LVwG T LVwG-2025/20/0464-9; LVwG-2025/20/0465-9

LVwG-2025/20/0464-9; LVwG-2025/20/0465-9Landesverwaltungsgericht27.10.2025

Regest

Bemessungsgrundlage<br/>Wasserzähler (geeichter)<br/>Schätzung der Bemessungsgrundlage<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/0464-9; LVwG-2025/20/0465-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.0464.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 06.02.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025, Zl ***, Vorschreibung ***, über die Beschwerde der AA GmbH, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.03.2023, Nr. ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbenützungsgebühr und einer Kanalbenützungsgebühr für das Objekt Adresse 1, **** Z, für das Vorschreibungsjahr 2020

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde für das Jahr 2020 auf der Grundlage der Werte der Haupt- bzw. Nebenzähler ein Wasserverbrauch von insgesamt 16.331 m3 angesetzt. Ausgehend davon wurden in Anwendung des jeweiligen Tarifs (Euro 1,18/m2 für die Wasserbenützungsgebühr und Euro 2,20/m2 für die Kanalbenützungs-gebühr) die Abgaben wie folgt festgesetzt:

„Bild anonymisiert“

Gegen diese Festsetzung (sowie gegen jene für das Jahr 2019) hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies damit, dass der Wasserverbrauch zu hoch angesetzt sei, was auf nicht ordnungsgemäß funktionierende Wasserzähler zurückzuführen sei. Auf Grund eines Einspruchs in einem früheren Verfahren sei der gegenständliche Kaltwasserzähler, bei dem es sich um ein geeichtes Gerät gehandelt habe, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen untersucht und begutachtet worden. Es wären Messabweichungen außerhalb der Fehlergrenzen („Minderanzeige“) festgestellt worden. Daher könne eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht angenommen werden. Mangels Funktionstüchtigkeit des Zählers dürfe dieser nicht zur Vorschreibung der Wassergebühren herangezogen werden.

Ein fehlerhaftes (tropfendes) Ventil wäre den Haustechnikern, die regelmäßig Kontrollgänge machen würden, aufgefallen. Es könne sich nur um einen kurzen Zeitraum handeln, in welchem das Sicherheitsventil Wasser verloren hätte. Ein tropfendes Ventil könne nach einer (bestätigten) Einschätzung des Installateurs auch nicht ursächlich für die enormen, der Festsetzung zugrunde gelegten Wassermengen sein. Es sei auch ein Ablesefehler möglich. Dies liege aber nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Belegzahlen (Anzahl der Nächtigungen) wäre im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr weniger Wasser verbraucht worden. Es wäre damit bereits für 2019 deutlich zu viel vorgeschrieben worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte sie (bezugnehmend auf Informationen der Fa CC, einem Unternehmen, das sich ua auf Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser spezialisiert hat) im Wesentlichen aus, dass die Ursache für den hohen Wasserverbrauch jedenfalls (auch) ein defektes Sicherheitsventil, welches am 12.03.2020 ausgetauscht worden sei, gewesen sei. Zählerablesungen hätten ergeben, dass darüber hinaus erst nach dem 26.06.2020 wieder ein den Vorjahren entsprechender durchschnittlicher Wasserverbrauch vorgelegen wäre. Erst nach diesem Zeitpunkt wäre ein Fehler in der Hausinstallation behoben worden. Der enorme Wasserverbrauch nach dem Zählertausch bestätige, dass nicht der Zähler unrichtig gezählt hätte. Vielmehr wären andere Fehlerquellen dafür verantwortlich gewesen.

Mit Schreiben vom 06.02.2025 wurde ein Vorlageantrag gestellt. In diesem wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Es wurde auch vorgebracht, dass das Parteiengehör verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 25.02.2025 legte die belangte Behörde den Akt samt Beschwerde und Vorlageantrag dem Landesverwaltungsgericht vor, wo er am 27.02.2025 einlangte.

In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch. Diesbezüglich sei auf die ausführliche Darlegung des Verfahrensganges im Parallelverfahren betreffend die Festsetzung der Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2019 verwiesen (vgl das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.10.2025, LVwG-2025/20/0466-9 und LVwG-2025/20/0467-9).

