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LVwG-2025/19/1064-3; LVwG-2025/19/1065-3•LVwG T LVwG-2025/19/1064-3; LVwG-2025/19/1065-3
LVwG-2025/19/1064-3; LVwG-2025/19/1065-3Landesverwaltungsgericht04.11.2025
Kostenbeitrag<br/>besonderer sozialer Härtefall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst (I.) und erkennt (II.) durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, Zl *** (LVwG-2025/19/1064), und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2025, Zl *** (LVwG-2025/19/1065), betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
I.
den Beschluss:
1. Das Beschwerdeverfahren, Zl LVwG-2025/19/1064, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, Zl ***, wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2025, Zl ***, wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum 11.02.2025 bis 28.02.2025 von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus Einkommen (Spruchpunkt II.1.) und eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld (Spruchpunkt II.2.) gemäß § 23 Abs 7 TTHG zur Gänze abgesehen wird. Im Übrigen, das heißt für den Zeitraum 01.03.2025 bis 31.03.2025, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 17.02.2025, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres Antrages vom 22.01.2025 die Leistung Wohnen exklusive Tagesstruktur als Schnupperleistung im Zeitraum 27.01.2025 bis 10.02.2025 im Wohnhaus Z, in **** Z, Adresse 1, betrieben von der BB gemäß „§§ 4, 12 Abs. 1 und 2 lit. c und 26 Abs. 1 TTHG“ (Spruchpunkt 1.) sowie die Leistung Tagesstruktur in Wohnhäusern als Schnupperleistung in derselben Einrichtung für denselben Zeitraum gemäß „§§ 4, 11 Abs. 1 und 2 lit. f und 26 Abs. 1 TTHG“ zu. Die Gewährung dieser Leistungen erfolgte ohne Auflagen oder Bedingungen oder der Vorschreibung eines von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrages.
Mit Bescheid vom 13.03.2025, Zl ***, erkannte die belangte Behörde über Antrag vom 17.02.2025 der Beschwerdeführerin die Leistung Wohnen exklusive Tagesstruktur für den Zeitraum 11.02.2025 bis 28.02.2027 im Wohnhaus Z, in **** Z, Adresse 1, betrieben von der BB im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat gemäß „§§ 4, 12 Abs. 1 und 2 lit. c und 26 Abs. 1 TTHG“ (Spruchpunkt I.1.) sowie die Leistung Tagesstruktur in Wohnhäusern für denselben Zeitraum in derselben Einrichtung im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat gemäß „§§ 4, 11 Abs. 1 und 2 lit. f und 26 Abs. 1 TTHG“ (Spruchpunkt I.2.) zu. In den Spruchpunkten II.1. und II.2. dieses Bescheides schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die in Spruchpunkt I.1. gewährte Wohnleistung einen Kostenbeitrag für den Zeitraum 11.02.2025 bis 31.03.2025 vor. Konkret schrieb die belangte Behörde für diesen Zeitraum gemäß „§ 23 Abs. 1 lit. h TTHG iVm §§ 1 Abs. 1, 2 und 4, 2 Abs. 1 lit. h/1. Kostenbeitrags-Verordnung“ einen Beitrag aus der Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin in der Höhe von „pro Monat € 786,00 bzw. € 25,93 pro Kalendertag“ (Spruchpunkt II.1.) sowie gemäß „§ 23 Abs. 9 TTHG iVm §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 lit. h Z 3. und 6 Abs. 1 Kostenbeitrags-Verordnung“ einen Beitrag aus dem Pflegegeld der Beschwerdeführerin in der Höhe von „pro Monat € 296,00 bzw. € 9,77 pro Kalendertag“ vor. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 17.03.2025 zugestellt.
In ihrer – unter Berücksichtigung des Postlaufprivilegs – rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich sowohl gegen den Bescheid vom 17.02.2025, Zl ***, als auch gegen den Bescheid vom 13.03.2025, Zl ***. Insofern als sich die Beschwerde auch gegen den Bescheid vom 17.02.2025, Zl ***, richtet, zog die Beschwerdeführerin diese in der mündlichen Verhandlung zurück. In Bezug auf den Bescheid vom 13.03.2025, Zl ***, brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass sie besondere Ausgaben in der Übergangssituation mit dem Umzug in das betreute Wohnen habe und diese neue finanzielle Situation für sie nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Anschaffung einer dringend notwendige Prothese mit Kosten von ca Euro 1.000,00 erforderlich sei und für die anstehende Reha auch Kosten anfallen würden; dafür reiche der ihr verbleibende Betrag von ca Euro 270,00, monatlich, derzeit nicht aus. Daher erhebe sie Widerspruch gegen den Bescheid, ersuche um neuerliche Prüfung und allenfalls um Stundung.
