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LVwG-2025/40/0986-7•LVwG T LVwG-2025/40/0986-7
LVwG-2025/40/0986-7Landesverwaltungsgericht30.10.2025
Subjektiv-öffentliche Einwendungen<br/>Parteistellung Nachbarn<br/>Auflage<br/>Immissionsschutzprüfung Luftschadstoffe<br/>Immissionsschutzprüfung Lärm<br/>Nachbarrechte<br/>Projektverfahren<br/>Verwendungszweck<br/>Flächenwidmungsplan<br/>widmungskonform<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 30.01.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als folgende Auflage ergänzend in den Spruch des bekämpften Bescheides aufgenommen wird:
„Die für die An- und Ablieferung von Waren vorgesehenen Flächen gemäß den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen und Projektunterlagen dürfen durch mit Kühlaggregat ausgestattete LKW zwischen 19:00 und 6:00 Uhr nicht benutzt werden.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bauansuchen vom 21.07.2021, eingelangt am 16.08.2021 bzw Ansuchen vom 17.06.2022, eingelangt bei der Stadt Z (im Folgenden: belangte Behörde) am selben Tag, wurde von der CC und der DD (im Folgenden: Bauwerberinnen) um Erteilung einer Baubewilligung für eine Wohnanlage mit 25 Wohneinheiten sowie Tiefgarage auf Gst **1, EZ *** KG **** Y, Adresse 3, **** Y angesucht. Konkret beantragt wurde die Bewilligung zur Errichtung zweier Baukörper mit jeweils vier oberirdischen Geschoßen und einer gemeinsamen, zusammenhängenden, zweigeschoßigen Tiefgarage. Die Tiefgarage soll an das auf dem südwestlichen Nachbargrundstück **2 befindliche Hotel Y anschließen und auch Hotelgästen zur Verfügung stehen. Vor dem südwestlichen der beiden oberirdischen Baukörper soll längs der Straße eine LKW-Ladebucht für das Hotel aufgeführt werden. Das bis dato auf Gst **1 befindliche Trafogebäude soll abgebrochen und an der nord-östlichen Grundstücksgrenze in die Tiefgarage integriert werden. Die eingereichten Unterlagen wurden in der Folge mehrfach ergänzt.
2. Seitens der belangten Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dessen wurden gutachterliche Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei (Hochbau, Brandschutz, Bauphysik), der Stadtplanung, der Bau- und Feuerpolizei zur Geotechnik und Baugrubensicherung, der Feuerwehr und des Amtes der Tiroler Landesregierung – EE eingeholt.
3. Mit Kundmachung vom XX.XX.XXXX, veröffentlicht auf der Amtstafel und der online-Amtstafel der Stadt Z vom XX.XX.XXXX bis einschließlich XX.XX.XXXX, beraumte die belangte Behörde eine Bauverhandlung für den XX.XX.XXXX, 14:00 Uhr, an.
4. Mit E-Mail vom XX.XX.XXXX, 9:34 Uhr, sowie im Rahmen der später an diesem Tag stattfindenden Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer als Nachbar Einwendungen gegen das oa Bauvorhaben und brachte vor, dass die Flächenwidmung Kerngebiet der betreffenden Grundstücke nicht geeignet sei, die Errichtung einer Tiefgarage für einen Beherbergungsgroßbetrieb, nämlich für das Hotel Y, mit bis zu 160 möglichen Betten rechtlich abzusichern. Gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 sei im Kerngebiet die Errichtung der im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, zulässig. Mit der Widmung Kerngebiet werde ein um 10 db(A) erhöhter Schallpegel ermöglicht. Die mit der Errichtung der Tiefgarage einhergehende Ein- und Ausfahrtsfrequenz und die Anlieferung in der geplanten LKW-Ladebucht würden zu einer Erhöhung des Lärmpegels und der Immissionen zu Lasten des Beschwerdeführers führen, ein schalltechnisches Gutachten oder eine Umweltprüfung habe es jedoch nicht gegeben.
Ferner würde das gegenständliche Bauvorhaben nicht den OIB-Richtlinien 2/2019 betreffend den Brandschutz entsprechen. Insbesondere die Punkte 3.1.8 (Öffnungen in Außenwänden) in Verbindung mit Tabelle 3 (Anforderungen an Treppenhäuser bzw Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen) im Bereich der Stiegenhausverglasungen und angrenzenden Fenster sowie Punkt 4.6 (Mindestabstand Gebäude) seien in Brandschutzkonzept und Plänen nicht berücksichtigt worden.
Zuletzt sei es bei den bisherigen Umbauten des Hotels auch immer wieder dazu gekommen, dass durch den Wind Baustellenabfälle in die Einfahrt der Tiefgarage des Hauses des Beschwerdeführers und in die Gärten geblasen worden seien. Diesbezüglich werde angeregt, einen dichten Bauzaun vorzuschreiben, um weitere Unannehmlichkeiten hintan zu halten.
5. In der Folge wurden seitens der Bauwerberinnen mit Eingabe vom 27.05.2024 ein ergänzender brandschutztechnischer Bericht, sowie mit Eingabe vom 04.07.2024 geänderte Planunterlagen sowie ein haustechnischer Bericht eingereicht. Die ursprünglich erdgeschossig an der östlichen Grundgrenze geplanten Abluftschächte der Tiefgarage wurden demnach entfernt und wird die Abluft nunmehr über das Dach abgeblasen. Die straßenseitige Wand im Südosten wurde nunmehr ohne Lauben ausgeführt und der Kamin zu Entlüftung ebenfalls am Dach vorgesehen. Weiters erfolgte eine Umstrukturierung von Räumen im 1. und 2. UG. Mit Eingabe vom 08.11.2024 wurde das Bauansuchen ferner dahingehend modifiziert, dass die Stellplätze mit den Nummern 82 – 95 im 2. UG der Tiefgarage nur Dauernutzern zur Verfügung stehen sollen bzw als Dauerparkzone ausgestaltet werden sollen.