II.Sachverhalt:

Die AA GmbH betreibt (bzw betrieb auch in den Jahren 2019 und 2020) an der Adresse Adresse 1, **** Z, das DD Hotel. Dieses Hotel wird von der Marktgemeinde Z mit (Trink-)Wasser versorgt. Die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren werden jährlich unter Heranziehung der Zählerstände der „Wasseruhr“ gemäß den Gebührenordnungen vorgeschrieben. Bei den Zählern handelt es sich grundsätzlich um geeichte Messgeräte.

Spätestens Anfang 2020 wurde für das Kalenderjahr 2019 ein auffallend hoher Wasserverbrauch festgestellt. Der Verbrauch lag annähernd doppelt so hoch wie jener des Jahres 2018. In den Jahren 2015 bis 2018 betrug der mittels Zähler gemessene Wasserverbrauch pro Gast zwischen 0,24 m³ und 0,35 m³. Für das Jahr 2019 ergab sich ein Wasserverbrauch pro Gast von 0,62 m³.

Im Jahr 2020 zeigte der Hauptzähler einen Verbrauch von insgesamt 13.414 m³ Wasser und der Nebenzähler einen Verbrauch in der Höhe von 2.917 m³, insgesamt somit 16.331 m³, an. Dies bedeutet umgelegt auf das gesamte Jahr 2020 einen Wasserverbrauch von 0,49 m³ pro Gast. Bis zum Tausch eines Zählers am 28.04.2020 ergab sich ein Wasserverbrauch von insgesamt 11.558 m³ (davon 10.386 m3 auf den Hauptzähler und 1.072 m3 auf den Nebenzähler entfallend), somit ein deutlich erhöhter Wasserverbrauch von 0,73 m³ pro Gast.

Nach dem Zählertausch (samt Ablesung) am 28.04.2020 ergab sich bis zum 31.12.2020 ein Gesamtverbrauch von 4.873 m³. Zwischen der Ablesung am 28.04.2020 und einer Zwischenablesung am 17.06.2020 (damals gab es coronabedingt keine Nächtigungen) betrug der Wasserverbrauch insgesamt 1.967 m³ und zwischen der Ablesung am 17.06.2020 und einer Ablesung am 26.06.2020 bei 566 Nächtigungen 900 m³. Auch der Verbrauch nach dem Zählertausch bis zum 26.06.2020 war deutlich erhöht. Erst nach der Ablesung ergab sich ein Verbrauch von 0,28 m³ pro Gast. Dieser Verbrauch entspricht annähernd dem langjährigen durchschnittlichen Verbrauch pro Gast.

Für 2021 ergab sich ein Gesamtverbrauch von 7.385 m³, was einem Verbrauch pro Gast in Höhe von 0,27 m³ entspricht. Für das Jahr 2022 wurde ein Wasserverbrauch in der Höhe von insgesamt 12.910 m³, somit 0,24 m³ pro Gast, angezeigt.

Auf der Grundlage dieser abgelesenen Werte erfolgte die Festsetzung der Wasserbenützungsgebühr sowie der Kanalbenützungsgebühr für 2020. Die Abgabenfestsetzungen für 2020 (ohne Akonto) stellen sich wie folgt dar:

Wasserbenützungsgebühr

HauptzählerVerbrauch (gesamt) 13.414 m³ x € 1,018/m³€ 13.655,45

NebenzählerVerbrauch (gesamt) 2.917 m³ x € 1,018/m³€ 2.969,51

€ 16.624,96

Kanalbenützungsgebühr

HauptzählerVerbrauch (gesamt) 13.414 m³ x € 2,26/m³€ 30.315,64

NebenzählerVerbrauch (gesamt) 2.917 m³ x € 2,26/m³€ 6.592,42

€ 36.908,06

In der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin befinden sich im Bereich der Trinkwassererwärmungsanlagen auch Sicherheitsventile. Diese dienen dazu, den infolge der Wassererwärmung entstehenden Druck im Speicher oder im Leitungsnetz automatisch abzulassen, sobald der Ansprechdruck überschritten wird.

