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LVwG-2025/11/1335-12•LVwG T LVwG-2025/11/1335-12
LVwG-2025/11/1335-12Landesverwaltungsgericht28.10.2025
Beschlagnahme<br/>Sicherung des Verfalls<br/>Verdacht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2025, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 11.04.2025 um 08:00 Uhr, in der Zollstelle Flughafen Wien Cargo Center Nord, 1300 Wien-Flughafen, in einer an AA, Adresse 1, **** Z (in der Folge: den Beschwerdeführer) gerichteten Postsendung 2 Pkg. á 2 Stk Reptha (richtig „Repatha“) vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen (KN-Code 3004900000), die ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.
Mit Bescheid vom 22.04.2025, Zl ***, hat die belangte Behörde die für AA, Adresse 1, **** Z, bestimmten Arzneiwaren, nämlich 2 Pkg. á 2 Stk Reptha (richtig „Repatha“), zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.04.2025 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2025 (E-Mail vom 12.05.2025) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die korrekte Bezeichnung des Medikamentes laute „Repatha“. Er habe vergessen, das ihm in den USA verschriebene Medikament bei einer Reise mitzunehmen. Das Medikament sei ihm daher per FedEx nachgesendet worden. Zur Zollabfertigung sei an FedEx der angeforderte Arztbrief samt Verschreibung, Dosierung und Feststellung seines hohen Risikos adverser kardiovaskulärer Ereignisse übermittelt worden. Auch sei zur Zollabfertigung in Wien an FedEX der angeforderte Arztbrief einer österreichischen Ärztin mit Hinweis auf die Notwendigkeit des Medikamentes und potentiell tödlicher Komplikationen per E-Mail weitergeleitet worden. Es sei keine Bestellung per Fernkommunikationsmittel durchgeführt worden. Die Medikamente seien ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Es bestehe keinerlei Absicht eines „Kleinverkaufs“. Die Bescheidbegründung sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, es sei lediglich die Argumentation des Zollamtes unreflektiert übernommen worden. Den Ausführungen im Bescheid komme keinerlei Begründungswert zu. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien nicht nachvollziehbar. Der Bescheid sei mit gravierenden Begründungsmängeln behaftet, mit der Notwendigkeit des Medikamentes für den Eigenbedarf des Beschwerdeführers habe sich die Behörde gar nicht auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens, die Herausgabe der beschlagnahmten Medikamente, Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, nicht jedoch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme.
Der Beschwerdeführer nahm am 10.09.2025, wie beantragt, Akteneinsicht.
Am 16.09.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Vertreter der belangten Behörde oder des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erschienen (entschuldigt) nicht zur Verhandlung. Nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündete der Richter das Erkenntnis.
Mit Erledigung vom 30.09.2025, Zl LVwG-2025/11/1335-11, wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung und die mündliche Verkündung des Erkanntnisses übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß §29 Abs 2a VwGVG das Recht hat, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang zu verlangen. Die Zustellung erfolgte am 07.10.2025.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 14.10.2025 (E-Mail vom 15.10.2025, postalisch eingelangt am 20.10.2025) die Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt:
Bei der Kontrolle am 11.04.2025, 8:00 Uhr, in der Zollstelle Flughafen Wien Cargo Center Nord, 1300 Wien-Flughafen, wurde eine aus ***** X (Kalifornien/USA) kommende Lieferung von Arzneiwaren – 2 Pkg. á 2 Stk Reptha (richtig „Repatha“) – festgestellt. Versender dieser Lieferung war BB, Adresse 2, ***** X (Kalifornien/USA). Die Sendung war an AA, Adresse 1, **** Z, adressiert.
Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Eine Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.
Die angeführten Arzneiwaren wurden von der Zollbehörde vorläufig beschlagnahmt.
