LVwG T LVwG-2025/47/1102-5

LVwG-2025/47/1102-5Landesverwaltungsgericht29.10.2025

Regest

Fertigpackung<br/>Schriftgröße<br/>In-Verkehr-bringen<br/>Importeur<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/1102-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.1102.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC-GmbH in **** X in Adresse 2, diese ist Importeurin des Produkts, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes idgF zu verantworten: Anlässlich der am 16.02.2024 von 08:10 Uhr bis 14:30 Uhr in der Betriebsstätte in Adresse 2, in **** X durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass zum Übertretungszeitpunkt im gewerbsmäßigen Verkehr das gegenständliche Produkt „DD Prosciutto Crudo“ mit der Ch.Nr./Ablaufdatum ***/17.03.2024 mit einer Nennfüllmenge von 300 g nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war, indem die Schriftgröße der Inhaltsangabe beim gegenständlichen Produkt 2,9 mm betrug, obwohl diese Packungsgröße laut Tabelle eine Schriftgröße von 4 mm aufweisen muss.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 140,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit:16.02.2024, 08:10 Uhr - 16.02.2024, 14:30 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC-GmbH in **** X in Adresse 2 folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes idgF zu verantworten: Anlässlich der am 16.02.2024 von 08:10 Uhr bis 14:30 Uhr in der Betriebsstätte in Adresse 2 in **** X durchgeführten eichpolizeilichen Revision wurde festgestellt, dass zum Übertretungszeitpunkt im gewerbsmäßigen Verkehr das gegenständliche Produkt „DD Prosciutto Crudo“ mit der Ch.Nr./Ablaufdatum ***/17.03.2024 mit einer Nennfüllmenge von 300 g nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war, indem die Schriftgröße der Inhaltsangabe beim gegenständlichen Produkt 2,9 mm betrug, obwohl diese Packungsgröße laut Tabelle eine Schriftgröße von 4 mm aufweisen muss.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 203/2022 iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991 iVm § 26 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 203/2022, iVm §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und Abs. 3 Fertigpackungsverordnung 1993 (FRVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993 idF BGBl. II Nr. 115/2009

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 700,00

§ 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950. idF BGBl. I Nr. 203/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 770,00“

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 07.02.2025, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass sich laut der Fertigpackungsverordnung der Produzent für die Ware verantwortlich zeichne und der Beschwerdeführer das Produkt, welches aus einer italienischen Produktion stamme, nicht produziert habe. Außerdem seien die Bestimmungen des MEG und der PFVO auf Waren, die außerhalb von Österreich produziert werden, nicht anzuwenden. Aus dem Spruch ergebe sich auch nicht, welche Tathandlung konkret angelastet werde. Es treffe ihn auch kein Verschulden, da er ein funktionierendes Kontrollsystem implementiert habe.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, was dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen werde. Verwaltungsstrafrechtlich relevant sei das Inverkehrbringen. In der Zentrale der CC-GmbH werde nur Ware gelagert, jedoch nicht in Verkehr gebracht. Der Vorwurf einer Tathandlung gegenüber dem Beschwerdeführer sei sohin verwaltungsstrafrechtlich irrelevant.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (OZ 11 und 12). Zu der in der Beschwerde beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers ist dieser trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen und hat sich entschuldigen lassen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der CC-GmbH und war dies auch am 16.02.2024.

Von Seiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Eichamt) wurde am 16.02.2024 von 08:10 Uhr bis 14:30 Uhr in den Lagerräumlichkeiten der CC-GmbH, Adresse 2, **** X, eine Kontrolle gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung durchgeführt.

Auf dem dort vorgefundenen Produkt „DD Prosciutto Crudo“ mit der ChNr *** und dem Ablaufdatum 17.03.2024 mit einer Nennfüllmenge von 300 g betrug die Schriftgröße der Inhaltsangabe 2,9 mm.

Dieses Produkt wurde von der EE-S.r.l. in *** W, Italien, an die CC-GmbH in der Adresse 2, **** X, geliefert. Die von der CC-GmbH in den Lagerräumlichkeiten in der Adresse 2, **** X, gelagerten Produkte werden unter anderem an Supermärkte weiterverkauft.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere der Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27.02.2024, Zl ***. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Produkt um eine Fertigpackung mit einer Nennfüllmenge von 300g handelt und dass die Schriftgröße der Nennfüllmenge 2,9 mm angegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er Geschäftsführer der CC-GmbH ist und dies auch zum Tatzeitpunkt war.

