2024, an der Mittelschule Z zu erfüllen, weil sie seit 26.11.2010 ihren Wohnsitz in Z hat.

Grundsätzlich sind Eltern und Erziehungsberechtigte, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Minderjährige Schulpflichtige treten jedoch, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Die Beschwerdeführerin, geb. XX.XX.XXXX, hat das 14. Lebensjahr vor Beginn des Tatzeitraumes vollendet gehabt, sodass sie die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht – neben den weiteren Erziehungsberechtigten - auch selbst trifft.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und hiezu vorgebrachten verfassungsmäßigen Bedenken im Zusammenhang mit Art 17 Abs 3 StGG werden nicht geteilt: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG ebenfalls verfassungsgesetzlich verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua, vgl auch Gamper in Kahl/Khadkzadeh/Schmid HG, Bundesverfassungsrecht, 2021, Anm 18 zu Art 17 StGG).

Für die Beschwerdeführerin wurde für das Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion gegenüber der der häusliche Unterricht nicht angezeigt, sie wurde im Tatzeitraum weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 SchulpflichtG 1985 lag für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum nicht vor. Eine Anmeldung an der CC-Schule und die Teilnahme am Online-Unterricht ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – unerheblich, zumal am Unterricht nicht im Präsenzunterricht im Ausland, sondern via Fernstudium teilgenommen wurde.

Demzufolge ist es auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2024/2025 für die Teilnahme am Online-Unterricht an der CC-Schule ein Zeugnis ausgestellt bekommen hat, zumal der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht bewilligt und eine solche faktisch auch nicht besucht wurde und im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 nachgekommen ist oder nicht.

Die Schulpflicht für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, sodass es auch keiner Anordnung zum Schulbesuch im vorliegenden Fall bedarf (LVwG-2025/29/1460).

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie unentschuldigt ihrer Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der MS Z, der für sie zuständigen Sprengelschule, nicht nachgekommen ist.

Der Tatzeitraum jedoch insofern einzuschränken, als dieser vom 22.05.2025 bis 12.06.2025 reicht: Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 ua). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafungen im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin jedoch vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (VwGH 02.07.1982, 3445/80 ua).

Die Verwaltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikte dar, wobei gegenständlich als Tatzeitraum der 21.05.202 bis 12.06.2025 vorgeworfen wurde. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985) für den vorangegangenen Zeitraum vom 24.02.20205 bis 06.03.2025 ein Straferkenntnis erlassen, welches der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 21.05.2025.2025 zugestellt wurde. Folglich sind sämtliche bis zu diesem (Zustell)Zeitpunkt fortgesetzten Verwaltungsübertretungen abgegolten und es kann die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum war daher entsprechend um einen Tag einzuschränken, sodass dieser vom 22.05.2025 bis 12.06.2025 reicht.

Auf einen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, zumal ihr bereits aufgrund des vorangegangenen gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren und der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG-2025/12/0800, rechtskräftig seit 05.05.2025) bekannt war, dass sie sich nicht auf die von ihr geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte stützen kann. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, worin eine Notstandssituation gelegen sein soll. Dass sie nicht gesetzmäßig handelte, wurde oben bereits ausgeführt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie bereits ausgeführt, liegt kein entschuldigender Notstand vor, weiters hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, sich bei der zuständigen Behörde erkundigt zu haben, ob die von ihr eingeschlagene Vorgehensweise rechtens ist. Weiters musste ihr die Rechtswidrigkeit ihres Handelns aufgrund des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens bekannt sein. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, aufgrund des jugendlichen Alters von 14 Jahren wird jedoch von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 besteht (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vormerkung nach § 24 SchulpflichtG zu werten.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 Abs 1 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. In diesem Falle der Strafbemessung ist ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat. Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (VwGH 02.09.1992, 92/02/0150, 21.02.2023, Ra 2022/02/0224).

Unter Anwendung des § 20 VStG sowie dem Umstand, dass der Tatzeitraum geringfügig eingeschränkt wurde, wird im gegenständlichen Fall die Geldstrafe daher auf Euro 55,00 (Hälfte der vorgesehenen Mindeststrafe) herabgesetzt.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der Tat erscheint die Verhängung einer Geldstrafe auch gegen eine Jugendliche mit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen insbesondere aus dem Grund geboten, um sie von der weiteren Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht möglich, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) als auch das Verschulden nicht als gering zu qualifizieren sind.

Die Präzisierung des Spruches erfolgte iSd § 44a VStG, die Kosten des behördlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 bemessen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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