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LVwG-2024/41/1488-1Landesverwaltungsgericht03.11.2025
Vergütung Verdienstentgang<br/>Absonderung eines persönlich haftenden Gesellschafters<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Mehrbegehren in Höhe von EUR 3.493,15 zugesprochen, sodass die Vergütung insgesamt EUR 11.643,83 beträgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 04.03.2022 wurde vom Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) für den Zeitraum seiner behördlichen Absonderung vom 06.01.2022 bis 14.01.2022 beantragt.
Mit Antrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom 06.01.2022 bis 14.01.2022 behördlich abgesondert worden sei. Er sei zu 55 % persönlich haftender Gesellschafter der BB OG (Firmenbuchnummer ***). Aufgrund seiner Absonderung sei ein Verdienstentgang eingetreten. Im angeschlossenen „EpG-Berechnungstool“ wurde mit der Berechnungsvariante 1-3 ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 22.680,22 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 1.000,00 ausgewiesen. Im Antrag wurde auf Basis der im angeschlossenen „EpG-Berechnungstool“ errechneten Verdienstentganges für die BB OG in Höhe von EUR 22.680,22, unter Berücksichtigung der konkreten Unternehmensanteile des Beschwerdeführers im Ausmaß von 55%, ein Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR 12.474,12 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 1.000,00 geltend gemacht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 32 Abs 1 Z 1 und Abs 1a EpiG iVm § 3 EpiG-Berechnungsverordnung, aufgrund seiner behördlichen Absonderung für den Zeitraum vom 06.01.2022 bis 14.01.2022 eine Vergütung in Höhe von Euro 8.150,68 zuerkannt. Das Mehrbegehren in der Höhe von Euro 4.493,15 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Einholung eines buchhalterischen Gutachtens eines Amtssachverständigen, auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich gemäß dem EpG-Berechnungstool für den Absonderungszeitraum vom 06.01.2022 bis 14.01.2022 ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von EUR 22.668,22 errechne. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum der Erwerbsbehinderungen Vergütungen des Verdienstentganges für 3 Mitarbeiter erhalten, welche mit einer Höhe von EUR 1.509,62 in Abzug zu bringen seien. In Abzug zu bringen seien weiters 30%, zumal der Beschwerdeführer administrative Tätigkeiten im Homeoffice verrichtet habe. Die Höhe der Steuerberatungskosten, welche tatsächlich in Zusammenhang mit der Antragstellung kausal verursacht wurden, sei nicht feststellbar, weshalb der hierfür geltend gemachte Betrag nicht zu Recht bestehe. Dem Beschwerdeführer stehe daher für die Zeit seiner Absonderung vom 06.01.2022 bis 14.01.2022 ein Verdienstentgang von Euro 8.150,68 zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor:
„[…]
Innerhalb offener Frist ergreife ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.4.2024 mit dem über meinen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz 1950 abgesprochen wurde. Ich begehre die zugesprochene Vergütung von 8.150,68 um EUR 3.493,15 auf EUR 11.634,83 zu erhöhen. Das Mehrbegehren bezüglich der Steuerberatungskosten von EUR 1.000 wird nicht aufrecht erhalten.
Begründung:
Durch die Absonderung war ich in meinem Erwerb behindert, da ich in diesem Zeitraum keine produktiven Tätigkeiten erbringen konnte. Dies führt zu einem Einkommensverlust, da die ansonsten generierten Einnahmen nicht generiert werden konnten. Dieser Einkommensnachteil spiegelt sich im verschlechterten Ergebnis wider. Die Durchführung administrativer Aufgaben hat keine Auswirkung auf das Ergebnis.
[…]“
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung in Vorlage gebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Sachverhalt:
AA ist selbständiger Steuerberater und ist bzw war zeitraumbezogen unbeschränkt haftender Gesellschafter der BB OG, wobei er 55 % der Anteile hielt (FN ***).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 06.01.2022 bis 14.01.2022, somit für insgesamt 9 Kalendertage, gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert.
Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Absonderung seiner Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht im üblichen Umfang nachgehen und war in seiner Erwerbstätigkeit durch die Absonderung behindert. Es ist ein Verdienstentgang eingetreten, für den die Absonderung kausal war.
III.Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Feststellungen zum Nachweis der Infektion sowie zur Absonderung ergeben sich aus den, im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen.
Die Befolgung der Absonderungsanordnung und die damit verbundene Erwerbsbehinderung ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen. Es erscheint in Gesamtschau der konkret vorliegenden Beweisergebnisse sowie den Umständen des Einzelfalles auch nachvollziehbar, dass eine Erwerbsbehinderung durch eine plötzliche/ungeplante Abwesenheit von der Arbeitsstätte für 9 Tage eingetreten ist.
In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Absonderungszeitraum administrative Tätigkeiten im Ausmaß von 30% im Homeoffice geleistet hat. Ob bzw in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer administrative bzw produktive Tätigkeiten im Homeoffice erbracht hat, konnte nicht festgestellt werden. Anders als bei einem einzelnen und geplanten Homeoffice-Tag, für den aus heutiger Sicht wohl auch eine entsprechende Infrastruktur eingerichtet sein mag, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin unter Zugrundelegung der Umstände des konkreten Einzelfalles davon auszugehen, dass die gegenständliche Quarantäne die Verdienstmöglichkeiten einschränkte.
