projekte
LVwG-2025/32/2627-1•LVwG T LVwG-2025/32/2627-1
LVwG-2025/32/2627-1Landesverwaltungsgericht03.11.2025
Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>kein Einkommen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.08.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 146,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:12.07.2025, 21:53 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2, Werkstatt BB
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft BH Z, Bescheid vom 01.10.2024, GZ.: ***.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach S 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBI. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 74/2015, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 37 Abs. 1 i.V.m. S 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 1 Stunde) verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er die Herabsetzung der gegen ihn verhängten Strafe beantrage. Aufgrund seiner Lebenssituation sei es ihm derzeit nicht möglich, den festgesetzten Betrag in voller Höhe zu begleichen. Er sei derzeit arbeitslos und verfüge über gar kein Einkommen.
Er versichere, dass er die Angelegenheit ernst nehme und seiner Verantwortung nachkommen möchte. Die aktuelle Höhe der Strafe stelle für ihn jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die er nicht tragen könne. Aus diesem Grund ersuche er, dass vom Ermessen Gebrauch gemacht werde und die Strafe auf ein für ihn tragbares Maß herabgesetzt werde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung.
Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und verfügt über kein Einkommen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2024, ***, die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen entzogen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde fest.
Der Entzug der Lenkberechtigung steht aufgrund des im behördlichen Akt einliegenden Entziehungsbescheides vom 01.10.2024 fest.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VStG unterbleiben.
Im Übrigen lassen die Akten bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch § 47 GRC entgegengestanden.
IV.Rechtslage:
Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBL I Nr 74/2015:
„§ 37
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 , keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:
„§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024:
„§ 52
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(...)“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Richtet sich ein Rechtsmittel ausschließlich gegen die Strafbemessung, wird der Schuldspruch rechtskräftig und ist nur die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl VwGH 18.1.2007, 2005/09/0097; VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148; ua).
Gegenständlich wurde mit der Beschwerde ausschließlich die Strafbemessung bekämpft, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher nunmehr an die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) zu prüfen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit erheblich.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er arbeitslos sei und über kein Einkommen verfüge.
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen:
Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).
Die belangte Behörde ist von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen, wobei gemäß § 19 Abs 2 VStG auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.
Die belangte Behörde ist mit einer Geldstrafe von Euro 730,00 lediglich um Euro 4,00 über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 726,00 (vgl § 37 Abs 4 Z 1 VStG) geblieben. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, auch wenn der Bestrafte über kein Einkommen verfügt.
Nachdem andere Milderungs- und oder Erschwerungsgründe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet werden, somit ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG nicht festgestellt werden kann und der Beschwerdeführer auch nicht Jugendlicher war (vgl § 4 Abs 2 VStG), besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls eine tat- und schuldangemessene Bemessung der Geldstrafe, welche nur geringfügig über der Mindeststrafe liegt.
Da der Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 FSG sechs Wochen beträgt, ist diese im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe jedenfalls nicht zu hoch bemessen.
Auf die grundsätzliche Möglichkeit im Sinn des § 54b Abs 3 VStG (Antrag auf Zahlungsaufschub oder Teilzahlung (Ratenzahlung)) wird hingewiesen. Derartige Anträge wären bei der Bezirkshauptmannschaft Z einzubringen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten waren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bestimmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte auf die oben erwähnten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung ohne Einkommen zurückgreifen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.