Bei einem defekten Ventil kann eine bestimmte Wassermenge auslaufen. Die Höhe dieser Auslaufmenge ist unter anderem abhängig von der Höhe des Wasserdrucks. Bei hohem Druck ist eine ausgelaufene Wassermenge von 60 m³ bzw 88 m³ pro Tag möglich, sodass sich daraus eine ausgelaufene Wassermenge von 21.900 m³ bzw 32.400 m³ pro Jahr errechnet. In der Praxis führen Störfälle zu einem Wasseraustritt in viel kleineren Mengen, nämlich Undichtheiten, die sich durch Tropfen oder einen feinen Strahl zeigen, in Größenordnungen von 1 bis 10 l/h.

Am 12.03.2020 wurde vom Installationsunternehmen EE im Bereich der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin ein defektes Sicherheitsventil ausgebaut, wobei ein sehr lautes Geräusch zu hören war und viel Wasser über das Ventil ausgelaufen ist. Danach kam es zu einer erheblichen Reduzierung des Mehrverbrauchs.

Der am 28.04.2020 ausgebaute Zähler Nr *** (Hauptzähler) wurde nach Überprüfung der Messgenauigkeit durch die Prüfstelle FF zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit der Feststellung, dass der „Zähler eher weniger zählt“, an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übermittelt. Dabei wurden messtechnische Überprüfungen durchgeführt. Im Zuge dieser Funktionsprüfung wurden Messabweichungen festgestellt, welche außerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen lagen. Allerdings wurden lediglich Minderanzeigen festgestellt. Es wurde kein augenscheinlicher technischer Mangel für die festgestellte Minderanzeige festgestellt. Eine geringfügige Verschmutzung oder ein unauffälliger kleiner technischer Mangel (zB Schwergängigkeit) kann erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden.

Im Gutachten vom 07.12.2020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zum Zähler mit der Fabrikationsnummer *** (Hauptzähler) zusammenfassend Folgendes festgehalten:

Der Zähler war (wegen seiner Konformitätskennzeichnung) als gültig anzusehen und er war auch ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert.

Aussagen über den Zählerstand beim Einbau des Zählers in die Rohrleitung und die Einbausituation vor Ort können nicht getroffen werden.

Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt.

Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen außerhalb der zulässigen Fehlergrenzen (Minderanzeige).

Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden. Diese Feststellung schließt eine mögliche, aber unerkannte, geringfügige Verunreinigung oder eine Schwergängigkeit nicht aus.

Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Prüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens nicht angenommen werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die hier maßgeblichen Wasserzähler (für den hier relevanten Abgabenzeitraum) zu viel gezählt hätten. Ein Ventil, welches am 12.03.2020 ausgetauscht wurde, war defekt. Dieser Defekt führte bei der Beschwerdeführerin zu einem Wassermehrverbrauch in einer nicht näher bestimmbaren Höhe. Darüber hinaus musste bis ca Mitte des Jahres 2020 ein weiteres zu einem erheblichen Wasserverlust führendes Gebrechen in der Sphäre der Beschwerdeführerin vorgelegen sein.

III.Beweiswürdigung:

Diesbezüglich sei auf die umfassenden Ausführungen in dem im Parallelverfahren LVwG-2025/20/0466 und 2025/20/0467 ergangenen Erkenntnis vom 24.10.2025 verwiesen. Zusammengefasst gelangte das Landesverwaltungsgericht zu Einschätzung, dass der am 28.04.2020 ausgetauschte Wasserzähler zwar im Sinne der Eichvorschriften „unrichtig“ war, der Defekt jedoch darin bestanden hatte, dass zu wenig angezeigt wurde und der Mehrverbrauch durch Gebrechen in der hoteleigenen Wasserversorgungsanlage verursacht sein musste.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 4 der Wassergebührenordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Z (Gemeinderatssitzung vom 04.02.2002) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe der Benützungsgebühr

[…]

4. Die Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m3.

[…]

§ 4 der Kanalgebührenordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Z (Gemeinderatssitzung vom 04.02.2013) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe

[…]

(2)Die Bemessungsgrundlage für häusliche und betriebliche Abwasser ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m3.

[…]

Das Maß- und Eichgesetz BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 72/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

[…],

3. a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen

b)Mengenmessgeräte für

aa)sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

bb)Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

[…]

4. Verkehrsfähigkeit

§ 45. (1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.

