LVwG T LVwG-2025/47/1120-14

LVwG-2025/47/1120-14Landesverwaltungsgericht27.10.2025

Regest

Modul 1 Integrationsvereinbarung<br/>Physischer und psychischer Gesundheitszustand<br/>Amtsärztliches Gutachten<br/>Zumutbarkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/1120-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.1120.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.04.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Integrationsgesetz (InG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei als türkische Staatsangehörige mit der erstmaligen Ausfolgung ihres Aufenthaltstitels am 20.07.2009 die Integrationsvereinbarung eingegangen, sei jedoch auf Grund des Assoziierungsabkommens für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht verpflichtet gewesen (Stillhalteklausel).

Aufgrund einer neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe diese Stillhaltekausel für das Modul 1 nicht mehr zu. Daher sei sie bis zum 12.10.2020 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen und habe den Nachweis nicht erbracht.

Die Pflicht sei ihr am 09.10.2019 per Niederschrift nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

Eine Verlängerung gemäß § 9 Abs 2 IntG sei nicht gewährt worden.

Gegen sie sei bereits wegen derselben Übertretung eine Strafe mittels Strafverfügung am 30.12.2020, am 26.01.2022, am 02.11.2022, am 06.12.2023 und am 07.06.2024 verhängt worden. Die Strafverfügung vom 07.06.2024 sei ihr am 14.06.2024 zugestellt worden.

Sie habe es dennoch seit 15.06.2024 bis zum heutigen Tage trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachzukommen.

Sie habe dadurch gegen § 9 Abs 1 und 2 IntG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe Euro 350,00 (9 Tage 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 23 Abs 1 IntG verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 35,00 festgesetzt.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 05.05.2025, in welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Ladung und Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische oder türkische Sprache, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt wurde. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut dem klinisch-psychologischen Gutachten des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen CC reduzierte geistige intellektuellen Fähigkeiten aufweise, die dem Bild einer leichten Intelligenzminderung entsprechen, und es ihr nicht möglich sei, in einem absehbaren Zeitraum und mit einem vertretbaren Aufwand Deutsch auf A2 – Niveau zu erlernen. Somit liege bei ihr einer der Ausnahmefällen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG vor. Außerdem sei die ausschließliche Berufung auf eine amtsärztliche Stellungnahme zur Beurteilung der psychischen Beeinträchtigung im § 10 Abs 3 Z 2 IntG eine sachlich nicht begründbare Beweismittelbeschränkung und Verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Angeregt wurde zudem, dass das Landesverwaltungsgericht einen Antrag gemäß Art 144 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellt, der die gesetzliche Bestimmung in § 10 Abs 3 Z 2 IntG „, der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.“ auf seine Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und auf eine sachlich nicht begründbare Beschränkung der Beweismittel prüfen wolle.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorlage eines noch einzuholenden Gutachtens der klinischen Psychologin Psychoonkologin DD, beantragt.

Nach Vorlage des klinisch-psychologischen Gutachtens vom 15.07.2025 samt Beilagen wurde die Amtssachverständige EE vom Landesverwaltungsgericht um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aus dortiger fachlicher Sicht ersucht, ob der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 5 Z 2 IntG aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Der Amtssachverständigen wurde das klinisch-psychologisches Gutachten der DD, vom 15.07.2025 sowie der Arztbrief der radiologischen Ordinationsgemeinschaft FF und GG vom 21.04.2022 übermittelt.

Die ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen EE vom 18.08.2025, Zl ***, lautet wie folgt:

„Gutachterliche Schlussfolgerung

Zweifelsohne ist bei der Beschwerdeführerin von erschwerenden Lebensumständen in Bezug auf die relevante Fragestellung auszugehen, was einerseits biographischen Faktoren zuzuschreiben ist, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin eine mangelnde Schulförderung erfuhr und andererseits auf aktuellen anamnestischen Angaben beruht, keine Unterstützung in Bezug auf Vorbereitung und Praktizierung von Erlerntem zu haben. Aus ihren Schilderungen geht hervor, dass subjektiv notwendige Lern- und Prüfungsvorbereitungsressourcen im bisherigen Verlauf weder im persönlich-familiären Kontext bestanden, noch im Sinne einer professionellen Unterstützung.

