LVwG T LVwG-20225/50/1164-10

LVwG-20225/50/1164-10Landesverwaltungsgericht27.10.2025

Regest

Abschussliste<br/>Sammelmeldung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-20225/50/1164-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.20225.50.1164.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG X.)

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 19.03.2025, Zl ***, wurde AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) unter Berufung auf § 42 Abs 3 TBO 2022 „verpflichtet, sämtliche Baumaßnahmen für die Errichtung eines Carports mit 6 Pkw-Stellplätzen auf Gst Nr **1, KG X, unverzüglich einzustellen“.

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Auftrag des Beschwerdeführers auf dem Gst Nr **1, KG X, welches im Miteigentum des Beschwerdeführers stehe, Baumaßnahmen für die Errichtung eines Carports durchgeführt würden. Eine baubehördliche Bewilligung für diese Baumaßnahme liege bislang nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Arbeiten ab Juni 2023

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass tatsächlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2022, Zl ***, die Baubewilligung für den Zubau überdachter Stellplätze genehmigt worden sei. Innerhalb der Zweijahresfrist nach Rechtskraft dieses Bescheids am 16.09.2022 seien bereits ab Juni 2023 folgende Arbeiten durchgeführt worden: notwendige Grabungsarbeiten, Entfernung von Steinen, Grabungsarbeiten für die Herstellung der Versickerung der Abwässer vom Dach, Freilegung der Drainage „usw“. Grabungsarbeiten seien für die Errichtung des Carports notwendig gewesen, da die Versickerung laut Baubescheid vom 02.08.2022 auf eigenem Grund zu erfolgen habe.

Verhinderung durch Baustelle

Zudem habe eine „sehr große Baustelle unmittelbar vor dem Haus“ des Beschwerdeführers von Frühjahr 2023 bis Ende 2023 die Errichtung des Carports in dieser Zeit unmöglich gemacht, da eine Zufahrt zur Liegenschaft nicht möglich war. Es sei die Brücke abgebrochen und neu errichtet, die BB verbreitert und die Straßenführung verlegt worden, wovon die Baubehörde naturgemäß Kenntnis gehabt hätte. Deren Vorgehen sei daher als schikanös zu betrachten.

Anzeige des Baubeginns

Der Baubeginn „wurde der Baubehörde naturgemäß sehr wohl bekannt gegeben, da in weiterer Folge die Behinderung am Bau des Carports seitens des Beschwerdeführers mehrfach bekundet wurde und er sich insofern beim Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz beschwerte.“

Fertigstellungsfrist

Der Beschwerdeführer habe beim Bürgermeister angeregt, die ausführenden Firmen der Straßenbaustelle könnten als „Entschädigung“ auch noch die Fundamente für das Carport des Beschwerdeführers setzen. Die diesbezüglichen Gespräche seien jedoch im Sand verlaufen. „Sodann“ habe der Beschwerdeführer im Herbst 2024 die bereits begonnenen Grabungsarbeiten fortgesetzt. Die Fertigstellungsfrist von 4 Jahren sei daher gewahrt.

Vorlage eines „Änderungsplans“

Die ursprüngliche Planung des Carports sei „geringfügig abgeänderten“ worden, was der Beschwerdeführer der Baubehörde mittels Einreichung eines Änderungsplans mitgeteilt habe. Dieser sei auch ein Baugesuch beigelegt gewesen. Es sei daher kein neues Bauverfahren und kein neuer Baubescheid notwendig.

Hierzu legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor

Fotos einer Straßenbaustelle vom 28.04.2023, 19.07.2023, 24.07.2023 und 27.07.2023,

„Einreichplan und Abänderungsplan“, jeweils ohne Bewilligungsstempel der belangten Behörde

Baubescheid vom 02.08.2022

Rechnung der CC vom 13.12.2023 über „Grabungsarbeiten Mauerfreilegung“ zu € 426,00.