6. Aufgrund der erhobenen Einwendungen, des nachgereichten ergänzenden Brandschutzberichts sowie der oa Änderungen der Planunterlagen wurden behördenseitig neuerliche gutachterliche Stellungnahmen der Bau- und Feuerpolizei (FF vom 30.07.2024) und der Stadtplanung (GG vom 05.08.2024), sowie das Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik JJ vom 09.07.2024 eingeholt.
7. Am 30.01.2025 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit welchem sie für das gegenständliche Bauansuchen vom 21.07.2021 bzw 17.06.2022, zuletzt geändert aufgrund der Eingabe vom 08.11.2024, die Baubewilligung unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilte und die Einwendungen des Beschwerdeführers teilweise als unbegründet ab- und teilweise auf den ordentlichen Rechtsweg verwies.
Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers die Nichteignung der Flächenwidmung Kerngebiet für die Errichtung einer Tiefgarage (auch) für einen Beherbergungsgroßbetrieb betreffend führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass im Kerngebiet unter anderem die im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 zulässigen Gebäude errichtet werden dürften. Antragsgegenständlich sei eine Wohnanlage mit Tiefgarage, kein Beherbergungsgroßbetrieb, die Errichtung einer Wohnanlage entspreche daher gemäß §§ 40 Abs 3 iVm 40 Abs 1 iVm 38 Abs 1 lit a TROG 2022 der Flächenwidmung.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Immissionen durch Schall und Luftschadstoffe wurde ausgeführt, dass im Kerngebiet sowohl jene im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 als auch im gemischten Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 zulässigen Gebäude, ferner Gebäude für Gastgewerbebetriebe, Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten sowie sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden dürften. Gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 dürften im Wohngebiet Wohngebäude und die zugehörigen Abstellmöglichkeiten für Kfz, Gebäude zur Privatzimmervermietung, zulässige Ferienwohnungen, Gebäude, die neben dem Wohnzweck im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen udgl dienen, und Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebiets mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden. Gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 dürften im gemischten Wohngebiet neben den vorgenannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. Die gegenständliche Wohnanlage mit Tiefgarage entspreche der festgelegten Widmungskategorie Kerngebiet und könne eine konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage samt Tiefgarage keine ortsunübliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen. Auch das immissionstechnische Gutachten habe keine Beeinträchtigung der Wohnqualität ergeben.
Betreffend die brandschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers die ergänzende Bau- und Feuerpolizeiliche Stellungnahme eingeholt worden sei. Diese habe ergeben, dass den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2/2019 entsprochen werde.
Zur Anregung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Errichtung eines dichten Bauzaunes zur Hintanhaltung der Verschleppung von Baustellenabfällen durch den Wind hielt die belangte Behörde fest, dass dies keine Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, sondern lediglich eine Frage der Bauausführung sei. Die Bauausführung sei nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und würden Vorschriften über die Ausführung von Bauten auch keine Parteirechte der Nachbarn im Bewilligungsverfahren begründen.
8. Mit Eingabe vom 06.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid und monierte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer brachte dahingehend vor, dass der belangten Behörde insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen sei, als dem Beschwerdeführer zum ergänzenden bau- und feuerpolizeilichen Gutachten und zum immissionstechnischen Gutachten kein Parteiengehör gewährt worden sei.
Auch habe sich die belangte Behörde mit diesen Gutachten nicht beschäftigt, sondern diese ohne jede Beweiswürdigung wörtlich übernommen; warum die Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar betrachtet worden wären, bliebe ungeklärt. Das immissionstechnische Gutachten sei zudem unvollständig, da es lediglich Aussagen die Tiefgarage betreffend enthalte, jedoch keine Prüfung der von der geplanten Anlieferstelle für das Hotel ausgehenden Immissionen erfolgt sei. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers seinen nicht erschöpfend abgehandelt worden, was einen (weiteren) Verfahrensmangel darstelle.
Darüber hinaus stütze sich die belangte Behörde auf eine gutachterliche Stellungnahme der Stadtplanung, in welcher jedoch tatsachenwidrig – da die Tiefgarage auch dem benachbarten Hotel diene – davon ausgegangen worden sei, dass das gegenständliche Projekt nur eine Wohnanlage mit Tiefgarage umfasse. Die belangte Behörde sei daher bei Bescheiderlassung von unrichtigen Tatsachen ausgegangen.
Zudem habe die Behörde keine ausreichenden Feststellungen über das zu errichtende Gebäude getroffen und sei daher zu dem falschen Schluss gekommen, dass kein Beherbergungsbetrieb vorliege. Anhand der Projektunterlagen sei ersichtlich, dass in der Tiefgarage die für den Beherbergungsgroßbetrieb Hotel Y notwendigen Parkplätze nachgewiesen würden, womit aber die Tiefgarage Teil des Beherbergungsgroßbetriebs sei. Es sei daher festzustellen gewesen, dass sowohl eine Wohnanlage samt Tiefgarage, als auch die Schaffung ausreichender Parkplätze für den Beherbergungsgroßbetrieb antragsgegenständlich seien. Ferner habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu den Zu- und Ablieferungen für das Hotel, welche laut Projektunterlagen direkt an der X-Straße und schräg gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgen solle, getroffen. Es sei daher im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sowohl aufgrund der Flächenwidmung, als auch aufgrund der zu erwartenden Lärmemissionen die Baubewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen. Die belangte Behörde habe insofern den maßgeblichen Sachverhalt auch nicht vollständig ermittelt und liege darin ebenfalls ein Verfahrensmangel, der unabhängig davon, dass er allenfalls nicht zu subjektiv öffentlichen Einwendungen berechtige, von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre.
