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LVwG-2025/34/2309-19•LVwG T LVwG-2025/34/2309-19
LVwG-2025/34/2309-19Landesverwaltungsgericht04.11.2025
Nachsicht<br/>Gewerbeausschlussgrund<br/>längere Zeit<br/>einwandfreies Verhalten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.8.2025, ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausausübung, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Der Antrag der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vom 18.7.2025 auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 130/2024, wird gemäß § 27 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 161/2006, abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die am 3.5.1973 in Y (Kuba) geborene Beschwerdeführerin war vom 23.1.2018 bis zum 13.7.2020 zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ am Standort in **** Z, Adresse 3, berechtigt (vgl GISA-Zahl ***).
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 6.2.2020 entzog ihr die belangte Behörde diese Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) mangels Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verwaltungsübertretungen.
Mit Eingabe vom 18.7.2025 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 27 GewO 1994 die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6 GewO 1994.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.8.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 27 GewO 1994 ab, weil sich die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Gewerberechtsentziehung nicht durch längere Zeit einwandfrei verhalten habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6 GewO 1994.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.7.2025, alle seit dem Jahr 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnisse und Strafverfügungen (vgl OZ 6, 9, 10 sowie die Excel-Tabelle in OZ 12 und OZ 13), das Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 10.8.2023 zu *** (vgl die Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.7.2025), den Entziehungsbescheid vom 6.2.2020 (vgl OZ 7), die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 30.7.2025 (verwaltungsbehördlicher Akt) und vom 21.10.2025 (vgl OZ 16, 17).
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2025 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten als Zeugen (vgl Verhandlungsschrift in OZ 18). Alle angebotenen Beweise wurden aufgenommen (vgl OZ 18 S 9).
Lediglich von der beantragten Einvernahme des Versicherungsberaters der Beschwerdeführerin wurde Abstand genommen. Das LVwG glaubte die Angaben der Beschwerdeführerin zur erfolgten und beabsichtigten Konsultation ohnehin. Diese subjektiven Aussagen sind zudem für die objektive Entscheidung über die Nachsicht gemäß § 27 GewO 1994 irrelevant, da sie den Nachweis eines längeren einwandfreien Verhaltens nicht ersetzen können.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 18 S 9).
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und der deutschen Sprache mächtig (vgl OZ 18 S 2).
Der Entziehungsbescheid vom 6.2.2020 stützte sich auf folgende, von der belangten Behörde insgesamt als schwerwiegend beurteilte Verwaltungsübertretungen (vgl Strafentscheidungen in OZ 9):
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Hinsichtlich der im Straferkenntnis vom 18.10.2017 festgestellten Verstöße, die den Betrieb der Betriebsanlage außerhalb der behördlich genehmigten Betriebszeiten an vier verschiedenen Tagen bzw fünf verschiedenen Zeitpunkten betrafen, legte die belangte Behörde ihrem Entziehungsbescheid lediglich eine einzige Verwaltungsübertretung zugrunde (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 23.1.2019 in OZ 9).
Nach rechtskräftiger Gewerberechtsentziehung beging die Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen (unstrittig, vgl OZ 6, 10, Excel-Tabelle in OZ 12, OZ 13 und Verhandlungsschrift in OZ 18 S 2).
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Dem Straferkenntnis vom 25.8.2025 lag eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zugrunde, die vom 17.7.2025 datierte und der Beschwerdeführerin am 18.7.2025 elektronisch zukam.
Außerdem verurteilte das Bezirksgericht Z die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10.8.2023 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 33,00 (gesamt EUR 1.980,00). Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festgesetzt. Ein Teilbetrag der Geldstrafe (30 Tagessätze) wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 4.2.2023 in Z ein Taxifahrzeug beschädigt hatte, indem sie ihr Mobiltelefon dagegen geworfen hatte (vgl das der Stellungnahme vom 30.7.2025 beigeschlossene Urteil im verwaltungsbehördlichen Akt).
Im Rahmen ihrer mündlichen Einvernahme vor dem LVwG am 23.10.2025 (vgl OZ 18 S 4 ff und OZ 16, 17) führte die Beschwerdeführerin ihr Verhalten auf einen mehrjährigen psychischen Ausnahmezustand zurück. Sie schilderte, dass sie aufgrund der finanziellen Unterstützung ihrer Familie, des frühen Todes ihres Vaters und weiterer persönlicher Angelegenheiten unter Depression gelitten und sich durch die privaten und geschäftlichen Anforderungen überfordert gefühlt habe. Sie erklärte die Vielzahl der Lenkerauskunftsverweigerungen damit, dass sie die Strafen bewusst auf sich genommen habe, um andere Lenker zu schützen. Zugleich gab sie an, die gesetzliche Pflicht zur Auskunft sowie die Relevanz der Verwaltungsstrafen für die Gewerbeberechtigung nicht gekannt zu haben. Die Beschwerdeführerin versicherte, dass sie nunmehr psychologische Betreuung in Anspruch nehme, sich durch Schulungen (Buchhaltung) weitergebildet habe und künftig bei gewerblichen Angelegenheiten auf die Beratung durch einen Versicherungsberater zurückgreifen werde. Sie sei überzeugt, dass Verwaltungsübertretungen durch diese Maßnahmen und ihre wiedererlangte Konsequenz künftig vermieden würden.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden.
III.Rechtslage:
1. § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in den Fassungen BGBl I Nr 155/2015 und 130/2024, lautet(e) (auszugsweise) wie folgt:
„§ 13 (1) […]
[…]
(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
[…]“
2. § 27 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 161/2006, lautet wie folgt:
„§ 27. Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.“
3. § 87 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in den Fassungen BGBl I Nr 112/2018 und 130/2024, lautet(e) (auszugsweise) wie folgt:
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
[…]
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 27 GewO 1994 kann von einem Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6 GewO 1994 Nachsicht erteilt werden, wenn sich die betroffene Person später durch längere Zeit einwandfrei verhält.