ausgedruckter Screenshot einer WhatsApp Nachrichten an DD vom 15.05.2023 („Hallo DD, ich bin morgen ab 17:00 Uhr in Y. Nach dem ganzen Wahnsinn was bis jetzt passiert ist bez. dieser Baustelle und was noch vorhersehbar ist was passieren wird und kann müssen wir morgen uns zusammensetzen und eine schriftliche Vereinbarung auf Gemeindepapier treffen. BG AA“)

ausgedruckter Screenshot einer WhatsApp Nachricht an „Nachbarschaft BB…“ vom 09.04.2023 „Hallo zusammen! Zur Info Es wurde mit 01.04.2023 von der Eigentümergesellschaft 491 1 Bio Mülltonne a 120 l beantragt für alle 5 Einheiten. Kostenaufteilung übernimmt die Hausverwaltung laut Nutzwerte. Bez. der Baustellenthematik vor der Tür bin ich in finaler Verhandlung eines Vertrages zu unseren Gunsten dass im Zuge der Baustelle der Asphalt von EE und FF erneuert wird inkl. Asphaltswulst an der Fassade. Ersatzparkplätze wurden schon geschaffen. Die Schächte versuche ich noch zusätzlich zu bekommen. Weiters wird die Firma GG uns die Fundamente für das Carport herstellen. Bez. Restmüllabholung bekomme ich vom Amtsleiter diese Woche dann Auskunft wie es in der Zeit der Baustelle funktioniert […]“

TIRIS-Auszug mit händischer Markierung der „Bauarbeiten Brücke/Bach/Straße“ sowie des Bauplatzes Grundstück Nummer **1

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Einholung des Aktes ***

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Einvernahme des Beschwerdeführers

ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Am 14.07.2025 und am 05.08.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeuginnen JJ und KK befragt.

c)Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025

Arbeiten ab Juni 2023

Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich näher aus, die CC habe nicht nur an den Stellen, welche in einem von letzterer mit Schreiben vom 05.05.2025 an die Bezirkshauptmannschaft W übermittelten Orthofoto gekennzeichnet waren, sondern auch im Bereich des verfahrensgegenständlichen Carports bereits im Juni 2023 Arbeiten durchgeführt. Nämlich durch den Mitarbeiter KK, im Bereich entlang der Grundgrenze, wo eine Verbreiterung der Versickerung ausgeführt wurde. Dort hätten Steine einer alten, innerhalb des Bauplatzes Grundstück Nummer **1 befindlichen Grenzmauer entfernt werden müssen. Diese großen Steinblöcke seien sodann von der CC im März 2025 entfernt worden.

d)Weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2025

Das Projekt sei von der Eigentümergemeinschaft errichtet worden, deren Teil er im Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr gewesen sei. Die Errichtung selbst sei durch die juristische Person LL erfolgt.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer persönlich auf dessen Antrag hin die Baubewilligung für „den Zubau überdachter Stellplätze auf Grundstück Nummer **1, KG X, EZ ***1“ erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 16.08.2022 zugestellt. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft Adresse 2 und die LL finden in diesem Bescheid weder Erwähnung, noch wurde ihnen der Bescheid zugestellt. Am 11.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer persönlich die Bewilligung eines „Änderungsplans“ zum Baubescheid 2022 und legte hierzu Pläne vom 27.11.2024 vor. Eine Änderung des 2022 bewilligten Projekts wurde nicht genehmigt, ebenso wenig wurde eine neue Baubewilligung für die Errichtung eines Carports im Projektbereich erteilt. (1)

Im November 2024 wurden Baumaßnahmen (Herstellung der Fundamente) im Projektbereich zur Herstellung eines Carports gesetzt, woraufhin die belangte Behörde den Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 12.11.2024 aufforderte, diese einzustellen, da die Baubewilligung 2022 erloschen sei. Am 18. und 19.03.2025 wurden weitere Baumaßnahmen in diesem Bereich zur Herstellung eines Carports gesetzt. (2)

Der Beschwerdeführer war Inhaber der Baubewilligung 2022 sowie Antragsteller im Verfahren betreffend eine Änderung des Baukonsens‘ für dieses Bauvorhaben. Die oe Baumaßnahmen im November 2024 und im März 2025 wurden im Auftrag des Beschwerdeführers persönlich durchgeführt. (3)