Dadurch, dass das immissionstechnische Gutachten den wesentlichen Aspekt der projektierten An- und Ablieferung für das Hotel vor der Wohnanlage nicht berücksichtige und die belangte Behörde den Sachverständigen entgegen der im Verwaltungsverfahren gebotenen Erforschung der materiellen Wahrheit auch nicht dazu angeleitet habe, belaste die belangte Behörde ihre Entscheidung zudem mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit liege darüber hinaus darin, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass das projektierte Bauvorhaben in Form der Tiefgarage und der baulichen Einrichtungen für An- und Ablieferung von Waren für das Hotel einen Großbeherbergungsbetrieb mitumfasse. Diese Anlagen seien Teil des Hotels und würden mit diesem eine Einheit bilden. Dies widerspreche jedoch den Vorgaben des Flächenwidmungsplans mit der Widmung Kerngebiet. Auf Grundstücken dieser Widmung dürften gerade keine Beherbergungsgroßbetriebe errichtet werden, und zwar auch keine Teile davon. Aufgrund der vom Beherbergungsgroßbetrieb ausgehenden Emissionen bestehe zum Schutz des Beschwerdeführers ein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplans.
Zuletzt werde im Hinblick auf Art XXXVII EGZPO zur Wahrung der Rechte gemäß §§ 340 – 342 ABGB die Einwendung erhoben, dass beim Beschwerdeführer durch die Erteilung der Baubewilligung eine erhebliche Wertminderung seiner Liegenschaftsanteile eintreten werde.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Bauansuchen der Bauwerberinnen abzuweisen, in eventu zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu ersatzlos zu beheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2025, Zl ***, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
10. Am 23.06.2025 stellte der Beschwerdeführer gemäß Art 139 B-VG einen (Individual-) Antrag auf Normprüfung des Flächenwidmungsplans, Bebauungsplans und ergänzenden Bebauungsplans den Bauplatz betreffend beim Verfassungsgerichtshof.
11. Am 25.06.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter der Bauwerberinnen teilnahmen und im Zuge derer der lärmtechnische Amtssachverständige KK einvernommen und durch diesen das immissionstechnische Gutachten des JJ im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ergänzt wurde.
12. Mit Beschluss vom 12.09.2025, Zl V101/2025 ua, wies der Verfassungsgerichtshof den Normprüfungsantrag vom 23.06.2025 aufgrund fehlender Antragslegitimation zurück.
13. Mit Eingabe vom 29.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 25.06.2025 ein ergänzendes Vorbringen und beantragte idZ die Vorschreibung einer Auflage im Baubescheid dahingehend, die Benützung der LKW-Ladebucht für Anlieferungen nach 19:00 Uhr zu untersagen.
14. Mit Eingabe vom 22.10.2025 regte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den verfassungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss die Einleitung eines Normprüfungsantrags durch das erkennende Verwaltungsgericht an und führte darüber hinaus aus, das gegenständliche Bauvorhaben schränke die Sonneneinstrahlung und Belichtung seines Grundstücks ein, worin eine Verletzung seiner Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Eigentums liege. Es werde darauf hingewiesen, dass gegenständlich eine Anlasswidmung vorgenommen worden wäre, dies mit dem offensichtlichen Zweck, Nachbarrechte auszuschließen.
II.Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 21.07.2021 bzw vom 17.06.2022 suchten die Bauwerberinnen, die CC und die DD, um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf Gst **1, EZ *** KG **** Y, Adresse 3, **** Z-Y an. Projektiert ist die Errichtung zweier Baukörper im Südwesten und Nordosten des Bauplatzes mit jeweils vier oberirdischen Geschossen und insgesamt 25 Wohnungen, welche über eine gemeinsame, zweistöckige Tiefgarage verfügen sollen. Die Tiefgarage soll dabei an das auf dem südwestlichen Nachbargrundstück **2, EZ *** KG **** Y, befindliche Hotel Y anschließen und auch den Hotelgästen zur Verfügung stehen und wird über eine zweispurige Rampe von der X-Straße aus in der südwestlichen Ecke des Bauplatzes erschlossen. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolgt über eine mechanische Lüftungsanlage über das Dach. Vor dem südwestlichen der beiden oberirdischen Baukörper ist straßenseitig eine LKW-Ladebucht für die Anlieferung von Waren für das benachbarte Hotel vorgesehen.
Der Verwendungszweck des Bauvorhabens ist in der eingereichten Baubeschreibung mit „Wohnanlage gemäß § 2 Abs 5 TBO“ angegeben.
Der Beschwerdeführer ist Mit- und Wohnungseigentümer des Gst **3 in EZ *** KG **** Y, welches sich, getrennt durch die an dieser Stelle ca. 8,4 m breite X-Straße (Gst **4, EZ *** KG **** Y), gegenüber dem östlichen Teil des Bauplatzes befindet. Die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers liegt zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze und innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der projektierten baulichen Anlagen, jedoch nicht innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zur Bauplatzgrenze.
Das Grundstück des Beschwerdeführers ist als Wohngebiet iSd § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet, der Bauplatz weist die Widmung Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 auf. Das südwestlich des Baugrundstücks befindliche Nachbargrundstück **2, auf welchem sich das Hotel Y befindet, verfügt über die Sonderflächenwidmung Beherbergungsgroßbetrieb gemäß § 48 TROG 2022, die höchstzulässige Bettenanzahl beträgt 160. Die übrigen unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind als Wohngebiet gem § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet, die unmittelbar südlich an den Bauplatz angrenzende Landesstraße ist als Verkehrsfläche gekennzeichnet.
Die Widmung des Bauplatzes erfolgte mit Flächenwidmungsplan Nr ***, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Z am XX.XX.XXXX, kundgemacht am Folgetag und in Kraft getreten am XX.XX.XXXX. Der betreffende Flächenwidmungsplan wurde aufsichtsbehördlich positiv überprüft und mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XX.XX.XXXX, Zl ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Ein vom Beschwerdeführer eingebrachter, auf Aufhebung dieses Flächenwidmungsplans gerichteter Individualantrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.09.2025, Zl V101/2025 ua, mangels fehlender Antragslegitimation zurückgewiesen, da es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung im Rahmen des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen.