IV.Erwägungen:
Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Abs 1 voraus, dass der Anspruchswerber von einer behördlichen Maßnahme iSd § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG betroffen war, und dadurch ein – kausaler – Verdienstentgang eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** für den Zeitraum vom 06.01.2022 bis 14.01.2022, sohin für 9 Kalendertage, als an SARS-CoV-2 erkrankte Person nach § 7 EpiG abgesondert. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Absonderung seiner Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht im üblichen Umfang nachgehen und war in seiner Erwerbstätigkeit behindert. Er erlitt somit einen Verdienstentgang.
Dem Grunde nach ergibt sich daher ein Anspruch auf eine Vergütung wegen der bescheidmäßigen Absonderung aus § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz.
§ 32 Abs 4 EpiG regelt die Entschädigung für den Verdienstentgang von selbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen. § 32 Abs 4 EpiG ordnet an, dass die selbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen gebührende Entschädigung im Falle eines absonderungsbedingten Verdienstentgangs „nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen“ ist. Die Entschädigung soll dabei dem Grundsatz entsprechend, dass der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll, auf das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen bezogen werden (vgl etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090 ua).
Der zuständige Minister ist gemäß § 32 Abs 6 leg cit ermächtigt, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, mit Verordnung „nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs zu erlassen.“ Gestützt auf diese Ermächtigung erging die EpiG-Berechnungsverordnung.
Ist die Kausalität der behördlichen Maßnahme für einen Verdienstentgang iSd des § 32 Abs 1 EpiG sohin zu bejahen, ist die konkrete Höhe dieses Verdienstentgangs in Anwendung der EpiG-Berechnungsverordnung zu berechnen. Die EpiG-Berechnungsverordnung legt entsprechend den Vorgaben des § 32 Abs 6 EpiG die Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest.
Die EpiG-Berechnungsverordnung legt den Einkommensbegriff des § 2 Z 1 leg cit zugrunde, der in Anlage A der Verordnung geregelt ist. Demnach ist das wirtschaftliche Einkommen das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, das jedenfalls um Effekte von außergewöhnlichen und/oder regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen ist. Nach § 32 Abs 5 EpiG sind auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach den sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Gegenständlich wurde in dem, dem Antrag angeschlossenen „EpG-Berechnungstool“ mit der Berechnungsvariante 1-3 (Fortschreibungsquotient 1,08) ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von Euro 22.680,22 ausgewiesen. Die belangte Behörde führte diesbezüglich nach Einholung eines buchhalterischen Gutachtens eines Amtssachverständigen übereinstimmend aus, dass sich gemäß dem EpG-Berechnungstool für den Absonderungszeitraum vom 06.01.2022 bis 14.01.2022 ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von Euro 22.660,22 errechnet. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich unter Berücksichtigung seiner konkreten Unternehmensanteile bzw Beteiligung im Ausmaß von 55%, einen Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR 12.474,12 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von Euro 1.000,00.
Die belangte Behörde nahm eine entsprechende Aliquotierung hinsichtlich der konkreten Unternehmensanteile bzw Beteiligung des Beschwerdeführers vor und brachte zunächst vom errechneten Verdienstentgang einen Betrag in Höhe von Euro 1.509,62 in Abzug, zumal der Beschwerdeführer im Zeitraum der Erwerbsbehinderung Vergütungen des Verdienstentgangs in Höhe dieses Betrages für 3 Mitarbeiter erhalten hat. Dieser erfolgte Abzug wurde in der Beschwerde nicht weiter moniert, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen war.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass aufgrund administrativer Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Homeoffice weiters ein Abzug von 30 % zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen des hier verfahrensgegenständlichen Einzelfalles nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Absonderungszeitraum administrative Tätigkeiten im Ausmaß von 30% im Homeoffice geleistet hat bzw konnte nicht festgestellt werden, ob/zu welchen Teilen vom Beschwerdeführer tatsächlich im Homeoffice Tätigkeiten in administrativer und/oder produktiver Hinsicht geleistet wurden.
Wie oben (auch unter Punkt II. und III. dieses Erkenntnisses) bereits ausgeführt wurde, wird im konkreten, beschwerdegegenständlichen Fall die Kausalität des erlittenen Verdienstentganges unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht verneint.
Nur der Vollständigkeit halber und nur am Rande wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass vom Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH vom 26.02.2025, V346/2023 ua, G2477/2023 ua,) der Auffassung nicht gefolgt wurde, wonach die EpiG-Berechnungsverordnung fortlaufend erwirtschaftetes Einkommen durch Leistungen des nicht abgesonderten Hilfspersonales des Abgesonderten sowie (Tele-) Arbeitsmöglichkeiten eines abgesonderten, aber nicht arbeitsunfähigen Selbständigen nicht berücksichtige, weil sich solcherart realisierte Einkommensteile ex definitione im „Ist-Einkommen“ niederschlagen.
Der Beschwerdeführer hielt bei der BB OG 55 % der Anteile bzw Gewinnbeteiligung. Insofern war hier – wie von der belangten Behörde erfolgt- eine Aliquotierung, der Unternehmenszahlen zur Ermittlung des Verdienstentgangs erforderlich.
Es war daher insgesamt ein Betrag in Höhe von insgesamt Euro 11.643,83 (Verdienstentgang ohne Steuerberaterkosten) der beschwerdeführenden Partei zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2024, Zl *** rechtskräftig ein Betrag in Höhe von Euro 8.150,68 zuerkannt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Mehrbegehren in Höhe von Euro 3.493,15 zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Nachdem das Verfahren auf der Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung - welche auch von keiner der Parteien beantragt wurde – eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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