Der Beschwerdeführer war von 23.12.2019 bis zum 08.01.2025 mit Hauptwohnsitz an der Adresse 2, **** Y – das ist das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche Wohngebäude – gemeldet. Seit 2017 und bis Jänner 2025 war er Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Der Beschwerdeführer ist seit 07.08.2021 bis dato alleiniger Geschäftsführer der LL, seit 19.05.2021 alleiniger Geschäftsführer der MM. (4)

Bis einschließlich 13.09.2024 war noch mit keinerlei Erd- oder Bauarbeiten zur Herstellung des mit Bescheid vom 02.08.2022 bewilligten Bauvorhabens begonnen worden. (5)

III.Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 und 05.08.2025. Einvernommen wurden der Beschwerdeführer, sowie als Zeuginnen JJ (Vertreterin der CC) und KK (ebenfalls CC), Ausführender der Arbeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Frühjahr 2023. Die Aussage der Zeugin JJ wurde nicht herangezogen, da aus zweiter Hand, deckte sich jedoch vollständig mit der Aussage das unmittelbaren Zeugen KK. Die Stellungnahme der CC vom 05.05.2025 wurde von der Bezirkshauptmannschaft W an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Der Zustellnachweis zum Baubescheid vom 02.08.2022 wurde von der belangten Behörde eingeholt. Es wurde Einsicht genommen ins Unternehmensregister, das Grundbuch und das TIRIS.

Im Einzelnen ist zu den obigen Feststellungen festzuhalten:

(1) Der Baubewilligungsbescheid vom 02.08.2022 ist samt dem Rückschein betreffend die Zustellung an den Beschwerdeführer im Behördenakt enthalten. Ebenso der „Änderungsplan“, eingebracht am 11.04.2025. Dass keine Änderung oder ein neues Carport bewilligt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde – etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

(2) Vom 12.11.2024 liege im Behördenakt Fotos ein, ebenso wie das Schreiben der Behörde vom selben Tag. Des Weiteren ist im Behördenakt der Screenshot einer WhatsApp-Nachricht des Beschwerdeführers an die „Eigentümergemeinschaft“ vom 08.11.2024 enthalten, in der der Beschwerdeführer mitteilt: „Hallo zusammen, die Fundamente wurden heute beim Asphalt ausgeschnitten. Heute und Morgen bitte Aufpassen mit parken. Morgen kommt der Bagger. Da bitte schauen, dass die Parkplätze frei sind. Es wird morgen dann auch gleich betonierte. Am Montag sind die Parkplätze dann wieder normal befahrbar.“ Dieser Screenshot wurde der belangten Behörde durch einen Teilnehmer des betreffenden Chats überlassen. Dass es sich hierbei um die Chatgruppe der Eigentümergemeinschaft gehandelt habe, ergibt sich aus der Beschwerde – in dieser legte der Beschwerdeführer selbst Screenshots aus diesem Chat vor und bezeichnete die Gruppe als „Eigentümergemeinschaft“.

Im Aktenvermerk vom 20.03.2025 dokumentierte der Bürgermeister folgendes: Am 18.03.2025 wurde die Baubehörde durch die Nachbarin davon in Kenntnis gesetzt, dass Bauarbeiten auf dem Gst Nr **1 ausgeführt wurden. Am 19.03.2025 traf der Bürgermeister bei einem Ortsaugenschein den Beschwerdeführer an und wies er letzteren darauf hin, dass keine Baubewilligung vorliege. Der Beschwerdeführer erklärte dem Bürgermeister daraufhin, dass nach seiner Auffassung ein gültiger Bescheid vorliege und dass das Bauvorhaben nicht eingestellt sondern weitergeführt werde.

Dass die ab November 2024 dokumentierten Baumaßnahmen der Errichtung eines Carports diensten, geht aus den Äußerungen des Beschwerdeführers, insbesondere der Beschwerde, klar hervor.

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund dieser Beweislage keinen Zweifel daran, dass zu den oben genannten Zeitpunkten Baumaßnahmen zur Herstellung eines Carports gesetzt wurden.