Der Schallpegel an der Grundstücksgrenze des Bauplatzes beträgt derzeit aufgrund des Verkehrs auf der X-Straße im Tagzeitraum 65 dB, im Abendzeitraum 60 dB und in der Nacht 55 dB.
Durch die Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage entstehen an der Bauplatzgrenze Schallemissionen von 55 dB am Tag, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nachtzeit. Eine Erhöhung des verkehrsbedingt bereits vorhandenen Schallniveaus tritt dadurch nicht ein.
Die Nutzung der LKW-Ladebucht durch 13 LKW täglich (dies stellt eine Maximalbetrachtung dar) führt zu einer Schallemission von 59 dB im Tagzeitraum. Erfolgt die Anlieferung nicht durch gewöhnliche LKW sondern durch solche mit Kühlaggregat, beträgt der Schallpegel an der Grundgrenze 66 dB im Tagzeitraum. In diesem Fall ist von einer Anhebung des gegenwärtig verkehrsbedingt vorherrschenden Schallpegels von 65 dB auf 69 dB auszugehen.
Eine Anlieferung durch LKW mit Kühlaggregat nach 19:00 übersteigt die in §§ 37 und 38 TROG 2022 festgelegten Widmungswerte von 55 dB am Abend bzw 50 dB in der Nacht jedenfalls um mehr als 5 dB.
Zu einer relevanten Erhöhung der Luftschadstoffe an der Grundgrenze des Bauplatzes kommt es durch die das gegenständliche Bauprojekt nicht, wodurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität sowohl auf dem Bauplatz als auch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht vorliegt.
Das projektierte Bauvorhaben steht im Einklang mit der OIB-Richtlinie 2/2019 betreffend den Brandschutz.
III.Beweiswürdigung:
Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den bezüglichen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten in Verbindung mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten emissionstechnischen Gutachten des KK.
Im Einzelnen ergibt sich die Ausgestaltung des gegenständlichen Bauvorhabens aus den in den verwaltungsbehördlichen Akten einliegenden, von den Bauwerberinnen ein- und nachgereichten Projektunterlagen. Der Verwendungszweck des Bauvorhabens ist der einen Teil der Projektunterlagen bildenden Baubeschreibung zu entnehmen.
Die konkreten Widmungen der oa Grundstücke ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem tiris und stimmen mit den im Zuge des Verfahrens gemachten Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben im angefochtenen Bescheid überein. Die Lage der genannten Grundstücke zueinander sowie die ungefähre Bereite der zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufenden X-Straße, sohin der – für die Parteistellung des Beschwerdeführers als Nachbar im Bauverfahren wesentliche – Abstand zwischen dem Baugrundstück bzw der projektierten baulichen Anlage und dem Grundstück des Beschwerdeführers lässt sich ebenfalls anhand des Rauminformationssystems sowie des Lageplanes nachvollziehen.
Die positive aufsichtsbehördliche Überprüfung des Flächenwidmungsplans sowie dessen aufsichtsbehördliche Genehmigung ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden, im Rahmen des Verfahrens über den Individualantrag vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerung der Abteilung LL des Amts der Tiroler Landesregierung vom 31.10.2024, Zl ***. Der Individualantrag des Beschwerdeführers wurde von diesem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, in die bezügliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wurde Einsicht genommen.
Dass die Nutzung der projektierten Garage zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität in Bezug auf Luftschadstoffe führt, ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten, immissionstechnischen Gutachten des JJ. Der Sachverständige führte darin grundsätzlich aus, dass außerhalb eines belasteten oder Sanierungsgebiets – sohin auch am gegenständlichen Bauplatz – eine Immission durch Luftschadstoffe nicht als relevant angesehen werden könne, wenn die Zusatzbelastung nicht über 3 % des Grenzwertes liege. Gegenständlich liege diese Irrelevanzschwelle bei einer Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe von 1,05 µg/m3 (vgl GA Seite 16), wobei hierbei auf die Zusatzbelastung durch NO2 abzustellen sei und andere Schadstoffe im Hinblick auf ihren geringeren Anteil an den Gesamtimmissionen zu vernachlässigen wären (vgl GA Seite 11).
In Bezug auf die vom konkreten Bauprojekt ausgehenden, auf das Grundstück des Beschwerdeführers einwirkenden Immissionen ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Zusatzbelastung an der dem Bauplatz am nächsten liegenden Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers weniger als 0,1 µg/m3 beträgt (GA Seite 16). Diesbezüglich ist zwar darauf hinzuweisen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität nicht die Grenzen des betroffenen Nachbargrundstücks, sondern jene des Bauplatzes selbst maßgeblich sind (vgl VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität schon beim nächstgelegenen Nachbargrundstück nicht auftreten darf, dies ist gegenständlich das Grundstück **4, auf welchem sich die X-Straße befindet, und nicht das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Grundstück des Beschwerdeführers). Den im Gutachten abgedruckten Detailkarten ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass auch an den Grundgrenzen des Bauplatzes der maßgebliche Grenzwert von 1,05 µg/m3 nirgends überschritten wird (vgl GA Seiten 13 und 14).
Die Feststellungen betreffend den gegenwärtigen, verkehrsbedingten Schallpegel sowie die bei der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage und der Nutzung der LKW-Ladebucht entstehenden Geräuschemissionen ergeben sich aus dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen KK, mündlich erstattet in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 25.06.2025. Der Sachverständige ging bei seiner Begutachtung zutreffend davon aus, dass die Prüfung der Schallimmissionen an den Grundgrenzen des Bauplatzes vorzunehmen ist (vgl § 37 Abs 4 TROG 2022). Ergänzend – zur Information der Nachbarschaft – wies der Sachverständige aber auch die Schallpegel an den ungünstigsten Grenzen des Grundstücks des Beschwerdeführers aus. Demnach ist in Bezug auf die Tiefgarage von einem Schallpegel von 35 – 40 dB im Tag- und Abendzeitraum und unter 35 dB im Nachtzeitraum auszugehen, im Hinblick auf die Ladebucht ist mit einem Pegel von 46 dB (bei Verwendung normaler LKW) bzw 55 dB (bei Verwendung von Kühl-LKW) im Tagzeitraum zu rechnen. Zu einer Erhöhung des gegenwärtig an der Grundgrenze des Beschwerdeführers herrschenden Geräuschpegels kommt es lediglich im letztgenannten Fall, und zwar um bis zu 1 dB.
