LVwG T LVwG-2025/50/1467-6; LVwG-2025/50/1468-6

LVwG-2025/50/1467-6; LVwG-2025/50/1468-6Landesverwaltungsgericht04.11.2025

Regest

Kanalanschlussgebühr<br/>Wasseranschlussgebühr<br/>Festlegung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/1467-6 ; LVwG-2025/50/1468-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.1467.6.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) vom 24.10.2024, RNr *** (Beschwerdevorentscheidung vom 13.5.2025) betreffend Vorschreibung der Wasser- und Kanalgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2024, ReNr ***, wurde den Beschwerdeführern eine Wassergebühr in der Höhe von € 60,00 (Bemessungsgrundlage Mindestgebühr - 100m³) sowie eine Kanalgebühr in Höhe von € 224,00 (Bemessungsgrundlage Mindestgebühr - 100m³), für das Objekt Adresse 1, **** Z, abzüglich diverser Akontozahlungen, vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führten zusammenfassend und im Wesentlichen aus, dass die Mindestgebühren den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze.

Mit Schreiben vom 3.12.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2024, LVwG-2024/50/3036 und 3037 wurde der Akt der belangten Behörde mit dem Hinweis rückübermittelt, dass von der Abgabenbehörde zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.05.2025 wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vom 24.10.2024 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellten die Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag.

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 1.7.2025 wurde die belangte Behörde wie folgt um Stellungnahme gebeten:

„(…)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

mit Schreiben vom 17.6.2025 wurde die Beschwerde BB gegen den Bescheid vom 24.10.2024 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorschreibung einer Mindestgebühr (V65/01 vom 28.02.2002) bereits ausgesprochen, dass Mindestgebühren grundsätzlich zulässig sind sofern die Ausgestaltung der Gebührenordnung nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt, verstößt.

Weiters kommt der Verfassungsgerichtshof zum Erkenntnis, dass es nicht unsachlich ist, wenn bei der Gebührenbemessung nicht auf den konkreten Wasserverbrauch, sondern auf die Wohnungs- bzw Betriebsgröße abgestellt wird. Es ist sachlich anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers (VfSlG 13310/1992).

Der Verfassungsgerichtshof hegte grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen wird, sei es – in der Art einer Grundgebühr – zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr.

Unsachlich wäre es jedoch und gegen den Gleichheitssatz verstoßend, wenn von einer Verbrauchsmenge, die nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch liegt, ausgegangen wird.

In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Mindestmenge jedenfalls (gleichzeitig) zwei Kriterien zu erfüllen:

Einerseits darf sie in der Regel nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen, andererseits darf sie in der Regel aber auch nicht über jener Menge liegen, die in der Wissenschaft von der Statistik als Median- oder Zentralwert bezeichnet wird, das ist der Wert in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Werte (hier Verbrauchsmengen). Das Medianobjekt wäre daher jenes Objekt, dessen Wassererbrauch größer als der Wasserverbrauch der einen Hälfte aller angeschlossenen Objekte, aber kleiner als der Verbrauch der anderen Hälfte der Objekte ist. Diese Mengen werden vor allem dann deutlich auseinander liegen, wenn einer kleinen Zahl starker Verbraucher eine Vielzahl schwacher Nutzer gegenübersteht.

Es wird diesbezüglich daher um Mitteilung gebeten, wie hoch der Durchschnittsverbrauch aller Objekte in der Gemeinde Z ist. Weiters wird um Mitteilung ersucht, wieviel Prozent der Objekte in der Gemeinde unter der Mindestmenge lagen (jeweils für das Jahr 2023 und 2024).

Weiters darf um Übermittlung der im Vorschreibungszeitraum gültigen Wasser- und Kanalgebührenverordnung gebeten werden. (…)“

Mit E-Mail vom 18.8.2025 antwortete die belangte Behörde wie folgt:

„(…)

vorab möchten wir uns wegen der verspäteten Rückmeldung entschuldigen, Urlaubsbedingt war uns eine frühere Rückmeldung leider nicht möglich.

in o.g. Angelegenheit kann folgendes mitgeteilt werden.

Der durchschnittliche Jahresverbrauch betrug:

2023: 237,06 m³

2024: 217,91 m³

davon haben,

2023: 27,60%

2024: 29,60%

der Haushalte die Mindestverbrauchsmenge von 100 m³ unterschritten inklusive Zweitwohnsitze, Freizeitwohnsitze etc.

Anzumerken ist, dass davon im Jahr 2024 ca. 40,5% dieser Haushalte einen Verbrauch zwischen 80 – 99m³ hatten und der Gemeinderat der Gemeinde Z daher in einer Sitzung vom 18.07.2024 beschlossen hat die Mindestverbrauchsmenge zukünftig (ab Jahr 2025) auf 80m³ zu reduzieren.

Es wurde abgeschätzt, dass sich mit dieser Maßnahme die Haushalte, welche die Mindestverbrauchsmenge nicht erreichen werden auf ca. 15% verringern wird. (…)“

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Objektes in Adresse 1, **** Z.