(3) Dies ergibt sich zunächst aus dem Baubescheid 2022 selbst, der auf Antrag des Beschwerdeführers und an den Beschwerdeführer persönlich erging. Wie aus dem bereits erwähnten Aktenvermerk des Bürgermeisters vom 20.03.2025 hervorgeht, traf letzterer am 19.03.2025 den Beschwerdeführer persönlich auf der Baustelle an, wobei sich dieser in der berechtigten Ausführung ebendieses Vorhabens (Baubescheid 2022) wähnte. Schon aus diesem Grund erhellt sich, dass die nämlichen Maßnahmen im Auftrag des Beschwerdeführers persönlich – nämlich als Inhaber der Baubewilligung 2022 – ausgeführt wurden. Noch in der Eingabe vom 11.04.2025 betreffend „Änderungsplan“ ist der Beschwerdeführer persönlich als Antragsteller genannt.

Auch ergingen sämtliche Prozesshandlungen im behördlichen Verfahren an den Beschwerdeführer persönlich. Sämtliche seiner Einlassungen erfolgten ebenso durch ihn persönlich, es finden sich im Akt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der Wohnungseigentumsgemeinschaft oder als Geschäftsführer der LL eingeschritten wäre. Diesbezüglich ist wiederum auf den oe Aktenvermerk über das Gespräch des Bürgermeisters mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle am 18.03.2025 zu verweisen. Weiters auf die Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 27.03.2025, in der er mit keinem Wort erwähnte, er verantworte nicht persönlich die Bauführung. In der Beschwerde wird in Hinblick auf die Errichtung des 2022 bewilligten Carports ausgeführt: „Der Beschuldigte wollte das Carport im Frühjahr/Sommer 2023 errichten. […] Er hat die Firma NN mit den notwendigen Grabungsarbeiten für die Herstellung der Versickerung der Abwässer, die vom Dach des Carports über eine Dachrinne abgeleitet werden sollten und mit der Freilegung der Drainage usw beauftragt. […] Der Beschuldigte hat sodann die bereits begonnenen Bauarbeiten (Grabungsarbeiten im Juni 2023) im Herbst 2024 fortgesetzt […].

Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, das Projekt sei durch die LL als juristische Person im Auftrag der Eigentümergemeinschaft, der er im Errichtungszeitpunkt nicht angehört habe, errichtet worden. Dies widerspricht den oben dargestellten schlüssigen Beweisergebnissen und wird vom Verwaltungsgericht als reine Schutzbehauptung erkannt. Näher ist dazu auszuführen:

Die – nicht die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen betreffende – Rechnung der CC vom 13.12.2023 erging an die „Fam. AA, Adresse 2, **** Y“. Sie wurde bezahlt von der MM mit Sitz in **** V, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Die Rechnung der CC vom 31.03.2025 erging an die LL mit Sitz im V, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer ist. Letztere Rechnung betrifft den Verleih von Maschinen (Bagger ohne Fahrer für 2 Stunden samt Transport und Asphaltschneider Selbstabholung am 09.11.2024; Radlader und Mulden-LKW ab dem 20.03.2025). Diese Vorgänge sind nicht geeignet, die oben wiedergegebenen gewichtigen Beweise für eine Ausführung der Baumaßnahmen im Auftrag des Beschwerdeführers zu entkräften. Die Rechnung vom 13.12.2023 betrifft erwiesener Maßen nicht die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen. Die Rechnung vom 31.03.2025 betrifft nur den Verleih von Maschinen am 09.11.2024 und dann wieder ab dem 20.03.2025. Die Baumaßnahmen, welche der Grund für die vorliegende Baueinstellung waren, wurden jedoch am 18. und 19.03.2025 durchgeführt, sodass die Rechnung diesbezüglich keinen Beweis liefern kann. Dafür, dass die Eigentümergemeinschaft Auftraggeberin gewesen sei, gibt es auch sonst keinerlei Hinweis im Akt. Der Beschwerdeführer bot hierfür auch keinerlei Beweise an.

(4) Diese Daten konnten dem TIRIS, dem Grundbuch und dem Unternehmensregister entnommen werden.