Dass das projektierte Bauvorhaben den einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2/2019 zum Brandschutz entspricht, ergibt sich aus der von der belangten Behörde aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei FF vom 30.07.2024 (vgl Seiten 8 und 12).
Die Angaben der genannten Sachverständigen sind aus Sicht des erkennenden Gerichts widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist diesen auch nicht substanziell oder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es war daher der obige Sachverhalt festzustellen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, idgF LGBL Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[…]
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, idgF LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§ 37
Bauland
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
[…]
b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. […]
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19.00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
Allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
[…]
§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,
b) Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
[…]
(5) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Ferner gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten
a) im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen,
b) im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin oder
c) im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, soweit es sich bei den durch die Fassade abgegrenzten Gebäudeflächen um Nebenräume wie Funktionsküchen, Sanitärräume, Abstell- und Lagerräume, Technikräume und dergleichen handelt, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin
jeweils um nicht mehr als 5 dB angehoben wird.
§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
[…]
(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
[…]
(9) In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(10) § 38 Abs. 6 ist anzuwenden.
V.Erwägungen:
Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 kommt neben dem Bauwerber selbst auch den Nachbarn und dem Straßenverwalter Parteistellung im Bauverfahren zu. Gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 sind Nachbarn die Eigentümer (und Bauberechtigten) jener Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Das Mitspracherecht der Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva).
Der Nachbar ist daher mit seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Er kann im baubehördlichen Verfahren jedoch nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu den Bauplatzgrenzen liegen, können alle in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, die übrigen Nachbarn hingegen nur jene in § 33 Abs 3 lit a und b genannten Rechte. Einwände, mit welchen nicht die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht werden, sind unzulässig.
Im Gegenstandsfall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer (Mit-) Eigentümer des Gst **3 in EZ *** KG **** Y ist, welches sich, getrennt durch die an dieser Stelle ca. 8,4 m breite X-Straße, gegenüber dem östlichen Teil des Bauplatzes befindet. Die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers liegt sohin zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze und auch innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der projektierten baulichen Anlagen, jedoch nicht innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zur Bauplatzgrenze. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022 genannten Bestimmungen, nämlich die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sowie die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese (auch) dem Schutz des Beschwerdeführers dienen.
Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Einzelnen auszuführen wie folgt:
Zur Flächenwidmung des Bauplatzes und den vom Bauprojekt ausgehenden Immissionen:
Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom XX.XX.XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, die für den Bauplatz geltende Flächenwidmung Kerngebiet sei rechtlich nicht geeignet, um darauf eine Tiefgarage, die (auch) einem Beherbergungsgroßbetrieb dient, zu errichten. Aufgrund von Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage und der Anlieferung in der geplanten Ladebucht sei ein erhöhter Lärmpegel sowie erhöhte Immissionen zu Lasten des Beschwerdeführers zu erwarten. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter aus, dass ihm zum infolge seiner Einwendungen von der belangten Behörde eingeholten immissionstechnischen Gutachten des JJ kein Parteiengehör eingeräumt worden wäre. Auch habe sich die belangte Behörde nicht inhaltlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt und sei dieses zudem unvollständig, da die geplante LKW-Ladebucht nicht berücksichtigt worden sei. Ferner habe sich die Behörde auf ein stadtplanerisches Gutachten gestützt, wobei darin unrichtig davon ausgegangen worden sei, dass das gegenständliche Bauprojekt lediglich eine Wohnanlage umfasse, ohne zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage auch dem Beherbergungsbetrieb diene. Ausreichende Feststellungen der belangten Behörde seien hierzu und auch zu der zu errichtenden LKW-Ladebucht nicht getroffen und der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden.
Der Beschwerdeführer hat damit rechtzeitige Einwendungen iSd § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 erhoben. Diese erweisen sich in weiterer Folge auch als zulässig:
Wie oben ausgeführt, ist der Nachbar berechtigt, Einwendungen betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, vorzubringen. Ein generelles Nachbarrecht auf Übereinstimmung des Bauprojektes mit dem Flächenwidmungsplan wird dadurch zwar nicht gewährt (vgl VwGH vom 30.09.2015, 2014/06/0001), doch ist dem insofern klaren Wortlaut des § 40 Abs 1, 9 und 10 iVm § 38 Abs 6 TROG 2022 zu entnehmen, dass durch die Widmung als Kerngebiet ein nachbarrechtlicher Immissionsschutz eingeräumt wird.
Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich berechtigt, im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, dass das projektierte Bauvorhaben nicht der Flächenwidmung Kerngebiet des Bauplatzes entspricht. Die Annahme des Beschwerdeführers, dies sei gegenständlich aufgrund der Nutzung der projektierten Tiefgarage (auch) durch die Gäste des auf dem Nebengrundstück befindlichen Beherbergungsgroßbetriebs der Fall, ist jedoch verfehlt:
Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Kerngebiet gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 3 TROG 2022 die im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 lit a, b und c zulässigen Gebäude, die im gemischten Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 zulässigen Gebäude sowie Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden dürfen, sofern unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus dürfen im Kerngebiet gemäß § 40 Abs 9 unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen sowie sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
Gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 dürfen im Wohngebiet ua Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 vH übersteigt, sowie Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden.
Gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 dürfen im gemischten Wohngebiet darüber hinaus auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
Die Errichtung einer Wohnanlage samt zugehöriger Tiefgarage und Ladebucht ist demnach im Kerngebiet jedenfalls zulässig. Dass die gegenständliche Tiefgarage sowie Ladebucht in weiterer Folge (auch) den Gästen des benachbarten Hotels zur Verfügung stehen soll, ist im Baubewilligungsverfahren nicht relevant, zumal es sich hierbei um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich ausschließlich auf das eingereichte Projekt bezieht: Nur dieses ist Gegenstand der Baubewilligung und ist für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit der Bauantrag und die damit verbundenen Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Die Behörde hat im Bauverfahren auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Pläne zu entscheiden, nur diese allein sind sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck maßgeblich (vgl VwGH 24.03.1983, 81/06/0162). Antragsgegenstand im konkreten Fall ist die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage und Ladebucht. Sache des gegenständlichen Bauverfahrens ist daher auch nur die Bewilligung der Errichtung dieser Wohnanlage. Allfällige (zivilrechtliche) Abreden, wonach Tiefgarage und Ladebucht letztlich (auch) vom Hotel Y bzw dessen Gästen genutzt werden dürfen, sind demnach für die Bewilligungsfähigkeit des projektierten Bauvorhabens unerheblich.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die Errichtung des projektierten Bauvorhabens auf dem als Kerngebiet gewidmeten Bauplatz für zulässig erachtet hat.
Zu den vom Beschwerdeführer eingewendeten, vom gegenständlichen Bauvorhaben ausgehenden Immissionen (Lärm und Luftschadstoffe) ist auszuführen, dass gemäß § 40 Abs 3 iVm Abs 1 TROG 2022 durch die im Kerngebiet errichteten Gebäude unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Gemäß § 40 Abs 10 iVm § 38 Abs 6 iVm 37 Abs 4 TROG 2022 gilt die Wohnqualität im Kerngebiet in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel im Zeitabschnitt Tag 60 dB, im Zeitabschnitt Abend 55 dB und im Zeitabschnitt Nacht 50 dB nicht überschreitet. Ferner gilt die Wohnqualität gemäß § 38 Abs 6 lit a dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbäder udgl), jeweils um nicht mehr als 5 dB angehoben wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden öffentlichen X-Straße jedenfalls um eine solche Fläche handelt, die nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
Die belangte Behörde hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf diese Einwendungen das immissionstechnische Gutachten des Amtssachverständigen JJ eingeholt, welches sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 25.06.2025 durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen KK berichtigt und ergänzt wurde. Der betreffende Verwaltungsakt der belangten Behörde, daher auch das immissionstechnische Gutachten, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen und dieses dem Beschwerdeführer (spätestens) damit zur Kenntnis gebracht.
Betreffend die vom Beschwerdeführer befürchteten, erhöhten Immissionen durch Luftschadstoffe kam der immissionstechnische Sachverständige JJ zu dem Schluss, dass eine dahingehende wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität aufgrund des projektierten Bauvorhabens nicht zu befürchten ist. Die im Zuge der Nutzung der Garage entstehenden NO2-Emissionen überschreiten laut dem Sachverständigen die Irrelevanzschwelle von 3% des Grenzwerts weder an der hierfür maßgeblichen Grundgrenze des Bauplatzes (vgl VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062), noch an der Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schallimmissionen wurde vom lärmtechnischen Sachverständigen KK festgestellt, dass aufgrund des Verkehrs auf der X-Straße an der hierfür gemäß § 37 Abs 4 1. Satz TROG 2022 maßgeblichen Grundgrenze des Bauplatzes gegenwärtig eine Lärmbelastung von 65 dB im Tagzeitraum, 60 dB im Abendzeitraum und 55 dB im Nachtzeitraum besteht.
Unter Anwendung der Bestimmung des § 38 Abs 6 lit a TROG 2022 sind demnach an der Bauplatzgrenze Schallimmissionen iHv bis zu 70 dB im Tagzeitraum, 65 dB im Abendzeitraum und 60 dB im Nachtzeitraum zulässig.
Wie aus dem Gutachten erhellt, werden jedoch schon die gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 grundsätzlich im Kerngebiet geltenden Schallgrenzwerte von 60 dB am Tag, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nacht weder durch die Nutzung der Garage, noch durch die Nutzung der LKW-Ladebucht überschritten. So kam der Sachverständige diesbezüglich zu dem Schluss, dass aufgrund der Zu- und Abfahrten zur Tiefgarage an der Bauplatzgrenze mit Schallemissionen von 55 dB im Tagzeitraum, 55 dB im Abendzeitraum und 50 dB im Nachtzeitraum zu rechnen ist, wodurch auch keine Erhöhung der verkehrsbedingt bereits gegebenen Schallbelastung eintritt. Betreffend die LKW-Ladebucht führte der Sachverständige aus, dass in dem Fall, dass die Ladebucht von 13 LKW pro Tag genutzt wird, mit Schallimmissionen iHv 59 dB im Tagzeitraum zu rechnen ist, wobei diese Anzahl an LKW eine Maximalbetrachtung darstellt. Die Widmungsgrenzen des § 37 Abs 4 TROG 2022 werden damit jedenfalls eingehalten und erweisen sich die vorgenannten Immissionen vor diesem Hintergrund als zulässig.
Zu einer Überschreitung der Widmungsgrenzen kommt es nach dem Sachverständigen lediglich bei Anlieferungen durch LKW mit Kühlaggregat. Die Schallbelastung liegt in diesem Fall bei 66 dB im Tagzeitraum, wodurch es zu einer Anhebung des verkehrsbedingt bestehenden Schallpegels von 65 dB auf 69 dB kommt. Die Nutzung der Ladebucht mittels Kühl-LKW untertags liegt damit (gerade noch) im 70-dB-Rahmen des § 38 Abs 6 lit a TROG 2022 für den Tagzeitraum und erweist sich damit ebenso als zulässig.
