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LVwG-2025/17/1421-7Landesverwaltungsgericht04.11.2025
Bindungswirkung<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2025, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „aberkennt Ihre Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 1 Monat“ aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides entfernt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.12.2024 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. die Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats aberkannt und die Lenkberechtigung für die Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für einen Zeitraum von 1 Monat gerechnet ab 17.12.2024 entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von einer allfällig im Ausland erteilten Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde zu Spruchpunkt 2. die Absolvierung eines Verkehrscoachings binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet.
Mit Bescheid vom 15.05.2025, Zl ***, gab die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist statt.
Zu Spruchpunkt 2. wurde der Mandatsbescheid vom 19.12.2024 bestätigt, die Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats aberkannt, entzog die Lenkberechtigung der Klassen AM/B vom 17.12.2024 bis zum 17.01.2025 (Der Führerschein war bereits am 20.01.2025 wieder ausgefolgt worden. Ferner wurde das Recht aberkannt für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von einer allenfalls im Ausland erworbenen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Zu Spruchpunkt 3. Wurde ergänzend zur Entziehung der Lenkberechtigung die Absolvierung eines Verkehrscoachings binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet.
In der rechtzeitig ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 15.05.2025 erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass es dem Beschwerdeführer unerklärlich sei, wie die Behörde zur Behauptung gelange, er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Er bestreite ausdrücklich, dass er am vorgeworfenen Tatzeitpunkt am Tatort ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; das Alkomatmessergebnis sei nicht nachvollziehbar. Es werde die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten beantragt. Es sei auch ein Gutachten zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse einzuholen. Das Alkomatmessergebnis sei mit der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen, wozu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Weiters wurde bestritten, dass es sich beim Anhalteort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, wozu die entsprechende „ortspolizeiliche Verordnung“ einzuholen sei. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund weiter vor, dass das verwendete Atemalkoholmessgerät nicht mehr verwendet werden dürfe, da dessen ausnahmsweise Zulassung abgelaufen sei. Es entspreche nicht mehr der den EU-Richtlinien. Die Messung sei daher mit einem unzulässigen Gerät erfolgt und daher ungültig; im Übrigen seien auch die Verwendungsrichtlinien hinsichtlich des Messzyklus und des Abzugs einer Fehlertoleranz missachtet worden.
Er beantrage daher eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen
Die angeordnete Absolvierung eines Verkehrscoachings in Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.05.2025 wurde vom Beschwerdeführer laut Anfechtungserklärung nicht angefochten. Die Beschwerde enthält auch diesbezüglich keine Ausführungen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie in die hinsichtlich des selben Sachverhalts geführten Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts (Zl LVwG-2025/17/1809) betreffend das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des § 5 Abs 1 StVO. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die beiden bei der Amtshandlung anwesenden Exekutivorgane als Zeugen einvernommen. Einsicht genommen wurde auch in die vom Hersteller des Atemalkoholmessgeräts für geschulte Organe der Straßenaufsicht herausgegebene Bedienungsanleitung. Der auch zum persönlichen Besuchen der Verhandlung aufgeforderte Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und ist nicht erschienen; er ließ sich von seinem Rechtsbeistand vertreten.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer BB lenkte 17.12.2024, 20:35 Uhr, in **** Z den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) auf der B *** auf der Y-Brücke in Fahrtrichtung Osten, anschließend über die Nebenfahrbahn der Y-Straße zum Anhalteort bei der dortigen Bushaltestelle westlich der „Y-Halle“, Adresse 3, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l.
Er wurde für diese Übertretung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.04.2025, Zl. ***, gem. § 99 Abs 1b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1000,00 (Ersatzarrest 9 Tage 9 Stunden) belangt. Diese Bestrafung ist aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.11.2025, Zl. LVwG-2025/17/1809-6, rechtskräftig.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie dem Behördenakt des Verwaltungsstrafverfahrens und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl. LVwG-2025/17/1809.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer wurde – wie oben festgestellt– rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt. Dies ist nach Z 1 leg.cit. der Fall, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeugs eine Übertretung gem. § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen wurde. Bindungswirkung ist aufgrund der Übertretung des § 99 Abs 1b StVO durch den Beschwerdeführer somit eingetreten und gilt auch für das erkennende Gericht.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, […]
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;[…]
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist nach § 26 Abs 1 FSG, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Eine Wertung des gegebenen Sachverhalts im Sinn des § 7 Abs 4 FSG ist bei einer der in § 26 Abs 1 FSG vorgegebenen Entziehungsdauern nicht vorzunehmen, die Entziehungsdauer von einem Monat ist gesetzlich festgelegt.
Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 99 Abs 1b StVO für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entziehungszeit zutreffend mit 1 Monat festgesetzt hat.
Hinsichtlich des Ausspruchs im angefochtenen Bescheid, es werde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats aberkannt, muss darauf hingewiesen werden, dass eine formelle Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit nicht geboten ist. Die Verkehrszuverlässigkeit ist Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit ist lediglich Begründung für eine Entziehung der Lenkberechtigung, es muss jedoch nicht im Spruch des Bescheides die Verkehrszuverlässigkeit zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung aberkannt werden. Da die formelle Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats erst mit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksam würde, musste dieser Ausspruch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides getilgt werden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses grundlos für die Dauer eines Monats wirksam würde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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