(5) Hierzu wird wiederum auf die oben wiedergegebene Chatnachricht des Beschwerdeführers vom 08.11.2024 verwiesen. In dieser teilte er der Eigentümergemeinschaft mit, dass die Fundamente am selben Tag aus der Asphaltdecke ausgeschnitten wurden. Sie sollten beim Parken aufpassen. Das Verwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass auf dem bestehenden Parkplatz (auf welchem das verfahrensgegenständliche Carport errichtet werden sollte, vgl hierzu auch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025) vor dem 08.11.2024 noch keinerlei Maßnahmen zur Errichtung des letzteren vorgenommen wurden. Vielmehr ist belegt, dass bis zu diesem Tag das Parken ungehindert auf der geschlossenen Asphaltfläche möglich war. Der Beschwerdeführer behauptete auch nichts anderes.

Allerdings stützte sich die Beschwerde darauf, dass „notwendige Grabungsarbeiten, Entfernung von Steinen, Grabungsarbeiten für die Herstellung der Versickerung der Abwässer vom Dach, Freilegung der Drainage“ zur Herstellung des verfahrensgegenständlichen Carports ausgeführt worden seien. Hierzu liegt im Akt eine Rechnung der CC, die nach Angaben des Beschwerdeführers die nämlichen Arbeiten durchgeführt habe, vom 31.03.2025 ein. Des Weiteren eine Mitteilung der CC an die Bezirkshauptmannschaft W (eingeholt in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer) vom 05.05.2025. Dieser war ein Ausdruck aus dem Tiris beigefügt, auf dem die Stellen, an denen die GmbH Arbeiten auf dem Grundstück durchgeführt hatte, markiert sind. Diese befinden sich nicht einmal in der Nähe des Parkplatzes/zu errichtenden Carports. Während letztere im nördlichsten Eck des Grundstücks situiert sind, wurden Arbeiten nur im südlichsten Bereich des Grundstücks durchgeführt.

Der Beschwerdeführer zog die Richtigkeit dieser Darstellung in Zweifel und erklärte, der Mitarbeiter der NN KK habe tatsächlich Arbeiten im südlichen Eck des Grundstücks durchgeführt. KK wurde in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2025 als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen und bestätigte wiederum, dass er nur im südlichsten Bereich des Grundstücks Arbeiten durchgeführt habe. Allenfalls habe er Steine, die er aus diesem Bereich entfernt habe, im nördlichen Bereich des Grundstücks abgelegt.

Das Verwaltungsgericht kommt auf Grundlage der obigen Beweisergebnisse ohne Zweifel zu dem Schluss, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bis einschließlich 16.08.2024 (tatsächlich bis zum oe Ausschneiden der Fundamente aus dem Asphalt im November 2024) keine Erd- oder Bauarbeiten zur Errichtung des gegenständlichen Carports ausgeführt wurden. Der ganzen weitschweifigen Argumentation des Beschwerdeführers zur Herstellung einer Entwässerung wird durch die glaubwürdige, widerspruchsfreie und unter Wahrheitspflicht erstattete Aussage des Zeugen KK der Boden entzogen – tatsächlich wurden im fraglichen Grundstücksbereich keine Arbeiten im maßgeblichen Zeitraum durchgeführt.

Weitere Beweise des Beschwerdeführers

Die Beweise des Beschwerdeführers sind im Übrigen für die Entscheidung der gegenständlich relevanten Rechtsfragen nicht von Bedeutung. Ob/dass der Beschwerdeführer allenfalls durch die Straßenbaustelle am Baubeginn gehindert wurde, ob/dass er mit den Miteigentümern und dem Bürgermeister über die Möglichkeit der Durchführung von Baumaßnahmen kommuniziert hat und ob/dass er an den Gemeinderat wegen einer Entschädigungszahlung herangetreten ist, ist in Hinblick auf die Ausführungen unten zu den Punkten V.1.c und d nicht relevant.

Ebenso wenig relevant sind der „Einreichplan und Abänderungsplan“, jeweils ohne Bewilligungsstempel der belangten Behörde – siehe dazu unter Punkt V.1.f.