Die Feststellung, dass es sich bei der CC-GmbH um einen Lebensmittelgroßhändler handelt, welcher Produkte, wie den beschwerdegegenständlichen Prosciutto, auch aus dem Ausland geliefert bekommt und diese dann weiterverkauft, stützen sich auf die Ausführungen des Rechtsvertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl Nr 152/1950, idF BGBl I Nr 203/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 24

(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, 1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und 2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

3. In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe

§ 26

(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

§ 63

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Die wesentlichen Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung (FPVO), BGBl Nr 867/1993, idF BGBl II Nr 115/2009, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 11

(1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

Packungsgröße in

Mindestschriftgröße in

Gramm

Zentiliter

Millimeter

50

bis

5

2

50

bis

200

5

bis

20

3

200

bis

1000

20

bis

100

4

1000

100

6

2. ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs

(2) Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.

(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.

(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

§12

(1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muß der Hersteller die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Dazu hat der Hersteller nach einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen.

(3) Bei der Einfuhr kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch den Nachweis erbringen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Die Eichbehörde hat diese Angaben zu überprüfen und zu bewerten.

(4) Die Kontroll- oder Meßvorschriften gelten ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet und entsprechend gefüllt werden.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 3/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 9 VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Eichamt) am 16.02.2024 um 08:10 Uhr bis 14:30 Uhr in den Lagerräumlichkeiten der CC-GmbH, Adresse 2, **** X, eine Kontrolle gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung durchgeführt wurde. Dabei wurde unbestritten festgestellt, dass die Schriftgröße der Inhaltsangabe (Nennfüllmenge) auf dem Produkt „DD Prosciutto Crudo“ (ChNr ***, Ablaufdatum 17.03.2024) mit einer Nennfüllmenge von 300 g, welches als Fertigpackung iSd FPVO zu qualifizieren ist, 2,9 mm betragen hat.

§ 26 Abs 1 MEG normiert, dass Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FPVO muss die Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge auf Fertigpackungen bei einer Packungsgröße von 200 bis 1000 g 4 mm betragen. Das beschwerdegegenständliche Produkt weist mit einer Schriftgröße von 2,9 mm hinsichtlich der Nennfüllmenge nicht die Mindestschriftgröße auf.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass das Produkt „im gewerbsmäßigen Verkehr“ nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei.

Gemäß der Legaldefinition § 24 Abs 3 Z 2 MEG ist In-Verkehr-Bringen im Sinn dieses Bundesgesetzes das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe. Ein Kontakt mit dem Kunden oder Verbrauchern ist nicht Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen iSd MEG (VwGH 08.05.2013, 2011/04/0160).

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die CC-GmbH als – wie die Unternehmensbezeichnung bereits sagt – als Lebensmittelgroßhändlerin Waren (wie zB den beschwerdegegenständlichen Prosciutto), in den Lagerräumlichkeiten in **** X für den Weiterverkauf in Österreich zwischenlagert und damit vorrätig hält. Das Produkt befand sich daher – wie von der belangten Behörde im Straferkenntnis festgestellt – bereits aus diesem Grund im gewerbsmäßigen Verkehr.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass gemäß § 12 Abs 1 FPVO für die Einhaltung der Bestimmungen der FPVO der Hersteller oder der Importeur verantwortlich. Mit seinen Ausführungen, dass die CC-GmbH weder Herstellerin noch Importeurin sei, vermochte er aber nicht durchzudringen.

Das Produkt wurde in Italien produziert und die CC-GmbH ist nicht Herstellerin des Produkts, aber die CC-GmbH hat das Produkt nach Österreich eingeführt und somit importiert. Das Beweisverfahren hat hervorgerbacht, dass das Produkt von einem italienischen Unternehmen mit Sitz in W nach Österreich an die CC-GmbH geliefert wurde. Mit seinen Ausführungen, dass das Produkt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, vermochte der Beschwerdeführer dem nicht entgegenzutreten. Auch mit dem Vorbringen, die Produkte seien nur gelagert gewesen, vermochte er nichts zu gewinnen, denn das Beweisverfahren hat eindeutig hervorgebracht, dass die Produkte weiterverkauft werden.