§ 184 Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961 regelt die Schätzungsbefugnis bzw -ver-pflichtung und hat folgenden Wortlaut:

3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Nach der Wasser- und der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z ist Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Gebühren der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m3. Aufgrund von Zweifeln in Bezug auf die Richtigkeit der Anzeige des für den Wasserverbrauch maßgeblichen geeichten Wasserzählers erfolgte im Jahr 2020 eine Überprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Diese ergab, dass die in den Eichvorschriften festgelegten Fehlerverkehrsgrenzen überschritten wurden, wobei jedoch eine Minderanzeige festgestellt wurde. Aufgrund der durchgeführten Funktionsprüfung durch das BEV kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens nicht angenommen werden. Die Messwerte sind daher nicht verbindlich (vgl § 45 Abs 1 Maß- und Eichgesetz).

Die Abgabenbehörde hat sich daher in diesem Fall mit der Frage der tatsächlich von der Beschwerdeführerin bezogenen Wassermenge näher auseinanderzusetzen und entsprechend zu ermitteln. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus die Schätzungsberechtigung bzw Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 Abs 1 BAO. Nach dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für ihre Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Es trifft zu, dass die laut Wasserzähler in den Jahren 2019 und 2020 festgestellten Mengen zum Teil erheblich über dem Wasserverbrauch der vorangegangenen Jahre 2015 bis 2019 und der nachfolgenden Jahre 2021 bis 2022 lagen. Seitens der Beschwerdeführerin wird daher begehrt, einen „inneren Betriebsvergleich“ anzustellen und sich bei der Schätzung am „Verbrauch eines Normaljahres“ zu orientieren.

Für die Abgabenfestsetzung ist der Wasserverbrauch entscheidend. Es geht also darum, welche Wassermenge die Beschwerdeführerin über die Versorgungsleitungen von der Marktgemeinde Z tatsächlich bezogen hat. Es mag durchaus sein, dass diese Menge im Regelfall mit der Anzahl der Gästenächtigungen korreliert. Für den hier maßgeblichen Abgabenzeitraum trifft dies jedoch nicht zu. Im gegenständlichen Fall ist nämlich insbesondere zu beachten, dass auf der Grundlage der Funktionsprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde, dass der Messzähler zu wenig anzeigte und damit iS des § 45 Abs 1 Maß- und Eichgesetz als „unrichtig“ gilt. Daraus ergibt sich zwar, dass die Messwerte nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden können. Aus dem festgestellten Defekt („Minderanzeige“) ist jedoch abzuleiten, dass jedenfalls die auf den Zählern angezeigten Wassermengen auch tatsächlich geliefert wurden und die erhöhten Wassermengen auf Gründe zurückzuführen sind, die in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen waren.

Dass ein undichtes Ventil einen unvorhergesehenen Wasserverlust nach sich zog, ist unstrittig. Darüber hinaus lag – entsprechend den Feststellungen - auch noch ein weiteres Gebrechen vor, da nach dem Austausch des defekten Ventils am 12.03.2020 und dem Austausch des (zu wenig anzeigenden) Wasserzählers am 28.04.2020 weiterhin über mehrere Wochen hindurch ein deutlich überhöhter Verbrauch angezeigt wurde und sich die angezeigten Werte erst ab der Mitte des Jahres 2020 wieder auf den Verbrauch eines Normaljahres einpendelten.

Zusammengefasst geht daher das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen einer Schätzung davon aus, dass die von den Wasserzählern erfassten Mengen jedenfalls nicht überhöht sind. Da nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß darüber hinaus Wassermengen geliefert wurden, orientiert sich das Verwaltungsgericht bei der Schätzung an den angezeigten Werten der Wasserzähler. Die von der belangten Behörde festgesetzten Verbrauchswerte erscheinen zutreffend, sodass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es wohl auf Grund von (offenbar nicht sofort festgestellten) Gebrechen in Bereich der hoteleigenen Wasserversorgungsanlage im hier maßgeblichen Abgabenzeitraum zu einem durchaus beachtlichen Wasserverlust und damit gegenüber Vergleichsjahren deutlich erhöhten Abgabenfestsetzung gekommen ist. Es liegen daher besondere Umstände des Einzelfalls vor. In diesem Zusammenhang sei unpräjudiziell auf § 236 Abs 1 BAO verwiesen. Demnach können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0044).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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