Beweisanträge des Beschwerdeführers

Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Person sowie des KK wurde vom Verwaltungsgericht nachgekommen. Eine Einholung des Verwaltungsstrafakts war nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer keinerlei konkretes Vorbringen erstattete, welche zusätzlichen Beweise hieraus gewonnen werden könnten.

IV.Rechtslage

§ 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 7/2025, lautet (auszugsweise):

[…]

(29) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

[…]“

§ 35 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

(1) Die Baubewilligung erlischt,

(2) Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.

(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(4) Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 33 Abs. 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 37 Abs. 1) bzw. die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(6) Die Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für am 1. Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem 1. Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am 30. Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 35 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am 1. Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

(7) Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr

(8) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs. 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs. 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.

(9) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 7 zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 34 Abs. 3 entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der

§ 42 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 42

Mängelbehebung, Baueinstellung

[…]

(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid

a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder

b)bei

1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder

2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre,

die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

V.Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 24.03.2025 durch Hinterlegung zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 21.04.2025. Die Beschwerde langte spätestens am 11.04.2025 bei der belangten Behörde ein (belegt durch den Eingangsstempel des Gemeindeamts – ein Kuvert ist im Behördenakt nicht enthalten).

1. Erlöschen der Baubewilligung

a)Frist

In § 35 Abs 1 TBO 2022 ist festgelegt, dass die Baubewilligung ua dann erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung begonnen wird – außer es wäre im Baubescheid eine längere Frist vorgesehen worden (was hier nicht der Fall ist).

Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Carports („Zubau überdachter Stellplätze“) auf dem verfahrensgegenständlichen Gst Nr **1 mit Bescheid vom 02.08.2022 erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.08.2022 zugestellt und somit am 13.09.2022 rechtskräftig. Die Baubeginnsfrist endete daher mit dem 13.09.2024

b)Baubeginn

Wie oben zu Punkt II. festgehalten werden konnte, wurde bis zum Ende der Baubeginnsfrist keinerlei Erdbaumaßnahme oder andere Baumaßnahme zur Errichtung des mit Bescheid 2022 bewilligten Carports gesetzt.

Laut § 2 Abs 29 TBO 2022 ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Dem entspricht auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung:

„Unter „Baubeginn“ ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen“ (VwGH 28.3.1966, 1126/64; VwSlg 6893 A/1966, zur Nö BauO). „Erdarbeiten, durch welche der Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung unterbrochen wird, sind nur solche, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienen“ (VwGH 20.1.2000, 99/06/0113, zum Sbg BauPolG mwN). „Erdarbeiten, durch welche der Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung unterbrochen wird, sind nur solche, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienen“ (VwGH 14.4.1969, 1854/68; 20.10.2005, 2004/06/0070, mwN). „Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können, aber dafür nicht „bestimmt“ waren, weil sie in diesem Fall nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen; dasselbe gilt auch für bloße Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abriss noch darauf befindlicher Gebäude“ (VwGH 17.4.2012, 2009/05/0313, zur Wr BauO mwN). „Beim Baubeginn muss es sich jedenfalls um Arbeiten handeln, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienen. Scheinhandlungen (z.B. bloße Baustofflagerungen) begründen keinen Baubeginn“ (VwSlg. 9754A, VwGH vom 14. April 1969, ZI. 1854/68).

Ein Baubeginn bezüglich des mit Bescheid 2022 bewilligten Carports fand somit innerhalb der Baubeginnsfrist nicht statt.

c)Anzeige des Baubeginns

Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe den Baubeginn rechtzeitig der Baubehörde gemeldet.