Insgesamt hat das Beweisverfahren ergeben, dass die CC-GmbH den beschwerdegegenständlichen Prosciutto als Importeurin in Verkehr bringt und sohin für die Einhaltung der Bestimmungen im § 26 Abs 1 MEG iVm §§ 11 Abs 1 Z 1 und 12 Abs 1 FPVO verantwortlich ist.

Der Beschwerdeführer ist unbestritten der Geschäftsführer der CC-GmbH und war das auch zum Tatzeitpunkt. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist er daher als zur Vertretung nach außen Berufener für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Er hat die ihm angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In solchen Fällen unterstellt der Gesetzgeber ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er habe ein funktionierendes Kontrollsystem implementiert, konnte er nichts gewinnen. Das in seiner Beschwerde angeführte Qualitätsmanagement sowie die behaupteten wiederholten Gutachtensaufträge wurden nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter zur beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung und damit auch zu seiner beantragten Einvernahme nicht erschienen. Fragen der Richterin zum Vorliegen eines Kontrollsystems konnte er daher nicht beantworten. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete kein weiteres Vorbringen zu einem etwaigen Kontrollsystem. Es wurde daher kein Nachweis erbracht, dass ein funktionierendes Kontrollsystem im Unternehmen eingerichtet ist. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Der vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel lediglich kursorisch angeführte Verweis auf die Cassis-de-Dijon-Entscheidung vermochte keine Unionsrechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen aufzuzeigen. Mit der FPVO wurde in Österreich im Wesentlichen die StandardisierungsRL umgesetzt und die relevanten Bestimmungen finden auf Produkte wie den beschwerdegegenständlichen Prosciutto, der in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wurde, jedenfalls Anwendung und sind für den Hersteller und Importeur verbindlich.

In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus dem Spruch nicht ergebe, welche Tathandlung ihm überhaupt vorgeworfen werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer angelastete und von ihm verwirklichte Übertretung gemäß § 26 Abs 1 MEG tatbestandsmäßig vorsieht, dass die Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. Dieser Tatbestand wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastet und der Spruch entspricht sohin dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.

Die vom Gericht vorgenommene Ergänzung, dass die Übertretung als Importeurin des Produkts verwirklicht wurde, stellt keinen Austausch der Sache dar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt kein unzulässiger Austausch der Sache des Verwaltungsstrafverfahrens vor, wenn lediglich Spruchelemente, denen – wie im gegenständlichen Fall – in Hinblick auf die gemäß §44a Z 1 VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden (vgl VwGH 20.10.1999, 99/03/0340). Aus alledem ergibt sich, dass die Bezeichnung „als Importeurin des Produkts“ durch das erkennende Gericht im Spruch ergänz werden konnte, um diesen noch näher zu konkretisieren, ohne dabei den zur Last gelegten Sachverhalt auszutauschen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass § 63 Abs 1 MEG eine Geldstrafe bis zu Euro 10.900,00 vorsieht.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tatgrundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Vermögens- Einkommensvermögenverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 700,00 ist mit 6% mit der Höchststrafe im unteren Bereich des Möglichen angesetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Sein Verwaltungsstrafregisterauszug umfasst mehrere Eintragungen, weist aber keine einschlägigen Vormerkungen auf. Milderungsgründe liegen keine vor. Erschwernisgründe sind ebenso keine hervorgekommen.

Die Bestimmung der Fertigpackungsverordnung dienen in einem hohen Maß der Vergleichbarkeit von Produkten iSd Konsumentenschutzes und der Wettbewerbsgleichheit. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist demnach nicht gering. Aus alledem ergibt sich, dass die Strafe schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, um dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzulegen.

Insgesamt war sohin Spruch gemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Bestimmungen des MEG und der FPVO betreffend das beschwerdegegenständliche Produkt verantwortlich ist, konnte an Hand des klaren Gesetzeswortlauts gelöst werden. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.