Daneben lassen sich in ihrer bisherigen Lebensgeschichte einige Erfolge neurokognitiver Leistungen erheben - wie oben dargelegt - welche auf ein grundlegend funktionstüchtiges Lernvermögen sowie auf eine deutlich erhöhte intrinsische Motivation hinweisen. Ergänzt durch die testpsychologisch erfassten Parameter wie der Intelligenzquotient von 82, zwar vorhandene Einschränkungen im auditiven Kurzzeitgedächtnis, jedoch unbeeinträchtigte Gedächtniskonsolidierung mit erhaltener Speicherfähigkeit im visuell-räumlichen Gedächtnis im Sinne eines funktionsfähigen Langzeitgedächtnisses und untermauert durch die bereits stattgehabten erfolgreichen neurokognitiven Errungenschaften, lassen sich die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Misserfolge im bisherigen Spracherwerbsverlauf (der deutschen Sprache) aus derzeitiger amtsärztlicher Sicht mit keinen kausal medizinisch begründeten Defiziten in Einklang bringen.

Vielmehr ist bei der Beschwerdeführerin von ungünstigen lernstrategischen und ressourcentechnischen Mängeln auszugehen, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vordergründig in Zusammenhang mit den bisherigen Misserfolgen zu bringen sind und welche als überwindbar eingestuft werden, wie beispielsweise mittels eines individuellen Supports für die Zeitspanne der Lern- und Prüfungsvorbereitungsphasen durch das nähere Umfeld (kontinuierliche Praktizierung der deutschen Sprache im Alltagskontext, Unterstützung bei der Versorgung der Kinder) sowie durch eine professionell-fachkundige Unterstützung (Zuhilfenahme geeigneter Lerntools - insbesondere visuell-räumlicher Natur sowie Coaching und/oder Nachhilfeunterricht).

Diese Gesamtbefundkonstellation berücksichtigend, ist aus amtsärztlicher Sicht festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine physische oder psychische Erkrankung gemäß § 9 Abs 5 Z 2 IntG abgeleitet werden kann, welche sich kausal hinderlich auf die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung auswirkt. Davon ausgehend ist der Beschwerdeführerin aus amtsärztlich-gutachterlicher Sicht die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung zumutbar.“

Mit Schreiben vom 25.08.2025, Zl LVwG-2025/47/1120-11, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, ehestmöglich mitzuteilen, ob die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung beantragt wird.

Mit Eingabe vom 10.09.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung und mit weiterem Schreiben vom 01.10.2025 um neuerliche Fristerstreckung.

Mit Eingabe vom 14.10.2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass zu den Ausführungen der EE keine Stellungnahme abgegeben werde und dass auf die Durchführung fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister der Beschwerdeführerin (OZ 4), die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Amtssachverständigen EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 (OZ 6), die Einsichtnahme in das klinisch-psychologische Gutachten der DD, klinische Psychologin Psychoonkologin vom 15.07.2025 sowie den Arztbrief der radiologischen Ordinationsgemeinschaft FF und GG vom 21.04.2022 (OZ 9) und die die Einsichtnahme in die ergänzende Stellungnahme der EE vom 18.08.2025, Zl *** (OZ 11).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX in der Türkei geboren und dort aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei mit 6 Jahren für ein Jahr die Schule besucht. Sie spricht und türkisch und kurdisch.

Seit dem Jahr 2003 lebt die Beschwerdeführerin in Österreich. Sie hat drei Kinder im Alter von 20, 11 und 6 Jahren.

Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrere Deutschkenntnisse besucht. Es ist ihr bisher nicht gelungen, diese positiv zu absolvieren. Sie ist erst einmal zu einer Prüfung angetreten, welche sie nicht bestanden hat.

Mit Niederschrift vom 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Verlängerung gemäß § 9 Abs 2 IntG wurde nicht gewährt.

Mit Strafverfügungen vom 30.12.2020, 26.01.2022, 02.11.2022, 06.12.2023 und 07.06.2024 wurden wegen der Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung über die Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig Verwaltungsstrafen verhängt.

Bis dato wurde von der Beschwerdeführerin kein Nachweis des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht.

Das von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte klinisch-psychologische Gutachten des CC ist nicht schlüssig und teilweise widersprüchlich. Die Befundaufnahme erfolgte mit einem Laiendolmetscher, es wurde die Problematik mit dem Hörgerät der Beschwerdeführerin nicht erörtert und es wurde keine Testung durchgeführt, welche geeignet ist die Diagnose einer Intelligenzminderung zu stellen.

Auf Anregung der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2025, hat sich die Beschwerdeführerin einer klinisch-psychologischen Begutachtung durch die klinische Psychologin Psychoonkologin DD, unterzogen. Ziel dieser Begutachtung war die Einschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit inklusive Intelligenzniveau, Gedächtnisfunktion sowie die Überprüfung physischer Belastungen. Die Amtssachverständige konnte die Diagnose „Intelligenzminderung“ nicht stellen, weshalb eine abschließende Beurteilung die Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich war.