Am 02.10.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Schwester und des Leiters der Einrichtung, für die die Wohnleistung zuerkannt worden ist, teilnahm.
II.Sachverhalt:
Die alleinstehende Beschwerdeführerin, geboren am xx.xx.xxxx, bezieht eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von monatlich Euro 1.034,80 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von Euro 52,77 sowie Pflegegeld der Pflegestufe 2 in der Höhe von monatlich Euro 370,30.
Seit dem 27.01.2025 wohnt die Beschwerdeführerin in dem von der BB betriebenen Wohnhaus Z, in **** Z, Adresse 1; zunächst für 15 Tage im Rahmen einer nach dem TTHG zuerkannten Schnupperleistung und seit 11.02.2025 im Rahmen der mit Bescheid vom 13.03.2025 von der belangten Behörde bis 28.02.2027 zuerkannten Wohnleistung. Zuvor wohnte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter, welche aufgrund einer fortschreitenden Demenz ins Altersheim übersiedelte. Die Beschwerdeführerin ist an Chorea Huntington erkrankt und seit 2020 berufsunfähig. Zuvor arbeitete sie als Bankangestellte.
Für einen Reha-Aufenthalt vom 30.06.2025 bis 28.07.2025 im REHA Zentrum Münster hatte die Beschwerdeführerin einen Selbstbehalt in der Höhe von Euro 288,68 zu leisten, wobei die Beschwerdeführerin am 28.05.2025 eine Vorauszahlung in der Höhe von Euro 271,60 und am 30.06.2025 den Restbetrag von Euro 17,08 bezahlte.
Für Zahnarztleistungen im Zusammenhang mit einer Zahnprothese hatte die Beschwerdeführerin Selbstbehalte in der Höhe von Euro 274,50 (laut Rechnung vom 25.06.2025) sowie in der Höhe von Euro 500,00 (laut Rechnung vom 19.08.2025) jeweils binnen 14 Tagen zu bezahlen. Diese Rechnungen wurden von der BB vorläufig für die Beschwerdeführerin bezahlt.
Zu den in der Beschwerde geltend gemachten besonderen Ausgaben in der Übergangssituation aufgrund des Umzuges in das betreute Wohnen, konnte die Beschwerdeführerin über Aufforderung in der Ladung keine Rechnungen vorlegen, da sie diese nicht aufbewahrt hat. Auch hat die Beschwerdeführerin diese Ausgaben nicht beziffert und über Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, die Ausgaben zu konkretisieren, angegeben, dass sie zuvor mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und sie sich gewisse Gebrauchsgegenstände geteilt hätten, aufgrund ihres Umzuges habe sie sich daher Dinge des täglichen Gebrauchs neu anschaffen müssen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen der Zahnärztin CC vom 25.06.2025 und 19.08.2025 und der DD vom 30.06.2025 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension sowie des zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes folgend aus der im Behördenakt einliegenden Verständigung der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2025 und dem Berechnungsbogen der belangten Behörde. Das Einkommen und das Pflegegeld wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
1. Das Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a)[…]
h)Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i)[…]
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a)die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
b)die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
c)ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
2. Die Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 2
Beitragssätze
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
[…]
h)Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c des Tiroler Teilhabegesetzes):
2. aus Unterhalt: zwei Drittel;
[…]
(3) Die festgelegten Werte halbieren sich bei Inanspruchnahme halbtägiger Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.
(4) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 23 Abs. 1 lit. b, f, g, oder h des Tiroler Teilhabegesetzes in Anspruch genommen und kommt § 23 Abs. 8 bzw. Abs. 10 des Tiroler Teilhabegesetzes nicht zur Anwendung, so ist nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistungen vorzuschreiben.
(5) Wird neben einer nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Leistung eine Leistung in Anspruch genommen, für die ein Kostenbeitrag nach § 24 vorgesehen ist, so entfällt der Kostenbeitrag an die Dienstleisterin nach § 24 des Tiroler Teilhabegesetzes.
§ 3
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Einkommen
(1) In tagesstrukturellen Angeboten, für die nach § 23 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, von der Dienstleisterin an Menschen mit Behinderungen gewährte Taschen- oder Ausbildungsgelder, mit denen keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen verbunden sind, werden nicht als Einkommen herangezogen.