Eine Anlieferung mittels Kühl-LKW in den Abend- und Nachtstunden überschreitet hingegen nach dem Sachverständigen sowohl die Widmungswerte gemäß § 37 TROG 2022 als auch jene des § 38 leg cit jedenfalls um mehr als 5 dB. Ein Anwendungsfall des § 38 Abs 6 lit a TROG 2022 liegt aus diesem Grund nicht vor. Die Nutzung der projektierten LKW-Ladebucht durch LKW mit Kühlaggregat in den Abend- und Nachtstunden erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht mit den Bestimmungen des TROG 2022 vereinbar und war daher eine entsprechende Auflage zu erteilen.
Eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm eingewendeten Schallimmissionen kann jedoch ausgeschlossen werden und war die Beschwerde in der Folge dahingehend als unbegründet abzuweisen.
Zur behaupteten Nichterfüllung der einschlägigen Brandschutzbestimmungen:
Der Beschwerdeführer erhob im Zuge der mündlichen Bauverhandlung vom XX.XX.XXXX, sohin rechtzeitig, weiters die Einwendung, dass das projektierte Bauvorhaben die gesetzlich bindende OIB-Richtlinie 2/2019 betreffend den Brandschutz nicht erfülle. Insbesondere die Punkte 3.1.8 (Öffnungen in Außenwänden) in Verbindung mit Tabelle 3 (Anforderungen an Treppenhäuser bzw Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen) im Bereich der Stiegenhausverglasungen und angrenzenden Fenster sowie Punkt 4.6 (Mindestabstand Gebäude 4 m) seien im Brandschutzkonzept und in den Plänen nicht berücksichtigt worden. In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter vor, die belangte Behörde habe zwar infolge dieser Einwendung das ergänzende bau- und feuerpolizeiliche Gutachten des FF vom 30.07.2024 eingeholt, ihm dieses aber nicht zur Kenntnis gebracht und auch ein rechtliches Gehör nicht gewährt.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur insofern möglich ist, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend machen, als diese auch ihrem Schutz dienen.
Gemäß Punkt 3.1.8 OIB-RL 2/2019 müssen Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – falls die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 50 cm haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3,00 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien und dergleichen.
Gemäß Punkt 4.6 OIB-RL 2/2019 sind, wenn der Abstand zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens 4,00 m beträgt, erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind. Dies gilt nicht für den Abstand von untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken gemäß Punkt 4.2 b) zu Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2.
Erkennbar bezwecken die Anordnungen in Punkt 3.1.8 OIB-RL 2/2019 lediglich, eine horizontale bzw vertikale Brandübertragung über die Außenwand eines Gebäudes von einem Brandabschnitt in den nächsten weitestgehend hintan zu halten. In den erläuternden Bemerkungen zur OIB-RL 2/2019 heißt es dazu:
„Es wird davon ausgegangen, dass die in den Punkten 3.1.7 bzw. 3.1.8 angegebenen baulichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eine vertikale bzw. horizontale Brandübertragung über Außenwände weitgehend hintanhalten können. Für Trennwände bzw. Trenndecken treffen diese Forderungen nur dann zu, wenn diese aufgrund der Größe der Brandabschnitte gemäß Punkt 3.1.1 als brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken auszubilden sind.“
Die Abstandsbestimmungen gemäß Punkt 4.6 der OIB-RL 2/2019 verfolgten wiederum den Zweck, eine Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude auf demselben Bauplatz zu verhindern. Den erläuternden Bemerkungen ist diesbezüglich folgendes zu entnehmen:
„Werden auf einem Grundstück bzw. Bauplatz mehrere Gebäude errichtet, sind zur wirksamen Einschränkung der Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude grundsätzlich dieselben Maßnahmen zu treffen, wie bei zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände von Gebäuden. Daher wurde in Punkt 4.6 in Analogie zu Punkt 4.1 ein Mindestabstand von 4,00 m festgelegt, bei dem keine zusätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen an die Außenwände erforderlich sind. Rücken diese Gebäude näher zusammen, sind erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen, wobei dies nicht für untergeordnete eingeschoßige Bauwerke gemäß Punkt 4.2 b) zu Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2 gilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die brandschutztechnische Beurteilung derartiger Gebäudesituationen allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der zulässigen Brandabschnittsfläche erfolgen kann.“
Die vom Beschwerdeführer eingewendeten Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2/2019 –Abstände zwischen Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen und Abstände zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw Bauplatz – entfalten sohin keine erkennbare Schutzwirkung zugunsten des Beschwerdeführers, zumal dessen Grundstück nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, sondern sich, getrennt durch die an dieser Stelle ca 8,4 m breite X-Straße, gegenüber dem Bauplatz auf der anderen Straßenseite befindet. Die Einwendungen des Beschwerdeführers den Brandschutz betreffend erweisen sich vor diesem Hintergrund als unzulässig.
Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit der erhobenen Einwendungen ausginge, wäre für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen:
Aufgrund der oa Einwendung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde die bau- und feuerpolizeiliche, gutachterliche Stellungnahme des FF vom 30.07.2024 eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass die oberirdischen Geschoße des jeweiligen Baukörpers einen zusammenhängenden Brandabschnitt bilden, Stiegenhaus und Müllraum im Erdgeschoß als Unterbrandabschnitte ausgeführt und jedes Geschoß der Tiefgarage einen separaten Brandabschnitt darstellen würden (Seite 8). Weiters wird ausgeführt, dass die Stiegenhäuser und deren Verglasungen (daher) keinen Abschluss eines Brandabschnitts bilden würden, sondern als Trennbauteile gemäß Tabelle 3 der OIB-RL 2/2019 betrachtet und auch so ausgeführt würden. Gemäß Tabelle 3 GK 4 Punkt 1.1 Fußnote 2 seien Anforderungen an den Feuerwiderstand nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen der Klasse A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der Mindestabstand zwischen den oberirdischen Gebäudeteilen am selben Bauplatz werde nur in einem zu vernachlässigenden minimalen Bereich unterschritten, dies sei jedoch im Hinblick darauf, dass die Objekte einen zusammenhängenden Brandabschnitt bilden würden, nicht relevant (Seite 12).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 25.06.2025 wurde der betreffende Verwaltungsakt der belangten Behörde, der auch die obige gutachterliche Stellungnahme mitumfasst, verlesen und diese dem Beschwerdeführer (spätestens) damit zur Kenntnis gebracht; das insofern verletzte Parteiengehör ist damit saniert. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Sachverständigen in der Folge weder substanziell noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Wie oben ausgeführt erachtet das erkennende Gericht die Einschätzungen des bau- und feuerpolizeilichen Amtssachverständigen als widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen und hat diese überzeugend entkräftet, zumal sich aus der gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich ergibt, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – die beiden oberirdischen Baukörper der projektierten Wohnanlage einen einheitlichen Brandabschnitt bilden und die Stiegenhäuser und deren Verglasung lediglich als Trennbauteile betrachtet und dementsprechend ausgeführt werden.
Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich abzuweisen.
Zur Anregung die Errichtung eines Bauzauns betreffend:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX – sohin rechtzeitig – wandte der Beschwerdeführer ein, dass schon bei den bisherigen Umbauten des Hotels immer wieder Baustellenabfälle durch den Wind auf sein Grundstück getragen worden seien, weshalb angeregt werde, einen dichten Bauzaun vorzuschreiben, um dies beim gegenständlichen Bauvorhaben zu verhindern.
Hierzu ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Baubewilligung mit der Maßgabe erteilt hat, dass die erforderlichen Abbrucharbeiten so durchzuführen sind, dass eine Staubbelästigung vermieden wird (Auflage Nr 22). Gemäß § 38 Abs 1 TBO 2022 hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen durch die Bauführung nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere (aber nicht nur) durch Lärm und Staub vermieden werden.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die Einhaltung dieser Auflage sowie der gesetzlichen Bestimmungen in § 38 Abs 1 TBO 2022 ausreichend, um eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch vom Wind vertragene Baustellenabfälle hintan zu halten. Schon aus diesem Grund durfte die belangte Behörde von der Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Auflage absehen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde richtig ausführte – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123 mwN) und gilt dies auch für die vom Beschwerdeführer befürchtete Beeinträchtigung durch Baustellenabfälle. Die Anregung des Beschwerdeführers ist, so man sie als Einwendung betrachten wollte, daher gar nicht zulässig, kann folglich vom erkennenden Gericht nicht aufgegriffen werden (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua) und ist somit der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Beeinträchtigung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zur eingewendeten Wertminderung des Grundstücks des Beschwerdeführers:
In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass durch die Höhe und Wuchtigkeit des projektierten Bauvorhabens und die Enge der X-Straße ein Hinterhofeffekt entstehe, der sich in mangelhafter Besonnung und Belichtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers äußern würde und zu einer erheblichen Wertminderung der Liegenschaftsanteile des Beschwerdeführers führen würde. Im Rahmen der Eingabe vom 22.10.2025 brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass durch die geplante Bauführung keine Sonneneinstrahlung und nur eine beschränkte Belichtung auf seiner Liegenschaft mehr gegeben wäre.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123), dies abgesehen von Abstands- oder Höhenbestimmungen (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/05/0007).
Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen sowie die mit dem in Kraft befindlichen, sohin anzuwendenden, im Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan verordneten Abstands- und Höhenbestimmungen nicht eingehalten worden wären, haben sich aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung zur Geltendmachung der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gemäß § 33 Abs 4 iVm Abs 3 TBO 2022 auch gar nicht zukommt und die gegenständliche Einwendung sich sohin als unzulässig erweist. Es liegt daher idZ keine vom erkennenden Gericht aufzugreifende bzw überhaupt aufgreifbare Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben vor (vgl wiederum VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua).
Zur Anregung eines Normprüfungsantrags betreffend Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und ergänzendem Bebauungsplan:
Die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die mit Plan Nr *** verfügte Flächenwidmung des Baugrundstücks gesetz- bzw verfassungswidrig sei, werden seitens des erkennenden Gerichts nicht geteilt.
Wie festgestellt wurde, erfolgte Widmung des Bauplatzes mit Flächenwidmungsplan Nr ***, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Z am XX.XX.XXXX, kundgemacht am Folgetag und in Kraft getreten am XX.XX.XXXX. Wie sich aus der im Rahmen des Verfahrens über den Individualantrag des Beschwerdeführers erstatteten Äußerung der Abteilung LL des Amts der Tiroler Landesregierung vom 31.10.2024 ergibt, wurde der betreffende Flächenwidmungsplan der zuständigen Aufsichtsbehörde – der Tiroler Landesregierung – zur Prüfung vorgelegt. Hierbei wurde das Vorliegen einer ausreichenden Grundlagenforschung, das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten sowie aller Verfahrensunterlagen, die die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen sicherstellen, festgestellt und dem Flächenwidmungsplan mit Bescheid vom XX.XX.XXXX, Zl ***, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.
Auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind keine Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans hervorgekommen. Insbesondere sieht das erkennende Gericht vor dem Hintergrund, dass die Tiroler Landesregierung als zuständige Aufsichtsbehörde offenbar vom Vorliegen insbesondere einer ausreichenden Grundlagenforschung ausgegangen ist, keinen Anlass dafür, von einer unsachlichen Anlasswidmung auszugehen, wie dies der Beschwerdeführer moniert.
Betreffend die vom Beschwerdeführer ebenfalls angeregte Überprüfung des Bebauungsplans und ergänzenden Bebauungsplans Nr *** ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs 4 iVm Abs 3 TBO 2022 verwehrt ist, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplans im Bauverfahren aufzugreifen und hat der Beschwerdeführer dahingehend auch kein Vorbringen erstattet. Der Festlegungen des Bebauungsplans sind daher für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einschlägig und wird daher das erkennende Gericht auch keine Überprüfung des Bebauungsplans auf seine Gesetzmäßigkeit hin anregen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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