Bei der Beschwerdeführerin wurde nach klinisch-psychologischer Begutachtung diagnostiziert wie folgt: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein grundlegend funktionstüchtiges Lernvermögen. Ihr Intelligenzquotient liegt bei 82. Im auditiven Kurzzeitgedächtnis weist die Beschwerdeführerin Einschränkungen auf, aber es besteht eine unbeeinträchtigte Gedächtniskonsolidierung mit erhaltener Speicherfähigkeit im visuell-räumlichen Gedächtnis im Sinne eines funktionsfähigen Langzeitgedächtnisses. Bei der Beschwerdeführerin ist von ungünstigen lernstrategischen Ressourcen technischen Mängel auszugehen, welche aber als überwindbar anzusehen sind. Die bisherigen Misserfolge beim Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache sind mit keinen kausalen medizinisch begründeten Defiziten in Einklang zu bringen.

Die Diagnose „leichtgradige Intelligenzminderung“ lässt sich bei der Beschwerdeführerin nicht verifizieren. Der festgestellte Intelligenzquotient der Beschwerdeführerin liegt an der Grenze des unteren Normbereichs. Die Probleme der Beschwerdeführerin sind vor allem auf erschwerende Lebensumstände, insbesondere die mangelnde Schulförderung zurückzuführen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt keine physische oder psychische Erkrankung vor, die sich kausal hinderlich auf die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung auswirkt. Die Erfüllung des Moduls 1 ist ihr zumutbar.

Die von der klinischen Psychologin Psychoonkologin DD, durchgeführte Begutachtung der Beschwerdeführerin erfüllt die aktuell empfohlenen Qualitätsstandards der kultursensiblen psychodiagnostische Begutachtung. Die Tests wurden auch in einer von der Beschwerdeführerin beherrschten Sprache durchgeführt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Integrationsvereinbarung stützen sich auf den wesentlichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und im Übrigen wurden diese von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unstrittig ist außerdem, dass sie die Integrationsvereinbarung bis dato nicht erfüllt hat und keine Verlängerung gemäß § 9 Abs 2 IntG gewährt wurde.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin insbesondere ihrer Kindheit und den Schulbesuch in der Türkei sowie zu ihren derzeitigen familiären Verhältnissen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die wesentlichen Feststellungen zu den bisherigen rechtskräftigen Strafverfügungen, welche gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurden, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere dem einliegenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister. Dieser wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargetan und von der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters kein Erklären dazu abgegeben.

Die Feststellungen zum physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen EE vom 29.11.2024, Zl ***, vom 27.12.2024, insbesondere die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 18.08.2025, Zl ***.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von der Amtssachverständigen zunächst die bis dahin ergangenen amtsärztlichen Stellungnahmen schlüssig und widerspruchsfrei erörtert. Zu dem von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Gutachten des CC legte die Amtssachverständige nachvollziehbar dar, weshalb das Gutachten des CC nicht restlos nachvollziehbar und formal und inhaltlich nicht schlüssig ist. Die Amtssachverständige erläuterte insbesondere, dass die Befundaufnahme durch CC auf einen Laiendolmetscher gestützt wurde, dass die Thematik des Hörgeräts der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erörtert wurde und die angewandte Testung laut aktueller Literatur nicht geeignet ist, eine allgemeine Testung für Intelligenzminderung durchzuführen. Die Amtssachverständige erläuterte außerdem schlüssig, dass die von CC diagnostizierte aktuelle Minderbegabung (leichte Intelligenzminderung), welcher dieser einer gesundheitlichen Störung gleichstellt, nicht schlüssig ist, denn die Beschwerdeführerin konnte neben ihrer Muttersprache auch noch eine zweite Sprache erlernen und sie hat auch den Führerschein gemacht. Die Ausführungen der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen komplexen Fall handelt und dass es spezifische Verfahren für die Feststellungen einer Intelligenzminderung braucht, waren schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Vorliegen des klinisch-psychologischen Gutachtens der DD, legte die Amtssachverständige in ihrer schriftlichen, abschließenden Stellungnahme vom 18.08.2025, schlüssig und nachvollziehbar dar, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine physische oder psychische Erkrankung vorliegt, welche ihr die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung verunmöglicht und dass ihr die Erfüllung zumutbar ist.

Den Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.08.2025 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten und es wurde dezidiert auf die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet.