(2) Bei den Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. g, i und j des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, wird der Kostenbeitrag von jenem Teil des Einkommens berechnet, der über dem Existenzminimum nach § 291a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, liegt. Entsprechendes gilt auch den Fällen des § 23 Abs. 1 lit. e, wenn gleichzeitig eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c in Anspruch genommen wird.
[…]
§ 6
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Pflegegeld
(1) Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(2) Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, Zl ***, wegen Zurückziehung der Beschwerde
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne, dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (VwGH 21.06.2021, Ro 2021/11/0006, mwH auf Judikatur und Literatur).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Verhandlungsleiterin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2025, Zl ***, rechtswirksam zurückgezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dadurch seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren. Das Beschwerdeverfahren war somit mit Beschluss einzustellen.
2. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2025, Zl ***:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die in den Spruchpunkten II.1. und II.2. des Bescheides vom 13.03.2025, Zl ***, jeweils für den Zeitraum 11.02.2025 bis 31.03.2025 vorgeschriebenen Kostenbeiträge aus Einkommen und aus Pflegegeld. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind somit die für den Zeitraum 11.02.2025 bis 31.03.2025 vorgeschriebenen Kostenbeiträge.
Der Beschwerdeführerin wurden mit dem angefochtenen Bescheid Leistungen gemäß § 12 Abs 2 lit c TTHG (Wohnen exklusive Tagesstruktur) sowie Leistungen gemäß § 11 Abs 2 lit f TTHG (Tagesstruktur in Wohnhäusern) für den Zeitraum 11.02.2025 bis 28.02.2027 zuerkannt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 12 Abs 2 lit c TTHG hat der Mensch mit Behinderung gemäß § 23 Abs 1 lit g TTHG einen Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten.
Der Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs 2 lit c TTHG) beträgt gemäß § 2 Abs 1 lit h der Kostenbeitrags-Verordnung 80% aus Einkommen (Z 1), zwei Drittel aus Unterhalt (Z 2) und 80% aus Pflegegeld (Z 3).
Die Beschwerdeführerin bezieht unstrittig eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von monatlich Euro 1.034,80 abzüglich Euro 52,77 Krankenversicherungsbeitrag. Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einem Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich Euro 982,060 ausgegangen und hat daraus in Übereinstimmung mit der Kostenbeitrags-Verordnung einen Kostenbeitrag von 80%, konkret in der Höhe von monatlich Euro 786,00, errechnet. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von monatlich Euro 370,30 bezieht und sich der daraus nach der Kostenbeitrags-Verordnung vorgeschriebene Kostenbeitrag von 80% mit Euro 296,00 pro Monat bemisst.
Der Berechnung des von der belangten Behörde für den Zeitraum 11.02.2005 bis 31.03.2025 gemäß § 23 Abs 1 lit h TTHG mit Euro 786,00 pro Monat bzw Euro 25,93 pro Kalendertag festgesetzten Kostenbeitrages aus Einkommen und gemäß § 23 Abs 1 lit h iVm Abs 9 TTHG mit Euro 296,00 pro Monat bzw Euro 9,77 pro Tag festgesetzten Kostenbeitrages aus Pflegegeld ist daher nicht entgegenzutreten.
Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe besondere Ausgaben in der Übergangssituation wegen des Umzuges in das betreute Wohnen, wobei die neue finanzielle Situation für sie nicht vorhersehbar gewesen sei, die Anschaffung einer dringend notwendigen Prothese sei erforderlich und für die anstehende Reha würden auch Kosten anfallen, wofür der ihr verbleibende Betrag von ca Euro 270,00, monatlich, derzeit nicht ausreiche, begehrt die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der Kostenbeiträge.
Eine Herabsetzung oder ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages ist im TTHG nur im Fall von besonderer Härte nach § 23 Abs 7 TTHG vorgesehen. Gemäß § 23 Abs 7 TTHG kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderung oder die ihm gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden, wenn ein Fall von besonderer sozialer Härte vorliegt.
Die Erläuternden Bemerkungen führen zu § 23 Abs 7 TTHG Folgendes aus:
„Durch § 23 Abs. 7 soll ein Ermessensspielraum geschaffen werden, um bei besonderen sozialen Härtefällen nach eingehender Prüfung Kostenbeiträge reduzieren oder ganz von ihrer Vorschreibung absehen zu können. Diese besondere Situation könnte beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen: alleinerziehende Person bei unbekanntem Aufenthalt, Tod oder Unkenntnis des anderen Elternteils, ausständige Unterhaltszahlungen, gerichtlich genehmigte Exekutionen, mehrere beeinträchtigte Personen im gleichen Haushalt, etc. Hohe finanzielle Belastungen für sich stellen keinen Härtefall im Sinne dieses Gesetzes dar.“
Demnach hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs 7 TTHG einen Ermessenspielraum geschaffen, um bei der Vorschreibung der pauschalierten Kostenbeiträge besondere soziale Härtefälle abzufedern. Die Erläuterungen nennen beispielhaft Fälle, wann ein besonderer sozialer Härtefall vorliegen könnte und führen umgekehrt aus, dass hohe finanzielle Belastungen für sich keinen solchen Härtefall darstellen.