Diese Bestimmung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips und soll der betroffenen Person nach nachgewiesener Bewährung die Wiedererlangung der verfassungsrechtlich geschützten Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) ermöglichen.
Die gesetzliche Anforderung des „längeren Zeitraums einwandfreien Verhaltens“ ist der objektive Nachweis und die alleinige Grundlage für die positive Zukunftsprognose. Voraussetzung ist, dass sich aus dem Gesamtverhalten die Prognose ableiten lässt, wonach der mit dem Gewerbeentzug verbundene Zweck, nämlich der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässiger Gewerbeausübung, durch eine Wiederzulassung nicht mehr vereitelt würde.
§ 27 GewO 1994 verlangt daher eine objektiv nachweisbare Bewährungsphase, die nach Eintritt des Ausschlussgrundes liegen muss, und ein Verhalten, das frei von wiederholten oder gravierenden Verwaltungsübertretungen ist. Der unbestimmte Gesetzesbegriff ist im Hinblick auf Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Verstöße zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein Zeitraum vorliegt, der mit gutem Grund die Gewähr dafür zulässt, dass künftig keine Gefährdung öffentlicher Interessen mehr zu erwarten ist.
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Eingabe vom 18.7.2025 Nachsicht gemäß § 27 GewO 1994, nachdem ihr die Gewerbeberechtigung mit Bescheid vom 6.2.2020 entzogen worden war.
Den Feststellungen zufolge können im Zeitraum von Oktober 2020 bis zur Antragstellung (18.7.2025) über nahezu fünf Jahre hinweg insgesamt 88 rechtskräftige Verwaltungsstrafen und eine gerichtliche Verurteilung entnommen werden.
Über den gesamten Beobachtungszeitraum ist kein einziger Zeitraum von mehr als drei Monaten feststellbar, in dem keine Verwaltungsübertretung begangen oder entschieden wurde.
Die letzte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erhielt die Beschwerdeführerin am 18.7.2025. Sie ließ sie unbeantwortet und brachte am selben Tag den gegenständlichen Antrag gemäß § 27 GewO 1994 ein. Die letzte Strafentscheidung erging am 25.8.2025.
Damit fehlt jede Bewährungsphase, die als „längerer Zeitraum einwandfreien Verhaltens“ gewertet werden könnte.
Die 88 Verwaltungsübertretungen sind inhaltlich gleichförmig und betreffen überwiegend Pflichtverletzungen gegenüber Behörden (unter anderem 38 Fälle wegen Verweigerung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 und 34 Fälle wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006). Diese Verstöße sind nicht bloß als geringfügige Verwaltungsübertretungen mit marginalem Unrechtsgehalt anzusehen, sondern belegen durch ihre Kumulation und ihre inhaltliche Ausrichtung auf die Verletzung von behördlichen Mitwirkungspflichten die grundsätzliche Missachtung gesetzlicher Vorgaben.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin manifestiert eine verfestigte Einstellung zur Rechtsordnung, insbesondere eine grundlegende Missachtung der behördlichen Mitwirkungspflichten.
Aus der Gesamtschau der festgestellten Tatsachen ergibt sich, dass sie nach rechtskräftiger Gewerberechtsentziehung keinen Zeitraum von einwandfreiem Verhalten aufweist.
Von einem „längeren Zeitraum einwandfreien Verhaltens“ im Sinn des § 27 GewO kann daher nicht gesprochen werden. Die kumulierte Häufigkeit (88 Fälle), die zeitliche Dichte (durchschnittlich alle fünf Wochen ein Verstoß) und die inhaltliche Gleichförmigkeit (Missachtung behördlicher Mitwirkungspflichten) belegen zwingend, dass die Beschwerdeführerin nicht willens oder fähig ist, gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten.
Das umfassende subjektive Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wonach die Übertretungen auf Überforderung, persönliche Probleme und Unkenntnis der Pflichten zurückzuführen seien und sie nun gestärkt sei (durch Schulungen und Berater), kann die objektiv fehlende Bewährungsphase nach Maßgabe des § 27 GewO 1994 nicht ersetzen. Die Prognoseentscheidung nach dieser Bestimmung verlangt zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachweisbare Tatsachen (das längere einwandfreie Verhalten in der Vergangenheit), nicht bloße subjektive Willensbekundungen oder die Ankündigung zukünftiger Maßnahmen. Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebrachten Erklärungen sind zwar geeignet, die Hintergründe für ihr Fehlverhalten aufzuzeigen, nicht jedoch, die festgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen als unwesentlich oder unbedeutend darzustellen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 27 GewO 1994 sind nicht erfüllt, da die Antragstellerin in den Jahren nach der Gewerbeentziehung kein längeres einwandfreies Verhalten nachweisen konnte. Eine Gewährung würde den mit dem Gewerbeentzug verfolgten Zweck, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässiger Gewerbeausübung, vereiteln und ist daher ausgeschlossen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Verneinung der Nachsichtsvoraussetzung des § 27 GewO 1994 beruht auf einer Einzelfallbeurteilung der festgestellten Tatsachen. Die massive Kumulation von 88 Verwaltungsstrafen und einer gerichtlichen Verurteilung bis zur Antragstellung macht die Annahme eines „längeren Zeitraums einwandfreien Verhaltens“ objektiv unmöglich. Eine über den konkreten Fall hinausgehende Rechtsfrage war daher nicht zu klären.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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