Die Versendung der angeführten Arzneimittel war für AA bestimmt, weil dieser vergessen hatte, die angeführten Arzneiwaren bei einer Reise nach Österreich mitzunehmen. Die angeführten Arzneimittel sind AA verschrieben und für ihn dringlich.
Für die Versendung wurden ärztliche Verschreibungen und eine Bestätigung einer österreichischen Ärztin über die Dringlichkeit des Medikamentes an den Spediteur übermittelt.
III.Beweiswürdigung:
Die durch das Zollamt Österreich am 11.04.2025, 8:00 Uhr, in der Zollstelle Flughafen Wien Cargo Center Nord, 1300 Wien-Flughafen, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus den USA stammenden Lieferung von Arzneimitteln – 2 Pkg. á 2 Stk Reptha (richtig „Repatha“) – und deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige vom 11.04.2025, Zl ***, dokumentiert. Auf die zollrechtliche Einstufung der angeführten Arzneiwaren und die fehlende Einfuhrbescheinigung wird in der Anzeige hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel und in seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Versendung der angeführten Arzneiwaren für ihn bestimmt war und von seiner Lebenspartnerin durchgeführt wurde. Die Übermittlung der ärztlichen Verschreibungen und Bestätigung ergibt sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Unterlagen (Beilagen zur Beschwerde und Vorlagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung).
Diese Beweisergebnisse ergeben sich insgesamt widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde eingelegten Unterlagen sowie der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausgeführten Verantwortung ebenso wie aus seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 in der Fassung BGBl I Nr 194/2023:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
[…]
[…]“
„§ 3
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„§ 4
Antrags- und Meldeberechtigung
(1) Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
…“
„§ 11
Ausnahmen
(1) Die §§ 3 bis 10 gelten nicht für
…
…
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für in einem anderen Staat erworbene Arzneispezialitäten oder Veterinärarzneispezialitäten, die durch Reisende mit gewöhnlichem Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 Z 8 ZollRDG) im Inland in das Bundesgebiet eingeführt oder verbracht werden, wenn die mitgeführte Menge
(3) Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z 7 hat über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.
…“
„§ 17
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…]“
„§ 19
Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„§ 21
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.04.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist am 12.05.2025 per E-Mail an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden (und ist postalisch am 19.05.2025 nochmals bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt). Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse in **** Z angeführt. Die Sendung der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren war auch für den Beschwerdeführer bestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).
Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010. Die belangte Behörde hat zudem mit E-Mail vom 11.09.2025 bestätigt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren in gegenständlicher Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer anhängig ist.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 11.04.2025 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.
Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Auf die Beurteilung seiner inhaltlichen Verantwortungsgründe, dass er sich lediglich in den USA für den Privatgebrauch dringlich verschriebene, bei einer Reise vergessene Medikamente hat nachschicken lassen, kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht an. Relevant ist lediglich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der durch die vom Beschwerdeführer selbst zugestandene Einfuhr auf sein Zutun hin jedenfalls vorliegt. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren zu Recht.
Ebenfalls genügt ein hinreichender Verdacht hinsichtlich der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren. Aus dem Arzneiwarenspezialitätenregister und der Einstufung der zuständigen Zollbehörde ergibt sich dahingehend ausreichend, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Präparaten – 2 Pkg. á 2 Stk Reptha (richtig „Repatha“) um Arzneiwaren im Sinn des AWEG 2010 handelt.
Ergebnis:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat unzweifelhaft erbracht, dass am 11.04.2025, 8:00 Uhr, in der Zollstelle Flughafen Wien Cargo Center Nord, 1300 Wien-Flughafen in einer an den Beschwerdeführer gerichteten Postsendung 2 Pkg. á 2 Stk Reptha (richtig „Repatha“) in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Versender dieser Lieferung war BB, Adresse 2, ***** X (Kalifornien/USA). Die Sendung war an AA, Adresse 1, **** Z, adressiert.
Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code 30049000) aufgelisteten Arzneiwaren (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010). Eine Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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