IV.Rechtsgrundlage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 86/2017, idF BGBl I Nr 42/2020 (§ 9) und BGBl I Nr 42/2020 (§ 23), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 9

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Strafbestimmungen

§ 23

(1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1. eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung ablegen lässt oder

2. für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung ablegt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer bei der Integrationsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs 1 IntG sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6 IntG) mit der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Der Beschwerdeführerin wurde die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung am 09.10.2019 unbestritten nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Gemäß § 9 Abs 2 IntG haben Drittstaatangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels der Erfüllungspflicht nachzukommen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Integrationsvereinbarung (Modul 1) nicht erfüllt hat und keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung erbracht hat.

Gemäß § 23 Abs 1 IntG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihn zuzurechnen sind, nicht erbringt.

Beim Straftatbestand des § 23 Abs 1 IntG handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei den nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (VwGH 14.11.2019, Zl Ro 2019/22/0002). Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin angelastet, der Verpflichtung von 15.06.2024 bis 28.02.2025 nicht nachgekommen zu sein. Einer Bestrafung für den bestimmten Zeitraum steht nicht entgegen, dass die Beschuldigte bereits einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrechterhalten wurde, bestraft worden war (VwGH 14.05.2014, Zl 2012/06/0226).

In ihrem Rechtsmittel regte die Beschwerdeführerin an, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen, die gesetzliche Bestimmung in § 10 Abs 3 Z 2 IntG „., der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.“ in seiner Verfassungsmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und auf eine sachlich nicht begründbare Beschränkung der Beweismittel zu prüfen. Diesen – nicht näher ausgeführten – Bedenken folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht.

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel damit, dass ihr aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. Den Ausführungen der Amtsärztin, welche dies nicht untermauern konnten, entgegnete die Beschwerdeführerin damit, dass es Amtsärzten in der Regel an den erforderlichen Kenntnissen, psychische Beeinträchtigungen und Störungen zu diagnostiziere und einschätzen fehle.

In seiner Entscheidung vom 28.02.2022, Zl Ra 2021/22/0190, führte der Verwaltungsgerichtshof zur gleichlautenden Bestimmung in § 21a Abs 4 Z 2 NAG aus, dass der Gesetzgeber bereits durch die Anordnung einer Prüfung auf Basis eines Gutachtens unter anderem eines Amtsarztes in § 21a Abs 4 Z 2 NAG explizit zum Ausdruck gebracht hat, dass ein solcher Arzt – allenfalls unter Heranziehung einer ergänzenden fachlichen Expertise etwa bei Schaffung von Fachärztlichen Befunden bzw Stellungnahmen – grundsätzlich zur einer solchen Begutachtung in der Lage ist.

Entsprechend der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde von der Amtssachverständigen im gegenständlichen Fall die Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens angeregt, welches in weiterer Folge ihrer ergänzenden Stellungnahme auch zugrunde gelegt wurde. Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Eignung der Amtssachverständigen, vermochte die Beschwerdeführerin sohin nicht durchzudringen. In der von der Beschwerdeführerin monierten Bestimmung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch eine Beweismittelbeschränkung, zu erkennen.

Das durchgeführte, ausführliche Beweisverfahren hat in gegenständlichem Fall nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine physische oder psychische Erkrankung gemäß § 9 Abs 5 Z 2 IntG aufweist, welche ihr die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht ermöglicht. Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist ihr sohin zumutbar.

Aus alle dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, den Nachweis für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erbracht hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Vom Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2005, Zl 2001/03/0249 ua). Ein fehlendes Schuldverhalten konnte von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden, weshalb von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die § 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Beschwerdeführerin wurde keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.

Milderungsgründe sind in gegenständlichem Fall keine hervorgekommen. Erschwerend ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach rechtskräftig wegen derselben Verwaltungsübertretung bestraft wurde.

§ 23 Abs 1 IntG sieht eine Geldstraße bis zu Euro 500,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe aufgrund der mehrfachen einschlägigen Strafvormerkungen schuld- und tatangemessen. Sie ist sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretungen entsprechend Rechnung zu tragen. Die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung schädigt das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Integration rechtmäßig in Bundesgebieten niedergelassener Drittstaatsangehöriger im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich durch Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, erheblich.

Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

Hinsichtlich des Eventualantrags in der Beschwerde auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, im Verwaltungsstrafverfahren eine Zurückverweisung dezidiert ausgeschlossen ist.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung zugemutet werden kann. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen gelöst werden. Eine einzelfallbezogene Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung – wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist – ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht revisibel. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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