Aus diesem Argument ist für ihn nichts zu gewinnen, weil sich die Frage, ob Bauarbeiten begonnen wurden, nach tatsächlichen Kriterien bestimmt (VwGH 473/79 vom 23.05.1979, vgl auch VwGH 2002/05/0772 vom 15.07.2003 ua). Einer Baubeginnsmeldung kommt hingegen nur Indizcharakter zu.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die mit der Beschwerde vorgelegten Screenshots aus einem WhatsApp Chat mit dem Bürgermeister (siehe oben zu Punkt I.1.) authentisch sind und ob ihnen der vom Beschwerdeführer unterstellte Inhalt überhaupt entnommen werden kann.

d)Behinderung durch Baustelle

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch eine Straßenbaustelle an der Ausführung seines Bauvorhabens gehindert worden, führt dies ebenso wenig zum Erfolg. Die Vorschrift des § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 stellt nämlich nicht auf subjektive Möglichkeiten ab. Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, räumt Abs 3 leg cit lediglich die einmalige Möglichkeit ein, die Baubeginnsfrist um 2 Jahre zu erstrecken. Wohlweislich hat der Beschwerdeführer eine solche Fristerstreckung nicht einmal beantragt.

e)Fertigstellungsfrist

Insofern, als der Beschwerdeführer darauf verweist, er habe das gegenständliche Bauvorhaben fristgerecht fertiggestellt, ist dies für die vorliegende Angelegenheit unerheblich. Wenn wie hier die Baubewilligung bereits wegen verspäteten Baubeginns erloschen ist, kann durch eine „fristgerechte“ Fertigstellung nichts mehr gewonnen werden.

f)Ergebnis

Aufgrund der obigen Punkte ergibt sich, dass mangels rechtzeitigen Baubeginns die mit Bescheid 2022 erteilte Baubewilligung erloschen ist.

Ausführungen dazu, ob geringfügige Änderungen des Bauvorhabens mittels eines „Änderungsplans“ legitimiert werden können, erübrigen sich somit. Tatsache ist, dass wegen des Erlöschens der Baubewilligung vom 02.08.2022 keine Baubewilligung mehr vorliegt und schon darum das Bauvorhaben nur auf Grundlage einer neuen Baubewilligung verwirklicht werden darf (vgl VwGH 2002/05/0772 vom 15.07.2003).

2. Baueinstellung

Gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 hat die Baubehörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wird.

Den obigen Feststellungen zu Punkt II. kann entnommen werden, dass nach Erlöschen der Baubewilligung 2022 für die Errichtung eines Carports auch keine neuerliche Baubewilligung vorliegt. Es handelt sich bei einem Carport zweifellos und von keiner Partei bestritten um ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach der TBO 2022. Die weitere Bauausführung war daher zu versagen.

Eine Baueinstellung gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 hat gegenüber dem Bauherrn zu erfolgen.

„Bauherr“ ist der Inhaber der Baubewilligung; an ihn richtet sich der gesetzliche Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsauftrag (Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO3 (2024) §35TBO 2022 Rz 17). Als Bauherr ist jedenfalls die Person anzusehen, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Bauvorhaben hat bzw die die Bauausführung veranlasst.

Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er sei der falsche Adressat des angefochtenen Bescheids. Dies widerspricht jedoch dem oben zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt. So war der Bauwerber bei Beanstandung im März 2025 seiner erklärten Überzeugung nach im Begriff, das 2022 bewilligte Bauvorhaben auszuführen – der Inhaber dieser Baubewilligung war er persönlich. Zudem stellte er persönlich noch im April 2025 einen Antrag „Änderungsplan zur Einreichung“. Auch in allen Erklärungen der Behörde gegenüber, bis einschließlich der vorliegenden Beschwerde und im ersten Teil der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bezog sich der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, dass er persönlich die beanstandeten Baumaßnahmen ausgeführt habe. Eine Veranlassung dieser Baumaßnahmen durch die Hauseigentümergemeinschaft bzw die LL erwähnte er erstmal in der zweiten mündlichen Verhandlung. Dies erwies sich als Schutzbehauptung.

Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, worin die Beschwer des Beschwerdeführers liegen könnte, wenn er gar nicht Bauführer (gewesen) wäre.

VI.Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wegen verspäteten Baubeginns die Baubewilligung für ein Carport bereits im September 2024 erloschen war. Die im November 2024 und März 2025 durchgeführten Baumaßnahmen wurden daher konsenslos durchgeführt. Dem Beschwerdeführer als Bauführer wurde somit zurecht die weitere Ausführung untersagt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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