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LVwG-2025/50/2672-1•LVwG T LVwG-2025/50/2672-1
LVwG-2025/50/2672-1Landesverwaltungsgericht04.11.2025
Kanalanschlussgebühr<br/>Wiederaufnahme<br/>Rechenfehler<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 13.8.2025, Zl *** (Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2025) betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2021, Zl *** (Vorschreibung Kanalanschlussgebühr),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von € 2.847,88 (Bemessungsgrundlage 146,27m²), vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.8.2025, Zl ***, wurde das Verfahren zur Einhebung von Kanalanschlussgebühren zu Zl *** gemäß § 303 BAO wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt € 4.497,57 (Bemessungsgrundlage 231m²), vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung der Bruttogrundfläche ein Fehler unterlaufen sei. Dieser Fehler habe dazu geführt, dass die Grundlage für die Berechnung der Gebühr nicht korrekt ermittelt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte zusammenfassend und im Wesentlichen aus, dass der Bescheid nicht die Voraussetzungen des § 303 BAO erfülle (Wiederaufnahme des Verfahrens).
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.9.2025, Zl *** wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nachträglich festgestellt worden sei, dass die Bruttogrundrissfläche unrichtig ermittelt worden sei. Diese neu hervorgekommene Tatsache sei geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag.
II.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt.
III.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 303 Abs 1 lit b kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
Der Neuerungstatbestand (…) fordert, dass (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkommen. Gemeint ist, in jenem Verfahren, das bereits durch Bescheid abgeschlossen ist.
Nach bisheriger Judikatur (zu § 303 Abs 4 aF) ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157). Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; 23.11.2011, 2008/13/0090; 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006).
(…)
Daher ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens (wie bisher) ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll (vgl zB VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; 22.12.2011, 2010/15/0192; BFG 5.6.2023, RV/7101089/2021). – siehe Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 46.
Der Abgabenbehörde war der Sachverhalt bereits bei Bescheiderlassung im Jahr 2021 bekannt. Der Abgabenbehörde war bei der Berechnung der Grundrissfläche anhand der im Jahr 2021 bereits vorliegenden Planunterlaufen ein Fehler unterlaufen, welcher aber nicht auf § 303 Abs 1 lit b gestützt werden kann, weil wie zuvor angeführt der Plan im Jahr 2021 bereits vorlag. Es handelt sich somit nicht um eine neu hervorkommende Tatsache.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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