Im Zeitraum 1.10.2023 bis 30.9.2024 betrug der tatsächliche Wasserverbrauch im Objekt 46 m3. Die Kanalbenützungsgebühr bemisst sich am Wasserbrauch.

Der durchschnittliche Jahresverbrauch aller Objekte in Z betrug im Jahr 2023 - 237,06m³, im Jahr 2024 - 217,91m³. Davon haben im Jahr 2023 – 27,60% und im Jahr 2024 – 29,60% der Haushalte die Mindestverbrauchsmenge von 100m³ unterschritten (inkl. Zweitwohnsitze und Freizeitwohnsitze).

Als Mindestbemessungsgrundlage der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr sind 100m3 vorgesehen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Daten.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt und der eingeholten Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z, sowie aus den jeweiligen Gebührenverordnungen der Gemeinde Z.

IV.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 1 der Wasserbenützungsgebührenverordnung vom 1.7.2021 erhebt die Gemeinde Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

Gemäß Abs 3 leg cit wird als Mindestbemessungsgrundlage 100m³ angesetzt.

Die Kanalbenützungsgebühr bemisst sich am Wasserbrauch – Mindestbemessung 100m³ (vgl. § 3 der Kanalgebührenordnung vom 1.7.2021)

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorschreibung einer Mindestgebühr (vgl V65/01 vom 28.02.2002, V76/2023) bereits ausgesprochen, dass Mindestgebühren grundsätzlich zulässig sind sofern die Ausgestaltung der Gebührenordnung nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt verstößt.

Weiters kommt der Verfassungsgerichtshof zum Erkenntnis, dass es nicht unsachlich ist, wenn bei der Gebührenbemessung nicht auf den konkreten Wasserverbrauch, sondern auf die Wohnungs- bzw Betriebsgröße abgestellt wird. Es ist sachlich anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers (VfSlG 13310/1992).

Der Verfassungsgerichtshof hegte grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen wird, sei es – in der Art einer Grundgebühr – zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr.

Unsachlich wäre es jedoch und gegen den Gleichheitssatz verstoßend, wenn von einer Verbrauchsmenge, die nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch liegt, ausgegangen wird.

In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Mindestmenge jedenfalls (gleichzeitig) zwei Kriterien zu erfüllen:

Einerseits darf sie in der Regel nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen, andererseits darf sie in der Regel aber auch nicht über jener Menge liegen, die in der Wissenschaft von der Statistik als Median- oder Zentralwert bezeichnet wird, das ist der Wert in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Werte (hier Verbrauchsmengen). Das Medianobjekt wäre daher jenes Objekt, dessen Wassererbrauch größer als der Wasserverbrauch der einen Hälfte aller angeschlossenen Objekte, aber kleiner als der Verbrauch der anderen Hälfte der Objekte ist. Diese Mengen werden vor allem dann deutlich auseinander liegen, wenn einer kleinen Zahl starker Verbraucher eine Vielzahl schwacher Nutzer gegenübersteht.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist aufgrund der von Seiten der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Daten sohin festzuhalten, dass der Durchschnittsverbrauch aller Objekte in der Gemeinde Z gemäß Mitteilung der Abgabenbehörde 237m³ im Jahr 2023, 217,91m³ im Jahr 2024 pro Objekt betrug. Die mit der Verordnung festgesetzte Mindestmenge von 100m³ pro Objekt pro Jahr liegt somit (nicht unerheblich) unter diesem durchschnittlichen Verbrauch, weshalb das Erste „Kriterium“ erfüllt ist.

Aufgrund der weiters bekannt gegebenen Daten für das Jahr 2023 und 2024 ist festzuhalten, dass im Jahr 2023 - 27,60% und im Jahr 2024 – 29,60% der Objekte in der Gemeinde unter der Mindestmenge lagen (inkl. Zweit- und Freizeitwohnsitze). Daraus ist ersichtlich, dass der Anteil jener Objekte, deren Verbrauch unter der Mindestmenge lag, wesentlich weniger als 50 % (nämlich rund ein Drittel) aller angeschlossenen Objekte umfasste, die Medianmenge lag sohin jedenfalls über der Mindestmenge.

Die Mindestmenge ist jedenfalls dann nicht zu hoch angesetzt, wenn sie bei einer großen Zahl von Objekten unter dem tatsächlichen Verbrauch liegt, wie es gegenständlich (bei rund zwei Drittel aller angeschlossenen Objekte – inkl. Freizeit- und Zweitwohnsitze) der Fall ist, weshalb auch das zweite vom Verfassungsgerichtshof angeführte Kriterium erfüllt ist.

In Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur und den vorliegenden Zahlen ergeben sich für das erkennende Gericht sohin keinerlei verfassungsmäßige Bedenken gegen die von der Abgabenbehörde vorgeschriebene Mindestgebühren.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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