Neben den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanziellen Belastungen, ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin an Chorea Huntington erkrankt ist. Dabei handelt es sich um eine unheilbare, seltene, vererbte Erkrankung des Zentralnervensystems, welche im Krankheitsverlauf zu immer weitergehenden, schwerwiegenden Einschränkungen führt. So hat die Beschwerdeführerin früher in einer Bank gearbeitet, ist jedoch seit 2020 arbeitsunfähig. Ihr Einkommen aus der Berufsunfähigkeitspension von monatlich Euro 1.034,80 (abzüglich Euro 52,77 Krankenversicherungsbeitrag) ist relativ gering, ebenso das Pflegegeld der Stufe 2, sodass der Beschwerdeführerin abzüglich des vorgeschriebenen Kostenbeitrages nur rund Euro 270,00 pro Monat verbleiben. Bis zu ihrem Umzug in das betreute Wohnen war es der Beschwerdeführerin möglich, mit ihrer Mutter zusammen zu wohnen. Zwar konnte die Beschwerdeführerin die Kosten, die in Zusammenhang mit ihrem (dauerhaften) Umzug in das betreute Wohnen entstanden sind, nicht beziffern. Dass mit einem solchen Umzug gewisse Kosten verbunden sind und die Anschaffung von persönlichen Gebrauchsgegenständen bei Auflösung eines zuvor gemeinsam mit der Mutter geführten Haushaltes erforderlich ist, steht für das erkennende Gericht jedoch außer Zweifel. Zumal ausweislich des Behördenaktes kein Parteiengehör vor Bescheiderlassung stattfand, ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von den vorgeschriebenen Kostenbeiträgen überrascht war. Insgesamt erscheint daher im Lichte dieser Umstände die Annahme eines besonderen Härtefalls im Monat des (dauerhaften) Umzuges in das betreute Wohnen und ein gänzliches Absehen vom Kostenbeitrag aus Einkommen und Pflegegeld im Zeitraum vom 11.02.2025 bis 28.02.2025 gerechtfertigt.
Darüber hinaus, konkret für den Zeitraum 01.03.2025 bis 31.03.2025, vermag das erkennende Gericht in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanziellen Belastungen durch Selbstbehalte für eine Zahnprothese (Euro 500,00 und Euro 274,50) und einen Reha-Aufenthalt (Euro 288,00) keinen besonderen Härtefall zu erkennen. Zum einen fielen die geltend gemachten Zahlungen erst nach dem gegenständlich zu entscheidenden Zeitraum – konkret im Mai, Juni und August 2025 – an. Zum anderen erfolgen in den Monaten April und Oktober Auszahlungen der Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) jeweils entsprechend der Höhe der regulären monatlichen Pension in diesen Monaten. Diese Sonderzahlungen werden bei der Berechnung des Kostenbeitrages aus Einkommen nicht herangezogen (§ 1 Abs 4 der Kostenbeitrags-Verordnung) und verbleiben daher dem Menschen mit Behinderung zur Gänze. Im Fall der Beschwerdeführerin entspricht eine Pensionssonderzahlung in etwa den nachgewiesenen Selbstbehalten für die Prothese und den Reha-Aufenthalt. Ein besonderer Härtefall iSd § 23 Abs 7 TTHG war sohin in Bezug auf den Zeitraum 01.03.2025 bis 31.03.2025 und die geltend gemachten finanziellen Belastungen nicht zu erkennen. Im Ergebnis waren sohin für diesen Zeitraum die Kostenvorschreibugen der belangten Behörde zu bestätigen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend ergeht der Hinweis auf die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung, welche § 25 Abs 4 TTHG für Fälle vorsieht, in denen dem Beitragspflichtigen die unverzügliche Zahlung des Kostenbeitrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dahingehend könnte bereits die Bitte der Beschwerdeführerin „um Stundung“ im Beschwerdeschreiben verstanden werden. Dies zu klären obliegt allerdings der belangten Behörde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, wann ein Fall von besonderer sozialer Härte iSv § 23 Abs 7 TTHG anzunehmen ist, liegt zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ermessensentscheidung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage liegen daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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